BGH · RiZ (R) 1/89 vom 31.08.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

August 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kullmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter bei dem Oberlandesgericht München vom 15.

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RiZParteiMünchenBundesgerichtshofBayerischeiOSchauenburgHauptsache

Volltext der Entscheidung

/ISO BUNDESGERICHTSHOF RiZ (iO 1/89 BESCHLUSS ^ in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Manfred Antragstellers und Revisionsklägers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, dieses vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, PdHjHMftstraße Antragsgegner und Revisionsbeklagten, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 31. August 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kullmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter bei dem Oberlandesgericht München vom 15. November 1988 (DG 1/88) ist gegenstandslos, nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Streitwert: Bis zur Erledigung der Hauptsache 6.000 DM, danach 2.100 DM. Dr. Macke Schauenburg Gollwitzer Dr. Kullmann Meyer-Goßner