BGH · RiZ (R) 1/95 vom 19.05.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 2. Der Antragsgegner sucht in T seit etlichen Jahren das Lokal "Alt Zurlauben", die Sauna "Nells Park" und das Sonnenstudio "Relax" auf, in denen insbesondere in dem Zeitraum von Ende 1990 bis zu dem Frühjahr 1992 auch Personen aus dem sogenannten Rotlichtmilieu verkehrten. Der Antragsteller hat in erster Linie die Versetzung des Antragsgegners in den - endgültigen - Ruhestand, hilfsweise in den einstweiligen Ruhestand oder in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt angestrebt und dazu ausgeführt; Das Dienstgericht für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das außerdienstliche Verhalten des Antragsgegners habe zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege im Sinne des § 31 DRiG geführt. "Rotlichtmilieu" bestimmenden Personen wie die Zuhälter St und H ., der Betreiber des "Eros-Center" Bo und sein Wirtschafter P insbesondere in der Zeit von Ende 1990 bis Anfang 1992 an den gleichen drei Örtlichkeiten verkehrt hätten wie der Antragsgegner und über dessen Freunde zwangsläufig auch in Kontakt zu ihm gekommen seien, hätten seine Beziehungen zu diesem Milieu insgesamt als für seine private Lebensführung kennzeichnend erscheinen müssen. Da diese Umstände sogar zu der Vorstellung geführt hätten, der Antragsgegner komme möglicherweise als Vertrauensperson des Bo in Betracht, und da gegen diesen zeitgleich ein Verfahren wegen Menschenhandels u.a. eingeleitet worden sei, hätten sich die Medien mit seiner Person und dem vorliegenden Verfahren in besonderem Maße befaßt und die Einzelheiten über die Grenzen von T hinaus bekannt gemacht. Die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand sei daher zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege zwingend geboten. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse - der Antragsgegner führt sie in seiner Revisionsbegründungsschrift im einzelnen auf - zugrunde gelegt, die Gegenstand des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 101 Js 17083/94 - StA Koblenz seien. Es habe ferner die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand nicht mit der Begründung als zwingend gebotene Maßnahme ansehen dürfen, das gegen den Antragsgegner eingeleitete Versetzungsverfahren sei über die Medien einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden. Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 2. Dezember 1994 - DGH 2/94 - aufzuheben und die Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner in den einstweiligen Ruhestand und - hilfsweise - in ein anderes Richteramt bei dem Amtsgericht Grünstadt zu versetzen, zurückzuweisen. Die Revision rügt insoweit, bestimmte Tatsachen und Beweisergebnisse seien lediglich den Vernehmungsprotokollen des gegen den Antragsgegner geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (101 Js 17083/94 - StA Koblenz, früher: 2 Js 606/93 - StA Trier) zuzuordnen, sie seien nicht in das Berufungsverfahren eingeführt und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 9 Soweit das Berufungsgericht ausführt, den Antragsgegner verbinde eine langjährige Freundschaft mit W , der "selbst nach den Angaben des Zeugen Po vom 25. Das Berufungsgericht hat u.a. weiter ausgeführt: "Daß aufgrund dieser vielfältigen Wechselwirkungen ein entsprechender Eindruck in den Kreisen des Milieus selbst verbreitet war, hat der Dienstgerichtshof dem Antragsgegner bereits in seinem Beschluß vom 25. Soweit in diesem Verfahren dem Schriftsatz des Antragstellers Anlagen, insbesondere polizeiliche Vernehmungsprotokolle, beigefügt waren, sind diese dem Antragsgegner mit den Abschriften der Schriftsätze zugesandt worden. selbst eingeräumt, dem Antragsgegner nicht nur des öfteren im Solarium "Relax" und in der Sauna "Nells Park" begegnet zu sein, sondern sich auch schon mal auf ein gemeinsames Bier mit ihm getroffen zu haben. Das Protokoll über die Anhörung von B ist als Anlage zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 25. März 1994 ausgeführt, das Richterdienstgericht könne seine Entscheidung derzeit nicht auf Erkenntnisse aus dem gegen den Antragsgegner eingeleiteten Ermittlungsverfahren stützen. Denn in dem Schriftsatz wird weiter ausgeführt, die bereits bekannten und verwertbaren Tatsachen böten jedoch einen ausreichenden Beleg dafür, daß der Antragsgegner für eine weitere Rechtsprechungstätigkeit untragbar geworden und daher die nach § 31 Nr. 2 DRiG beantragte Maßnahme für zulässig zu erklären sei. Die Unterlagen über diese Erkenntnisse sind dem Antragsgegner im einzelnen mit den Schriftsätzen des Antragstellers zugeleitet worden. Davon muß u.a. dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, daß seine Rechtsprechung nicht mehr glaub- würdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (Gerner/Decker/Kauffmann aaO, § 31 Rz. 4; ähnlich Schmidt-Räntsch aaO, § 31 Rz. 3, 8; Fürst/Mühl/Arndt aaO, § 31 Rz. 4 f.; zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes im Sinne des § 39 DRiG vgl. Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen erfüllt und vom Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antragsgegner langjährige enge und freundschaftliche Beziehungen zu Personen unterhalten hat, die entweder, wie F -, erheblich vorbestraft waren oder, wie W , in dem Ruf standen, Inhaber eines Lokals zu sein, das Anlaufstelle von Drogenkonsumenten war. Da der Antragsgegner mit diesen Personen zu bestimmten Zeiten ständig in einer Gaststätte, einem Solarium und einer Sauna in T verkehrte, entstand, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, für Dritte der Eindruck, daß nicht nur die Beziehungen zu den genannten Personen, son- Dieser Eindruck wurde, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, insbesondere noch dadurch verstärkt, daß in dem Zeitraum von Ende 1990 bis Anfang 1992 die Zuhälter St und H sowie die Betreiber des in T gelegenen "Eros-Center" Bo und dessen damaliger Wirtschafter P ebenfalls an den genannten Örtlichkeiten verkehrten und mit dem Antragsgegner über dessen Freundeskreis in Kontakt kamen. te sich darüber hinaus die Überzeugung, der Antragsgegner unterhalte zu den Zuhältern st und H ähnliche freundschaftliche Beziehungen wie zu B und sei auch mit B und P . Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe nicht auf den Eindruck abstellen dürfen, der - subjektiv - bei den beteiligten Kreisen entstanden sei. Das Berufungsgericht hat als Tatsachen im Sinne des § 31 DRiG den ständigen, in bestimmten der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen gepflegten freundschaftlichen Verkehr des Antragsgegners mit Personen angesehen, die vorbestraft waren bzw. Es hat sich ferner darauf gestützt, daß der Antragsgegner auch mit den Zuhältern St und H sowie Bo und P - . an den drei Örtlichkeiten in engeren Kontakt kam und daß aufgrund der engen Beziehungen, die zwischen den Freunden des Antragsgegners und dem um Bo' bestehenden Freundeskreis bestanden, für Dritte der Eindruck nahegelegen habe, auch der Antragsgegner sei mit Bo und seinem Kreis gut bekannt. Aus all diesen Umständen hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, für die beteiligten Kreise, aber auch für interessierte Dritte habe der Eindruck nahegelegen, die Beziehungen des Antragsgegners zu dem "Rotlichtmilieu" insgesamt seien für seine private Lebensführung kennzeichnend gewesen. Das Berufungsgericht hat demnach nicht allein auf den Eindruck abgestellt, den die dem "Rotlichtmilieu" angehörenden Personenkreise von dem Verhalten des Antragsgegners gewinnen mußten, sondern auch denjenigen interessierter, aber außenstehender Dritter. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Tatsachenfeststellung Zeugenbekundungen zu Lasten des Antragsgegners verwertet, die es im gleichen Zusammenhang als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnet habe, greift nicht durch. Zwar hat das Berufungsgericht seine Ausführungen, es sei der Anschein entstanden, die Verbindungen des Antragsgegners reichten sogar bis zu Bo und P ., mit der Bemerkung ergänzt, es passe zu diesem Bild, daß zwei Zeuginnen ausgesagt hätten, ihrer Meinung nach hätten sie den Antragsgegner als Gast bei privaten Feiern des Bo und des P' gesehen, möge das auch nicht den Tatsachen entsprechen. noch ein kleiner Schritt zu dem in den beteiligten Kreisen umlaufenden Gerücht gewesen, der Antragsgegner sei vielleicht sogar eine Vertrauensperson des Bo Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht zu Lasten des Antragsgegners darauf abstellen dürfen, das gegen ihn geführte Versetzungsverfahren habe über die Medien in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, schließlich seien die Informationen an die Medien von dem Antragsteller ausgegangen. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich die Berichterstattung über das Verhalten des Antragsgegners in den Medien erschwerend auf dessen Situation im Rahmen des § 31 DRiG ausgewirkt hat, nicht, wie die Revision ausführt, darauf abgestellt, das Versetzungsverfahren habe in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, sondern es hat als maßgebend angesehen, daß sein Lebenswandel und die Außergewöhnlichkeit seines Verhaltens gegenüber Personen des "Rotlichtmilieus" die Medien veranlaßt hätten, über die Angelegenheit zu berichten. Aus den gesamten von ihm festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Richters habe in hohem Maße Schaden genommen, damit sei eine schwere Benachteiligung der Rechtspflege verbunden, die das Verbleiben des Richters in dem von ihm bekleideten Amt ausschließe. 2. Aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen hat es das Berufungsgericht zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege als zwingend geboten angesehen, den Antragsgegner in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen (§ 31 Nr. 2 DRiG). Diese Stufenfolge und die weitere gesetzliche Voraussetzung, daß eine der Maßnahmen zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege zwingend geboten sein muß, bedeutet, daß auf eine schwererwiegende Form der Versetzung nur dann erkannt werden darf, wenn die weniger schwere den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Die von dem Berufungsgericht für zulässig erachtete Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand steht mit diesem Grundsatz in Übereinstimmung. Nach den für diese Entscheidung maßgebenden Tatsachen scheidet die weniger gravierende Maßnahme einer Versetzung des Antragsgegners in ein Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt ausr/Da sich die für die Entscheidung zugrunde zu legenden Ereignisse in der Stadt T abgespielt haben, könnte daran gedacht werden, dem Antragsgegner ein Richteramt außerhalb des Landgerichtsbezirks T zu übertragen, falls die Beeinträchtigung der Rechtspflege örtlich begrenzt ist. das Verhalten des Antragsgegners rein äußerlich im wesentlichen Lebensbereiche, die - wie sich auch schon gezeigt hat - vor allem im Bereich der Strafrechtspflege relevant werden können. Auf die von dem Berufungsgericht angestellte, von der Revision gerügte Erwägung, zu der schweren Beeinträchtigung sei es nicht ohne Zutun des Antragsgegners gekommen, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die sachliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand auf Tatsachen gestützt ist, die außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit liegen (vgl. Da, wie bereits ausgeführt, die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand den Voraussetzungen der eng auszulegenden Vorschrift des § 31 DRiG entspricht, ist die Entscheidung auch verfassungskonform. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt zwar Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechtes, zu dem insbesondere die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter gehört (BVerfGE 12, 81, 88; 55, 372, 392). Seine Dienste stehen dem Antragsteller nach den zur Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften somit noch nahezu elf, auf jeden Fall acht Jahre zur Verfügung, soweit der Antragsgegner eine endgültige Zurruhesetzung mit Vollendung des 62. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege, die zur Zeit bei einer Verwendung des Antragsgegners im richterlichen Dienst besteht, über diesen langen Zeitraum unverändert fortbesteht.

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein DRiG § 31 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters in den einstweiligen Ruhestand wegen Kontakten zu dem sogenannten "Rotlichtmilieu". BGH, Urt. v. 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95 - DGH f. Richter b. d. OLG Koblenz DG f. Richter b. d. LG Zweibrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 1/95 vom 19. Mai 1995 in dem Versetzungsverfahren des Richters am Amtsgericht , Amtsgericht Antragsgegner und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und , Trier - gegen das Ministerium der Justiz, Mainz, Antragsteller und Revisionsbeklagter 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 2. Dezember 1994 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der im Jahre 1940 geborene und seit 1964 verheiratete Antragsgegner wohnt mit seiner Familie in A . Seine Ehefrau ist Lehrerin an der Grundschule in A -B . Der älteste, 1965 geborene Sohn ist Rechtsreferendar, der jüngere, 1970 geborene Sohn studiert Rechtswissenschaften. Der Antragsgegner, der nach seinem Abitur zunächst die gehobene Laufbahn im Bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz eingeschlagen hatte, nahm im Jahre 1967 seine Ausbildung als Volljurist in Angriff. Er legte seine juristischen Staatsprüfungen mit der Note "voll befriedigend" ab und trat am 1. März 1974 in den richterlichen Dienst. Nachdem seine Leistungen bereits im Jahre 1976 mit "gut" beurteilt worden waren, wurde ihm im Juli 1977 ein Richteramt bei dem Amtsgericht T übertragen. Hier bearbeitete er vorwiegend Bußgeld- und später auch Strafsachen. Zuletzt war er darüber hinaus als stellvertretender Ermittlungsrichter tätig. Der Antragsgegner sucht in T seit etlichen Jahren das Lokal "Alt Zurlauben", die Sauna "Nells Park" und das Sonnenstudio "Relax" auf, in denen insbesondere in dem Zeitraum von Ende 1990 bis zu dem Frühjahr 1992 auch Personen aus dem sogenannten Rotlichtmilieu verkehrten. Im September 1991 und im März/April 1992 nahm er an zwei sich über mehrere Tage erstreckenden "Segeltörns" mit Michael W , Hans-Karl F und Peter B teil. W war Konzes- sionsinhaber der Gaststätte "Intercity" in T , die nach polizeilichen Erkenntnissen in den letzten Jahren Anlaufstelle für Drogenkonsumenten war und seit Ende März 1992 ge- 4 schlossen ist. F war mehrfach vorbestraft. Zu den von ihm begangenen Straftaten gehörten außer Verkehrsdelikten Wirtshausschlägereien in alkoholisiertem Zustand. B' zählte als Zuhälter zu dem T "Rotlicht- milieu " . Von diesen Segelreisen stammen zwei Fotografien, auf denen der Antragsgegner einmal mit Peter B und zu dem anderen mit diesem und Hans-Karl F: abgebil- det ist; sie wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung B -aufgefunden. Der Antragsteller hat in erster Linie die Versetzung des Antragsgegners in den - endgültigen - Ruhestand, hilfsweise in den einstweiligen Ruhestand oder in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt angestrebt und dazu ausgeführt; Der Antragsgegner unterhalte seit längerer Zeit freundschaftliche Beziehungen zu den in T stadtbekannten Zuhältern B , S , St und H , mit de- nen er häufig in der Gaststätte "Alt Zurlauben", der Sauna "Nells Park" und dem Sonnenstudio "Relax" zusammengetroffen sei, und zu Hans-Karl F , der das Sonnenstudio bis Ende 1991 betrieben habe. Michael W habe die Segelschiff sreise organisiert. Zeugen hätten bekundet, daß sich der Antragsgegner in der Cafeteria des Eros-Center, zu der im wesentlichen nur Vertrauensleute Bo s Zutritt hätten, aufgehalten und daß er an einer Geburtstagsfeier des Karl-Hermann P l in dieser Cafeteria sowie an einer Party des Dieter Bo. auf dessen Anwesen in Antibes teilgenommen habe. Er gelte bei den dem "Rotlichtmilieu" zuzurechnenden Personen als Schutz- und Vertrauensperson. Auf jeden Fall 5 müsse er zu dem Umfeld von Bo und P gerechnet werden, gegen die ein Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution und wegen Menschenhandels anhängig sei. Das Dienstgericht für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand für zulässig erklärt. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz hat die von dem Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das außerdienstliche Verhalten des Antragsgegners habe zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege im Sinne des § 31 DRiG geführt. Ebensowenig wie noch ein Vertrauen der Öffentlichkeit in dessen Unvoreingenommenheit bestehe, erscheine auch seine Rechtsprechung noch glaubwürdig. Denn es sei der Eindruck entstanden, daß der Antragsgegner Kontakte zu maßgebenden Personen des T "Rotlichtmilieus" unterhalte, diese für seine private Lebensführung bestimmend seien und er sich von dem "Milieu" habe vereinnahmen lassen. Er habe selbst eingeräumt, freundschaftliche Kontakte zu F unterhalten zu haben, der persönliche Beziehungen zu Personen aus dem "Rotlichtmilieu" gehabt und eine Reihe von Straftaten begangen habe, zu denen Wirtshausschlägereien in alkoholisiertem Zustand gehört hätten. Er habe auch zugegeben, daß ihn eine langjährige Freundschaft mit w verbinde, der nicht nur Inhaber einer als Anlaufstelle für Drogenkonsumenten geltenden, im März 1992 geschlossenen Gaststätte gewesen sei, sondern auch im "Rotlichtmilieu" verkehrt habe. Dazu seien noch kameradschaftliche Kontakte zu B gekommen, der als Zuhälter unmittelbar dem 6 "Rotlichtmilieu" angehört habe. Da die weiter für das T i- "Rotlichtmilieu" bestimmenden Personen wie die Zuhälter St und H ., der Betreiber des "Eros-Center" Bo und sein Wirtschafter P insbesondere in der Zeit von Ende 1990 bis Anfang 1992 an den gleichen drei Örtlichkeiten verkehrt hätten wie der Antragsgegner und über dessen Freunde zwangsläufig auch in Kontakt zu ihm gekommen seien, hätten seine Beziehungen zu diesem Milieu insgesamt als für seine private Lebensführung kennzeichnend erscheinen müssen. Da diese Umstände sogar zu der Vorstellung geführt hätten, der Antragsgegner komme möglicherweise als Vertrauensperson des Bo in Betracht, und da gegen diesen zeitgleich ein Verfahren wegen Menschenhandels u.a. eingeleitet worden sei, hätten sich die Medien mit seiner Person und dem vorliegenden Verfahren in besonderem Maße befaßt und die Einzelheiten über die Grenzen von T hinaus bekannt gemacht. Die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand sei daher zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege zwingend geboten. Eine andere Betrachtungsweise komme auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der richterlichen Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit in Betracht, da die festgestellte schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege nicht ohne Zutun des Antragsgegners eingetreten sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der - zugelassenen - Revision. 7 Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse - der Antragsgegner führt sie in seiner Revisionsbegründungsschrift im einzelnen auf - zugrunde gelegt, die Gegenstand des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 101 Js 17083/94 - StA Koblenz seien. Eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten sei ihm bisher unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO verwehrt worden. Sie seien nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im übrigen habe der Antragsteller ausdrücklich erklärt, seinen Antrag nicht auf Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zu stützen. In sachlicher Hinsicht wird gerügt, daß das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des § 31 DRiG zu weit ausgelegt habe. Es habe rechtsfehlerhaft allein auf den "Eindruck in den beteiligten Kreisen" abgestellt, ohne die objektive Richtigkeit dieses Eindrucks zu prüfen und zu beurteilen. Ferner habe es zu Lasten des Antragsgegners Umstände berücksichtigt, deren Vorliegen es selbst nicht für erweislich wahr halte. Es habe ferner die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand nicht mit der Begründung als zwingend gebotene Maßnahme ansehen dürfen, das gegen den Antragsgegner eingeleitete Versetzungsverfahren sei über die Medien einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 97, 33 Abs. 5 und 12 GG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 23. Februar 1995 Bezug genommen. 8 Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 2. Dezember 1994 - DGH 2/94 - aufzuheben und die Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner in den einstweiligen Ruhestand und - hilfsweise - in ein anderes Richteramt bei dem Amtsgericht Grünstadt zu versetzen, zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Revision ist weder in verfahrensrechtlicher noch in sachlicher Hinsicht begründet. I. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 DRiG) nicht verletzt. Die Revision rügt insoweit, bestimmte Tatsachen und Beweisergebnisse seien lediglich den Vernehmungsprotokollen des gegen den Antragsgegner geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (101 Js 17083/94 - StA Koblenz, früher: 2 Js 606/93 - StA Trier) zuzuordnen, sie seien nicht in das Berufungsverfahren eingeführt und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das trifft nicht zu. 9 Soweit das Berufungsgericht ausführt, den Antragsgegner verbinde eine langjährige Freundschaft mit W , der "selbst nach den Angaben des Zeugen Po vom 25. August 1992 Drogen gekauft haben" soll, findet sich diese Aussage im polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 26. August 1992, das Bestandteil des Dienstordnungsheftes ist. Dieses Heft ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, wie dieser mit Schriftsatz vom 19. Februar 1993 bestätigt hat, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Das Berufungsgericht hat "die beigezogenen Verwaltungsvorgänge" nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 22. Dezember 1994 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zu den beigezogenen Verwaltungsvorgängen gehört auch das Dienstordnungsheft. Das Berufungsgericht hat u.a. weiter ausgeführt: "Daß aufgrund dieser vielfältigen Wechselwirkungen ein entsprechender Eindruck in den Kreisen des Milieus selbst verbreitet war, hat der Dienstgerichtshof dem Antragsgegner bereits in seinem Beschluß vom 25. Mai 1993 (DGH 2/93) anhand der damals vorliegenden Angaben der verschiedensten Gewährsleute ausführlich vorgehalten". Entgegen der Ansicht der Revision sind auch diese Angaben zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Sie befinden sich teilweise in dem Dienstordnungsheft, teilweise in den Verfahrensakten DG 1/93 = DGH 2/93. Soweit in diesem Verfahren dem Schriftsatz des Antragstellers Anlagen, insbesondere polizeiliche Vernehmungsprotokolle, beigefügt waren, sind diese dem Antragsgegner mit den Abschriften der Schriftsätze zugesandt worden. Die Verfahrensakten sind 10 ebenso wie das Dienstordnungsheft nach dem Verhandlungsprotokoll vom 2. Dezember 1994 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: "Endlich hat B< bei seiner Anhörung am 30. Juni 1993 selbst eingeräumt, dem Antragsgegner nicht nur des öfteren im Solarium "Relax" und in der Sauna "Nells Park" begegnet zu sein, sondern sich auch schon mal auf ein gemeinsames Bier mit ihm getroffen zu haben. In diese Richtung weist auch die Aussage der Zeugin G ., wonach E dem Antragsgegner bei einer solchen Begegnung freundschaftlich auf den Rücken geklopft hat". Das Protokoll über die Anhörung von B ist als Anlage zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 25. Oktober 1993 zu den Gerichtsakten gelangt. Nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes sind Abschriften des Vernehmungsprotokolls dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners unmittelbar zugeleitet worden. Die von dem Berufungsgericht verwertete Erklärung der Zeugin G hat diese bei ihrer Vernehmung im Beweis- aufnahme- und Verhandlungstermin vom 9. Mai 1994 abgegeben. Die Aussage der Zeugin ist ebenso wie diejenigen der übrigen vernommenen Zeugen zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht für Richter gemacht worden. 11 Zwar hat der Antragsteller, wie die Revision zutreffend ausführt, im Schriftsatz vom 17. März 1994 ausgeführt, das Richterdienstgericht könne seine Entscheidung derzeit nicht auf Erkenntnisse aus dem gegen den Antragsgegner eingeleiteten Ermittlungsverfahren stützen. Das beruhte darauf, daß die Ermittlungsakten nicht eingesehen werden konnten. Von dieser Erklärung werden jedoch die in das Verfahren eingeführten Ermittlungsergebnisse nicht umfaßt. Denn in dem Schriftsatz wird weiter ausgeführt, die bereits bekannten und verwertbaren Tatsachen böten jedoch einen ausreichenden Beleg dafür, daß der Antragsgegner für eine weitere Rechtsprechungstätigkeit untragbar geworden und daher die nach § 31 Nr. 2 DRiG beantragte Maßnahme für zulässig zu erklären sei. Dementsprechend hat der Antragsteller auch Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren in das Versetzungsverfahren eingeführt und seinen Vortrag darauf gestützt. Die Unterlagen über diese Erkenntnisse sind dem Antragsgegner im einzelnen mit den Schriftsätzen des Antragstellers zugeleitet worden. Er war daher in der Lage, dazu Stellung zu nehmen. Da die Parteien in den Terminen vom 20. Dezember 1993, 9. Mai 1994 und 27. Juni 1994 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache vor dem Dienstgericht für Richter und im Termin vom 2. Dezember 1994 vor dem Dienstgerichtshof - nachdem die beigezogenen VerwaltungsVorgänge und der Inhalt der einschlägigen Gerichtsakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren - die von ihnen verfolgten Anträge gestellt haben, ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner ausreichend Gelegenheit hatte, zu allen in das Versetzungsverfahren eingeführten Umstän- 12 den Stellung zu nehmen. Dazu gehören auch die von ihm gerügten Einzelheiten. Seine Verfahrensrüge ist daher unbegründet. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand für zulässig zu erklären, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung des § 31 DRiG. 1. Nach dieser Vorschrift muß eine der in Ziff. 1 bis 3 genannten Versetzungsmaßnahmen durch außerhalb der richterlichen Tätigkeit liegende Tatsachen zwingend geboten sein, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Die Bestimmung stellt einen Eingriff in den Grundsatz der Unversetzbarkeit des Richters dar, der Ausfluß seiner persönlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG ist. Als Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 31 Rz. 8; Fürst/Mühl/Arndt, DRiG, 1992, § 31 Rz. 4; Gerner/Dek-ker/Kauffmann, DRiG, 1963, § 31 Rz. 1). Das Erfordernis restriktiver Gesetzesauslegung hat zur Folge, daß eine Versetzungsmaßnahme durch richterliches urteil nur dann für zulässig erklärt werden darf (zu dieser Voraussetzung vgl. § 78 Nr. 2 DRiG; § 66 Abs. 3 LRiG f. Rheinland-Pfalz) , wenn objektiv feststeht, daß die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen. Davon muß u.a. dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, daß seine Rechtsprechung nicht mehr glaub- 13 würdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (Gerner/Decker/Kauffmann aaO, § 31 Rz. 4; ähnlich Schmidt-Räntsch aaO, § 31 Rz. 3, 8; Fürst/Mühl/Arndt aaO, § 31 Rz. 4 f.; zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes im Sinne des § 39 DRiG vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93; BVerwGE 78, 216, 219; Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498 f.). Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen erfüllt und vom Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antragsgegner langjährige enge und freundschaftliche Beziehungen zu Personen unterhalten hat, die entweder, wie F -, erheblich vorbestraft waren oder, wie W , in dem Ruf standen, Inhaber eines Lokals zu sein, das Anlaufstelle von Drogenkonsumenten war. Beide verfügten über persönliche Beziehungen zu Kreisen des T "Rotlichtmilie- us", wobei W in diesem Milieu sogar verkehrte. Ab 1991 entwickelte sich nach und nach ferner ein kameradschaftlich-freundschaftliches Verhältnis zu B , der als Zuhälter unmittelbar diesem Milieu angehörte. Da der Antragsgegner mit diesen Personen zu bestimmten Zeiten ständig in einer Gaststätte, einem Solarium und einer Sauna in T verkehrte, entstand, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, für Dritte der Eindruck, daß nicht nur die Beziehungen zu den genannten Personen, son- 14 dern zu den Kreisen des sogenannten "Rotlichtmilieus’' insgesamt für die private Lebensführung des Antragsgegners bestimmend waren. Dieser Eindruck wurde, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, insbesondere noch dadurch verstärkt, daß in dem Zeitraum von Ende 1990 bis Anfang 1992 die Zuhälter St und H sowie die Betreiber des in T gelegenen "Eros-Center" Bo und dessen damaliger Wirtschafter P ebenfalls an den genannten Örtlichkeiten verkehrten und mit dem Antragsgegner über dessen Freundeskreis in Kontakt kamen. In den dem "Rotlichtmilieu" von T angehörenden Personenkreisen bilde- te sich darüber hinaus die Überzeugung, der Antragsgegner unterhalte zu den Zuhältern st und H ähnliche freundschaftliche Beziehungen wie zu B und sei auch mit B und P . gut bekannt. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe nicht auf den Eindruck abstellen dürfen, der - subjektiv - bei den beteiligten Kreisen entstanden sei. Es habe die objektive Richtigkeit dieses Eindrucks prüfen und beurteilen müssen. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit werde auch auf den Standpunkt eines Dritten abgestellt, für den subjektive Befürchtungen der ablehnenden Partei verständlich und nicht grundlos erschienen. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat als Tatsachen im Sinne des § 31 DRiG den ständigen, in bestimmten der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen gepflegten freundschaftlichen Verkehr des Antragsgegners mit Personen angesehen, die vorbestraft waren bzw. in zweifelhaftem Ruf standen und zu dem "Rot- 15 lichtmilieu" enge persönliche Verbindungen hatten, darin verkehrten oder als Zuhälter selbst dazugehörten. Es hat sich ferner darauf gestützt, daß der Antragsgegner auch mit den Zuhältern St und H sowie Bo und P - . an den drei Örtlichkeiten in engeren Kontakt kam und daß aufgrund der engen Beziehungen, die zwischen den Freunden des Antragsgegners und dem um Bo' bestehenden Freundeskreis bestanden, für Dritte der Eindruck nahegelegen habe, auch der Antragsgegner sei mit Bo und seinem Kreis gut bekannt. Aus all diesen Umständen hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, für die beteiligten Kreise, aber auch für interessierte Dritte habe der Eindruck nahegelegen, die Beziehungen des Antragsgegners zu dem "Rotlichtmilieu" insgesamt seien für seine private Lebensführung kennzeichnend gewesen. Das Berufungsgericht hat demnach nicht allein auf den Eindruck abgestellt, den die dem "Rotlichtmilieu" angehörenden Personenkreise von dem Verhalten des Antragsgegners gewinnen mußten, sondern auch denjenigen interessierter, aber außenstehender Dritter. Es hat demnach das Auftreten des Antragsgegners an den in Betracht zu ziehenden drei Örtlichkeiten in Gegenwart der oben genannten Personen durchaus einer objektiven, von ungerechtfertigten subjektiven Vorstellungen freien Beurteilung unterworfen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Richtigkeit dieses Eindrucks auch selbst beurteilt und gewürdigt. Es führt einmal aus, der Eindruck freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Antragsgegner und den Zuhältern St und H< habe gar nicht ausbleiben kön- nen, weil diese selbst keinen Hehl daraus gemacht hätten, den Antragsgegner gut zu kennen bzw. weil sie in ihrem Mi- 16 lieu erzählt hätten, mit dem "Richter" einen trinken gewesen zu sein. Zum anderen würdigt es die freundschaftlichen Beziehungen des Antragsgegners zu F. , W: und B' und die aufgrund der Häufigkeit seiner Besu- che in der Gaststätte "Alt Zurlauben", der Sauna "Nells Park" und des Sonnenstudios "Relax" entstandenen weiteren Kontakte zu den Zuhältern St und H sowie den Betreibern des "Eros-Center" Bo. und P dahin, es dränge sich der Eindruck auf, die daraus resultierenden Beziehungen des Antragsgegners zu diesen Kreisen des "Rotlichtmilieus" seien wesentlicher Bestandteil seiner privaten Lebensführung gewesen. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Tatsachenfeststellung Zeugenbekundungen zu Lasten des Antragsgegners verwertet, die es im gleichen Zusammenhang als nicht den Tatsachen entsprechend bezeichnet habe, greift nicht durch. Zwar hat das Berufungsgericht seine Ausführungen, es sei der Anschein entstanden, die Verbindungen des Antragsgegners reichten sogar bis zu Bo und P ., mit der Bemerkung ergänzt, es passe zu diesem Bild, daß zwei Zeuginnen ausgesagt hätten, ihrer Meinung nach hätten sie den Antragsgegner als Gast bei privaten Feiern des Bo und des P' gesehen, möge das auch nicht den Tatsachen entsprechen. Damit hat es jedoch nicht zwei als unrichtig erkannte Aussagen verwertet, sondern es hat lediglich darlegen wollen, in welchem Maße das Verhalten des Antragsgegners die dem "Rotlichtmilieu" zuzurechnenden Personen beschäftigt hat. Das folgt aus der im Anschluß daran getroffenen Erwägung, von daher sei es nur 17 noch ein kleiner Schritt zu dem in den beteiligten Kreisen umlaufenden Gerücht gewesen, der Antragsgegner sei vielleicht sogar eine Vertrauensperson des Bo Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht zu Lasten des Antragsgegners darauf abstellen dürfen, das gegen ihn geführte Versetzungsverfahren habe über die Medien in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, schließlich seien die Informationen an die Medien von dem Antragsteller ausgegangen. Damit kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich die Berichterstattung über das Verhalten des Antragsgegners in den Medien erschwerend auf dessen Situation im Rahmen des § 31 DRiG ausgewirkt hat, nicht, wie die Revision ausführt, darauf abgestellt, das Versetzungsverfahren habe in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt, sondern es hat als maßgebend angesehen, daß sein Lebenswandel und die Außergewöhnlichkeit seines Verhaltens gegenüber Personen des "Rotlichtmilieus" die Medien veranlaßt hätten, über die Angelegenheit zu berichten. Derartige, in der Sache liegende Umstände sind in die im Rahmen des § 31 DRiG vorzunehmende Abwägung einzubeziehen. Darauf, daß der Antragsteller auf Anfrage der Medien Einzelheiten zu dem Sachverhalt bekannt gegeben hat, kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Sein Verhalten war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, "Gesprächsthema" im "Rotlichtmilieu". Die Medien hätten ohne weiteres in diesen Kreisen recherchieren und aufgrund dessen be- 18 richten können. Soweit der Antragsteller die Medien auf deren Anfrage über bestimmte Einzelheiten unterrichtet hat, dient das der Versachlichung sowie der Unterbindung übertriebener und unzutreffender Darstellungen. Aus den gesamten von ihm festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Richters habe in hohem Maße Schaden genommen, damit sei eine schwere Benachteiligung der Rechtspflege verbunden, die das Verbleiben des Richters in dem von ihm bekleideten Amt ausschließe. 2. Aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen hat es das Berufungsgericht zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege als zwingend geboten angesehen, den Antragsgegner in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen (§ 31 Nr. 2 DRiG). Auch dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. a) In der Vorschrift werden als zulässige Versetzungsmaßnahmen die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, in den einstweiligen oder den endgültigen Ruhestand aufgeführt. Sie sind nach der Schwere der mit ihnen verbundenen Folgen gestaffelt. Diese Stufenfolge und die weitere gesetzliche Voraussetzung, daß eine der Maßnahmen zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege zwingend geboten sein muß, bedeutet, daß auf eine schwererwiegende Form der Versetzung nur dann erkannt werden darf, wenn die weniger schwere den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Ger- 19 ner/Decker/Kauffmann aaO, § 31 Rz. 10; Fürst/Mühl/Arndt aaO, § 31 Rz. 6; in der Sache ebenso, jedoch unter dem formalen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Schmidt-Räntsch aaO, § 31 Rz. 9). Die von dem Berufungsgericht für zulässig erachtete Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand steht mit diesem Grundsatz in Übereinstimmung. Nach den für diese Entscheidung maßgebenden Tatsachen scheidet die weniger gravierende Maßnahme einer Versetzung des Antragsgegners in ein Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt ausr/Da sich die für die Entscheidung zugrunde zu legenden Ereignisse in der Stadt T abgespielt haben, könnte daran gedacht werden, dem Antragsgegner ein Richteramt außerhalb des Landgerichtsbezirks T zu übertragen, falls die Beeinträchtigung der Rechtspflege örtlich begrenzt ist. Ferner könnte erwogen werden, dem Richter eine Tätigkeit zu übertragen, die den Bereich des Strafrechts nicht umfaßt (vgl. dazu Fürst/Mühl/Arndt aaO, § 31 Rz. 6; Schmidt-Räntsch aaO, § 31 Rz. 10 ff.). Das Berufungsgericht hat jedoch derartige Verwendungsmöglichkeiten im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt. Die Verwendung des Antragsgegners in einem anderen Landgerichtsbezirk des Landes Rheinland-Pfalz scheidet schon deswegen aus, weil die Kenntnis der Öffentlichkeit über die Vorkommnisse nicht auf die Stadt oder den Landgerichtsbezirk T beschränkt geblieben ist. Darüber ist auch in überörtlichen Medien, wie z.B. dem Südwestfunk, berichtet worden. Bereits unter diesem Gesichtspunkt wäre die Übertragung eines in einem anderen Landgerichtsbezirk 20 zu bekleidenden Richteramtes auf den Antragsgegner nicht tragbar. Davon unabhängig folgt s den vom Berufungsge- richt festgestellten Tatsachen reundschaftliche, in der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalen zur Schau gestellte Beziehungen zu einem Straftäter, einer mit der Drogenszene in Verbindung stehenden Person und einem Zuhälter, Umgang^ in der Öffentlichkeit mit Zuhältern und den Betreibern eignes "Eros-Center" -, daß der Antragsgegner, solange er unter dem Eindruck derartiger Beziehungen steht und an ihnen festhält, nicht über die moralische und persönliche Integrität und innere Unabhängigkeit verfügt, die unabdingbare Voraussetzung für die unparteiische, neutrale, von Distanz und Gerechtigkeitsgefühl getragene Ausübung eines Richteramtes sind (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93; BVerwGE 78, 216, 219? Nds. DGH, Beschl. v. 14. September 1989 - DGH 1/89, NJW 1990, 1497, 1498). Die u.a. von den Rechtssuchenden gebildete Öffentlichkeit würde sich zu Recht dagegen verwahren, ihre Angelegenheiten einer derartigen Richterpersönlichkeit anvertrauen und ihr Recht bei ihr suchen zu müssen. Der zu dieser Öffentlichkeit zählende einzelne Bürger wird der Überzeugung sein, daß ihm Recht und Gerechtigkeit unter derartigen Voraussetzungen nicht widerfahren können. Die Übertragung eines Richteramts in einem anderen Landgerichtsbezirk würde auch unter dieser Voraussetzung zu einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege führen. Die letztgenannten Erwägungen schließen es auch aus, dem Antragsgegner ein Amt zu übertragen, in dem er mit der Strafrechtspflege nicht in Berührung kommt. Zwar betrifft 21 das Verhalten des Antragsgegners rein äußerlich im wesentlichen Lebensbereiche, die - wie sich auch schon gezeigt hat - vor allem im Bereich der Strafrechtspflege relevant werden können. Da der von dem Antragsgegner gepflegte Umgang aber in der für die Rechtspflege maßgebenden Öffentlichkeit der Rechtssuchenden generell erhebliche Zweifel an seiner moralischen und persönlichen Integrität als Richter entstehen läßt, die auch zu demindest solange bestehenbleiben, wie er an derartigen Beziehungen festhält, würde die Öffentlichkeit auch seinen Einsatz außerhalb der Strafrechtspflege entschieden ablehnen. Auf die von dem Berufungsgericht angestellte, von der Revision gerügte Erwägung, zu der schweren Beeinträchtigung sei es nicht ohne Zutun des Antragsgegners gekommen, kommt es unter diesen Umständen nicht an. b) Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Verstoß gegen die Art. 97 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 5, 12 GG nicht vor. Die sachliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand auf Tatsachen gestützt ist, die außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit liegen (vgl. Gerner/Decker/Kauffmann aaO, § 31 Rz. 1). Auch eine Verletzung der persönlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG ist nicht gegeben. Diese Vorschrift überläßt es dem Ermessen des Gesetzgebers, u.a. die Einzelheiten der Versetzung und ihrer Voraussetzungen zu regeln. Das ist durch die Bestimmung des § 31 DRiG ge- 22 schehen. Zwar steht auch die in Art. 97 Abs. 2 GG getroffene Regelung unter dem Vorbehalt der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß § 31 DRiG das Prinzip der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. Gerner/Decker/Kauffmann aaO, § 31 Rz. 1 f.; Schmidt-Räntsch aaO, § 31 Rz. 3; § 30 Rz. 4; Fürst/Mühl/Arndt aaO, § 30 Rz. 3; § 31 Rz. 2, 3). Da, wie bereits ausgeführt, die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand den Voraussetzungen der eng auszulegenden Vorschrift des § 31 DRiG entspricht, ist die Entscheidung auch verfassungskonform. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt zwar Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechtes, zu dem insbesondere die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter gehört (BVerfGE 12, 81, 88; 55, 372, 392). Diese Grundsätze schließen jedoch eine Versetzung mit den sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen nicht aus (vgl. BVerfGE 8, 332, 355 f.). Auch ein Verstoß gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der freien Berufsausübung liegt nicht vor. Die richterliche Tätigkeit unterliegt den durch Art. 97 Abs. 2 GG gezogenen, durch das Deutsche Richtergesetz im einzelnen ausgestalteten Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 301, 315; 72, 122, 137; 66, 116, 136). Da die Versetzung des Antragsgegners in den einstweiligen Ruhestand auf ei- 23 ner rechtsfehlerfreien Anwendung des § 31 DRiG beruht, ist das Grundrecht, auf das sich der Antragsgegner beruft, wirksam eingeschränkt worden. III. Der Antragsgegner ist in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Der Antragsteller wird nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne zu überprüfen haben, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahme zur Abwehr einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege weiterhin erforderlich ist. Der Antragsgegner ist zur Zeit 54 Jahre alt. Seine Dienste stehen dem Antragsteller nach den zur Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften somit noch nahezu elf, auf jeden Fall acht Jahre zur Verfügung, soweit der Antragsgegner eine endgültige Zurruhesetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres anstreben sollte. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege, die zur Zeit bei einer Verwendung des Antragsgegners im richterlichen Dienst besteht, über diesen langen Zeitraum unverändert fortbesteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG entsprechend den vom Berufungsgericht in seinem Streitwertbeschluß vom 2. Dezember 1994 angestellten Erwägungen auf 23.337,25 DM festgesetzt. Schimansky Gollwitzer Henze Siol Nobbe