BGH · RiZ (R) 1/93 vom 29.10.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1993 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Peter zur Strassen, Fl Straße Antragsteller und Revisionskläger, gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staats m-inisterium der Justiz, Verfahrensbevollmächtigte die Präsi dentin des Oberlandesgerichts München, PflHHHVstraßeflP Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter in München vom 11. Die Staatsanwaltschaft in Kempten nahm jetzt ihre Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau vom Juni dieses Jahres zurück, das die Anklage gegen zur Strassen als haltlos verworfen hatte. Der Richter war vor Gericht zitiert worden, weil er im Zusammenhang mit einem Betrugsverfahren gegen den Ostallgäuer Bio-Unternehmer Gert-Dieter FfHm|als privater Rechtsberater eine versuchte Strafve^itelung begangen haben soll. Beschämend und strafwürdig ist vielmehr, wie die Justiz das rechtsbeugerische Deal-Urteil gegen den Bio-Unternehmer unaufhaltsam vollstreckt und ihm den fugenlos passenden Rechtsbehelf eines Wiederaufnahmeverfahrens beharrlich verweigert hat. Dezember 1989 teilte der Präsident des Landgerichts Kempten dem Antragsteller mit, daß er die gegen ihn wegen anderer Vorwürfe bereits eingeleiteten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen auf seine Äußerungen in dem Leserbrief vom 30. März...1992) beim Bayerischen Dienstgericht für Richter "Klage" erhoben, mit der er beantragt hat, "die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München ( I p - St 63 ) vom 18.11.1991/26.03.1992 für unzulässig/ rechtswidrig zu erklären und aufzuheben". Das Bayerische Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Urteil vom 11. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsweg zu dem Dienstgericht für Richter sei mangels einleuchtender, nachvollziehbarer Behauptung einer Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit, die hier "aus der Luft gegriffen" sei, nicht eröffnet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München (I p - St 63) vom 18.11.1991 und 26.03.1992 werden für unzulässig erklärt. Der Antrag sei auch begründet, weil er durch die angegriffenen Bescheide zwar nicht in seiner sachlichen, aber in seiner persönlichen richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Zwar vermag der Senat der Ansicht des Tatrichters, der Antrag des Antragstellers sei bereits unzulässig, nicht zu folgen; im Ergebnis hat das Dienstgericht den Antrag jedoch zu Recht zurückgewiesen. 1. Das Dienstgericht des Bundes hat zwar mehrfach erklärt, daß die bloße Behauptung einer Unabhängigkeitsverletzung für.,eine dienstgerichtliche Überprüfung nicht ausreiche, eine solche Behauptung nicht "aus der-Luft gegriffen" werden dürfe, vielmehr einleuchtend und nachvollziehbar sein müsse (BGHZ 90, 41, 43 = NJW 1984, 2531 = DRiZ Es hat dies beispielsweise in einem Fall geprüft, in dem einem Richter am Amtsgericht durch den Präsidenten des ihm übergeordneten Landgerichts Vorhaltungen wegen zu langer Terminierungszeiten gemacht worden waren; es hat dabei unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ausgeführt, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken sei, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasse (BGHZ 93, 238, 244 = NJW 1985, 1471 = DRiZ 1985, 181, 182 mit weit. Auch wenn in dem entschiedenen Fall der Präsident des Landgerichts seine Ausführungen nicht ausdrücklich als Vorhalt bezeichnet hatte, konnten sie inhaltlich nur als kritische Würdigung des Verhaltens des Richters - und damit als Vorhalt - verstanden werden. Damit war die Behauptung des Richters am Amtsgericht, er fühle sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend, der Prüfungsantrag somit zulässig (BGH aaO). Die Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, die Behauptung dürfe nicht "aus der Luft gegriffen sein", bezieht sich auf andere Fälle, in denen es beispielsweise fraglich erscheint, ob überhaupt eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegeben oder ob der Antragsteller durch eine Anordnung der Dienstaufsichtsbehörde selbst betroffen ist (vgl. Ist gegen den Richter aber ein Vorhalt ohne eine oder mit einer Ermahnung ausgesprochen, somit die einzige nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Maßnahme (BGHZ 90, 34, 37 = NJW 1984, 2534 = DRiZ 1984, 282) verhängt worden, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er dadurch möglicherweise in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist. Es hat aber unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit im Ergebnis zu Recht eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch die angefochtenen Bescheide verneint. a) Daß,.durch den erteilten Vorhalt und die ausgesprochene Ermahnung die sachliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht berührt sein kann, da sie lediglich sein außerdienstliches Verhalten betreffen, liegt auf der Hand und ist unter den Parteien auch unstreitig. b) Durch § 26 DRiG soll aber auch die persönliche Unabhängigkeit eines Richters, die durch Dienstaufsichtsmaßnahmen im Bereich außerhalb der richterlichen Tätigkeit berührt werden kann, geschützt werden (BGHZ 90, 34, 39 = NJW 1984, 2534 = DRiZ 1984, 282, 283). Auch in diesem Bereich sind Vorhalt und Ermahnung zulässig (BGH aaO), soweit dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird. aa) Dem steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entgegen, daß sich der Präsident des Oberlandesgerichts in den angegriffenen Bescheiden auf § 39 DRiG (in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG und Art. 2 Abs. 1 BayRiG) bezogen hat. § 39 DRiG will gerade das Vertrauen in die richterliche Unabhängigkeit dadurch schützen, daß er den Richter innerhalb und außerhalb seines Amtes zu einem diesem angemessenen Verhalten verpflichtet. Daß auch ein Richter in Wahrnehmung berechtigter Interessen die Grenzen des § 193 StGB nicht überschreiten darf, ist eine Selbstverständlichkeit und läßt die richterliche Unabhängigkeit im außerdienstlichen Bereich unberührt (zur Frage, ob der Vorhalt hier zu Recht erfolgt ist, vgl. bb) Damit erledigt sich auch der weitere Einwand, den der Antragsteller gegen die angegriffenen Bescheide erhebt: Bereits aus dem Bescheid vom 18. Wenn dem Antragsteller aber sein Recht zur Kritik durch die angegriffenen Bescheide nicht beschränkt, vielmehr nur die Form der Kritik bean- standet worden ist, kann er dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt sein, weil es ihm danach nach wie vor freisteht, wie er sich verhalten will, wenn er nur die Grenzen der gebotenen Form nicht überschreitet . Der Senat hat nur darüber zu befinden, ob durch die angegriffenen Bescheide die (persönliche) richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt worden ist. Durch die Einengung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs.3 DRiG ist dem Antragsteller sein Recht, insoweit eine gerichtliche Nachprüfung zu verlangen, nicht unzulässig beschränkt worden; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Dienstgericht des Bundes unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat, bleibt dem Richter, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (vgl. im dortigen Rechtszug kann überprüft werden, ob die beanstandeten Formulierungen im Leserbrief des Antragstellers seine Pflicht als Richter zu der durch das

Volltext der Entscheidung

2037 072 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 1/93 vom 29. Oktober 1993 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Peter zur Strassen, Fl Straße Antragsteller und Revisionskläger, gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staats m-inisterium der Justiz, Verfahrensbevollmächtigte die Präsi dentin des Oberlandesgerichts München, PflHHHVstraßeflP Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes- hat am 29. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Henze und Dr. Siol für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter in München vom 11. November 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand: Gegen den Antragsteller, der Richter am Amtsgericht ist, war beim Amtsgericht Lindau ein Strafverfahren anhängig. Er wurde freigesprochen. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre dagegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte. In der Zeitung" vom 14. November 1989 er- schien unter der Überschrift "Richter endgültig reingewaschen" folgender Bericht: "Der Freispruch für den Füssener Amtsrichter Peter zur SfmBV ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft in Kempten nahm jetzt ihre Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau vom Juni dieses Jahres zurück, das die Anklage gegen zur Strassen als haltlos verworfen hatte. Der Richter war vor Gericht zitiert worden, weil er im Zusammenhang mit einem Betrugsverfahren gegen den Ostallgäuer Bio-Unternehmer Gert-Dieter FfHm|als privater Rechtsberater eine versuchte Strafve^itelung begangen haben soll. Wie berichtet, hattezur Strassen dem gestrauchelten Bio-Unternehmer in einem anonymen Brief gera- ten, sein Geständnis zu widerrufen und eine Wiederaufnahme seines Betrugsverfahrens zu beantragen. Hintergrund d^ser Beratung war der Verdacht, das Strafmaß für Ffm^sei vorher von den Prozeßbeteiligten abgesprochen worden. Entgegen dieser vermeintlichen Absprache aber soll das Geständnis nicht strafmildernd berücksichtigt worden sein. ^hatte behauptet, überhaupt nur wegen des versprochenen Strafnachlasses ein Geständnis abgelegt zu haben. Denn eigentlich fühle er sich unschuldig. Peter zur hatte - so die Erklärung in seiner eigenen Verhandlung - mit seinem Ratschlag an FflHHH rechtlich unzulässige Urteilsabsprachen angreifen und öffentlich anprangern wollen. Diesen Standpunkt hatte das Amtsgericht Lindau für vertretbar gehalten. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft zunächst Revision eingelegt, die jetzt zurückgenommen wurde. In einer Stellungnahme zu diesem nunmehr rechtskräftigen Freispruch erklärte zur Strassen, er sei von Anfang an von seiner Unschuld überzeugt gewesen. Noch nicht ausgestanden ist hingegen eine Anzeige zur Strassens gegen den Generalstaatsanwalt und den Leitenden Oberstaatsanwalt in Kempten wegen Hausfriedensbruchs. Die Durchsuchung seiner Wohnung mit dem Ziel, über die Schreibmaschine den Verfasser des anonymen 4 Briefes an FflHHP zu überführen, noch immer für rechtswidrig." hält zur Hierzu nahm der Antragsteller mit einemLeserbrief Stellung, der am 30. November 1989 in der "Af^mpZei-tung" veröffentlicht wurde. Der Leserbrief hat folgenden Inhalt: "Eine journalistisch gefällig gemixte Wortwahl bewirkt leicht einen falschen Zungenschlag. Da ich mich nicht befleckt habe, brauche ich nicht reingewaschen zu werden. Aus der breiten Zustimmung, die ich gefunden habe, darf ich Richter am Oberlandesaej^^ht Braunschweig Dr. Helmut , zitieren: 'In ei- ner Gesellschaft, in der es soviel Rechtsnot gibt, in der die Chancen, Rechtsbeistand zu erhalten, so ungleich verteilt sind, sollte es für Richter eine Ehrenpflicht sein, auch privat rechtlich zu helfen. In gesteigertem Maß gilt dies dann, wenn im Einzelfall auch grundsätzliche Dinge auf dem Spiel stehen, grundsätzliche Mißstände erkennbar werden.' Der bei dem Bio-Unternehmer praktizierte 'Deal' mit Begleitumständen, die den Verdacht der Aussageerpressung und Rechtsbeugung erwecken, war ein solcher Mißstand. Hier zu helfen, hält auch der Lindauer Amtsrichter nicht bloß für vertretbar, sondern für erforderlich und legitim.;. Dabei mußte ich meinen privaten Rechtsrat zwingend, notwendig anonym erteilen, um als damals amtierender und dem Bio-Unternehmer bekannter Strafrichter die im Richteramtsrecht geforderte Trennung der privaten von der beruflichen Meinung zu gewährleisten. Dieser mein privater Rechtsrat war juristisch fundiert und hätte von mir auch von Amts wegen erteilt werden können, weil ’in Gestalt des Wiederaufnahmeverfahrens gern. § 359 Nr. 5 StPO ein zur Absprachepraxis fugenlos passender Rechtsbehelf zur Verfügung steht' (vgl. Prof. Dr. Bernd Schünemann, Neue Juristische Wochenschrift 1989, Seite 1895-1906). Beschämend und strafwürdig ist vielmehr, wie die Justiz das rechtsbeugerische Deal-Urteil gegen den Bio-Unternehmer unaufhaltsam vollstreckt und ihm den fugenlos passenden Rechtsbehelf eines Wiederaufnahmeverfahrens beharrlich verweigert hat. Ebenfalls begründet den Verdacht von Straftaten, wie die Staatsanwaltschaft die 5 Unverletzlichkeit meiner Wohnung grundgesetzwidrig mißachtet und mich ohne zureichende Legimitation über zwei Jahre hinweg selbst dann noch verfolgt hat, als bereits das Landgericht Kempten schon den Versuch einer Strafvollstreckungsvereitelung und das Amtsgericht Lindau dieses mir von der Staatsanwaltschaft angelastete • Wahndelikt' als dogmatisch unhaltbar widerlegt hatten. Reinzuwaschen bin daher nicht ich, sondern die Justiz, die sich erheblich besudelt und einer Vielzahl von Straftaten - teils im Range von Verbrechen - verdächtig gemacht hat. Allerdings ist Justitia überraschend schnell am Ende ihres Lateins, wenn es um die Strafverfolgung in ihren eigenen Reihen geht. Dann verkehrt sich der gesetzgeberische Zweck des Legalitätsprinzips in sein Gegenteil und ist die Staatsanwaltschaft entgegen sonstiger Gewohnheit plötzlich um keine Ausrede verlegen, derzufolge sie die Ermittlungen einstellen zu können meint. Dann ist 'Strafvereitelung im Amt' das Gebot der Stunde, ein sogenanntes Rechtspflegedelikt, für das die Staatsanwaltschaft wegen der fehlenden Möglichkeit der Klageerzwingung über ein absolutes Anklagemonopol verfügt. Das heißt, die 'Kriminologie' der Justiz selbst kann und wird - systemimmanent - nie geschrieben werden. Peter zur S|___ Richter am Amtsgericht F^H|BBBtraße Mit Schreiben vom 7. Dezember 1989 teilte der Präsident des Landgerichts Kempten dem Antragsteller mit, daß er die gegen ihn wegen anderer Vorwürfe bereits eingeleiteten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen auf seine Äußerungen in dem Leserbrief vom 30. November 1989 ausdehne. Nach dem.Scheitern einer versuchten einvernehmlichen Regelung erließ der Präsident des Oberiandesgerichts München am 18. November 1991 gegen den Antragsteller folgenden Bescheid: 6 "Ihr Leserbrief vom 30. November 1989 in der 'Allgäuer Zeitung'; hier: Vorhalt und Ermahnung (§ 26 Abs. 2 DRiG) Sehr geehrter Herr zur In einem in der 'A^U^ Zeitung' vom 30. November 1989 veröffentlichten Leserbrief führten Sie u.a. aus: - die Justiz vollstrecke unaufhaltsam ein 'rechtsbeugerisches Deal-Urteil’; - die Justiz habe 'sich erheblich besudelt und einer Vielzahl von Straftaten - teils im Range von Verbrechen - verdächtig gemacht'; - für die Staatsanwaltschaft sei 'Strafvereitelung im Amt' das Gebot der Stunde. Sie haben durch diese öffentlichen Äußerungen gegen Ihre Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung verstoßen (§ 39 DRiG, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayRiG). Ich halte Ihnen dies vor und ermahne Sie, künftig Ihrer Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung zu genügen (§ 26 Abs. 2 DRiG). Auf die nachstehende Rechtsbehelfsbelehrung nehme ich Bezug." Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 26. März 1992 als unbegründet zurück. Der Antragsteller hat daraufhin am 29. März 1992 (eingegangen am 31. März...1992) beim Bayerischen Dienstgericht für Richter "Klage" erhoben, mit der er beantragt hat, "die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München ( I p - St 63 ) vom 18.11.1991/26.03.1992 für unzulässig/ rechtswidrig zu erklären und aufzuheben". Das Bayerische Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Urteil vom 11. November 1992 zurückgewiesen. Es 7 ist mit dem Antragsgegner der Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsweg zu dem Dienstgericht für Richter sei mangels einleuchtender, nachvollziehbarer Behauptung einer Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit, die hier "aus der Luft gegriffen" sei, nicht eröffnet. Der Vorhalt betreffe ausschließlich sein außerdienstliches Verhalten; daher sei eine Einflußnahme auf seine richterlichen Entscheidungen ausgeschlossen. Auch ein Eingriff in die persönliche Unabhängigkeit des Richters sei nicht erkennbar. Das Dienstgericht hat sodann "im Hinblick auf die hier gegebene Besonderheit der für die Zulässigkeit wie auch die Begründetheit des Antrags erforderlichen Voraussetzungen" auch eine sachliche Prüfung vorgenommen und dazu ausgeführt, die angegriffenen Bescheide stellten "weder in persönlicher, noch in sachlicher Hinsicht, weder unmittelbar noch mittelbar oder auch nur indirekt eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar". Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Revision eingelegt. Er beantragt: "1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München (I p - St 63) vom 18.11.1991 und 26.03.1992 werden für unzulässig erklärt. 2. Hilifsweise: Das ' angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen." Er hält seinen Antrag für zulässig und eine Verknüpfung von Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung für unzu- 8 lässig. Der Antrag sei auch begründet, weil er durch die angegriffenen Bescheide zwar nicht in seiner sachlichen, aber in seiner persönlichen richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Ihm werde sein Recht zur freien Meinungsäußerung beschnitten, ihm somit ein "Maulkorb" verpaßt. Gegen § 39 DRiG, auf den der Antragsgegner in seinen Bescheiden hingewiesen habe, habe er nicht verstoßen. Vorhalt und Ermahnung seien schließlich schon deswegen unzulässig, weil § 26 Abs. 2 DRiG auf außerdienstliches Verhalten nicht anwendbar sei. Dem hat der Antragsgegner widersprochen und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet . Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. Zwar vermag der Senat der Ansicht des Tatrichters, der Antrag des Antragstellers sei bereits unzulässig, nicht zu folgen; im Ergebnis hat das Dienstgericht den Antrag jedoch zu Recht zurückgewiesen. 1. Das Dienstgericht des Bundes hat zwar mehrfach erklärt, daß die bloße Behauptung einer Unabhängigkeitsverletzung für.,eine dienstgerichtliche Überprüfung nicht ausreiche, eine solche Behauptung nicht "aus der-Luft gegriffen" werden dürfe, vielmehr einleuchtend und nachvollziehbar sein müsse (BGHZ 90, 41, 43 = NJW 1984, 2531 = DRiZ 9 1984, 239; BGHZ 93, 238, 243 = NJW 1985, 1471, 1472 = DRiZ 1985, 181, 182; BGH NJW 1987, 2442 = DRiZ 1987, 442; NJW 1991, 425 = DRiZ 1991, 99, 100). Es hat dies beispielsweise in einem Fall geprüft, in dem einem Richter am Amtsgericht durch den Präsidenten des ihm übergeordneten Landgerichts Vorhaltungen wegen zu langer Terminierungszeiten gemacht worden waren; es hat dabei unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ausgeführt, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken sei, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasse (BGHZ 93, 238, 244 = NJW 1985, 1471 = DRiZ 1985, 181, 182 mit weit. Nachw.). Auch wenn in dem entschiedenen Fall der Präsident des Landgerichts seine Ausführungen nicht ausdrücklich als Vorhalt bezeichnet hatte, konnten sie inhaltlich nur als kritische Würdigung des Verhaltens des Richters - und damit als Vorhalt - verstanden werden. Damit war die Behauptung des Richters am Amtsgericht, er fühle sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend, der Prüfungsantrag somit zulässig (BGH aaO). Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller ausdrücklich ein Vorhalt gemacht und eine Ermahnung erteilt worden. Gegen ihn ist damit zwar keine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, wohl aber eine Dienstaufsichtsmaßnahme mit einem gewissen disziplinarischen Charakter (BGHZ 90, 34, 37 = NJW 1984, 2534 = DRiZ 1984, 282) verhängt worden. Deren Nachprüfung erfolgt im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG (BGH aaO). Ist durch die Maßnahme in die richterliche Unabhän- A 10 gigkeit eingegriffen worden, unterliegt sie der Aufhebung durch das Richterdienstgericht. Daraus folgt, daß die Behauptung, ein Vorhalt (und eine Ermahnung) hätten nicht erteilt werden dürfen, weil sie die richterliche Unabhängigkeit verletzten, ausreicht, um die Zulässigkeit des Prüfungsantrages zu begründen. Die Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, die Behauptung dürfe nicht "aus der Luft gegriffen sein", bezieht sich auf andere Fälle, in denen es beispielsweise fraglich erscheint, ob überhaupt eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegeben oder ob der Antragsteller durch eine Anordnung der Dienstaufsichtsbehörde selbst betroffen ist (vgl. BGH NJW 1984, 2471, 2472 = DRiZ 1984, 445) . Ist gegen den Richter aber ein Vorhalt ohne eine oder mit einer Ermahnung ausgesprochen, somit die einzige nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Maßnahme (BGHZ 90, 34, 37 = NJW 1984, 2534 = DRiZ 1984, 282) verhängt worden, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er dadurch möglicherweise in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist. Damit ist der Prüfungsantrag zulässig. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegt, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrages . 2. Das Dienstgericht hat sich zwar nur hilfsweise mit der Frage der Begründetheit des Antrages befaßt. Es hat aber unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Zulässigkeit im Ergebnis zu Recht eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch die angefochtenen Bescheide verneint. Da die Sache in tatsächlicher Hinsicht auch keiner weiteren Prüfung bedarf (vgl. § 80 11 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 VwGO), kann der Senat selbst abschließend entscheiden. a) Daß,.durch den erteilten Vorhalt und die ausgesprochene Ermahnung die sachliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht berührt sein kann, da sie lediglich sein außerdienstliches Verhalten betreffen, liegt auf der Hand und ist unter den Parteien auch unstreitig. b) Durch § 26 DRiG soll aber auch die persönliche Unabhängigkeit eines Richters, die durch Dienstaufsichtsmaßnahmen im Bereich außerhalb der richterlichen Tätigkeit berührt werden kann, geschützt werden (BGHZ 90, 34, 39 = NJW 1984, 2534 = DRiZ 1984, 282, 283). Auch in diesem Bereich sind Vorhalt und Ermahnung zulässig (BGH aaO), soweit dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird. Ein solcher unzulässiger Eingriff ist hier nicht gegeben: aa) Dem steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entgegen, daß sich der Präsident des Oberlandesgerichts in den angegriffenen Bescheiden auf § 39 DRiG (in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG und Art. 2 Abs. 1 BayRiG) bezogen hat. § 39 DRiG will gerade das Vertrauen in die richterliche Unabhängigkeit dadurch schützen, daß er den Richter innerhalb und außerhalb seines Amtes zu einem diesem angemessenen Verhalten verpflichtet. Wenn der Dienstvorgesetzte den Richter auf diese - auch im Interesse der Unabhängigkeit des Richters - erlassene Vorschrift hinweist, so kann darin keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gefunden werden. 12 Der Hinweis kann auch nicht als eine Aufforderung verstanden werden, wie der Revisionsführer vermutet, ein Richter solle gänzlich auf Kritik verzichten, er solle daher "mundtot" gemacht werden. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und wann die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt i.st, wenn der Dienstvorgesetzte einem Richter verbietet, sich zu einem Sachverhalt in der Öffentlichkeit zu äußern. Darum ging es hier ersichtlich nicht. Der Dienstvorgesetzte hat dem Antragsteller gegenüber nicht mißbilligt, daß er sich geäußert hat, sondern nur in drei Punkten beanstandet, wie der Antragsteller seine Kritik formuliert hat. Daß auch ein Richter in Wahrnehmung berechtigter Interessen die Grenzen des § 193 StGB nicht überschreiten darf, ist eine Selbstverständlichkeit und läßt die richterliche Unabhängigkeit im außerdienstlichen Bereich unberührt (zur Frage, ob der Vorhalt hier zu Recht erfolgt ist, vgl. unter 3.). bb) Damit erledigt sich auch der weitere Einwand, den der Antragsteller gegen die angegriffenen Bescheide erhebt: Bereits aus dem Bescheid vom 18. November 1991 ergibt sich, daß dem Antragsteller nur seine nach Ansicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts überzogenen Formulierungen an drei Stellen des Leserbriefes vorgehalten wurden. Ganz deutlich wird dies ferner durch den Bescheid vom 26. März 1992, in dem ausdrücklich ausgeführt wird, daß dem Antragsteller das Recht zur Kritik nicht bestritten werde, er seine öffentliche Kritik jedoch nicht "in eine derart reißerische Form kleiden dürfe". Wenn dem Antragsteller aber sein Recht zur Kritik durch die angegriffenen Bescheide nicht beschränkt, vielmehr nur die Form der Kritik bean- 13 standet worden ist, kann er dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt sein, weil es ihm danach nach wie vor freisteht, wie er sich verhalten will, wenn er nur die Grenzen der gebotenen Form nicht überschreitet . cc) Nach alledem bedarf die Frage, ob in der teilweisen Beschränkung der Meinungsfreiheit eines Richters durch seinen Dienstvorgesetzten eine Beeinträchtigung der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit liegen kann, hier keiner Antwort. Das von dem Antragsteller aufgeworfene Problem stellt sich daher in Wahrheit nicht. 3. Der Senat hat nur darüber zu befinden, ob durch die angegriffenen Bescheide die (persönliche) richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt worden ist. Dies hat er - ebenso wie im Ergebnis die Vorinstanz - verneint. Der Entscheidung des Senats unterliegt nicht die Prüfung, ob Vorhalt und Ermahnung hier zu Recht erfolgt sind. Durch die Einengung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3 DRiG ist dem Antragsteller sein Recht, insoweit eine gerichtliche Nachprüfung zu verlangen, nicht unzulässig beschränkt worden; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Dienstgericht des Bundes unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat, bleibt dem Richter, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (vgl. BGH NJW 1991, 425, 426 = DRiZ 1991, 99, 100 mit weit. Nachw.). im dortigen Rechtszug kann überprüft werden, ob die beanstandeten Formulierungen im Leserbrief des Antragstellers seine Pflicht als Richter zu der durch das 14 Richteramt gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung verletzt und Vorhalt und Ermahnung gerechtfertigt haben (vgl. BVerwGE 78, 216, 218 = NJW 1988, 1748 = DRiZ 1988, 180; Hager NJW 1988, 1694). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 6,000,— DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 GKG).,. Meyer-Goßner Schimansky Henze Gollwitzer Siol