BGH · RiZ (R) 2/83 vom 14.06.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Anordnung des Justizministers, Ersuchen an ausländische Gerichte um Vornahme von Rechtshilfehand-lungen in Anwesenheit eines deutschen Richters ihm zur Weiterleitung vorzulegen, verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des ersten Senats des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15. Das genannte, die Rechtshilfeersuchen betreffende Schreiben des Antragstellers war auf dem Dienstwege an den Antragsgegner weitergeleitet worden, der es seinerseits als Schnellbrief dem BundesJustizminister übersandte. "Soll eine Rechtshilfehandlung, insbesondere die Vernehmung eines Beschuldigten oder eines Zeugen, durch eine ausländische Behörde in Anwesenheit eines deutschen Richters oder Beamten vorgenommen werden, bitte ich, das Ersuchen mir zur Weiterleitung vorzulegen und vor einer Fühlungnahme mit der ersuchten Behörde meine Nachricht darüber abzuwarten, ob November 1979 der darin vertretenen Auffassung, daß bei Rechtshilfeersuchen der vorliegenden Art nach dieser RV zu verfahren sei, unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens Uber die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhUbk), der in dringenden Fällen die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die Gerichte des ersuchten Staates vor sieht, entgegen und bat den Antragsgegner, da "damit zu rechnen" sei, "daß in Kürze in dem anhängigen Verfahren weitere gleichartige Auslandsrechtshilfeersuchen gestellt werden müssen", um Mitteilung, ob er "für diese Ersuchen auf Einhaltung der RV vom 12.05.1973” Er vertrat darin die Auffassung, daß sich die Frage, welche deutsche Stellen ausländische Gerichte um Rechtshilfe ersuchen können, nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimme und daß sich weder aus Art. 15 Abs. 2 EuRhübk noch aus den Vorbehalten der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Übereinkommen oder dem Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik vom 14. nicht dem Bereich richterlicher Rechtsanwendung zuzuordnenw, sondern eine Verwaltung Stätigkeit sei, bei welcher der Richter an Weisungen und damit in Nordrhein-Westfalen an die RV vom 12. Mit der Behauptung, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, hat daraufhin der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf angerufen und beantragt, den Erlaß sowie den Widerspruchsbescheid als Maßnahmen der Dienstaufsicht für unzulässig zu erklären. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit dem angefochtenen Urteil diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. 2. Dem Dienstgerichtshof ist darin beizupflichten, daß Gegenstand des beanstandeten Erlasses und damit auch des Widerspruchsbescheides ausschließlich die Weisung an den Antragsteller ist, bei künftigen Rechtshilfeersuchen die Rundverfügung vom 12. In dieser trat er unter dem Betreff "Rechtshilfeersuchen und Vernehmungen von Zeugen in Italien in Anwesenheit deutscher Verfahrensbeteiligter" der im Schnellbrief des Antragsgegners an den Bundesminister der Justiz vertretenen Ansicht entgegen, daß bei solchen Rechtshilfeersuchen die genannte Rundverfügung zu beachten sei. Zugleich bat er mit der Begründung, es sei "damit zu rechnen, daß in Kürze in dem anhängigen Verfahren weitere gleichartige Auslandsrechtshilfeersuchen gestellt werden müssen", um Mitteilung, ob der Antragsgegner "für diese Ersuchen auf Einhaltung der RV" bestehe. b) Er hat dies, wie sich aus dem Inhalt des beanstandeten Erlasses ergibt, auch nicht getan* Der Dienstgerichtshof weist allerdings zutreffend darauf hin, daß dieser überwiegend grundsätzliche Ausführungen enthält, die auch für andere Rechtshilfeersuchen in Betracht kommen können* Aus dem Umstand, daß der Erlaß ausdrücklich auf die genannte Eingabe des Antragstellers Bezug nimmt und die RV als landesrechtliche Verwaltungsvorschrift nennt, an welche die Gerichte gebunden seien, ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Antragsgegner damit nur die Anfrage des Antragstellers beantworten und nicht etwa Weisungen hinsichtlich anderer Rechtshilfeersuchen erteilen wollte, die von der genannten RV nicht betroffen sind. wortung der Ausführungen des Antragstellers - dartut, daß die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 EuRhübk eine Verwaltungstätigkeit darstelle, bei welcher der Richter an Weisungen gebunden sei, zu denen in Nordrhein-Westfalen die genannte RV gehöre. 3. Dem Dienstgerichtshof ist auch darin beizutreten, daß die in dem beanstandeten Erlaß enthaltene Weisung, bei künftigen Rechtshilfeersuchen die genannte Rundverfügung zu beachten, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht verletzt. Die Frage, ob eine solche Zustimmung herbeigeführt oder von einer bereits erteilten Zustimmung Gebrauch gemacht werden soll, fällt in den Bereich der Beziehungen zu anderen Staaten, deren Pflege - in Art. 32 GG -der Bundesregierung zugewiesen ist. Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß die Bundesregierung das Recht hat, einer richterlichen Tätigkeit im Ausland außenpolitische Bedenken entgegenzusetzen, und der zuständige LandesJustizminister befugt und verpflichtet ist, einem Richter auf Grund solcher von der Bundesregierung geltend gemachter Bedenken die Bewilligung von Dienstreisen ins Ausland zu dem Zwecke der Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen zu versagen (BGHZ 71, 9, 12; vgl. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Entscheidung darüber, ob ein solches Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weitergeleitet werden soll, in den durch Art. 32 GG der Bundesregierung zugewiesenen Bereich der Beziehungen zu anderen Staaten fällt. aa) Art. 15 Abs. 2 EuRhÜbk, auf den sich der Antragsteller beruft, räumt dem Richter eine solche Befugnis nicht ein. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 EuRhÜbk, nach wel eher in dringenden Fällen die Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justi behörden des ersuchten Staates übermittelt werden können, be sagt deshalb nur, daß diese auch dann zur Rechtshilfe verpflichtet sind, wenn ihnen das Ersuchen direkt, also nicht auf dem in Art. 15 Abs. 1 EuRhÜbk für den Regelfall vorgeschriebenen Weg über die Justizministerien zugeleitet wird (Geschäftswegregelung). Diese Bestimmung kann Jedoch nicht dahin verstanden werden, daß sie die Justizbehörden des ersuchenden Staates von innerstaatlichen Vorschriften über den von ihnen einzuhaltenden Geschäftsweg freisteilen soll. Sie war insbesondere nicht durch den - von der Revision besonders hervorgehobenen - Gesichtspunkt der Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs veranlaßt, die mit dieser Bestimmung ermöglicht werden soll. Dem entspricht auch die - im angefochtenen Urteil erwähnte - Äußerung des Bundesministers der Justiz, nach welcher zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens Einigkeit darüber besteht, daß dieses nur das zwischenstaatliche Recht, nicht aber die Jeweiligen Besonderheiten des innerstaatlichen Rechts regeln soll. bb) Auch aus sonstigen innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen läßt sich eine unbeschränkte Befugnis des Richters zur unmittelbaren Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die Justizbehörden des ersuchten Staates nicht herleiten. November 1964 (BGBl 1964 II 1369), durch welches dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zugestimmt worden ist, enthält keine besondere Bestimmung zu dieser Frage. November 1976 (BGBl 1976 II 1799), die - zu Art. 24 - mitteilt, welche Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens anzusehen sind, läßt entgegen der Ansicht der Revision keine Schlüsse auf die innerstaatliche Zuständigkeit für die Übermittlung solcher Rechtshilfe ersuchen zu. In dieser Vereinbarung hat die Bundesregierung - unter Nr. 2 Buchst, c -die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von Rechtshilfeersuchen den Landesregierungen übertragen und ihnen zugleich - unter Nr. 3 - das Recht der weiteren Übertragung eingeräumt. Von diesem Recht hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen in der genannten AV Gebrauch gemacht und dabei - unter Ziffer II Nr. 1 und 2 - für Rechtshilfeersuchen von Landgerichten deren Präsidenten zu Prüfungsbehörden (vgl. Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ist somit durch den beanstandeten Erlaß und den Widerspruchsbe-scheid nicht beeinträchtigt worden.

Schlagwörter

RVAntragsgegnerStaatRechtshilfeersuchenÜbereinkommenRevision

Volltext der Entscheidung

2037 067 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GG Art. 32 Abs. 1, 97 Abs. 1; DRiG § 26; EuRHÜbk. Art. 15 Die Anordnung des Justizministers, Ersuchen an ausländische Gerichte um Vornahme von Rechtshilfehand-lungen in Anwesenheit eines deutschen Richters ihm zur Weiterleitung vorzulegen, verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit. BGH, Urt. v. 14. Juni 1983 _ Riz (R) 2/83 - OLG Hamm, Dienstgerichtshof für Richter LG Düsseldorf, Dienstgericht für Richter BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R1Z (R) 2/83 URTEIL t in dem Prüfungsverfahren des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. Armin Antragstellers Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte » Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, N^HH^Platzfli Antragsgegner wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 ?sr Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bmidesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke am 14. Juni 1983 für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des ersten Senats des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15. November 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller war in den Jahren 1979 und 1980 Vorsitzender einer großen Strafkammer beim Landgericht Köln. In einer im Jahre 1979 bei ihr anhängigen Strafsache, dem sog. Südtiroler Sprengstoffprozeß, beschloß diese, im Wege der Rechtshilfe acht in Italien wohnhafte Zeugen durch die zuständigen italienischen Gerichte in Anwesenheit der drei Berufsrichter der Kammer vernehmen zu lassen. Der Antragsteller schickte die erforderlichen Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die italienischen Gerichte und übersandte zugleich dem Antragsgegner Abschriften mit der Mitteilung, die Ersuchen seien wegen der Eilbedürftigkeit der Sache den ersuchten Gerichten unmittelbar übersandt worden, sowie mit der Bitte, die Zustimmung der italienischen Regierung zur Teilnahme der deutschen Verfahrensbeteiligten an den Vernehmungen herbeizuführen und die Dienstreisen zu genehmigen. Nachdem der Bundesminister der Justiz in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt den Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß gegen die Teilnahme der Richter an den Vernehmungen in Italien keine Bedenken bestünden, erteilte dieser dem Antragsteller und den beiden anderen Berufsrichtern die beantragte Dienstreisegenehmigung. Die Vernehmungen wurden in der vorgesehenen Weise durchgeführt. Das genannte, die Rechtshilfeersuchen betreffende Schreiben des Antragstellers war auf dem Dienstwege an den Antragsgegner weitergeleitet worden, der es seinerseits als Schnellbrief dem BundesJustizminister übersandte. Dabei hatte der Präsident des Oberlandesgerichts Köln in einem Randbericht ausgeführt, der Antragsteller habe "die RV vom 12. Mai 1973 - 9350 III A 5 - nicht beachtet", er "habe veranlaßt, daß der Richter darauf hingewiesen und gebeten wird, in Zukunft die o.a. RV zu beachten". Diese Rundverfügung hat, soweit sie hier von Belang ist, folgenden Wortlaut: "Soll eine Rechtshilfehandlung, insbesondere die Vernehmung eines Beschuldigten oder eines Zeugen, durch eine ausländische Behörde in Anwesenheit eines deutschen Richters oder Beamten vorgenommen werden, bitte ich, das Ersuchen mir zur Weiterleitung vorzulegen und vor einer Fühlungnahme mit der ersuchten Behörde meine Nachricht darüber abzuwarten, ob - k - die Genehmigung der Bundesregierung vorliegt und die Zustimmung der ausländischen Stellen eingeholt und erteilt worden ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist.11 Der Antragsteller, der von dem Schnellbrief und damit von dem Randbericht Kenntnis erlangte, trat mit Schreiben vom 14. November 1979 der darin vertretenen Auffassung, daß bei Rechtshilfeersuchen der vorliegenden Art nach dieser RV zu verfahren sei, unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens Uber die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhUbk), der in dringenden Fällen die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die Gerichte des ersuchten Staates vor sieht, entgegen und bat den Antragsgegner, da "damit zu rechnen" sei, "daß in Kürze in dem anhängigen Verfahren weitere gleichartige Auslandsrechtshilfeersuchen gestellt werden müssen", um Mitteilung, ob er "für diese Ersuchen auf Einhaltung der RV vom 12.05.1973” bestehe. Diese Eingabe beschied der Antragsgegner mit seinem an den Präsidenten des Landgerichts Köln gerichteten Erlaß vom 21. Dezember 1979. Er vertrat darin die Auffassung, daß sich die Frage, welche deutsche Stellen ausländische Gerichte um Rechtshilfe ersuchen können, nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimme und daß sich weder aus Art. 15 Abs. 2 EuRhübk noch aus den Vorbehalten der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Übereinkommen oder dem Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik vom 14. und 18. Juli 1972 eine Änderung dieser innerstaatlichen Zuständigkeit ergebe. Er bat in dem Erlaß zugleich, den Antragsteller "auf diese Rechtslage hinzuweisen". Gegen diesen, ihm zur Kenntnis gebrachten Erlaß erhob der Antragsteller Widerspruch, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. März 1980 zurückwies. In der Begründung dieser Zurückweisung hielt der Antragsgegner seine Auffassung aufrecht und wies insbesondere darauf hin, daß "die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten ... nicht dem Bereich richterlicher Rechtsanwendung zuzuordnenw, sondern eine Verwaltung Stätigkeit sei, bei welcher der Richter an Weisungen und damit in Nordrhein-Westfalen an die RV vom 12. Mai 1973 gebunden sei. Mit der Behauptung, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, hat daraufhin der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf angerufen und beantragt, den Erlaß sowie den Widerspruchsbescheid als Maßnahmen der Dienstaufsicht für unzulässig zu erklären. Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 1981 diesem Antrag entsprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit dem angefochtenen Urteil diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels• Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Zutreffend gehen beide Vorinstanzen von der Zulässigkeit des Antrags aus. Daran ändert sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch dann nichts, wenn der Antragsteller nicht mehr einer Strafkammer angehört. Denn da er als Vorsitzender Richter am Landgericht jederzeit wieder in der Strafrechtspflege eingesetzt werden kann, hat er das Interesse an der Bescheidung seines Antrags behalten. Daß der angefochtene Erlaß eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, ist im angefochtenen, wie schon im erstinstanzlichen Urteil, zutreffend dargetan. 2. Dem Dienstgerichtshof ist darin beizupflichten, daß Gegenstand des beanstandeten Erlasses und damit auch des Widerspruchsbescheides ausschließlich die Weisung an den Antragsteller ist, bei künftigen Rechtshilfeersuchen die Rundverfügung vom 12. Mai 1973 zu beachten. Die Ansicht der Revision, der Erlaß nehme über die in der RV genannten Fälle hinaus "die Weisungsbefugnis für alle künftigen Rechtshilfeersuchen im Ausgangsverfahren in Anspruch", er betreffe insbesondere auch Ersuchen um "Vernehmung von Zeugen im Ausland ohne Anwesenheit deutscher Verfahrensbeteiligter" und um "Ladung von Zeugen zur Hauptverhandlung in Köln", ist unzutreffend. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Geschehensablauf, der zu dem beanstandeten Erlaß geführt hat, sowie aus dessen Inhalt. a) Der Erlaß wurde veranlaßt durch die Eingabe des Antragstellers vom 14, November 1979. In dieser trat er unter dem Betreff "Rechtshilfeersuchen und Vernehmungen von Zeugen in Italien in Anwesenheit deutscher Verfahrensbeteiligter" der im Schnellbrief des Antragsgegners an den Bundesminister der Justiz vertretenen Ansicht entgegen, daß bei solchen Rechtshilfeersuchen die genannte Rundverfügung zu beachten sei. Zugleich bat er mit der Begründung, es sei "damit zu rechnen, daß in Kürze in dem anhängigen Verfahren weitere gleichartige Auslandsrechtshilfeersuchen gestellt werden müssen", um Mitteilung, ob der Antragsgegner "für diese Ersuchen auf Einhaltung der RV" bestehe. Der Antragsgegner hatte bei dieser eindeutigen Fragestellung keinen Anlaß, dem Antragsteller Weisungen hinsichtlich anderer, von der RV nicht betroffener Rechtshilfeersuchen zu erteilen* b) Er hat dies, wie sich aus dem Inhalt des beanstandeten Erlasses ergibt, auch nicht getan* Der Dienstgerichtshof weist allerdings zutreffend darauf hin, daß dieser überwiegend grundsätzliche Ausführungen enthält, die auch für andere Rechtshilfeersuchen in Betracht kommen können* Aus dem Umstand, daß der Erlaß ausdrücklich auf die genannte Eingabe des Antragstellers Bezug nimmt und die RV als landesrechtliche Verwaltungsvorschrift nennt, an welche die Gerichte gebunden seien, ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Antragsgegner damit nur die Anfrage des Antragstellers beantworten und nicht etwa Weisungen hinsichtlich anderer Rechtshilfeersuchen erteilen wollte, die von der genannten RV nicht betroffen sind. c) Das gleiche gilt für den Widerspruchsbescheid vom 29. März 1980, der über den Inhalt des Erlasses nicht hinausgeht und in welchem der Antragsgegner - ersichtlich in Beant- wortung der Ausführungen des Antragstellers - dartut, daß die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 EuRhübk eine Verwaltungstätigkeit darstelle, bei welcher der Richter an Weisungen gebunden sei, zu denen in Nordrhein-Westfalen die genannte RV gehöre. d) Da der Erlaß und der Widerspruchsbescheid sonach nur die in der RV genannten Rechtshilfeersuchen betreffen, kann es offenbleiben, ob die - von der Revision angegriffene -Auffassung des Dienstgerichtshofes zutrifft, daß entgegen der Ansicht des Antragstellers die von diesem bezeichneten sonstigen Rechtshilfeersuchen "im Ausgangsverfahren ersichtlich praktisch keine Rolle gespielt" haben (UA 22/23). Die Ausführungen der Revision zu dieser Frage bedürfen deshalb ebenfalls keiner näheren Erörterung. 3. Dem Dienstgerichtshof ist auch darin beizutreten, daß die in dem beanstandeten Erlaß enthaltene Weisung, bei künftigen Rechtshilfeersuchen die genannte Rundverfügung zu beachten, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht verletzt. a) Allerdings erstreckt sich die sachliche Unabhängigkeit des Richters, die hier allein in Frage steht, nicht nur auf den Rechtsspruch selbst, sondern auch auf die Entscheidungen, die der Rechtsfindung, etwa indem sie den Rechtsspruch vorbereiten, nur mittelbar dienen und zu denen auch Beschlüsse gehören, welche die Erhebung von Beweisen anordnen und bestimmen, in welchen Formen dies geschehen soll (vgl. BGHZ 71t 9, 11 m. w. Nachw.). Die Beschlußfassung über das Rechtshilfeersuchen durch die Strafkammer war deshalb eine richterliche, von der Unabhängigkeitsgarantie geschützte Handlung. b) Anders verhält es sich dagegen mit der - hier in Frage stehenden - Entscheidung über die Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige ausländische Behörde. Wie das Dienstgericht des Bundes bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1978 (BGHZ 71, 9 ff) ausgeführt hat, ist die richterliche Tätigkeit grundsätzlich auf den eigenen Hoheitsbereich beschränkt. Dieser Grundsatz kann nur mit Zustimmung des Jeweils in Betracht kommenden ausländischen Staates durchbrochen werden. Die Frage, ob eine solche Zustimmung herbeigeführt oder von einer bereits erteilten Zustimmung Gebrauch gemacht werden soll, fällt in den Bereich der Beziehungen zu anderen Staaten, deren Pflege - in Art. 32 GG -der Bundesregierung zugewiesen ist. Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß die Bundesregierung das Recht hat, einer richterlichen Tätigkeit im Ausland außenpolitische Bedenken entgegenzusetzen, und der zuständige LandesJustizminister befugt und verpflichtet ist, einem Richter auf Grund solcher von der Bundesregierung geltend gemachter Bedenken die Bewilligung von Dienstreisen ins Ausland zu dem Zwecke der Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen zu versagen (BGHZ 71, 9, 12; vgl. auch BVerfG DRiZ 1979, 219)• Das gleiche gilt für die Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten, in denen die Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen in Anwesenheit deutscher Richter begehrt wird. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Entscheidung darüber, ob ein solches Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weitergeleitet werden soll, in den durch Art. 32 GG der Bundesregierung zugewiesenen Bereich der Beziehungen zu anderen Staaten fällt. Deshalb hat auch in diesen 10 - J2T Fällen die Bundesregierung das Recht, der Weiterleitung außenpolitische Bedenken entgegenzusetzen. Demzufolge ist der zuständige Landesjustizminister - wie es der Antragsgegner in der beanstandeten RV getan hat - zu der Anordnung berechtigt, Ersuchen der genannten Art ihm "zur Weiterleitung vorzulegen ... und vor einer Fühlungnahme mit der ersuchten Behörde** seine "Nachricht darüber abzuwarten, ob die Genehmigung der Bundesregierung vorliegt und die Zustimmung der ausländischen Stelle eingeholt und erteilt worden ist", und zwar auch in Fällen, "in denen der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist" (vgl. auch § 74 des am 1. Juli 1983 in Kraft tretenden Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - vom 23. Dezember 1982, BGBl 1982 I 2071; vgl. ferner für den Bereich der Rechtshilfe in Zivilsachen § 9 ZRHO; Schumann in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung 20. Aufl., Einl. Rdn. 885 und 888). c) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Richter durch Gesetz die Befugnis zur unmittelbaren Übermittlung solcher Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde übertragen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. aa) Art. 15 Abs. 2 EuRhÜbk, auf den sich der Antragsteller beruft, räumt dem Richter eine solche Befugnis nicht ein. Es kann offenbleiben, ob sich dies schon dem Wortlaut der Art. 15 und 24 EuRhÜbk entnehmen läßt, wie der Dienstgerichtshof meint (UA 26), der dabei von der deutschen Fassung des Übereinkommens ausgeht, jedoch unberücksichtigt läßt, daß allein der englische und der französische Wortlaut verbindlich sind (vgl. die Schlußformel des Übereinkommens, 11 BGBl 1964 II 1386, 1397). Jedenfalls ergibt es sich zweifelsfrei aus Sinn und Zweck des Übereinkommens, die dessen Art, 1 zu entnehmen sind, der das gesamte Übereinkommen umreißt (vgl. Explanatory report on the European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters, Europarat Straßbur; 1969, zu Art. 1). Danach haben sich die Vertrags Staaten verpflichtet, ”gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten” (Art. 1 Abs. 1 EuRhÜbk). Daraus folgt, daß das Übereinkommen grundsätzlich nur Rechte und Pflichten der Vertrags Staaten als Rechtshilfe leistende, also als ersuchte Staaten begründen will (vgl. auch die Denkschrift zu dem Übereinkommen in BT-Drucks. IV/382 S. 43 zu Art. 1). Soweit es - wie in den Verfahrensvorschriften des Kapitels V - Bestimmungen über Rechte und Pflichten des ersuchenden Staates enthält, dienen diese lediglich dazu, die Voraussetzungen für die Inanspruch nähme der Rechtshilfeleistungen des ersuchten Staates festzulegen. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 EuRhÜbk, nach wel eher in dringenden Fällen die Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justi behörden des ersuchten Staates übermittelt werden können, be sagt deshalb nur, daß diese auch dann zur Rechtshilfe verpflichtet sind, wenn ihnen das Ersuchen direkt, also nicht auf dem in Art. 15 Abs. 1 EuRhÜbk für den Regelfall vorgeschriebenen Weg über die Justizministerien zugeleitet wird (Geschäftswegregelung). Diese Bestimmung kann Jedoch nicht dahin verstanden werden, daß sie die Justizbehörden des ersuchenden Staates von innerstaatlichen Vorschriften über den von ihnen einzuhaltenden Geschäftsweg freisteilen soll. Zu einer so weitgehenden, die innerstaatlichen Rechtsverhältnisse der einzelnen Vertragspartner betreffenden (Zuständig-keits-) Regelung bestand für die VertragsStaaten kein Anlaß. 12 - Sie war insbesondere nicht durch den - von der Revision besonders hervorgehobenen - Gesichtspunkt der Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs veranlaßt, die mit dieser Bestimmung ermöglicht werden soll. Denn da an der beschleunigten Erledigung eines Rechtshilfeersuchens allein der ersuchende Staat interessiert sein kann, konnte diesem die Regelung des innerstaatlichen Geschäftsweges überlassen bleiben. Dem entspricht auch die - im angefochtenen Urteil erwähnte - Äußerung des Bundesministers der Justiz, nach welcher zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens Einigkeit darüber besteht, daß dieses nur das zwischenstaatliche Recht, nicht aber die Jeweiligen Besonderheiten des innerstaatlichen Rechts regeln soll. bb) Auch aus sonstigen innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen läßt sich eine unbeschränkte Befugnis des Richters zur unmittelbaren Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die Justizbehörden des ersuchten Staates nicht herleiten. Das Gesetz vom 3. November 1964 (BGBl 1964 II 1369), durch welches dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zugestimmt worden ist, enthält keine besondere Bestimmung zu dieser Frage. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 8. November 1976 (BGBl 1976 II 1799), die - zu Art. 24 - mitteilt, welche Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens anzusehen sind, läßt entgegen der Ansicht der Revision keine Schlüsse auf die innerstaatliche Zuständigkeit für die Übermittlung solcher Rechtshilfe ersuchen zu. 13 - Im übrigen wäre eine derartige Bekanntmachung auch nicht geeignet, das Übereinkommen selbst zu erweitern. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung vom 8. November 1976 sowie den dieser zugrundeliegenden Notenwechsel vom 14. und 18. Juli 1972 (BGBl 1976 II 1833 ff), auf den sich die Revision ebenfalls beruft. Auch die Zuständigkeitsvereinbarung vom 20. Februar 1952 (BA Nr. 78 vom 23. April 1952) und die auf dieser beruhende AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1973 (JMB1 NW 1973, 253) räumen dem Richter nicht die Befugnis ein, Rechtshilfeersuchen unmittelbar den ausländischen Justizbehörden zu übermitteln. In dieser Vereinbarung hat die Bundesregierung - unter Nr. 2 Buchst, c -die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von Rechtshilfeersuchen den Landesregierungen übertragen und ihnen zugleich - unter Nr. 3 - das Recht der weiteren Übertragung eingeräumt. Von diesem Recht hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen in der genannten AV Gebrauch gemacht und dabei - unter Ziffer II Nr. 1 und 2 - für Rechtshilfeersuchen von Landgerichten deren Präsidenten zu Prüfungsbehörden (vgl. Nr. 8 Buchst, c, Nr. 148 RiVASt) bestimmt und sie ermächtigt, Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die ausländischen Behörden weiterzuleiten. Die Entscheidung über die Weiterleitung der Ersuchen ist danach Aufgabe der Gerichtsverwaltung (vgl. Schmidt/Räntsch Deutsches Richtergesetz 3. Aufl. § 4 Rdn. 16), nicht aber eine solche des Richters. &ST Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ist somit durch den beanstandeten Erlaß und den Widerspruchsbe-scheid nicht beeinträchtigt worden. Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i. Verb. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions-rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Saiger Ruß Bauer Macke Knoblich