BGH · RiZ (R) 2/75 vom 29.09.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Anträge der Beteiligten, den Beschluß des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken vom 14. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner zurück. Der Antrag an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Saarbrücken, die Entlassung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, blieb ohne Erfolg. Der Antragsteller legte gegen das Urteil des Dienstgerichts Berufung ein. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts wies der Dienstgerichtshof zurück. Der Antragsteller legte gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs Revision ein und beantragte seinerseits, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe in vollem Umfang wiederherzustellen, hilfsweise insoweit, daß seine vollen Dienstbezüge weiterzuzahlen seien. Nachdem der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs Revision eingelegt hat, ist das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht für die Entscheidung zuständig, ob eine Änderung des Aussetzungsbeschlusses angebracht ist (§66 Abs. 1 Satz 1 DRiG; § 80 Abs.6 VwGO).

Schlagwörter

VwGOAussetzungsbeschlussesAntragsgegnerRevisionerfolgen

Volltext der Entscheidung

2066 064 BUNDESGERICHTSHOF Riz (r) 2/75 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters auf Probe Gernot iBBHBtraßefl 9 '9 Verfahrensbevollmächtigte: Antragstellers, gegen den Minister für Rechtspflege, Straße Antragsgegner 2 4sr Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 29. September 1975 durch die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scherpenseel, Dr. Pfeiffer und Professor Dr. Kreft sowie die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer und Dr. Thumm beschlossen: Die Anträge der Beteiligten, den Beschluß des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken vom 14. März 1975 zu ändern, werden zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe Durch Erlaß vom 26. April 1974 entließ die Landesregierung des Saarlandes den Antragsteller mit Ablauf des 15. Juni 1974 aus dem Richterverhältnis auf Probe. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner zurück. Der Antrag an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Saarbrücken, die Entlassung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, blieb ohne Erfolg. Daraufhin ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der EntlassungsVerfügung an. Der Antragsteller legte gegen das Urteil des Dienstgerichts Berufung ein. Außerdem beantragte er, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die EntlassungsverfUgung wiederherzustellen. Diesem Antrag entsprach der Dienstgerichtshof für Richter heim Oberlandesgericht Saarbrücken mit Beschluß vom 14. März 1975 nur insoweit, als die Dienstbezüge des Antragstellers zur Hälfte weiterzuzahlen sind. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts wies der Dienstgerichtshof zurück. Der Antragsgegner beantragte nunmehr, den Aussetzungsbeschluß des Dienstgerichtshofs vom 14. März 1975 aufzuheben. Der Antragsteller legte gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs Revision ein und beantragte seinerseits, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe in vollem Umfang wiederherzustellen, hilfsweise insoweit, daß seine vollen Dienstbezüge weiterzuzahlen seien. Nachdem der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs Revision eingelegt hat, ist das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht für die Entscheidung zuständig, ob eine Änderung des Aussetzungsbeschlusses angebracht ist (§66 Abs. 1 Satz 1 DRiG; § 80 Abs. 6 VwGO). Den darauf gerichteten Anträgen der beiden Beteiligten ist Jedoch der Erfolg zu versagen. Die Berufung des Antragstellers ist zwar nach Erlaß des Aussetzungsbeschlusses zurückgewiesen worden. Im übrigen haben sich Jedoch die Verhältnisse nicht geändert. Eine Änderung des Aussetzungsbeschlusses zugunsten des Antragstellers käme daher allenfalls in Betracht, wenn es auf der Hand läge, daß die Revision des Antragstellers Erfolg haben muß (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 11 und 21). Davon kann aber keine Rede sein. Da die Revision des Antragstellers auch nicht offenbar aussichtslos ist, scheidet eine Änderung des Aussetzungsbeschlusses zu dem Nachteil des Antragstellers gleichfalls aus. Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eingehender zu prüfen, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht angebracht. Scharpeneel Mayer Pfeiffer Dr. Thumm Kreft