BGH · RiZ (R) 2/67 vom 14.09.1967

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zeitpunkt der Entlassung ist vielmehr das Ende desjenigen Tages des sechsten, zwolften, achtzehnten oder vierundzv/anzigsten Monats, der durch seine Zahl dem der Ernennung vorhergehenden Tage entspricht. b) Eine nicht rechtzeitig zu dem Ablauf des vierundzwanzigsten Monats ausgesprochene Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG kann als Entlassung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG anzusehen sein. Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg vom 13* Februar 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg zurückverwiesen., Der dortige Behördenleiter erteilte ihm durch - rechtskräftige - Dienststrafverfügung vom 15* November 1965 einen Verweis, weil der Antragsteller nach Beendigung seiner Tätigkeit in Bad Brückenau ohne Erlaubnis des dienst-aufsichtführenden Richters eine größere Anzahl noch zu bearbeitender Gerichtsakten mit an seinen damaligen Familienv/ohnsitz Selb genommen und die Akten erst nach wiederholten Aufforderungen, nachdem er zunächst über ihren Verbleib falsche Auskünfte gegeben hatte, nach und nach bis zu dem 5* Mai 1965 zurückgesandt hatte, einem Zeitpunkt, zu dem in sieben Fällen die Strafverfolgung bereits verjährt war. März 1966 durch den Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß § 22 Abs. 1 DRiG zu dem Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung, nämlich zu dem Ablauf des 31* Mai 1966, aus dem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen. In der dieser Verfügung beigegebenen schriftlichen Begründung wird zunächst auf die Dienststrafverfügung von 15* November 1965 und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge sowie darauf hingewiesen, daß der Antragsteller auch nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem Landgericht Hof ohne Genehmigung vier oder fünf noch nicht erledigte Akten mitgenommen habe, von denen einige Anfang Januar 1965 von cineta Gerichtswachtmeister bei ihm hätten abgeholt werden müssen. Ferner wird ausgeführt, daß der Antragsteller während seiner Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft Würzburg entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Behördenleiters von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an dazu übergegangen sei, unerledigte Akten in größerer Zahl mit in seine Wohnung zu nehmen und am nächsten Tage oder am Montag nicht in die Behörde zurückzubringen. Ferner hat er den Standpunkt vertreten, daß die formellen Voraussetzungen für eine Entlassung zu dem 31. In der Sache selbst hat er zwar zugegeben, seine Rückstände an unerledigten Akten dem Behördenleiter nicht offengelegt zu haben; er hat aber bestritten, diese Akten jeweils länger als eine Nacht zu Hause gehabt zu haben, und behauptet, daß die erheblichen Rückstände auf seine außergewöhnlich starke Arbeitsbelastung und seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg hat durch Urteil vom 13» Februar 1967 entsprechend den Begehren des Antragstellers die Entlassungsverfügung vom 6. Es hält zwar die Bedenken des Antragstellers gegen die Vorfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 DRiG und die Besetzung des Gerichts für unbegründet und teilt auch nicht die Ansicht, daß die frühere Tätigkeit auf die Probezeit anzurechnen sei. Das Bayerische Dienstgericht ist jedoch der Auffassung, daß die formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG deshalb nicht gegeben seien, weil der vierundzwanzigste Monat nach der Ernennung bereits mit dem 4- Mai 1966 abgelaufen gewesen sei, der Antragsteller also nicht zu dem Ablauf des 31. Das angefochtene Urteil geht auch zutreffend davon aus, daß gegen die Verfassungsraäßigkeit der in § 22 Abs. 1 DRiG für die Entlassung von Richtern auf Probe getroffenen Regelung keine Bedenken beständen. Aus den gleichen Erwägungen, nämlich wegen der besonderen Stellung der Richter, kann auch von einer Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtenturas (Art. 33 Abs. 5 GG) keine Rede sein, v/enn nach § 22 Abs. 1 DRiG ira Gegensatz zu den Beamtengesetzen, nach denen mindestens mangelnde Bewährung Voraussetzung für die Entlassung eines Beamten auf Probe i3t, ein Richter auf Probe ohne Grund entlassen wer- Das Dienstgericht des Bundes teilt ferner die Auffassung, daß dem Antragsteller die Zeit seiner Tätigkeit als Regierungsassessor auf die Probezeit als Gerichtsassessor nicht angerechnet werden kann (vgl. Rach dieser Bestimmung kann ein Richter auf Probe "zu dem Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung" entlassen werden. Aus einer Gegenüberstellung der beiden ersten Absätze dieses Paragraphen ergibt sich klar, daß sich die persönliche Unabhängigkeit des Richters auf Probe, die anfangs schwächer ist als die eines vergleichbaren Beamten, mit fortschreitender Probezeit immer mehr festigt: Nach zweijähriger Probezeit kann er, von dem Pall der Begehung eines Dienstvergehens abgesehen, nur noch aus bestimmten Gründen entlassen werden, nach Ablauf von vier Jahren seit seiner Ernennung ausschließlich wegen disziplinärer Verstöße (§22 Abs.3 DRiG). das deutsche und das bayerische Richtergesetz gesondert geregelt haben, generell die Vorschriften des Beamtenrechts auch nicht entsprechend angewen-det werden können, unterscheidet sich der Probedienst des Beamten auch sachlich wesentlich von dem des Richters. Es kann das auch tun, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter entlassen werden kann, von seiner Einstel-lung bis zu seiner Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit immer die gleichen bleiben (Art. 42 Abs. 1 Ziff.1-3 BayBGr) und ein Bedürfnis, dem Beamten wenigstens ein gewisses Haß von persönlicher Unabhängigkeit zu gewähren, nicht besteht. Es spricht vieles dafür, daß die Regelung de3 § 22 Abs. 1 PRiG auf die entsprechende Vorschrift der früher als Bundesrecht geltenden Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom 16. Bie Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand besteht lediglich darin, daß die Zahl der möglichen Entlassungsterraine während der ersten beiden Jahre der Probezeit in der V/eise verdoppelt worden ist, daß die Entlassung nicht erst zun Ablauf eines vollen, sondern jeweils eines halben Jahres des Probedienstes möglich sein sollte. Baß aber mit dem "Ablauf eines Jahres" nicht der 31* Bezember gemeint sein kann, sondern daß diese Prist nach § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, nimmt der Antragsgegner selbst an. seiner Ernennung1' aus wichtigem Grund, nach Absatz 3 wegen mangelnder Befähigung nur " zu dem Ablauf des sechsten Monats oder des ersten, zweiten oder dritten Jahres" entlassen werden können. Bas gilt auch für das Fehlen der Worte "nach seiner Ernennung" in § 22 Abs. 2 BRiG, dem irgendeine Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Ber Hinweis des Antragsgegners, daß der Bienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen sei, die für den Richter günstigere Auslegung zu wählen und deshalb hier die Entlassung erst zu dem Ablauf des 31« Mai 1966 auszusprechen, geht fehle Bas Gesetz läßt eine solche Wahl nicht zu. Im übrigen wirkte sich die nach Ansicht des Antragsgegners günstigere Auslegung gerade zu Ungunsten des Antragstellers aus, da der Zeitpunkt, bis zu dem er nach § 22 Abs.t BRiG ohne besonderen Grund entlassen werden konnte, um mehrere Wochen hinausgeschoben v/ürde. Ber Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 BRiG möglich gewesen wäre, endete aber nicht, wie das Bayerische Bienstgericht annimmt, mit dem § 46 DRiG, § 10 Abs. 2 BBG) wurde die Ernennung des Antragstellers zu dem Richter auf Probe mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde, also mit dem 4* Mai 1964 wirksam. Die Entlassung in eine solche zu dem Ablauf dieses Tages umzudeuten, ist, worauf das Bayerische Dienstgericht zutreffend hingev/ieoen hat, schon deshalb nicht möglich, v/eil die EntlassungsVerfügung dem Antragsteller erst am 13* April 1966 zugegangen ist, die durch § 22 Abs.4 DRiG vorgeschriebene Frist von 6 Wochen also nicht eingehalten wäre. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß es hierauf nicht ankommen könne, v/eil der Antragsteller durch sein Entlassungsgesuch vom 7* März 1966 und dessen Zurücknahme am 15« März 1966 die frühere Mitteilung der Entlassung verhindert habe, kann nicht beigetreten v/erden. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die ausdrücklich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Entlassung überhaupt in eine solche schon zu dem Ablauf des 3« Mai 1966 umgedeutet werden könnte. Allerdings hatte der Antragsteller mit Ablauf des 3* Mai 7966 eine Rechtsstellung erlangt, die seine Entlas- Zu prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift vorliegen, hat das Bayerische Dienstgericht jedenfalls deshalb mit Recht abgelehnt, weil da3 Verhalten des Antragstellers weder durch einen Richter als Untersuchungsführer untersucht, noch ihm raitgeteilt worden ist, daß von einer solchen Untersuchung abgesehen werde (Art. 62 Abs. 1 BayRiG in Verbindung mit Art. 107 a, 45 Abs. 1 BayDienststraford- Hingegen hätte geprüft werden müssen, ob die Entlassung nach § 22 Abs. 2 DRiG zu dem Ablauf des dritten Jahres, also des 3» Mai 1967 wirksam wurde. Wie sich aus der Begründung der Entlassungsverfügung ergibt, beruht hier jedoch bereits die Ermessensentscheidung nach Absatz 1 ausschließlich auf der Erwägung, daß es nicht mehr vertretbar sei, das Richterverhältnis auf Probe fortzusetzen, weil der Antragsteller für das Richteramt nicht geeignet sei.

Volltext der Entscheidung

AO ft Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja DRiG § 22 a) § 22 Abs. 1 DRiG stellt nicht auf. den Kalenderraonat ab. Zeitpunkt der Entlassung ist vielmehr das Ende desjenigen Tages des sechsten, zwolften, achtzehnten oder vierundzv/anzigsten Monats, der durch seine Zahl dem der Ernennung vorhergehenden Tage entspricht. b) Eine nicht rechtzeitig zu dem Ablauf des vierundzwanzigsten Monats ausgesprochene Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG kann als Entlassung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG anzusehen sein. BGH, Urt. v. 14. September 1967 - RiZ 'R) 2/67 Bayerisches Dienstgericht für Richter - Bamberg BUNDESGERICHTSHOF I im Namen des Volkes RiZ (R) 2/67 URTEIL iuT'dem Prüfungsverfahren > Verkündet am 14 * September 1-67 Schneider, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Assessors Herbert BflHIB^traße 0/fl, i n 7 Antragstellers, gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in Ml - Verfahrensbevollmächtigte: Antragsgegner, Rechtsanwälte und Br. v/ e g e n Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe 2 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus und Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Meyer und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg vom 13* Februar 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg zurückverwiesen., Von Rechts wegen Tatbestand : Der am 1933 geborene Antragsteller bestand am 27. April 1962 die 2. juristische Staatsprüfung. Ab 18. Juni 1062 war er als Regierungsassessor bei der Regierung von Oberfranken und dem Verv/al-tungsgericht in Bayreuth beschäftigt, wurde aber auf seinen Wunsch am 22. April 1963 aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Nachdem er eine Zeitlang außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig gewesen war, wurde er am 4. Mai 1964 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zu dem Gerichtsassessor ernannt. Er war dann bis zu dem 30. November 1964 beim Landgericht Hof als Beisit- ~ 3 - zer einer Zivilkammer, anschließend his zu dem 31. Dezember 1964 heim Amtsgericht Bad Brückenau als Einzelrich-ter für Strafsachen und schließlich hei der Staatsanwaltschaft Würzburg als Sachbearbeiter eingesetzt. Der dortige Behördenleiter erteilte ihm durch - rechtskräftige - Dienststrafverfügung vom 15* November 1965 einen Verweis, weil der Antragsteller nach Beendigung seiner Tätigkeit in Bad Brückenau ohne Erlaubnis des dienst-aufsichtführenden Richters eine größere Anzahl noch zu bearbeitender Gerichtsakten mit an seinen damaligen Familienv/ohnsitz Selb genommen und die Akten erst nach wiederholten Aufforderungen, nachdem er zunächst über ihren Verbleib falsche Auskünfte gegeben hatte, nach und nach bis zu dem 5* Mai 1965 zurückgesandt hatte, einem Zeitpunkt, zu dem in sieben Fällen die Strafverfolgung bereits verjährt war. Bei der Bekanntgabe dieser Dienststrafverfügung wurde der Antragsteller darüber belehrt, daß er bei v/eiteren einschlägigen Verstößen gegen die Dienstpflichten mit seiner Entlassung zu rechnen habe. Schon vorher war ihm von seinem Dienstvorgesetzten verboten v/orden, Akten ohne ZY/ingenden Grund und länger als eine Nacht oder über ein Wochenende mit nach Hause zu nehmen. Am 3. März 1966 stellte der Behördenleiter fest, daß sich Akten in der Wohnung des Antragstellers befanden. Dieser gab am 7- Marz 1966 die schriftliche Erklärung ab, daß er .entgegen dem ausdrücklichen Verbot Akten in größerer Zahl mit in seine Wohnung genommen und dort teil-v/eis© Monate hindurch unbearbeitet liegen gelassen habe. Am gleichen Tage stellte er ein Gesuch um Entlassung aus dem Justizdienst zu dem 31* März 1966, das an das Bayerische Staatsministerium der Justiz v/eitergeleitet v/urde. Dieses Gesuch nahm der Antragsteller jedoch am 15« März 1966 -gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayBG zulässigerY/eise - Y^ieder zurück. Auf Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz wurde ihm daraufhin am 28. März 1966 durch den Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß § 22 Abs. 1 DRiG zu dem Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung, nämlich zu dem Ablauf des 31* Mai 1966, aus dem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen. Er erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Durch Verfügung vom 6. April 1966, die dem Antragsteller am 13- April 1966 zugestellt wurde, sprach das Staatsministerium sodann die Entlassung zu dem angekündigten Zeitpunkt aus. In der dieser Verfügung beigegebenen schriftlichen Begründung wird zunächst auf die Dienststrafverfügung von 15* November 1965 und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge sowie darauf hingewiesen, daß der Antragsteller auch nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem Landgericht Hof ohne Genehmigung vier oder fünf noch nicht erledigte Akten mitgenommen habe, von denen einige Anfang Januar 1965 von cineta Gerichtswachtmeister bei ihm hätten abgeholt werden müssen. Ferner wird ausgeführt, daß der Antragsteller während seiner Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft Würzburg entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Behördenleiters von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an dazu übergegangen sei, unerledigte Akten in größerer Zahl mit in seine Wohnung zu nehmen und am nächsten Tage oder am Montag nicht in die Behörde zurückzubringen. Bis zu dem 3. März 1966 habe er auf diese Weise 148 unerledigte Akten zu Hause angesaramelt. Er habe auch zugegeben, Akten in größerer Zahl in seine V/ohnung mitgenommen und dort teilv/eise Monate hindurch unbearbeitet liegen gelassen zu haben. Sein erneutes Versagen nach Verhängung der Dienststrafe und nachdem er auf die Folgen weiterer einschlägiger Verstöße gegen die Dienstpflichten hingewiesen worden sei, zeige. daß er den an einen Staatsanwalt oder Richter zu stellenden dienstlichen Anforderungen nicht gewachsen sei. Auf Grund seiner Unzuverlässigkeit könnten ihm staatsanwalt-schaftliche oder richterliche Aufgaben nicht mehr anvertraut werden. Er sei daher gemäß § 22 Abs. 1 ERiG zu dem Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung, do h. zu dem Ablauf des 31» Mai 1966, aus dem Hiehter-verhältnis auf Probe zu entlassen. Een Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wies das Bayerische Staatsministerium der Justiz durch Bescheid vom 20. Mai 1966 als unbegründet zurück. Zugleich erklärte es die Entlassungsverfügung für .sofort - d. h. zu dem Ablauf des 31* Mai 1966 - vollzieh-b8r Daraufhin hat der Antragsteller das Eienstgericht angerufen. Er hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 DRiG^ erhoben und. geltend gemacht, daß die Besetzung des Dienstgerichts mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei. Ferner hat er den Standpunkt vertreten, daß die formellen Voraussetzungen für eine Entlassung zu dem 31. Mai 1966 nicht gegeben seien, weil die Zeit seiner Tätigkeit als Regierungsassessor auf die Probezeit angerechnet werden müsse. In der Sache selbst hat er zwar zugegeben, seine Rückstände an unerledigten Akten dem Behördenleiter nicht offengelegt zu haben; er hat aber bestritten, diese Akten jeweils länger als eine Nacht zu Hause gehabt zu haben, und behauptet, daß die erheblichen Rückstände auf seine außergewöhnlich starke Arbeitsbelastung und seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien. Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen entgegengetreten. i Das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg hat durch Urteil vom 13» Februar 1967 entsprechend den Begehren des Antragstellers die Entlassungsverfügung vom 6. April 1966 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1966 aufgehoben. Es hält zwar die Bedenken des Antragstellers gegen die Vorfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 DRiG und die Besetzung des Gerichts für unbegründet und teilt auch nicht die Ansicht, daß die frühere Tätigkeit auf die Probezeit anzurechnen sei. Das Bayerische Dienstgericht ist jedoch der Auffassung, daß die formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG deshalb nicht gegeben seien, weil der vierundzwanzigste Monat nach der Ernennung bereits mit dem 4- Mai 1966 abgelaufen gewesen sei, der Antragsteller also nicht zu dem Ablauf des 31. Mai 1966 habe entlassen werden dürfen. Es hat deshalb dem Antrag stattgegeben, ohne auf die der Entlassung zugrunde liegenden Vorgänge einzugehen. Mit der Revision erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung des Antrages, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe^ Eie nach Art. 63 und 46 Abs* 1 Nr. 4c BayRiG in Verbindung mit den §§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 4 c und 80 DRiG zulässige, frist- und formgerecht angebrachte Revision hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Einwendungen gegen seine Zusammensetzung hält das Bayerische Dienstgericht mit Recht für unbegründet. Den Ausführungen zu dieser Präge hat das Dienstgericht des Bundes nichts hinzuzufügen. Das angefochtene Urteil geht auch zutreffend davon aus, daß gegen die Verfassungsraäßigkeit der in § 22 Abs. 1 DRiG für die Entlassung von Richtern auf Probe getroffenen Regelung keine Bedenken beständen. Das Dienstgericht des Bundes hat in der Entscheidung vom 14. Febru-ar 1967 (DRiZ 1967, 132, 133) bereits ausgesprochen, daß § 22 Abs. 3 DRiG mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es hat dort u.a. ausgeführt, daß sich bei der RegelurigL der Voraus-Setzungen für die Entlassung von Richtern auf Probe für den Gesetzgeber zwei gegensätzliche Gesichtspunkte ergeben hätten: Einmal habe die Rücksichtnahme auf die persönliche Unabhängigkeit der Richter dafür gesprochen, die Probezeit möglichst kurz und die Voraussetzungen für eine Entlassung möglichst eng zu halten. Andererseits habe die Ernennung von ungeeigneten Anwärtern zu Richtern auf Lebenszeit wegen der Unabhängigkeit und grundsätzlichen Unversetzbarkeit der Richter v/eit schwerer wiegende Auswirkungen als die Ernennung von ungeeigneten Bewerbern zu Beamten auf Lebenszeit. Das habe für eine längere Probezeit und eine Ausweitung der Entlassungsmöglichkeiten für die Richter auf Probe gesprochen. Die Lösung des § 22 DRiG, 8 /n die gegenüber dem Regierungsentwurf von 1958 in stärkerem Maße den zuletzt genannten Gesichtspunkt Rechnung trage, halte sich in jedem Roll innerhalb der v/eiten Ermessensgrenzen, die dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gezogen seien. Aus den gleichen Erwägungen, nämlich wegen der besonderen Stellung der Richter, kann auch von einer Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtenturas (Art. 33 Abs. 5 GG) keine Rede sein, v/enn nach § 22 Abs. 1 DRiG ira Gegensatz zu den Beamtengesetzen, nach denen mindestens mangelnde Bewährung Voraussetzung für die Entlassung eines Beamten auf Probe i3t, ein Richter auf Probe ohne Grund entlassen wer- den kann. Ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs« 3 GG verankerte Hechtsstaatsprinzip ist bei dieser Regelung, nach der die Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde steht, ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gesetz räumt dem Richter auf Probe von vornherein nur eine beschränkte Rechtsstellung ein und schützt ihn zudem vor einer v/illkürlichen Entlassung durch die Möglichkeit, die Maßnahme durch das Dienstgericht nachprüfen zu lassen. Das Dienstgericht des Bundes teilt ferner die Auffassung, daß dem Antragsteller die Zeit seiner Tätigkeit als Regierungsassessor auf die Probezeit als Gerichtsassessor nicht angerechnet werden kann (vgl. hierzu Schmidt-Rantsch, DRiG § 22 Anm. 6). Ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine Entlassung des Antragstellers zu dem 31. Mai 1966 Vorlagen, hängt somit allein davon ab, wie die in § 22 Abs. 1 DRiG festgelegten Zeiträume zu berechnen sind« Rach dieser Bestimmung kann ein Richter auf Probe "zu dem Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung" entlassen werden. Das Bayerische Dienstgericht ist der Ansicht, daß hier- mit nicht, wie der Antragsgegner angenommen hat, der letzte Tag desjenigen Kalendernonatc gemeint ist, in dem diese Zeiträume ablaufen, sondern derjenige Tag des jeweils letzten Monats, der durch seine Zahl dem Ernennungstage entspricht. Dazu hat es ausgeführt: Die gesetzliche Formulierung "zu dem Ablauf des ...Monats” erklärt sich zwanglos daraus, daß die Entiasoungsverfügung dem Richter ja bereits mindestens 6 Wochen vor dem Entlassungstag raitgeteilt werden muß. Der Dienstherr entläßt also schon in einem früheren Zeitpunkt, aber eben Mzuu einem in der Zukunft liegenden bestimmten Tag. Noch wesentlicher als der bloße Gesetzeswortlaut ist für die Auslegung aber der Sinnzusammenhang, in dem die Vorschrift des § 22 Abs. 1 DRiG steht. Aus einer Gegenüberstellung der beiden ersten Absätze dieses Paragraphen ergibt sich klar, daß sich die persönliche Unabhängigkeit des Richters auf Probe, die anfangs schwächer ist als die eines vergleichbaren Beamten, mit fortschreitender Probezeit immer mehr festigt: Nach zweijähriger Probezeit kann er, von dem Pall der Begehung eines Dienstvergehens abgesehen, nur noch aus bestimmten Gründen entlassen werden, nach Ablauf von vier Jahren seit seiner Ernennung ausschließlich wegen disziplinärer Verstöße (§22 Abs. 3 DRiG). Eine Probezeit muß aber - das liegt in ihrem Wesen begründet - für jeden Anwärter gleich lang sein. Es darf also nicht, wie das bei der vom Antrogsgegner vertretenen Auslegung möglich wäre, so sein, daß der eine Gerichtsassessor, der z.B. am Ersten eines Monats ernannt v/orden ist, nun zwei bzv/. vier Jahre und 29 Tage warten müßte, bis er eine ihm günstigere Rechtsstellung erhält, während sein zufällig erst zu dem 30. des Monats ernannter Kollege diese Rechtsstellung bereits genau nach zwei oder vier Jahren erreicht. Eine solche ungleiche Behandlung wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Besoldungsrechtliche Prägen dürfen hier keine ausschlaggebende Rolle spielen, zu demal sie ja auch für den Zeitpunkt der Ernennung ohne Bedeutung sina. Auch der Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Beamtenrechts geht hier fehl. Ein Probebeamter wird allerdings nach Art. 42 des BayBG grundsätzlich zu dem Schluß eines Kalendermonats bzw. eines Kalendervierteljahres entlassen. Diese Vorschrift kann jedoch hier nicht herangezogen werden. Denn abgesehen davon, daß für die Gebiete, die -»o das deutsche und das bayerische Richtergesetz gesondert geregelt haben, generell die Vorschriften des Beamtenrechts auch nicht entsprechend angewen-det werden können, unterscheidet sich der Probedienst des Beamten auch sachlich wesentlich von dem des Richters. Das Beamtengesetz stellt es hinsichtlich des Zeitpunktes der Entlassung eben gerade nicht darauf ab, daß eine bestimmte Zeit nach^der^Ernennunf? abgelaufen sein muß, sondern läßt währind~dir geiimten Bauer der Probezeit eine Entlassung jederzeit zu. Es kann das auch tun, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter entlassen werden kann, von seiner Einstel-lung bis zu seiner Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit immer die gleichen bleiben (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1-3 BayBGr) und ein Bedürfnis, dem Beamten wenigstens ein gewisses Haß von persönlicher Unabhängigkeit zu gewähren, nicht besteht. Es spricht vieles dafür, daß die Regelung de3 § 22 Abs. 1 PRiG auf die entsprechende Vorschrift der früher als Bundesrecht geltenden Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl I S. 197) zurückgeht. Schon danach durfte der Gerichtsassessor nur "zu dem Ablauf des ersten und zweiten Jahres nach der Übernahme11 entlassen werden. Bie Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand besteht lediglich darin, daß die Zahl der möglichen Entlassungsterraine während der ersten beiden Jahre der Probezeit in der V/eise verdoppelt worden ist, daß die Entlassung nicht erst zun Ablauf eines vollen, sondern jeweils eines halben Jahres des Probedienstes möglich sein sollte. Baß aber mit dem "Ablauf eines Jahres" nicht der 31* Bezember gemeint sein kann, sondern daß diese Prist nach § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, nimmt der Antragsgegner selbst an. Es gibt aber keinen durchschlagenden Grund dafür, die Vorschriften der ersten beiden Absätze des § 22 BRiG, die ihrem Wortlaut nach völlig übereinstimmen (Mzu dem Ablauf des ...Monats bzw. des ...Jahres"), verschieden auszulegen und es in einem Pall auf den Ablauf des Kalendermonats, im zweiten jedoch auf das Ende des Probejahres abzustellen. Vielmehr muß stets die tatsächliche Bauer der Probezeit maßgebend sein. Bas Bienstgericht des Bundes tritt diesen überzeugenden Ausführungen bei* Es verweist zusätzlich noch auf § ?3 des Regierungsentwurfs 1958 eines Beutschen Richtergesetzes (BRiZ 1958, 95)* Nach Absatz 2 sollte ein Richter auf Probe "zu dem Ablauf des sechsten Monats oder des ersten Jahres nach seiner Ernennung1' aus wichtigem Grund, nach Absatz 3 wegen mangelnder Befähigung nur " zu dem Ablauf des sechsten Monats oder des ersten, zweiten oder dritten Jahres" entlassen werden können. Biese Fassung schließt es aus, daß. mit "Ablauf des sechsten Monats" das Ende des dem Ernennungsmonat folgenden sechsten Kalendermonats ge-meint gewesen sein könnte, die nach vollen Jahren bemessenen Zeiträume hingegen mit dem Ernennungstag beginnen sollten. Wenn es nicht dementsprechend in § 22 Abs. 1 BRiG heißt "zu dem Ablauf des sechsten Monats, des ersten Jahres, des achtzehnten Monats oder des zweiten Jahres nach der Ernennung", so hat dies nach Ansicht des Bienstgerichts des Bundes nur sprachliche Gründe. Baß der Gesetzgeber sich, wie der Antragsgegner meint, einfacher und klarer hätte ausarücken können, mag sein. Gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung läßt sich daraus jedoch nichts herleiten. Bas gilt auch für das Fehlen der Worte "nach seiner Ernennung" in § 22 Abs. 2 BRiG, dem irgendeine Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Ber Hinweis des Antragsgegners, daß der Bienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen sei, die für den Richter günstigere Auslegung zu wählen und deshalb hier die Entlassung erst zu dem Ablauf des 31« Mai 1966 auszusprechen, geht fehle Bas Gesetz läßt eine solche Wahl nicht zu. Im übrigen wirkte sich die nach Ansicht des Antragsgegners günstigere Auslegung gerade zu Ungunsten des Antragstellers aus, da der Zeitpunkt, bis zu dem er nach § 22 Abs. t BRiG ohne besonderen Grund entlassen werden konnte, um mehrere Wochen hinausgeschoben v/ürde. Ber Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 BRiG möglich gewesen wäre, endete aber nicht, wie das Bayerische Bienstgericht annimmt, mit dem 72 4. Mai, sondern schon mit dem 3- Mai 1966. Nach § 17 DRiG, Art. 2 Abs. 1 BayRiG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayBG (vgl. § 46 DRiG, § 10 Abs. 2 BBG) wurde die Ernennung des Antragstellers zu dem Richter auf Probe mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde, also mit dem 4* Mai 1964 wirksam. Der Zeitraum von vierundzwanzig Monaten lief daher mit dem 3* Mai 1966 ab. Die Entlassung in eine solche zu dem Ablauf dieses Tages umzudeuten, ist, worauf das Bayerische Dienstgericht zutreffend hingev/ieoen hat, schon deshalb nicht möglich, v/eil die EntlassungsVerfügung dem Antragsteller erst am 13* April 1966 zugegangen ist, die durch § 22 Abs. 4 DRiG vorgeschriebene Frist von 6 Wochen also nicht eingehalten wäre. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß es hierauf nicht ankommen könne, v/eil der Antragsteller durch sein Entlassungsgesuch vom 7* März 1966 und dessen Zurücknahme am 15« März 1966 die frühere Mitteilung der Entlassung verhindert habe, kann nicht beigetreten v/erden. Ursächlich dafür, daß die Entlassungsverfügung dem Antragsteller erst am 13« April 1966 zuging, war nicht dessen Verhalten, sondern die irrtümliche Auffassung des Antragsgegners, daß die Entlassung zu dem Ende des Kalendermonats auszusprechen sei, die Mitteilung also rechtzeitig erfolge. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die ausdrücklich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Entlassung überhaupt in eine solche schon zu dem Ablauf des 3« Mai 1966 umgedeutet werden könnte. Die Unv/irksamkeit der Entlassung zu dem vom Antragsgegner angegebenen Zeitpunkt rechtfertigt jedoch noch nicht die uneingeschränkte Aufhebung der Entlassungsverfügung. Allerdings hatte der Antragsteller mit Ablauf des 3* Mai 7966 eine Rechtsstellung erlangt, die seine Entlas- sung nach § 22 Abs. 1 DRiG ausschloß. Er konnte aber nach Absatz 2 zun Ablauf dos dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet war. Ferner war seine Entlassung nach Absatz 3 bei einem Verhalten möglich, das bei Richtern auf lebenszoit eine in förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hatte. Zu prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift vorliegen, hat das Bayerische Dienstgericht jedenfalls deshalb mit Recht abgelehnt, weil da3 Verhalten des Antragstellers weder durch einen Richter als Untersuchungsführer untersucht, noch ihm raitgeteilt worden ist, daß von einer solchen Untersuchung abgesehen werde (Art. 62 Abs. 1 BayRiG in Verbindung mit Art. 107 a, 45 Abs. 1 BayDienststraford- ig; § 63 DRiG in Verbindung mit §§ 107, 44 Abs BDO). Hingegen hätte geprüft werden müssen, ob die Entlassung nach § 22 Abs. 2 DRiG zu dem Ablauf des dritten Jahres, also des 3» Mai 1967 wirksam wurde. Das Bayerische Dienstgericht hat hiervon als zur Zeit nicht erforderlich abgesehen, weil dieser Termin noch nicht herangekommen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Führte nämlich die Entlassungsverfügung die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe zu einem späteren ols dem in ihr angegebenen Zeitpunkt herbei, so hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf ihre völlige Aufhebung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser Zeitpunkt bei Erlaß des angefochtenen Urteils der Vergangenheit oder der Zukunft angehörte. Für das Arbeitsrecht ist anerkannt, daß eine ordentliche Kündigung, die zu einem falschen Termin ausgesprochen wird, als Kündigung zu dem nächst zulässigen Zeitpunkt anzusehen ist (vgl. Staudinger 11. Aufl. Vorbem. 73 vor § 620 BGB). Es bestehen keine Bedenken, den dieser Auffassung zugrunde liegenden Gedanken, daß eine solche Kündigung re- -14- gelnäßig auf den Willen des Kündigenden schließen lasse, das Arbeitsverhältnis zun nächst zulässigen Terrain zu beenden, auf die Entlassung des Antragstellers entsprechend anzuv/enden. Auch hier ist kein Zweifel möglich, daß er auf jeden Pall entlassen werden sollte* Allerdings beruft sich der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung nur auf § 22 Abs* 1 DRiG. Das steht hier indessen der Nachprüfung, ob die Voraussetzungen des Absatz 2 gegeben sind, nicht entgegen. Zwar mag es Palle geben, in denen eine Entlassung nach der einen Vorschrift nicht in eine solche nach der anderen uragedeutet v/erden kann, weil beide sich ihrem Y/esen nach grundsätzlich unterscheiden. Absatz 1 läßt nämlich die Entlassung nach pflichtgemäßem Ermessen des Xienstherrn aus jedem sachlichen Grunde zu, während Absatz 2, sov/eit er hier in Betracht kommt, allein auf die Geeignetheit des Richters auf Probe für das Richteramt abstellt und damit an einen unbestimmten Rechtsbegriff anknüpft (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG § 22 Anm. 8, 10, 11). Wie sich aus der Begründung der Entlassungsverfügung ergibt, beruht hier jedoch bereits die Ermessensentscheidung nach Absatz 1 ausschließlich auf der Erwägung, daß es nicht mehr vertretbar sei, das Richterverhältnis auf Probe fortzusetzen, weil der Antragsteller für das Richteramt nicht geeignet sei. Tatsächlich ist die Entlassung somit bereits auf den in Absatz 2 vorgesehenen Grund gestützt worden. Ob das Verhalten des Antragstellers seine Entlassung wegen mangelnder Eignung rechtfertigt, kann das Dienstgericht deö Bundes nicht selbst entscheiden. Das Bayerische Dienstgericht hat keine Peststellungen getroffen, die eino abschließende Beurteilung dieser Präge ermöglich- ten; es hat sich vielmehr darauf beschränkt, die in der Entlassungsverfügung angeführten Gründe ohne eigene Würdigung v/iederzugeben. Die Sache muß daher unter Aufhebung des Urteils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen vrerden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 Vv/GO) . Streitwert für das Revisionsverfahren: 3.000,— DM. Senatspräsident Dr. Baldus Dr. Augustin befindet sich in Krankheits-uriaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Dr. Augustin Meyer Dr, Kreft Mormann