BUNDESGERICHTSHOF
RiZ
J0
(r) 2/7Q BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Assessors Fritz b. Frau Maria
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
in
gegen
das Land Baden - Württemberg , Justizministerium,
Antragsgegner,
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 21. Juli 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus und Gerd Meyer sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kreft und Mormann
beschlossen:
Die Revision des Antragstellers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Dezember 1969 ergangene und statt der Verkündung am 7. April 1970 zugestellte Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
Der Antragsteller hat gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Dezember 1969 ergangene und ihm in vollständiger Ausfertigung mit Rechtsmittelbelehrung am 14. April 1970 zugestellte Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart am 13* Mai 1970 Revision eingelegt. Mit einem am 1. Juli 1970 sowohl beim Dienstgericht für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart als auch beim Dienstgericht des Bundes eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Revisionsbegründungsfrist gebeten und gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieser Prist gestellt. Zur Begründung dieses Antrages hat er geltend gemacht:
Der Antragsteller sei mit seinem Bevollmächtigten gut bekannt. Dieser sei davon ausgegangen, daß er von dem Antragsteller Angaben für die Revisionsbegründung rechtzeitig erhalten oder innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gebeten werde, um eine Fristverlängerung nachzusuchen. Deshalb sei die Revisionsbegründungsfrist auch nicht im Fristenkalender des Bevollmächtigten eingetragen worden. Tatsächlich habe der Antragsteller am 8. Juni 1970 an seinen Bevollmächtigten einen Eilbrief abgesandt. Eilbriefe würden in der Regel unmittelbar in dem Büro des Bevollmächtigten von dem jeweiligen Postbeamten abgegeben. Wenn eine Eilzustellung erfolge, klebe der Zustellungsbeamte in aller Regel eine gelbe Plakette auf den sich vor der Glastüre des Büros des Bevollmächtigten befindlichen Briefkasten. Da in der fraglichen Zeit eine derartige Plakette an dem Briefkasten nicht angebracht worden sei, sei der Briefkasten nicht geleert worden, zu demal nicht nur Eilpostsendungen, sondern auch die übrige Post fast ausschließlich in dem Büro des Bevollmächtigten selbst ausgeliefert werde. Deshalb sei der Briefkasten erst am Abend des 16. Juni 1970 (Dienstag) von dem Bevollmächtigten selbst geöffnet und dabei der Brief des Klägers entnommen worden. Da die gelbe Plakette in der Zeit vom 9* bis zu dem 16. Juni 1970 auf dem Briefkasten des Bevollmächtigten nicht angebracht gewesen sei, habe dieser davon ausgehen können, daß sich in dem Briefkasten keine wichtige Briefsendung befinde.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig:
Nach dem eigenen Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist das der rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstehende Hindernis (Unkenntnis vom Zeitpunkt des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist) am Abend des 16. Juni 1970 weggefallen. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag von "zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses” (§60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes für Baden-Württemberg und § 80 DRiG) lief mithin am 30. Juni 1970 (Dienstag) ab. Da das Wiedereinsetzungsgesuch sowohl beim Revisions- wie beim Berufungsgericht erst am 1. Juli 1970 eingegangen ist, kann dahinstehen, ob für die Anbringung dieses Gesuches die Zuständigkeit beider Gerichte oder welches von ihnen gegeben ist (vgl. dazu einerseits BVerwG in NJW 1962, 172 sowie Ule VwGO, § 139 Anm. II 1 und andererseits Eyermann-Fröhler, VwGO Rdn. 11 zu § 139 und Redeker-von Oertzen, 3* Aufl., Anm. 6 zu § 139 jeweils mit weiteren Nachweisen). In jedem Fall ist das Gesuch verspätet.
Da der Wiedereinsetzungsantrag bereits wegen verspäteter Anbringung unzulässig ist, kann unentschieden bleiben, ob die Unzulässigkeit auch wegen Nichtbeachtung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO angenommen werden müßte, weil innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist, oder ob dieser Bestimmung mit der Stellung des
Antrages auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist Genüge geschehen wäre (vgl. einerseits RG in JW 1936, 2802 18; Bundesfinanzhof in NJW 1969, 1436 für die mit § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO gleichlautende Bestimmung des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO und andererseits Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 3 c zu § 236; Vollkommer in DRiZ 1969, 244/6).
Bemerkt sei jedoch, daß das Wiedereinsetzungsgesuch auch bei Zulässigkeit keinen Erfolg hätte haben können: Auch wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers davon ausging, der Antragsteller selbst werde ihm rechtzeitig die Angaben für die Revisionsbegründung zukommen lassen oder ihn rechtzeitig bitten, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, ist es nicht zu entschuldigen, daß der Bevollmächtigte, der die Vertretung des Antragstellers übernommen hatte, die Revisionsbegründungsfrist nicht in seinem Fristenkalender vermerkt hat. Ferner ist es nicht zu entschuldigen, daß der Bevollmächtigte des Antragstellers seinen Briefkasten eine ganze Woche lang (mindestens vom 9. bis zu dem 16. Juni 1970) nicht geleert hat, mag in der Regel außer der Eilpost auch die gewöhnliche Post unmittelbar in seinem Büro abgegeben worden sein. Er durfte keinesfalls damit rechnen, daß "wichtige BriefSendungen" immer als Eilbriefe zur Post gegeben würden und daß auf diese vom Postboten stets durch Aufkleben eines besonderen Zettels auf dem Briefkasten hingewiesen werden würde.
Die Revision des Antragstellers muß deshalb mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen werden (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat der Antragsteller gemäß § 154 Ahs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwert: 1.000,— DM.
Baldus Meyer Johannsen
Kreft
Mormann