BGH · RiZ (R) 2/81 vom 15.05.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15. Mai 1977 setzte die damalige Präsidentin des Finanzgerichts Düsseldorf einen Termin zur Anhörung der drei Richter auf den 12. Bei der Anhörung berief sich der Vorsitzende Richter PHÜ^^auf sein Aussageverweigerungsrecht, der Antragsteller erklärte, daß er mit dem Vorgang nur durch Teilnahme an der Beratung des Senats befaßt gewesen sei, daß die von ihm mitunterzeichnete Beschlußformel dem Beratungsergebnis entspreche und daß er über den Inhalt der Beratung wegen des Beratungsgeheimnisses keine Angaben machen könne. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Justizminister von dem Vorhalt Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, daß sie bei Richter am Finanzgericht BflHHHB von einem Vorhalt abgesehen habe. Juni 1977 teilte die Präsidentin dem Antragsteller mit, Richter am Finanzgericht BflHHHB habe in die Bekanntgabe seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Mai 1977 nicht eingewilligt, sie könne, da Personalakten der Geheimhaltung unterlägen, daher seinem Antrag nicht entsprechen, sie betone aber ausdrücklich, daß die Einlassung des Richters am Finanzgericht Bfm^die dienstliche Maßnahme gegen ihn, Antragsteller, in keiner Weise beeinflußt habe. Mai 1977 an den Justizminister erklärt, sie halte sich nicht für verpflichtet, dem Antragsteller die Einlassungen von Richter am Finanzgericht zu eröffnen, sie habe Richter B^pPH^nicht veranlaßt, ihr die Einzelheiten über das Zustandekommen des Beschlusses mit- August 1977 begründete die Präsidentin des Finanzgerichts ihre Auffassung, daß die Einlassung des Richters bHHI für ihre dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller nicht ursächlich gewesen sei, wie folgt: ”... September 1978 wies der Präsident des Finanzgerichts den Widerspruch mit der Begründung zurück, für sein Begehren fehle es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse, die dienstaufsichtliche Maßnahme gegen ihn sei durch die Äußerung des Richters BÜlBliP nicht beeinflußt, der ihm erteilte Vorhalt aufgehoben worden. Im übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch das Nichteinsehenkönnen der dienstlichen Äußerung des Richters BflllllHBP in der Ausübung seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Oktober 1978 leitete der Antragsteller das Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ein; zur Begründung führte er aus: Durch die Vorenthaltung der dienstlichen Äußerung des Richters am Finanzgericht werde er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom 22.6.1977 Dr. Lochner II 3.1 umfassend die Weigerung, die Stellungnahme von Richter am Finanzgericht B^HIIvom 12.3.1977, und zwar im Original, vorzulegen, unzulässig und rechtswidrig sei. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, daß die Weigerung des Antragsgegners in der Verfügung vom 22. Auf die Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Dienstgerichts für Richter aufgehoben und den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 22. das Verfahren auszusetzen und zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 56 Satz 1, 65 LRiGNW insoweit mit Art. 97 GG übereinstimmen, als der unterliegende Antragsteller im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs.3 DRiG die Kosten entsprechend § 154 VwGO auch dann zu tragen hat, wenn die Antragstellung sachlich gerechtfertigt war. Beide Vorinstanzen gehen mit Recht von der Zulässigkeit des Antrags aus, denn das vom Antragsteller beanstandete Verhalten seines Dienstvorgesetzten stellt eine "Maßnahme der Dienst auf sicht" im Sinne von § 26 Abs.3 DRiG dar. Es kommt darauf an, ob es sich bei vernünftiger Betrachtung (BGH DRiZ 1979, 378) nach den Umständen des Einzelfalls (BGHZ 46, 66, 70) objektiv um ein gegen einen bestimmten Richter gerichtetes Verhalten der Behörde handelt. Das vom Antragsteller beanstandete Verhalten seines Dienstvorgesetzten, das darin liegt, daß dieser ihm die Einsicht in schriftliche Unterlagen verweigert, die im Rahmen eines - auch - gegen den Antragsteller gerichteten Dienstaufsichtsverfahrens angefallen sind, erfüllt diese Voraussetzungen. Ein Eingriff der Dienstaufsicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme liegt jedoch nicht vor. Unbegründet ist der Einwand des Antragstellers, die Verweigerung der Einsichtsgewährung in die streitbefangene Äußerung sei deshalb geeignet, sich auf seine richterliche Tätigkeit auszuwirken, weil sie sein Verhalten in der Beratung stören und ihn veranlassen könne, sich im Kollegium Zurückhaltung aufzuerlegen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, liegt jedenfalls allein in der Ablehnung des Dienstvorgesetzten, einem Richter Kenntnis vom Inhalt eines von einem anderen Richter - möglicherweise unter Verletzung des § 43 DRiG - abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Berichts über einen Beratungshergang zu geben, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Da - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargetan hat - in dem vom Antragsteller beanstandeten Verhalten der Dienstaufsichtsbehörde eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht erblickt werden kann, mußte das Feststeilungsbegehren des Antragstellers - wie unter 1. Der Senat teilt nicht die offenbar vom Antragsteller vertretene Auffassung, Jeder Richter sei als Verfassungsorgan verpflichtet, ihm unzulässig erscheinende Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehörde durch Anrufung des Dienstgerichts entgegenzutreten.

Zitierte Normen

Schlagwörter

WeigerungMaßnahmeÄußerungunzulässigVerhaltenFinanzgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF )$0 & IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 2/81 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Finanzgericht Dr. Albert Allee - Antragsteller - gegen das Land Nordrhein-Westfalen, minister, vertreten durch den Justiz Antragsgegner - Prozeßbevollmächtigte: wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 11« Mai 1982 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, die Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Dr. Sigloch und Dr* Rid und die Richter am Bundesgerichtshof Dr* Ruß und Dr. Macke für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15. Mai 1981 (1 DGH 5/80 OLG Hamm, DG 16/78 LG Düsseldorf) wird zurückgewiesen* Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last* Von Rechts wegen Tatbestand: I. 1. Der Antragsteller ist Mitglied des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf, Dieser Senat setzte in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit durch Beschluß vom 5. Mai 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht PflHHHHt des Antragstellers und des - inzwischen verstorbenen - Richters am Finanzgericht die Voll- ziehung zweier Steuerbescheide aus. Der Beschluß, bestehend aus Beschlußformel und Rechtsmittelbelehrung, wurde von den beteiligten Richtern unterschrieben und den Verfahrensbeteiligten zugesandt. Am 10. Mai 1977 setzte die damalige Präsidentin des Finanzgerichts Düsseldorf einen Termin zur Anhörung der drei Richter auf den 12. Mai 1977 fest zur Entscheidung der Frage, ob gegen sie eine Maßnahme der Dienstaufsicht geboten sei. Bei der Anhörung berief sich der Vorsitzende Richter PHÜ^^auf sein Aussageverweigerungsrecht, der Antragsteller erklärte, daß er mit dem Vorgang nur durch Teilnahme an der Beratung des Senats befaßt gewesen sei, daß die von ihm mitunterzeichnete Beschlußformel dem Beratungsergebnis entspreche und daß er über den Inhalt der Beratung wegen des Beratungsgeheimnisses keine Angaben machen könne. Richter am Finanzgericht BjHHHHV hat sich nach seiner Anhörung auch noch schriftlich geäußert. Am 13. Mai 1977 richtete die Präsidentin des Finanzgerichts zwei gleichlautende Schreiben an den Vorsitzenden Richter PflHHH^Vund an den Antragsteller, in denen sie ihnen vorhielt, der Senatsbeschluß vom 5. Mai 1977 verstoße insbesondere deshalb in grober Weise gegen das Gesetz, als er nicht mit Gründen versehen worden sei. Den dem Vorsitzenden Richter PflHHHHr gemachten Vorhalt erklärte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf durch seit dem 16* Dezember 1977 rechtskräftiges Urteil vom 8. November 1977 (DRiZ 1979, 123) für unzulässig. Daraufhin wurde der Vorhalt auch gegenüber dem Antragsteller -durch Bescheid des Präsidenten des Finanzgerichts vom 11. Januar 1978 - aufgehoben. 2. Mit Bericht vom 13. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Justizminister von dem Vorhalt Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, daß sie bei Richter am Finanzgericht BflHHHB von einem Vorhalt abgesehen habe. Der Antragsteller, der am 27. Mai 1977 gegen den Vorhalt Widerspruch eingelegt hatte, beantragte gleichzeitig, ihm zunächst die dienstlichen Äußerungen der übrigen Senatsmitglieder zur Kenntnis zu bringen. Die Präsidentin des Finanzgerichts übersandte ihm daraufhin am 8. Juni 1977 eine Fotokopie der Niederschrift über die Anhörung des Senatsvorsitzenden PflHHH)» der hierzu seine Einwilligung gegeben hatte. Am 22. Juni 1977 teilte die Präsidentin dem Antragsteller mit, Richter am Finanzgericht BflHHHB habe in die Bekanntgabe seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Mai 1977 nicht eingewilligt, sie könne, da Personalakten der Geheimhaltung unterlägen, daher seinem Antrag nicht entsprechen, sie betone aber ausdrücklich, daß die Einlassung des Richters am Finanzgericht Bfm^die dienstliche Maßnahme gegen ihn, Antragsteller, in keiner Weise beeinflußt habe. Zuvor hatte die Präsidentin des Finanzgerichts in einem Bericht vom 24. Mai 1977 an den Justizminister erklärt, sie halte sich nicht für verpflichtet, dem Antragsteller die Einlassungen von Richter am Finanzgericht zu eröffnen, sie habe Richter B^pPH^nicht veranlaßt, ihr die Einzelheiten über das Zustandekommen des Beschlusses mit- es zuteilen, Bauschulte habe offensichtlich vor seiner Anhörung die Frage des Beratungsgeheimnisses geprüft. In einem weiteren Bericht an das Justizministerium vom 8. August 1977 begründete die Präsidentin des Finanzgerichts ihre Auffassung, daß die Einlassung des Richters bHHI für ihre dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller nicht ursächlich gewesen sei, wie folgt: ”... Selbst wenn sich Herr auf das Be- ratungsgeheimnis berufen und nicht geltend gemacht hätte, überstimmt worden zu sein, hätte das nur dazu führen können, daß ich auch Herrn seine Mitwirkung an dem unbegründeten Beschluß vorgehalten, nicht aber die dienstaufsichtliche Maßnahme bei Herrn Dr. unterlassen hätte”. Mit Schreiben vom 12. Mai 1978 legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 22. Juni 1977, mit der ihm die Äußerung des Richters am Finanzgericht BflHHIHP vorenthalten worden war, Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 26. September 1978 wies der Präsident des Finanzgerichts den Widerspruch mit der Begründung zurück, für sein Begehren fehle es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse, die dienstaufsichtliche Maßnahme gegen ihn sei durch die Äußerung des Richters BÜlBliP nicht beeinflußt, der ihm erteilte Vorhalt aufgehoben worden. Im übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch das Nichteinsehenkönnen der dienstlichen Äußerung des Richters BflllllHBP in der Ausübung seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. II. Am 30. Oktober 1978 leitete der Antragsteller das Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ein; zur Begründung führte er aus: Durch die Vorenthaltung der dienstlichen Äußerung des Richters am Finanzgericht werde er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Präsidentin des Finanzgerichts habe bei Erteilung des Vorhalts am 13. Mai 1977 Kenntnis vom Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters gehabt. Diese Kenntnis sei auch ursächlich dafür gewesen, daß ihm ein Vorhalt gemacht worden sei; denn die Äußerung sei durch dienstaufsichtliche Maßnahmen der Präsidentin veranlaßt worden, die auch gegen ihn (Antragsteller) gerichtet gewesen seien. Die Vorenthaltung der Einsichtnahme in die Äußerung von Richter sei objektiv geeignet, ihn in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu verunsichern. Dies gelte um so mehr, als die Dienstaufsichtsbehörde bisher nicht klargestellt habe, daß das Beratungsgeheimnis auch gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu wahren sei. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom 22.6.1977 Dr. Lochner II 3.1 umfassend die Weigerung, die Stellungnahme von Richter am Finanzgericht B^HIIvom 12.3.1977, und zwar im Original, vorzulegen, unzulässig und rechtswidrig sei. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten, da er mangels Zuständigkeit des Richterdienstgerichts unzulässig, jedenfalls unbegründet sei, weil in der Nichtgewährung der verlangten Einsicht keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu erblicken sei. 7 Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, daß die Weigerung des Antragsgegners in der Verfügung vom 22. Juni 1977, dem Antragsteller die Stellungnahme des Richters am Finanzgericht 12. Mai 1977 zur Einsicht vorzu- legen, unzulässig ist. Auf die Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Dienstgerichts für Richter aufgehoben und den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragstellers. Er beantragt, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 22. Mai 1980 DG 16/78 zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückzuverweisen, höchsthilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren zunächst gemäß § 64 LRiGNW auszusetzen; 2. die Kosten des (gesamten) Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, und zwar - insoweit unter Abänderung des angefochtenen Urteils - ausdrücklich auch für den Fall des Obsiegens des Antragsgegners, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 56 Satz 1, 65 LRiGNW insoweit mit Art. 97 GG übereinstimmen, als der unterliegende Antragsteller im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG die Kosten entsprechend § 154 VwGO auch dann zu tragen hat, wenn die Antragstellung sachlich gerechtfertigt war. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem sich beide Parteien damit einverstanden erklärt haben. Der Widerruf dieses Einverständnisses durch den Antragsteller vom 23. Februar 1982 ist im Revisionsverfahren unwirksam (vgl. BGHZ 28, 278; BVerwG VRspr. 16 Nr. 302; NJW 1969» 252; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. § 101 Rdn 3). Die Revision ist unbegründet. I. Beide Vorinstanzen gehen mit Recht von der Zulässigkeit des Antrags aus, denn das vom Antragsteller beanstandete Verhalten seines Dienstvorgesetzten stellt eine "Maßnahme der Dienst auf sicht" im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG dar. Das Dienstgericht des Bundes hat diesen Begriff dem Zweck der Vorschrift entsprechend von jeher sehr weit gefaßt (vgl. BGHZ 61, 374, 377; BGH DRiZ 1976, 382; 1977, 151; 1979, 378; 1980, 229). Er setzt nicht voraus, daß die Dienstauf- 88 Sichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter wendet. Vielmehr genügt auch jede Einflußnahme, die sich nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Dabei muß das Verhalten der Dienstaufsichtsbehörde allerdings einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Richters haben, es muß sich um einen Konfliktsfall zwischen Justizverwaltung und Richter handeln. Das beanstandete Verhalten muß sich - sei es auch nur objektiv (vgl. BGHZ 47, 275» 279/280, 283) - gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern richten, indem sie zu deren früherem Verhalten wertend Stellung nimmt oder geeignet ist, sich auf deren künftiges Verhalten in bestimmter Richtung auszuwirken (BGHZ 61, 374, 377 ff; BGH DRiZ 1980, 229). Ob eine solche Einwirkung von dem für die Äußerung Verantwortlichen gewollt war, ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. BGHZ 47, 275» 279/280, 283). Es kommt darauf an, ob es sich bei vernünftiger Betrachtung (BGH DRiZ 1979, 378) nach den Umständen des Einzelfalls (BGHZ 46, 66, 70) objektiv um ein gegen einen bestimmten Richter gerichtetes Verhalten der Behörde handelt. Das vom Antragsteller beanstandete Verhalten seines Dienstvorgesetzten, das darin liegt, daß dieser ihm die Einsicht in schriftliche Unterlagen verweigert, die im Rahmen eines - auch - gegen den Antragsteller gerichteten Dienstaufsichtsverfahrens angefallen sind, erfüllt diese Voraussetzungen. Die Behauptung des Antragstellers, dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden zu sein, reicht hier für die Zulässigkeit des gestellten Antrags aus. 10 II. Ein Eingriff der Dienstaufsicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme liegt jedoch nicht vor. 1. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme seines Dienstvorgesetzten stelle keine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit dar, wie folgt: Die Weigerung des Präsidenten des Finanzgerichts, dem Antragsteller Einsicht in die dienstliche Erklärung des Richters am Finanzgericht Bauschulte vom 12. Mai 1977 zu gewähren, befasse sich nicht kritisch mit dem Verhalten des Antragstellers, sie enthalte keinerlei Würdigung seines Verhaltens und wirke sich nicht, weder unmittelbar noch mittelbar, in bestimmter Richtung auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers aus. Zwar möge die Weigerung die Stimmung beeinflussen, in der der Antragsteller arbeite, und ihn auch in einem allgemeinen Sinn "verunsichern”, weil er vermute, der Richter Bauschulte habe sich über sein Abstimmungsverhalten hinaus über ihn - Antragsteller - geäußert. Eine solche Art der Verunsicherun sei jedoch nicht dazu angetan, den Antragsteller in seiner richterlichen Tätigkeit zu beeinflussen. Es gehe hier nicht darum zu entscheiden, wie die Anhörung der Richter vom 12. Mai 1977, die vom Präsidenten ergriffenen Maßnahmen vom 13. Mai 1977 oder die vom Antragsteller erwähnten Äußerungen des Justizministers in der Presse und im Landtag zu würdigen seien. Es gehe auch nicht darum, ob zu erwarten sei, die Dienstaufsicht werde künftig in geheime Senatsberatungen hineinfragen, sondern allein um die Auswirkung der Weigerung selbst. Zwar bestehe zwischen ihr und den anderen genannten Maßnahmen ein gewisser Zusammenhang, doch werde sie allein dadurch nicht zur Maßnahme, die die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. 11 Diese Auffassung enthält keinen Rechtsfehler. Unbegründet ist der Einwand des Antragstellers, die Verweigerung der Einsichtsgewährung in die streitbefangene Äußerung sei deshalb geeignet, sich auf seine richterliche Tätigkeit auszuwirken, weil sie sein Verhalten in der Beratung stören und ihn veranlassen könne, sich im Kollegium Zurückhaltung aufzuerlegen. Er übersieht hierbei, daß diese Wirkung nicht auf die Weigerung der Einsichtnahme in die fragliche Äußerung zurückzuführen wäre, sondern allein auf den Bericht über den Beratungshergang durch ein Senatsmitglied oder durch von außen durchgeführte entsprechende Ermittlungen. Der Bericht über den Hergang bei der Beratung durch ein Kollegiumsmitglied kann indes keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des § 26 DRiG eines anderen an dieser Beratung beteiligten Richters sein. Dies wäre zwar der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte Ermittlungen dieser Art anstellen würde. Ein solches Verhalten ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Dasselbe gilt für vom Justizminister im Parlament und in der Öffentlichkeit abgegebene Erklärungen, die sich auf den streitbefangenen Vorgang beziehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat, liegt jedenfalls allein in der Ablehnung des Dienstvorgesetzten, einem Richter Kenntnis vom Inhalt eines von einem anderen Richter - möglicherweise unter Verletzung des § 43 DRiG - abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Berichts über einen Beratungshergang zu geben, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Zu Recht hat der Dienstgerichtshof deshalb die vom Antragsteller begehrte Feststellung, daß die Weigerung des Antragsgegners in der Verfügung vom 22. Juni 1977 unzulässig sei, zurückgewiesen. 2o Auch der Hilfsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt ohne Erfolg. Da - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargetan hat - in dem vom Antragsteller beanstandeten Verhalten der Dienstaufsichtsbehörde eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht erblickt werden kann, mußte das Feststeilungsbegehren des Antragstellers - wie unter 1. dargelegt - zurückgewiesen werden. Eine Aufhebung des Berufungsurteils kommt deshalb nicht in Betracht. 3. Desweiteren besteht kein Anlaß für die in zweiter Linie beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 64 LRiGN III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Zu der - hilfsweise beantragten - Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel, gegebenenfalls verfassungsgerichtlich prüfen zu lassen, ob der Antragsteller im Verhältnis zu den Dienstaufsichtsbehörden dadurch in seinen Rechten verletzt ist, daß er das Prüfungsverfähren außerhalb seiner richterlichen Amtstätigkeit mit privatem Kostenrisiko durchführen muß, besteht ebenfalls kein Anlaß. Der Senat teilt nicht die offenbar vom Antragsteller vertretene Auffassung, Jeder Richter sei als Verfassungsorgan verpflichtet, ihm unzulässig erscheinende Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehörde durch Anrufung des Dienstgerichts entgegenzutreten. Er hält es für unzweifelhaft, daß die Notwendigkeit, selbst geführten Prozessen Arbeitskraft zuzuwenden und für sie im Unterliegensfall Kosten aufzubringen, in Dienstgerichtssachen nicht anders zu bewerten ist als in anderen Verfahrensarten. 13 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000,— DM festgesetzt. Saiger Ruß Sigloch Macke Rid