BGH · RiZ (R) 2/77 vom 17.10.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

DRiG § 26 Wenn die Charakterisierung einer Einlassung in der mündlichen Urteilsbegründung sich im Rahmen der in Betracht kommenden tatsachenadäquaten Wertung prozessualen Verhaltens hält, darf sie nicht im Wege der Dienstaufsicht beanstandet werden. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Frank-furt/Main vom 10. Es wird festgestellt, daß Vorhalt und Ermahnung, die dem Antragsteller im Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Er führte zur Erklärung der früheren Angaben an, seine Mandantin habe nur deshalb von sich gesprochen ("die Ichform gewählt"), weil der Bußgeldbescheid an sie gerichtet wurde und sie Eigentümerin des Autos und Pächterin des Lokals sei. Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Ehemann der Betroffenen konnte nicht bestätigen, daß er den Lieferwagen zur Tatzeit gefahren und im Bereich des eingeschränkten Haltverbots vor der von der Betroffenen gepachteten Gaststätte abgestellt hatte. Die Wertung des Verteidigungsvorbringens als "dummdreiste Lüge" sei eine Beleidigung der Betroffenen. In seiner dienstlichen Äußerung zur Dienstaufsichtsbeschwerde führte er aus, er habe die Einlassung der Betroffenen als "dummdreiste Lüge" bezeichnet, "um ihr klar zu machen, was sie dem Gericht zu demuten kann". März 1975 "gemäß § 26 Abs. 2 DRiG" vor, daß es mit der Verantwortung und dem Ansehen des Richteramtes unvereinbar sei, die Schutzbehauptung eines Angeklagten oder eines Betroffenen in einer Weise zu kennzeichnen, die ohne Not die gebotene Sachlichkeit so weit außer acht lasse, daß dadurch die Persönlichkeit herabgewürdigt werde. Es könne nicht zugelassen werden, daß ein Richter in der Urteilsbegründung die vor ihm stehende Person formal beleidige. Der Präsident des Oberlandesgerichts schloß mit folgender Ermahnung: "Ich beabsichtige nicht, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wäre Ihnen jedoch dankbar, wenn Sie bei Ihrer künftigen Amtsführung die vorstehenden Grundsätze beachten könnten." Damit vertrage es sich aber nicht, daß der Richter in seiner Urteilsbegründung einen Betroffenen formal beleidige, indem er dessen Einlassung als "dummdreiste Lüge" würdige und damit den Schluß ermögliche, nach seiner Meinung habe der Betroffene - was der richterlichen Würdigung unterliege - nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern sei auch ein dummer und dreister Lügner. Der Antragsteller hat das Dienstgericht angerufen und hat geltend gemacht, die dienstaufsichtliche Maßnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts finde in § 26 Abs. 2 DRiG keine Stütze und beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit. März 1975 und seines Widerspruchsbescheids die Unzulässigkeit des gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochenen Vorhalts festzustellen. Die Berufung des Antragstellers ist vom Dienstgerichtshof zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat das Berufungsurteil mit dem vom Dienstgerichtshof zugelassenen Rechtsmittel der Revision angefochten. März 1975 festzustellen, hilfsweise beantragt er, das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das hätte er so zu dem Ausdruck bringen können, daß die Betroffene nicht durch ungehörige Wortwahl zusätzlich herabgesetzt und verletzt worden wäre. 1. Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§26 Abs. 1 DRiG). bereich der eigentlichen Rechtsprechung und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben, die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen, so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller vorgehalten, er habe im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung über die Einlassung einer Betroffenen ein unsachliches Werturteil gefällt und habe dadurch die Persönlichkeit der Betroffenen herabgewürdigt. Er hat den Antragsteller ermahnt, Schutzbehauptungen nicht "in einer Weise zu kennzeichnen, die ohne Not die gebotene Sachlichkeit so weit außer acht läßt, daß dadurch die Persönlichkeit herabgewürdigt wird.” Der Präsident des Oberlandesgerichts hat angenommen, daß er mit Vorhalt und Ermahnung nur die Art der Ausführung richterlicher Tätigkeit des Antragstellers anspreche und infolgedessen über den äußeren Ordnungsbereich nicht hinausgreife, auch wenn "gerade die mündliche Urteilsbegründung zu dem Kembereich richterlicher Unabhängigkeit"gehöre. a) Zwar ist es nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdrucksweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben läßt, \ind auf der Grundlage dieser Unterscheidung Verbale Exzesse11 dem äußeren Ordnungsbereich mit der Folge zuzuweisen, daß sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl. Gewinnt der Richter anhand von Indizien die Überzeugung, daß der Angeklagte (Betroffene) ihn in einer Weise belogen habe, die eine besondere Charakterisierung verdient, muß es ihm um der aus sachlichen Gründen gebotenen differenzierenden Bewertung des Leugnend Erlangt der Richter auf Grund von Indizien die subjektive Gewißheit, er sei dummdreist angelogen worden, braucht er sich nicht mit einer Wertung der Einlassung zu begnügen, welche die spezielle Beschaffenheit des dummdreisten Verhaltens übergeht (vgl. Es kann keine Rede davon sein, daß der Antragsteller die Betroffene "zusätzlich herabgesetzt" oder gar in ihrer Würde als Mensch angetastet hätte.

Schlagwörter

BetroffeneDienstaufsichtWertungPräsidentDienstgerichtshofMaßnahmeEinlassung

Volltext der Entscheidung

2034 083 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja DRiG § 26 Wenn die Charakterisierung einer Einlassung in der mündlichen Urteilsbegründung sich im Rahmen der in Betracht kommenden tatsachenadäquaten Wertung prozessualen Verhaltens hält, darf sie nicht im Wege der Dienstaufsicht beanstandet werden. BGH, - Dienstgericht des Bundes - Urt. v. 17. Oktober 1977 RiZ (R) 2/77 - Dienstgerichtshof beim OLG Frankfurt/Main - Hessisches Dienstgericht beim LG Frankfurt/Main - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R1Z (R) 2/77 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Rudolf D D^^Bstraßei - Antragstellers - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Notar gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, LflMRstraße^Hl Antragsgegner - wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 SS Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat ohne mündliche Verhandlung am 17. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Braxmaier und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Herdegen für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Frank-furt/Main vom 10. November 1976 und das ihm am 12. März 1976 zugestellte Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Frankfurt/Main aufgehoben. II. Es wird festgestellt, daß Vorhalt und Ermahnung, die dem Antragsteller im Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. März 1975 (313/1 - K 14/74) erteilt wurden, unzulässig sind. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht. In einer Bußgeldsache, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit - Halten im eingeschränkten Haltverbot - zu dem Gegenstand hatte, qualifizierte er das Verteidigungsvorbringen der Betroffenen in der mündlichen Urteilsbegründung als "dummdreiste Lüge". Die Betroffene hatte in der schriftlichen Einspruchsbegründung vorgebracht, sie habe vor dem Eingang zu ihrer Gaststätte lediglich zu dem Entladen von Waren angehalten. Es sei möglich, daß das Entladen nicht zügig vor sich gegangen sei. Die Betroffene benannte ihren Ehemann als Zeugen. In der Hauptverhandlung trug sie vor, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe zur Tatzeit ihren Lieferwagen gefahren und abgestellt. Diese Behauptung entsprach den Darlegungen, die der Verteidiger kurz vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz gemacht hatte. Er führte zur Erklärung der früheren Angaben an, seine Mandantin habe nur deshalb von sich gesprochen ("die Ichform gewählt"), weil der Bußgeldbescheid an sie gerichtet wurde und sie Eigentümerin des Autos und Pächterin des Lokals sei. Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Ehemann der Betroffenen konnte nicht bestätigen, daß er den Lieferwagen zur Tatzeit gefahren und im Bereich des eingeschränkten Haltverbots vor der von der Betroffenen gepachteten Gaststätte abgestellt hatte. Im Namen seiner Mandantin verlangte der Verteidiger vom Antragsteller eine Entschuldigung. Die Wertung des Verteidigungsvorbringens als "dummdreiste Lüge" sei eine Beleidigung der Betroffenen. Werde die Entschuldigung verweigert, sei das Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde zu betrachten. Der Antragsteller entschuldigte sich nicht. In seiner dienstlichen Äußerung zur Dienstaufsichtsbeschwerde führte er aus, er habe die Einlassung der Betroffenen als "dummdreiste Lüge" bezeichnet, "um ihr klar zu machen, was sie dem Gericht zu demuten kann". Der Präsident des Landgerichts in Darmstadt sah keinen Anlaß zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen. Er führte in seinem Bescheid aus: Wenn sich, wie im vorliegenden Falle, der Richter offensichtlich grob und in nicht alltäglicher Weise belogen glaube und annehme, hier werde das Gericht nicht mehr ernst genommen, dann dürfe er einem solchen Verhalten auch mit verbaler Schärfe entgegentreten. Bei Abwägung der Umstände und Interessen könne er in der beanstandeten Äußerung eine Beleidigung nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin wandte sich an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main. Er hielt dem Antragsteller in einem Schreiben vom 6. März 1975 "gemäß § 26 Abs. 2 DRiG" vor, daß es mit der Verantwortung und dem Ansehen des Richteramtes unvereinbar sei, die Schutzbehauptung eines Angeklagten oder eines Betroffenen in einer Weise zu kennzeichnen, die ohne Not die gebotene Sachlichkeit so weit außer acht lasse, daß dadurch die Persönlichkeit herabgewürdigt werde. Es könne nicht zugelassen werden, daß ein Richter in der Urteilsbegründung die vor ihm stehende Person formal beleidige. Jeder Staatsbürger, wie immer er sich verteidige, habe Anspruch darauf, daß das Gericht seine menschliche Würde achte. Die Äußerung "dummdreiste Lüge" könne dahin verstanden werden, daß derjenige, dessen Einlassung so gewertet werde, dumm, dreist und ein Lügner sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts schloß mit folgender Ermahnung: "Ich beabsichtige nicht, weitere Maßnahmen zu ergreifen, wäre Ihnen jedoch dankbar, wenn Sie bei Ihrer künftigen Amtsführung die vorstehenden Grundsätze beachten könnten." Den Widerspruch des Antragstellers wies der Präsident des Oberlandesgerichts zurück. Die äußerlich ordnungsgemäße Ausführung eines Jeden Amtsgeschäfts, also auch der mündlichen Urteilsbegründung, unterliege der Überprüfung durch die Dienstaufsicht. Ziel des freiheitlichen demokratischen Staates sei es vor allem auch, die Rechtsstellung seiner Bürger weitestgehend zu sichern und zu schützen. Damit vertrage es sich aber nicht, daß der Richter in seiner Urteilsbegründung einen Betroffenen formal beleidige, indem er dessen Einlassung als "dummdreiste Lüge" würdige und damit den Schluß ermögliche, nach seiner Meinung habe der Betroffene - was der richterlichen Würdigung unterliege - nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern sei auch ein dummer und dreister Lügner. "Jeder Staatsbürger, auch der von einem Bußgeldverfahren Betroffene, hat aber gemäß Art. 1 GG Anspruch darauf, in seiner Würde als Mensch unangetastet zu bleiben." Der Antragsteller hat das Dienstgericht angerufen und hat geltend gemacht, die dienstaufsichtliche Maßnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts finde in § 26 Abs. 2 DRiG keine Stütze und beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit. Er hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. März 1975 und seines Widerspruchsbescheids die Unzulässigkeit des gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochenen Vorhalts festzustellen. SP Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid die Zurückweisung des Antrags begehrt. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers ist vom Dienstgerichtshof zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat das Berufungsurteil mit dem vom Dienstgerichtshof zugelassenen Rechtsmittel der Revision angefochten. Er beantragt in erster Linie, das Berufungsurteil, das Urteil des Dienstgerichts und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Unzulässigkeit des Vorhalts vom 6. März 1975 festzustellen, hilfsweise beantragt er, das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen und die Gründe des Urteils des Dienstgerichtshofs die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Der Dienstgerichtshof hat ausgeführt: Der Präsident des Oberlandesgerichts habe den Vorhalt vom 6. März 1975 als zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht machen dürfen. Jede richterliche Entscheidung bedürfe einer Kundgabe. Mit dieser Seite ihres Wesens, ihrem Erscheinungsbild, werde sie der Dienstaufsicht zugänglich. Der Antragsteller habe feststellen wollen, daß die Einlassung der Betroffenen unwahr und ”wegen ihrer offensichtlichen Durchschaubarkeit auch herausfordernd und anmaßend” sei. Das hätte er so zu dem Ausdruck bringen können, daß die Betroffene nicht durch ungehörige Wortwahl zusätzlich herabgesetzt und verletzt worden wäre. Grobe, die Rechtsunterworfenen unnötig herabsetzende Formulierungen dürfe ein Richter nicht gebrauchen. Eine Ausnahmesituation, die unüberlegtes Handeln entschuldigen würde, habe nicht Vorgelegen. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§26 Abs. 1 DRiG). Die Abgrenzung der beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 42, 163, 170). Das Dienstgericht des Bundes vertritt folgenden Standpunkt (vgl. BGHZ 67, 184, 187): Jegliche den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift. Der äußere Ordnungsbereich umfaßt Tätigkeiten, die dem Kern- 8 bereich der eigentlichen Rechtsprechung und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben, die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen, so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Er erstreckt sich außerdem auf die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts (§26 Abs. 2 DRiG), die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht. 2. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller vorgehalten, er habe im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung über die Einlassung einer Betroffenen ein unsachliches Werturteil gefällt und habe dadurch die Persönlichkeit der Betroffenen herabgewürdigt. Er hat den Antragsteller ermahnt, Schutzbehauptungen nicht "in einer Weise zu kennzeichnen, die ohne Not die gebotene Sachlichkeit so weit außer acht läßt, daß dadurch die Persönlichkeit herabgewürdigt wird.” Der Präsident des Oberlandesgerichts hat angenommen, daß er mit Vorhalt und Ermahnung nur die Art der Ausführung richterlicher Tätigkeit des Antragstellers anspreche und infolgedessen über den äußeren Ordnungsbereich nicht hinausgreife, auch wenn "gerade die mündliche Urteilsbegründung zu dem Kembereich richterlicher Unabhängigkeit"gehöre. Der Dienstgerichtshof teilt diese Meinung. Der Antragsteller habe durch "ungehörige Wortwahl" eine "Rechtsunterworfene unnötigt herabgesetzt". Die Kritik des Präsidenten des Oberlandesgerichts sei eine "Kritik der Form", nicht des Inhalts. 3. Der Senat ist anderer Ansicht. a) Zwar ist es nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdrucksweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben läßt, \ind auf der Grundlage dieser Unterscheidung Verbale Exzesse11 dem äußeren Ordnungsbereich mit der Folge zuzuweisen, daß sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl. LK 9. Aufl. § 193 Rdn. 29; Frank, StGB 18. Aufl. § 192 Anm. I; Maurach, Lehrbuch BT 5. Aufl. § 19 II C 4 a). Jeder Versuch einer Differenzierung findet aber dort seine Grenze, wo die Ausdrucksweise den sachlichen Inhalt der Entscheidung mit bestimmt. In einem solchen Falle kommt eine Maßnahme der Dienstaufsicht nur bei offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGHZ 67, 184, 187/188). b) Der Präsident des Oberlandesgerichts, das Gericht erster Instanz und der Dienstgerichtshof haben diese Grenzen verkannt. Das Verhalten eines Angeklagten (Betroffenen) im Prozeß ist nicht gleichgültig. Es kann insbesondere auf die Bemessung der Rechtsfolgen von Einfluß sein. Vie das Geständnis, so darf auch das Leugnen nicht schematisch behandelt werden (Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 29). Grundlage zutreffender (begründeter) Folgerungen im Einzelfall kann es nur sein, wenn es in differenzierender Betrachtung zutreffend qualifiziert wird. Gewinnt der Richter anhand von Indizien die Überzeugung, daß der Angeklagte (Betroffene) ihn in einer Weise belogen habe, die eine besondere Charakterisierung verdient, muß es ihm um der aus sachlichen Gründen gebotenen differenzierenden Bewertung des Leugnend 10 s? willen gestattet sein, das inhaltlich zu dem Ausdruck zu bringen. Erlangt der Richter auf Grund von Indizien die subjektive Gewißheit, er sei dummdreist angelogen worden, braucht er sich nicht mit einer Wertung der Einlassung zu begnügen, welche die spezielle Beschaffenheit des dummdreisten Verhaltens übergeht (vgl. LK § 192 Rdn. 9). c) Die Charakterisierung einer Einlassung als «dummdreiste Lüge” hält sich im Rahmen der in Betracht kommenden tatsachenadäouaten Wertung prozessualen Verhaltens. Aus dem Grundsatz der freien Würdigung auch von Einlassungen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH, ürt. vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77) folgt, daß dem Richter nicht vorgeschrieben werden kann, welche Wertung er im Einzelfall auf Grund welcher Sachlage als tatsachenadäquat ansehen darf. Der Bereich seines Ermessens endet erst dort, wo sein Werturteil als offensichtlich abwegig erscheint (vgl. BGHZ aaO). Der Antragsteller hat diesen Bereich nicht überschritten. Soweit seine Wertung eine persönlichkeitsbezogene Komponente enthält, ist sie bloßer Reflex der Würdigunjg des prozessualen Verhaltens der Betroffenen. In ihr kann ein formaler Exzeß nicht gef linden werden (vgl. LK aaO § 192 Rdn. 10). Es kann keine Rede davon sein, daß der Antragsteller die Betroffene "zusätzlich herabgesetzt" oder gar in ihrer Würde als Mensch angetastet hätte. 4. Vorhalt und Ermahnung, die dem Antragsteller im Schreiben vom 6. März 1975 gemacht worden sind, erweisen sich aus den zu 3. dargelegten Gründen als unzulässig. 11 Das ist vom Senat festzustellen (§67 Abs. 4 DR1G). Zwar hat der Antragsteller in seinem Antrag nur den "Vorhalt” erwähnt. Es ist aber nicht zweifelhaft, daß er mit diesem Begriff auch die ihm erteilte Ermahnung (vgl. dazu BGHZ 67, 184, 190) meinte. Die in diesem Verfahren ergangenen Urteile des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs sind aufzuheben. Einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids bedarf es nicht. Er ist überholt, weil seine Grundlage entfallen ist. III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1, §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG. IV. Der Streitwert wird auf 4000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Braxmaier Dr. Bauer Dr. Thumm Schauenburg Herdegen