BGH · RiZ (R) 1/88 vom 16.08.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Hennig, den Richter am Bundessozialgericht Dr. Gagel und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hacke und Gollwitzer am 16. Die Kosten der zurückgenommenen Revision fallen dem Antragsteller zur Last (SS 80 Abs. 1 DRiG, 140*Abs.2, 155 Abs. 2 VwGO).

Schlagwörter

LandRiZSSHessischeGollwitzerHennigBundesgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF /32 RiZ (RI 1/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Sozialgericht Eberhard reg t Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser endvertreten durch den Präsidenten des Hessischen Landes Sozialgerichts, Rd^straßel - Prozeßbevollmächtigters W1I Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Hennig, den Richter am Bundessozialgericht Dr. Gagel und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hacke und Gollwitzer am 16. August 1988 beschlossen: Die Kosten der zurückgenommenen Revision fallen dem Antragsteller zur Last (SS 80 Abs. 1 DRiG, 140*Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auf 6.000 DM festgesetzt (SS 80 Abs. 1 DRiG, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 GKG). Ruß Dr. Macke Hennig Gollwitzer Dr. Gagel