Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
RiZ (R) 1/91
vom 15. April 1992 in dem Prüfungsverfahren
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Justiz, SJ^Hj^B&latzflf
Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
gegen
den Richter am Landgericht Martin itraßä®, Hl
Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger,
wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes hat am 15. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Henze und Dr. Siol beschlossen:
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (S 161 Abs. 2 VwGO in Verb, mit § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Diese waren nach dem Sachund Streitstand dem Antragsgegner aufzuerlegen; das entspricht dem vom Antragsgegner selbst gestellten Antrag.
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Der Wert des Streitgegenstandes für den Revisionsrechtszug wird auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).
Schimansky Gollwitzer Meyer-Goßner
Henze Siol