BGH · RiZ (R) 2/73 vom 12.11.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg vom 9. Es wird festgestellt, daß der Vermerk des Vizepräsidenten Dr. E^^vom 12. März 1971 (ipR 624) und der Widersprüchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. 2) die Anordnung enthält, daß der Vermerk mit dem obenbezeichneten Inhalt und die in Ziffer II des Vermerks auf geführten Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers zu nehmen sind. "Wie auch am nicht zitierten Vorbringen ersichtlich ist, übersteigert die Beschwerdeführerin Tatsachen in tendenziöser Weise und gibt Äußerungen in einem eindeutig' verfälschten Sinne wieder, wobei jedoch nicht behauptet werden kann, daß sie ihre Wahrheitspflicht nicht ernst nähme. Ich pflege durch eine etwas persönliche, auf die Mentalität des Angesprochenen Rücksicht nehmende Sprache Zeugen vor ihrer Aussage von den meist vorhandenen Hemmungen zu befreien und zu entkrampfen; genauso mache ich aus der sozialen Deklassierung meines Standes, die als Kontrast zu den Angehörigen des Lehrerstandes besonders augenfällig wird, kein Hehl ..." Der Präsident des Landgerichts Würzburg Dr. wies den Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 1970 darauf hin, daß er "Vergleiche über die soziale Stellung der Richter und der Lehrer während einer Sitzung des Gerichts für unangebracht halte", und teilte dies Frau am gleichen Tage mit. August 1970 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg als Richter in einem weiteren Rechtsstreit Dr. gegen A^^ (AG Würzburg C 1640/68) wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wobei sie die Ablehnung u.a. auch auf seine Äußerungen vom 27. Persönlich halte ich es für gerechtfertigt, öffentlich auf die sozial benachteiligte Stellung der Richter hinzuweisen. Andererseits ist es so, daß ich bereits durch die "Rüge" des Herrn Landgerichtspräsidenten, der bereits in beruflichen Beurteilungen offensichtlich unhaltbare Tatsachen zu meinen Ungunsten verwertet hat, weitgehend in der Ausübung meiner richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt bin. Unter Berufung auf meine heutige Stellungnahme und die überdies fragwürdige Rechtsgrundlage erachte ich es als unter meiner persönlichen und richterlichen Würde, künftig - zu demindest während der Amtszeit des derzeitigen Landgerichtspräsidenten - solche Machwerke überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. - insbesondere dann, wenn die betreffenden Akten ohne mein Wissen aus meinem Zimmer geholt werden -prüfen, inwieweit sich querulatorische Eingaben über den Landgerichtspräsidenten auf meine richterliche Unabhängigkeit auswirken können. März 1971 fand auf Veranlassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg zwischen seinem ständigen Vertreter, Vizepräsident Dr. E^b, und dem Antragsteller in Herrn Amtsgerichtsrat RMHI^habe ich zunächst daran erinnert, daß er nach persönlicher Rücksprache in Bamberg im Oktober 1969 gebeten hat, von einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Personal-und Befähigungsnachweisung des Herrn Landgerichtspräsidenten in Würzburg vom 30.7.1969 bis zur nächsten fälligen Laufbahnbeurteilung abzusehen. 28.10.1970 zu dem Ablehnungsgesuch von Frau Tony vom 12.8.1970 (Bl. 153, 154, 163 und 168 der Akten Dr. G^m^^ •/• C 1640/68 des Amtsgerichts Würzburg) und seine schriftlichen Erklärungen vom 17.4.1970 und 18.2.1971 vorgehalten und habe ihn darauf hingewiesen, daß sein Verhalten und seine Auffassung,er halte es für gerechtfertigt, in öffentlicher Sitzung auf die sozial benachteiligte Stellung der Richter hinzuweisen, zu beanstanden sei. Er wolle sich nur gegen die in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom Dieser Vermerk und die Ablichtungen der Niederschrift über das Ablehnungsgesuch der Frau Tony O^HI^vom 12.8.1970 und der dienstlichen Äußerungen des Herrn Amtsgerichtsrats R^m^vom 16.9.1970 und 27.10.1970 (Bl. 153, 154, 163 und 168 der Akten C 1640/68 AG Würzburg) sind zu den Personalakten zu nehmen. Hiervon ist Herr Amtsgerichtsrat ^HIVZU unterrichten (§26 DRiG, Art. 2 Abs. 1 BayRiG, Nr. 4 der Bekanntmachung über die Personalakten der Beamten vom Das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg hat den Antrag durch Urteil vom 9. merkes vom 12.3.1971 und Anordnung seiner Beinahme mit Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers - unzulässig ist. Der Antragsteller beanstandet die von einer dienst-auf sichtführenden Stelle ausgehenden, ihn betreffenden Maßnahmen mit der Behauptung, sie beeinträchtigten seine richterliche Unabhängigkeit, und beantragt die Feststellung ihrer Unzulässigkeit. und die Anordnung, Protokoll nebst Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers zu nehmen (Ziffer II). In der Sache begegnen die Ausführungen des angefochtenen Urteils durchgreifenden Bedenken, weil darin sämtliche, hier zu beurteilenden Maßnahmen der Dienstaufsicht und damit auch der Vorhalt der dienstlichen Äußerungen des Antragstellers vom 16. 1) Zwar war der Vorhalt auf die in einer öffentlichen Verhandlung dieses Rechtsstreits geäußerte und in der dienstlichen Erklärung vom 16. September 1970 aufrechterhaltene Meinung des Antragstellers beschränkt, er halte es für gerechtfertigt, in öffentlicher Sitzung auf die sozial benachteiligte Stellung des Richters hinzuweisen. Damit mag sich diese Maßnahme der Dienstaufsicht, für sich gesehen, auf ein mehr der äußeren Ordnung zuzurechnendes Verhalten des Antragstellers bezogen haben. Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, die Meinungsäußerung, auf die der Vorhalt der Dienstaufsicht beschränkt war, einer gesonderten, von der übrigen - der Dienstaufsicht nicht zugänglichen - Ausübung richterlicher Tätigkeit des Antragstellers losgelösten Beurteilung zu unterziehen. Dies muß vielmehr einheitlich vorgenommen werden, was dazu führt, daß die dienstliche Stellungnahme des Antragstellers zu dem Ablehnungsgesuch in allen ihren Teilen zu dem Kembereich der richterlichen Tätigkeit zu rechnen und daher insgesamt Maßnahmen der Dienstaufsicht entzogen ist. Damit ist in diesem Umfang der Inhalt des Protokolls über die Unterredung vom 1. Fehlt es nach alledem für einen Vorhalt der Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch an dem Erfordernis der Zulässigkeit, so kam schon deshalb auch eine "Beanstandung”, sofern die dienstaufsichtführende Stelle damit eine über einen Vorhalt hinausgehende Maßnahme gemeint haben sollte, nicht in Betracht. März 1971 nebst Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers zu nehmen (Ziffer II des Vermerks), ist teilweise unzulässig: War die Maßnahme der Dienstaufsicht selbst unzulässig, so darf ihre Wirkung nicht durch eine schriftliche Niederlegung (vgl. Würde diese Anordnung zugelassen, so könnte sich der Antragsteller veranlaßt sehen, eine Gegenerklärung zu den Personalakten zu geben und hierbei auch auf den Inhalt seiner dienstlichen Äußerungen Maßnahmen der Dienstaufsicht, welche die richterliche Tätigkeit betreffen, berühren grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werden vom Gesetz ausnahmsweise nur dann als mit dieser vereinbar angesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halten und sachlich nicht zu beanstanden sind (BGHZ 51, 280, 285; 51, 363, 367). Das Dienstgericht Bamberg hat in Bezug auf die sonstigen zur Nachprüfung gestellten Maßnahmen der Dienstaufsicht zutreffend dargelegt, daß sich diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten und auch sachlich gerechtfertigt sind. Durch die "Rüge” des Landgerichtspräsidenten wurde auch kein "Verbrauch1' der Vorhaltungsbefugnis herbeigeführt, zu demal sich erst in der Folgezeit herausstellte, daß der Antragsteller auf seiner fehlsamen Auffassung, er dürfe in öffentlicher Sitzung auf die vermeintlich unterbewertete Stellung der Richter hinweisen und diese mit anderen Berufen vergleichen, beharrte. Februar 1971 zulässig (die Jahresangabe 1970 beruht, wie der Eingangs Stempel und die Bezugnahme auf das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 19. Die Maßnahme der Dienstaufsicht betraf hier nicht den sachlichen Gehalt des Schreibens, sondern nur die Art und Weise der Formulierung. Auf die zugrunde liegenden Vorgänge brauchte deshalb nicht näher eingegangen zu werden, zu demal die Dienstaufsicht trotz der zahlreichen bedenklichen Wendlingen in dem genannten Schreiben in der Wahl des Mittels ersichtlich Zurückhaltung geübt hat. Insoweit bleibt, da der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde (Art. 70 Abs.4 BayRiG), die Revision des Antragstellers ohne Erfolg (§80 Abs. 1 DRiG; § 144 Abs. 2 VwGO).

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 3¥ IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 2/73 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Helmut Rj S|M^^totraße< in - Antragstellers - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in München, dieses im Verfahren vertreten durch den Präsidenten des Oberlan« desgerichts - Antragsgegner - wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 12. November 1973 durch die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel, Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Mayer, Dr. Thumm für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg vom 9. Januar 1973 nach Maßgabe der folgenden Feststellungen aufgehoben: Es wird festgestellt, daß der Vermerk des Vizepräsidenten Dr. E^^vom 12. März 1971 (ipR 624) und der Widersprüchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Juni 1972 (IpR 624 - I/Ia) insoweit unzulässig sind, als der Vermerk 1) zu dem Ausdruck bringt, daß anläßlich der Unterredung vom 1• März 1971 dem Antragsteller seine dienstlichen Äußerungen vom 16. September 1970 und vom 28. Oktober 1970 zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers in dem Rechtsstreit Dr. gegen A^^ (AG Würzburg C 1640/68) vorgehalten und beanstandet wurden. 2) die Anordnung enthält, daß der Vermerk mit dem obenbezeichneten Inhalt und die in Ziffer II des Vermerks auf geführten Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers zu nehmen sind. II. Im übrigen wird die Revision des Antragstellers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Würzburg. In dem Mietrechtsstreit Dr. GflHB gegen A^p (AG Würzburg C 849/69) kam er am 27. Februar 1970 in öffentlicher Sitzung auf die soziale Stellung der Lehrer zu sprechen. Der Kläger, ein pensionierter Studiendirektor, erhob daraufhin durch seine Ehefrau Tony DienstaufSichtsbeschwerde mit der Be- hauptung, der Antragsteller hätte unter anderem geäußert : "Die Lehrer haben's halt gut, viermal soviel Urlaub wie wir Richter und dazu noch bessere Bezahlung*" In seiner Stellungnahme vom 17* April 1970 führte der Antragsteller hierzu unter anderem aus: "Wie auch am nicht zitierten Vorbringen ersichtlich ist, übersteigert die Beschwerdeführerin Tatsachen in tendenziöser Weise und gibt Äußerungen in einem eindeutig' verfälschten Sinne wieder, wobei jedoch nicht behauptet werden kann, daß sie ihre Wahrheitspflicht nicht ernst nähme. Fast sämtliche Zitate, die aus meinem Mund gekommen sein sollen, haben einen wahren Kern, sind jedoch entstellt und werden der geschilderten Situation in keiner Weise gerecht ••• Ich pflege durch eine etwas persönliche, auf die Mentalität des Angesprochenen Rücksicht nehmende Sprache Zeugen vor ihrer Aussage von den meist vorhandenen Hemmungen zu befreien und zu entkrampfen; genauso mache ich aus der sozialen Deklassierung meines Standes, die als Kontrast zu den Angehörigen des Lehrerstandes besonders augenfällig wird, kein Hehl ..." Der Präsident des Landgerichts Würzburg Dr. wies den Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 1970 darauf hin, daß er "Vergleiche über die soziale Stellung der Richter und der Lehrer während einer Sitzung des Gerichts für unangebracht halte", und teilte dies Frau am gleichen Tage mit. Diese lehnte den Antragsteller am 12. August 1970 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg als Richter in einem weiteren Rechtsstreit Dr. gegen A^^ (AG Würzburg C 1640/68) wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wobei sie die Ablehnung u.a. auch auf seine Äußerungen vom 27. Februar 1970 stützte. In Bezug auf dieses Ablehnungsgesuch gab der Antragsteller am 16. September 1970 folgende dienstliche Äußerung zu den Akten: "Zu den Vorwürfen der Frau habe ich mich bereits ausführlich anläßlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde geäußert. Ich darf auf diese Stellungnahme vollinhaltlich Bezug nehmen. Wenn es so ist, daß ich durch den Landgerichtspräsidenten gerügt worden bin - ich habe dies als eine Meinungsäußerung aufgefaßt -, so sehe ich durchaus die Gefahr, daß ich durch die querulatorischen Eingaben der Klagepartei zu einer diese begünstigenden Entscheidung gezwungen bin. Persönlich halte ich es für gerechtfertigt, öffentlich auf die sozial benachteiligte Stellung der Richter hinzuweisen. w Am 28. Oktober 1970 ergänzte der Antragsteller seine dienstliche Äußerung auf Anforderung wie folgt: "Streng genommen dürfte ich mich nicht ablehnen, weil (ich) mir die Sachlichkeit durch querulatorische Attacken nicht nehmen lasse und derjenige Kollege zu bedauern ist, der in dieser Sache Zeit und Nerven opfern muß. Andererseits ist es so, daß ich bereits durch die "Rüge" des Herrn Landgerichtspräsidenten, der bereits in beruflichen Beurteilungen offensichtlich unhaltbare Tatsachen zu meinen Ungunsten verwertet hat, weitgehend in der Ausübung meiner richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt bin. In diesem Sinne wäre das Ablehnungsgesuch begründet." Landgerichtspräsident Dr. R^^ gab dem Antragsteller "im Hinblick auf Art. 100 Abs. II des Bayer. Beamtengesetzes" Gelegenheit, sich zu der Behauptung, er habe in beruflichen Beurteilungen unhaltbare Tatsachen zu seinen Ungunsten verwertet, zu äußern. Der Antragsteller verfaßte daraufhin am 18. Februar 1971 folgende Stellungnahme, die er dem Landgerichtspräsidenten zuleitetes "Da der Landgerichtspräsident es ablehnte, sich zu entschuldigen, ja sogar erklärte, dies mit voller Absicht getan zu haben, werde ich auch in Zukunft mit vollem Recht erklären dürfen, Landgerichtspräsident Dr. I^^habe falsche, grob entstellte oder verleumderische Tatsachen zur Grundlage negativer Personal-Beurteilungen gemacht. Für meine Person zu demindest trifft dies zu im Hinblick auf die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 30.7.1969. Im dargelegten Sinne behauptete der Landgerichtspräsident in seiner Stellungnahme vom 13*8.1969 u.a.: 1 a) ich hätte Polizeibeamte beleidigt, b) der Landgerichtsarzt hätte über Schwierigkeiten mit mir geklagt, c) es habe Beschwerden des Amtsgerichts gegeben, d) ich hätte mich mit meinem Vertreter nicht abgesprochen , e) ich hätte ihm von einem Einberufungsbescheid verspätet Mitteilung gemacht. Bei meinen Nachforschungen über den Anlaß dieser Behauptungen stieß ich auf einen Abgrund von Schnüffelei, Denunziation und Ignoranz. Unter Berufung auf meine heutige Stellungnahme und die überdies fragwürdige Rechtsgrundlage erachte ich es als unter meiner persönlichen und richterlichen Würde, künftig - zu demindest während der Amtszeit des derzeitigen Landgerichtspräsidenten - solche Machwerke überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Auch werde ich in künftigen Stellungnahmen zu Ablehnungs* gesuchen wie in Sachen Dr. •/• A^^(C 1640/68 AG Wzbg.) - insbesondere dann, wenn die betreffenden Akten ohne mein Wissen aus meinem Zimmer geholt werden -prüfen, inwieweit sich querulatorische Eingaben über den Landgerichtspräsidenten auf meine richterliche Unabhängigkeit auswirken können. Auch im Interesse der rechtsuchenden anderen Prozeßparteien werde ich keinerlei Aufmerksamkeit mehr den Personalakten widmen.*’ Am 1. März 1971 fand auf Veranlassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg zwischen seinem ständigen Vertreter, Vizepräsident Dr. E^b, und dem Antragsteller in 'S 3? Würzburg eine Unterredung statt, über die Dr. am 12. März 1971 folgenden "Vermerk" erstellte: "I. Vermerk über die Unterredung, die am 1. März 1971 im Gerichtsgebäude in Würzburg - Zimmer 322 - zwischen Herrn Amtsgerichtsrat Richter und mir in Gegenwart von Herrn Oberlandesgerichtsrat Dr. statt- gefunden hat: Herrn Amtsgerichtsrat RMHI^habe ich zunächst daran erinnert, daß er nach persönlicher Rücksprache in Bamberg im Oktober 1969 gebeten hat, von einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Personal-und Befähigungsnachweisung des Herrn Landgerichtspräsidenten in Würzburg vom 30.7.1969 bis zur nächsten fälligen Laufbahnbeurteilung abzusehen. Danach habe ich ihm die dienstliche Äußerungen vom 16.9.1970 und 28.10.1970 zu dem Ablehnungsgesuch von Frau Tony vom 12.8.1970 (Bl. 153, 154, 163 und 168 der Akten Dr. G^m^^ •/• C 1640/68 des Amtsgerichts Würzburg) und seine schriftlichen Erklärungen vom 17.4.1970 und 18.2.1971 vorgehalten und habe ihn darauf hingewiesen, daß sein Verhalten und seine Auffassung,er halte es für gerechtfertigt, in öffentlicher Sitzung auf die sozial benachteiligte Stellung der Richter hinzuweisen, zu beanstanden sei. Dabei habe ich auf § 39 des Deutschen Richtergesetzes Bezug genommen. Außerdem habe ich Herrn Amtsgerichtsrat gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß schon die Form seiner Äußerungen vom 18.2.1971 ihm Anlaß geben sollte, darüber nachzudenken, ob er in Würzburg bleiben oder sich an ein anderes Gericht versetzen lassen wolle. Ich habe ihm vorgehalten, daß es Jetzt für Herrn Landgerichtspräsidenten Dr. schwierig geworden sei, über ihn, Herrn Amtsgerichtsrat R^[H^, eine dienstliche Beurteilung abzugeben. Ich habe ihn abschließend gefragt, ob er selbst in der Jetzigen Situation ein Verbleiben in Würzburg nicht für unerträglich halte. Herr Amtsgerichtsrat Richter hat darauf erwidert: Er sehe keinen Anlaß, sich in einen anderen Land-gerichtsbezirk versetzen zu lassen. In Würzburg habe er eine Heimat gefunden. Hier genieße er Ansehen. Deshalb wolle er hier bleiben. Er wolle sich nur gegen die in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 30.7.1969 enthaltenen negativen Feststellungen wenden, die er für ungerechtfertigt halte. II. Dieser Vermerk und die Ablichtungen der Niederschrift über das Ablehnungsgesuch der Frau Tony O^HI^vom 12.8.1970 und der dienstlichen Äußerungen des Herrn Amtsgerichtsrats R^m^vom 16.9.1970 und 27.10.1970 (Bl. 153, 154, 163 und 168 der Akten C 1640/68 AG Würzburg) sind zu den Personalakten zu nehmen. Hiervon ist Herr Amtsgerichtsrat ^HIVZU unterrichten (§26 DRiG, Art. 2 Abs. 1 BayRiG, Nr. 4 der Bekanntmachung über die Personalakten der Beamten vom 1.6.1967 - JMB1. S. 87).H Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 25. März 1971 ohne Rechtsmittelbelehrung - bekanntgegeben und nebst Anlagen zu seinem Personalakt genommen. Mit Schreiben vom 22. März 1972, eingegangen am 23. März 1972, legte er beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg "gegen die Maßnahme des Vizepräsidenten am Oberlandesgericht Bamberg Dr. E^|^vom 12.3.1971" Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 30. Juni 1972, dem Antragsteller zugestellt am 1. Juli 1972, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1972, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am 25. Juli 1972, leitete der Antragsteller das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ein. Er machte geltend, daß die bezeichnete Maßnahme seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige, und beantragte die Feststellung ihrer Unzulässigkeit. Das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg hat den Antrag durch Urteil vom 9. Januar 1973 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Gegen das am 14. Februar 1973 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 13. März 1973 Revision eingelegt und diese am 11. April 1973 begründet. Er rügt mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung materiellen Rechts und beantragt: 1. Das Urteil des Bayer. Dienstgerichts für - Bamberg vom 9.1.1973 (DG 1/72) wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, daß die Maßnahme des Vizepräsidenten beim Oberlandesgericht Bamberg Dr. E^^vom 12.3*1971 - Anfertigung des Ver- 11 merkes vom 12.3.1971 und Anordnung seiner Beinahme mit Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers - unzulässig ist. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 DRiG; §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Entscheidungsgründe A. Die Revision ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 4 e, 62 Abs. 2 DRiG; Art. 63 Abs. 2 BayRiG), vom Bayerischen Dienstgericht für Richter -Bamberg zu Recht zugelassen (§80 Abs. 2 DRiG) und vom Antragsteller formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§80 Abs. 1, 3 DRiG, § 139 VwGO). B. Die Revision führt auf die Sachrüge zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, wobei das Revisionsgericht - unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstrichters - abschließend in der Sache selbst entscheiden kann (§80 Abs. 1 DRiG; §§ 137 Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). 12 - I. Das Dienstgericht geht zutreffend davon aus, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 e DRiG, Art. 46 Abs. 1 Nr. 4 e BayRiG zulässig ist. Der Antragsteller beanstandet die von einer dienst-auf sichtführenden Stelle ausgehenden, ihn betreffenden Maßnahmen mit der Behauptung, sie beeinträchtigten seine richterliche Unabhängigkeit, und beantragt die Feststellung ihrer Unzulässigkeit. Das vorgeschriebene Vorverfahren ist eingehalten, die Klagefrist gewahrt (Art. 67 S. 2, 63 Abs. 1 BayRiG; §§ 68 ff VwGO). Gegenstand des Verfahrens sind der Vermerk vom 12. März 1971 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1972 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Vermerk vom 12. März 1971 umfaßt zwei Maßnahmen im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (vgl. BGHZ 46, 66, 70; 47, 275, 282; 51, 280, 285; 51, 363, 367; 52, 287, 292): die Niederschrift des Protokolls über die Unterredung vom 1. März 1971 (Ziffer I) und die Anordnung, Protokoll nebst Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers zu nehmen (Ziffer II). Diese Maßnahmen sind von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg bzw. seinem Vertreter im Amt als zuständiger dienstaufsichtführender Stelle (vgl. Art. 38 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17. November 1956, BayBS III S. 3) getroffen worden. II. In der Sache begegnen die Ausführungen des angefochtenen Urteils durchgreifenden Bedenken, weil darin sämtliche, hier zu beurteilenden Maßnahmen der Dienstaufsicht und damit auch der Vorhalt der dienstlichen Äußerungen des Antragstellers vom 16. September und 28. Oktober 1970 zu dem Ablehnungsgesuch in dem Rechtsstreit Dr. gegen A^p (AG Würzburg C 1640/68) als mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar angesehen werden. 1) Zwar war der Vorhalt auf die in einer öffentlichen Verhandlung dieses Rechtsstreits geäußerte und in der dienstlichen Erklärung vom 16. September 1970 aufrechterhaltene Meinung des Antragstellers beschränkt, er halte es für gerechtfertigt, in öffentlicher Sitzung auf die sozial benachteiligte Stellung des Richters hinzuweisen. Damit mag sich diese Maßnahme der Dienstaufsicht, für sich gesehen, auf ein mehr der äußeren Ordnung zuzurechnendes Verhalten des Antragstellers bezogen haben. Indessen war dessen Äußerung in öffentlicher Sitzung bereits Gegenstand einer Dienstaufsichtsmaßnahme gewesen, und gerade hierauf war u.a. das Ablehnungsgesuch gestützt worden. Der Antragsteller war deshalb veranlaßt, auch dazu in seiner gemäß § 44 Abs. 3 ZPO abzugebenden dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. Diese Erklärung war aber für die Frage nach dem gesetzlichen Richter von nicht unerheblicher Bedeutung. Hält nämlich ein Amtsrichter, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, das Ablehnungsgesuch für begründet, so bedarf es darüber keiner Entscheidung (§45 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Er ist dann von der weiteren Ausübung des Richteramtes ohne weiteres ausgeschlossen. Einen der- 14 - artigen Verlauf hat auch hier die Ablehnung des Antragstellers genommen. Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, die Meinungsäußerung, auf die der Vorhalt der Dienstaufsicht beschränkt war, einer gesonderten, von der übrigen - der Dienstaufsicht nicht zugänglichen - Ausübung richterlicher Tätigkeit des Antragstellers losgelösten Beurteilung zu unterziehen. Dies muß vielmehr einheitlich vorgenommen werden, was dazu führt, daß die dienstliche Stellungnahme des Antragstellers zu dem Ablehnungsgesuch in allen ihren Teilen zu dem Kembereich der richterlichen Tätigkeit zu rechnen und daher insgesamt Maßnahmen der Dienstaufsicht entzogen ist. Der Vorhalt der dienstlichen Äußerungen vom 16. September und 28. Oktober 1970 war sonach unzulässig. Damit ist in diesem Umfang der Inhalt des Protokolls über die Unterredung vom 1. März 1971 (Ziffer I des Vermerkes vom 12. März 1971) ebenso unzulässig. Zwar mag es den Verlauf jener Unterredung objektiv richtig wiedergeben. Mit der Aufnahme der im einzelnen getroffenen Maßnahmen unterstellt es jedoch auch diese - ohne gesonderte Anfechtung - der dienstgerichtlichen Überprüfung. Ihre Wirkung wurde, worauf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, durch die spätere Niederlegung in einem schriftlichen Vermerk erheblich vertieft und auf Dauer angelegt. Es handelt sich somit um einen zusätzlichen Eingriff, gegen den der Betroffene sich wenden können muß, selbst wenn er zunächst - im Hinblick auf den kleinen Kreis der Informierten und im Vertrauen auf die Vergänglichkeit des gesprochenen Wortes - die mündlich erfolgte Maßregelung hinzunehmen bereit war. Fehlt es nach alledem für einen Vorhalt der Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch an dem Erfordernis der Zulässigkeit, so kam schon deshalb auch eine "Beanstandung”, sofern die dienstaufsichtführende Stelle damit eine über einen Vorhalt hinausgehende Maßnahme gemeint haben sollte, nicht in Betracht. 2) Die Anordnung, den Vermerk vom 12. März 1971 nebst Anlagen zu den Personalakten des Antragstellers zu nehmen (Ziffer II des Vermerks), ist teilweise unzulässig: a) Das gilt zunächst, soweit das Protokoll über die Unterredung vom 1. März 1971 einen unzulässigen Inhalt aufweist. War die Maßnahme der Dienstaufsicht selbst unzulässig, so darf ihre Wirkung nicht durch eine schriftliche Niederlegung (vgl. oben Ziffer 1) oder eine Aufbewahrung des Vorgangs (vgl. BGHZ 52, 287, 296) vertieft und perpetuiert werden. b) Sie ist weiter unzulässig, soweit die Anlagen (Ablehnungsgesuch der Frau vom 12. August 1970; dienstliche Äußerungen des Antragstellers vom 16. September 1970 und vom 28. Oktober 1970) in Bezug genommen sind. Würde diese Anordnung zugelassen, so könnte sich der Antragsteller veranlaßt sehen, eine Gegenerklärung zu den Personalakten zu geben und hierbei auch auf den Inhalt seiner dienstlichen Äußerungen 16 - 3# einzugehen. Daß dieser mittelbare Zwang zur Rechtfertigung der Absicht des Gesetzes widerstreitet, im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit jegliche den Inhalt der Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht zu verhindern, liegt auf der Hand. 3) Die zu Ziffer 1 und 2 angeführten Maßnahmen beeinträchtigen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Maßnahmen der Dienstaufsicht, welche die richterliche Tätigkeit betreffen, berühren grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werden vom Gesetz ausnahmsweise nur dann als mit dieser vereinbar angesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halten und sachlich nicht zu beanstanden sind (BGHZ 51, 280, 285; 51, 363, 367). Die letztgenannten Voraussetzungen liegen, wie ausgeführt, nicht vor. III. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Antragstellers ergeben. Das Dienstgericht Bamberg hat in Bezug auf die sonstigen zur Nachprüfung gestellten Maßnahmen der Dienstaufsicht zutreffend dargelegt, daß sich diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten und auch sachlich gerechtfertigt sind. Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision soll noch ergänzend hervorgehoben werden: 1 1) Der Vorhalt der Stellungnahme vom 17. April 1970 war zulässig. Sie bezieht sich auf einen Vorfall in öffentlicher Sitzung, der ausschließlich die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte, nämlich den Umfang mit den Parteien, betrifft (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 2. Aufl.,~§ 26 Rdn. 23). Durch die "Rüge” des Landgerichtspräsidenten wurde auch kein "Verbrauch1' der Vorhaltungsbefugnis herbeigeführt, zu demal sich erst in der Folgezeit herausstellte, daß der Antragsteller auf seiner fehlsamen Auffassung, er dürfe in öffentlicher Sitzung auf die vermeintlich unterbewertete Stellung der Richter hinweisen und diese mit anderen Berufen vergleichen, beharrte. 2) Ebenso war der Vorhalt des Schreibens vom 18. Februar 1971 zulässig (die Jahresangabe 1970 beruht, wie der Eingangs Stempel und die Bezugnahme auf das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 19. November 1970 - LBS 1 Nr. 14/70 - beweisen, auf einen Irrtum oder einem Schreibfehler des Antragstellers). Die Maßnahme der Dienstaufsicht betraf hier nicht den sachlichen Gehalt des Schreibens, sondern nur die Art und Weise der Formulierung. Auf die zugrunde liegenden Vorgänge brauchte deshalb nicht näher eingegangen zu werden, zu demal die Dienstaufsicht trotz der zahlreichen bedenklichen Wendlingen in dem genannten Schreiben in der Wahl des Mittels ersichtlich Zurückhaltung geübt hat. 3) Soweit die Beinahme des Protokolls mit dem zulässigen Inhalt zu den Personalakten angeordnet wurde, sind auch die formellen Voraussetzungen erfüllt: der Antrag steiler wurde vor Aufnahme in die Personalakten zu den Tatsachenbehauptungen gehört und von der Aufnahme 18 - selbst unterrichtet. Weitergehende Anforderungen sind aus den gesetzlichen Grundlagen für eine derartige Maßnahme (Art. 2 Abs. 1 BayRiG; Art. 100 Abs. 2 BayBG; Nr. 4 und Nr. 20 der FMBek. vom 1. Juni 1967, BayJMBl. 1967, 87; Nr. I der Bek. vom 28. Juli 1971, BayJMBl. 1971, 123) nicht zu entnehmen. Insoweit bleibt, da der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde (Art. 70 Abs. 4 BayRiG), die Revision des Antragstellers ohne Erfolg (§80 Abs. 1 DRiG; § 144 Abs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG; § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf DM 3*000,- festgesetzt. Scharpenseel Pfeiffer Dr. Kreft Mayer Dr. Thumm