BUNDESGERICHTSHOF
J66 C66
*3. . .
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 2/74 URTEIL
Verkfindet am
21 Februar 1975 Klett,
Amtsinspektor als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
des Richters auf Probe Dieter
aus
Antragstellers
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, LPHpstr.
Antragsgegner
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1973 durch die Vorsitzenden Richter Scharpenseel und Dr. Kreft sowie die Richter Prof. Johannsen, Albrecht Mayer und Dr. Thumm für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 8. Mai 1974 wird zu-rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand :
Der Antragsteller bestand im Jahre 1964 als Wiederholer die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "voll befriedigend" und 1968 die zweite Prüfung mit "befriedigend". Am 1. Oktober 1968 wurde er zu dem Gerichtsassessor (Richter auf Probe) im Hessischen Justizdienst ernannt und war als solcher in den folgenden Jahren beim Amtsgericht und beim Landgericht Frankfurt tätig. Nach anfänglich recht günstiger Beurteilung verschlechterten sich die Stellungnahmen zur fachlichen Eignung des Richters zusehends, insbesondere während dessen Zugehörigkeit zu einer Zivilkammer. Der Richterwahlausschuß des Landes Hessen lehnte im Februar 1972 die Übernahme des Antragstellers in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab. Darauf entließ der Antragsgegner den Richter mit einer diesem am 7* Juli 1972 zugestellten
Verfügung unter Berufung auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DRiG zu dem 30. September 1972 aus dem Richterverhältnis auf Probe.
Er stützte sich dabei auf die Beurteilungen und Berichte der Präsidenten des Amtsgerichts und des Landgerichts Frankfurt, nach denen es dem Antragsteller an der Eignung fehle , und auf die ablehnende Entschließung des Richterwahlausschusses (§ 22 des Hessischen Richtergesetzes - HRiG).
Gegen diese Entlassungsverfügung legte der Antragsteller mit einem am 7. August 1972 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch ein, den der Antragsgegner durch einen am 23. September 1972 zugestellten Bescheid zurückwies. Der Antragsteller beantragte nunmehr am 23. Oktober 1972 die Entscheidung des Hessischen Dienstgerichts für Richter.
Er hat vorgetragen, die Ablehnung einer Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit durch den Richterwahlausschuß zwinge den Minister der Justiz entgegen der-verfassungswidrigen - Vorschrift des § 22 Satz 1 HRiG nicht, den betreffenden Richter zu entlassen. Soweit der Antragsgegner eigene Vorstellungen entwickelt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, sei er von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Seine - des Antragstellers - Tätigkeit in einer Zivilkammer sei besonderen Erschwernissen ausgesetzt gewesen; die negative Bewertung durch die Vorsitzende dieser Kammer habe aber den Ausschlag für seine Entlassung gegeben, ln jedem Falle hätte ihm weitere Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden müssen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Entlassungsverfügung des Hessischen Ministers der Justiz in der Fassung des Widerspruchsbescheids und diesen Bescheid selbst aufzuheben.
Der Antragsgegner hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen und dazu ausgeführt, er sei an die ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses gebunden; im übrigen halte auch er den Antragsteller nicht für geeignet.
Das Hessische Dienstgericht für Richter hat den Antrag durch Urteil vom 12. März 1973 zurückgewiesen. Es hält die Bestimmung des § 22 Satz 1 HRiG für sowohl mit § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG als auch mit der Verfassung vereinbar. Dem Antrags-gegner sei deshalb gar keine andere Wahl geblieben, als den Richter zu entlassen. Das Dienstgericht könne nur die Rechtmäßigkeit der nach §§ 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG, 22 Satz 1 HRiG getroffenen Maßnahmen überprüfen, nicht aber eine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch das dafür vorgesehene Organ setzen. Deshalb sei auch eine Einvernahme der vom Antragsteller benannten Zeugen nicht in Betracht gekommen.
Der Antragsteller hat dieses ihm am 10. Juli 1973 zugestellte Urteil mit der am 10. August 1973 beim Dienstgericht eingegangenen Berufung angefochten. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt und beantragt, das Urteil des Dienstgerichts aufzuheben und seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag entsprechend zu erkennen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist, ohne sonst wesentlich Neues vorzutragen, noch einem formalen Einwand des Antragstellers entgegengetreten.
Der Dienstgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses ihm am 22. Juli 1974 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 20. August 1974 Revision eingelegt.
Mit ihr verfolgt er sein bisheriges Begehren weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe s
Die vom Dienstgerichtshof zugelassene Revision (§80 Abs. 2 DRiG) ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. §§ 80 Abs. 1 und 3 DRiG, 139 Abs. 1 und 2 VwGO). Sie hat Jedoch keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller und Revisionskläger beanstandet zunächst das Verfahren. Er bemängelt die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung einer Reihe von ihm in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellter Beweisanträge. Der Dienstgerichtshof hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, es komme auf sie, d.h. die Beweistatsachen, nicht an.
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muB, entsprechend einem in der Rechtsprechung der Strafgerichte seit langem anerkannten Grundsatz, aus dem einen Beweisantrag zurückweisenden Beschluß für die Beteiligten eindeutig zu ersehen sein, aus welchen Erwägungen das Gericht den Antrag ablehnt (BVerwGE 12, 268). Das verlangt der Sinn und Zweck
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des § 86 Abs. 2 VwGO. Durch diese Vorschrift soll das Gericht zu eingehender Begründung und zur Bekanntgabe der zur Ablehnung des Antrags führenden Überlegungen veranlaßt und der Antragsteller in die Lage versetzt werden, sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einzurichten, insbesondere einen neuen oder ergänzten Beweisantrag zu stellen oder im abschließenden Vortrag sich mit der im Beschluß zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen (BVerwGE, aaO). Deshalb kann, läßt das Gericht es an solchen Darlegungen mangeln, dieser Fehler nicht durch Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden, und auch eine nachträgliche Wahrunterstellung ändert nichts daran, daß der Antragsteller sein Prozeßverhalten nicht den ihm bekanntzugebenden Ablehnungsgründen anpassen konnte (vgl. BGH,
Urt. vom 28. April 1953 - 1 StR 755/52 S. 5).
Eine Ausnahme von jenem Rechtssatz gilt indes, wenn den Verfahrensbeteiligten die Überlegungen des Gerichts trotz unterbliebener Bekanntgabe aus der Sach- oder Verfahrenslage ohne weiteres erkennbar waren (BGH, aaO). So aber liegt es hier.
Auch wenn eine Entscheidung wie diejenige über die Entlassung eines Richters bei etwa fehlender Bindung der Verwaltung an das Votum eines Wahlausschusses nicht allein von diesem getroffen wird, so ist doch die Prüfungskompetenz der Gerichte darauf beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff (hier den der Eignung) und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist,
allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sach-widrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG NJW 1961,
795; BGH DRiZ 1971, 91 f). Eine Beweiserhebung kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als durch sie dargetan werden soll, daß die entscheidende Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausging. Unrichtig ist auch der unvollständige Sachverhalt. Nur in dieser Richtung konnte demnach das Beweisanerbieten des Antragstellers von Belang sein, wenn nämlich die Beweistatsachen bei der Entscheidung über die Entlassung nicht oder nicht hinlänglich bekannt gewesen wären. Bei dieser Sachlage konnte die Ablehnung der Anträge nur besagen, daß der Dienstgerichtshof vom Gegenteil überzeugt war, und zwar deshalb, weil die behaupteten Tatsachen, soweit es sich nicht -wie bei dem Beweisantritt Nr. 5 und 6 der Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift - um von vornherein (völlig) ungeeignete Beweismittel handelte, in den Personalakten vor deren Weitergabe an den Richterwahlausschuß und den Antragsgegner bereits niedergelegt waren. Das gilt insbesondere von der dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt von dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 1971 vorgelegten eingehenden Stellungnahme (Bl. 19 ff des vorgehefteten Teils der Personalakten); sie allein enthält schon weitgehend den Sachvortrag der Beweisanträge. Der Ablehnungsbeschluß bekundete damit deutlich erkennbar die Auffassung des Dienstgerichtshofs, daß Richterwahlausschuß und Antragsgegner Kenntnis von den unter Beweis gestellten Tatsachen hatten und infolgedessen nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen waren. Dieser Überzeugung stand nicht entgegen, daß die Entlassungsverfügung "nur" auf drei Beurteilungen und zwei Berichte gestützt war. Dadurch sollte
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ersichtlich nicht zu dem Ausdruck gebracht werden, daß der übrige Inhalt der Personalakten unberücksichtigt geblieben sei.
Unter diesen Umständen liegt in der Ablehnungsbegründung kein Rechtsfehler.
Sonach kann auch das Dienstgericht des Bundes offen lassen, ob § 22 Satz 1 HRiG mit § 22 Abs. 2 DRiG und mit Art. 98 Abs. 4 GG und Art. 127 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist. Bandder ablehnende Entscheid des Richterwahlausschusses den Minister der Justiz, so fußte die Entlassung allein auf diesem Entscheid, der nur in eingeschränktem Umfang auf Ermessensfehler nachgeprüft werden kann (vgl. des näheren BVerfGE 24, 268, 277). Soweit danach eine Beweiserhebung nicht - jedenfalls praktisch - schlechthin ausschied, konnte sie und damit die Nachprüfung auf keinen Fall weitergreifen als bei einer eigenständigen Entscheidungsbefugnis des Ministers.
2. Dem Antragsteller kann auch darin nicht beigepflichtet werden, die Entlassungsverfügung habe keine ausreichende Begründung enthalten. Der Antragsgegner hat sich dabei auf die bisherigen Beurteilungen und Berichte bezogen; das genügte. Einer Angabe von Gründen bedarf es bei einer beamtenrechtlichen Verfügung grundsätzlich nicht, wenn dem Beamten aus vorangegangenen Erörterungen diese Gründe bekannt sind (BVerwG bei Buchholz, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 1953 - 69, 23.2 § 32 BBG Nr. 3). Das war hier der Fall. Die zugrunde liegenden Beurteilungen waren dem Antragsteller jeweils bekanntgegeben worden.
Darüber hinaus war er auf Grund weiterer Unterredungen, nicht zuletzt der von ihm selbst in seinem Schreiben vom 10. Februar 1972 erwähnten Besprechung mit dem Personalreferenten, erschöpfend darüber unterrichtet, was Anlaß für seine Entlassung gab.
3. Sachlichrechtliche Bedenken bestehen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht. Der Dienstgerichtshof legt - sowohl für den Fall der Verbindlichkeit des § 22 Satz 1 HRiG wie für den Fall seiner Ungültigkeit - die Grenzen zutreffend fest, innerhalb der die Entscheidung über die Entlassung der Nachprüfung unterliegt, und kommt mit Recht zu dem Ergebnis, daß dieser Entscheidung keine Rechtsfehler anhaften. Seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Das gilt auch für die Darlegungen zu der von dem Antragsteller behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Fürsorgepflicht. Auch wenn an andere Richter auf Probe geringere Anforderungen gestellt worden sein sollten, so wäre demgegenüber mit dem Dienstgerichtshof darauf hinzuweisen, daß niemandem aus der Tatsache unrichtiger Rechtsanwendung in einem Falle unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ein Rechtsanspruch darauf erwachsen kann, daß bei ihm ebenso verfahren werde (vgl. BGH DRiZ 1963» 355)- Was die Frage der Fürsorgepflicht betrifft, so übergeht die Revision die Feststellungen des Dienstgerichtshofs auf Seite 16 UA.
4. Das Rechtsmittel ist danach zurückzuweisen
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus §§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird auf 3.000,— DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verb, mit § 14 Abs. 1 GKG).
Scharpenseel
Mayer
Kreft
Dr. Thumm
Johannsen