BGH · RiZ (R) 1/87 vom 27.03.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße^^p 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof S^J^^und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Auch vom Standpunkt des Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieser Richter zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO? b) Soweit der Revisionskläger wegen der Mitwirkung der abgelehnten Richter am Beschluß des Dienstgerichts des Bundes vom 24. Oktober 1985 - RiZ (B) 4/85 - die Besorgnis der Befangenheit äußert, ist das Gesuch unbegründet, da allein die Mitwirkung in einem früheren Verfahren, auch wenn in diesem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen eine Rolle spielen, für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann (vgl. Für die vom Antragsgegner erstrebte Einflußnahme des Dienstgerichts des Bundes auf die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Saarbrüc fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage.

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24BundRevisionsklägerAblehnungsgesuchZPOunbegründet

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF /Nj RiZ (R) 1/87 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rudolf s( Am S1 Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße^^p Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand 2 •Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 27. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kulimann, Schimansky, Dr. Meyer-Goßner und Dr. Hesselberger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Revisionsklägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe : 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof S^J^^und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Dr. RfP und Dr. M^^ ist unbegründet. Auch vom Standpunkt des Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieser Richter zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO? vgl. Thomas/ Putzo, ZPO 14. Auf1. § 42 Anm. 2 b): a) Soweit Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Saiger den Revisionskläger mit Schreiben vom 7. Januar 1987 darauf hingewiesen hat, daß eine Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes nicht ersichtlich sei, hat er lediglich eine Rechtsansicht geäußert, um ihm Gelegenheit zu geben, die Rechtslage noch einmal zu durchdenken. Daraus kann die Besorgnis der Befangenheit nicht hergeleitet werden (BVerfGE 4, 143; BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70; Thomas/Putzo aaO § 42 Anm. 3). 3 b) Soweit der Revisionskläger wegen der Mitwirkung der abgelehnten Richter am Beschluß des Dienstgerichts des Bundes vom 24. Oktober 1985 - RiZ (B) 4/85 - die Besorgnis der Befangenheit äußert, ist das Gesuch unbegründet, da allein die Mitwirkung in einem früheren Verfahren, auch wenn in diesem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen eine Rolle spielen, für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann (vgl. BGHSt 21, 334, 341 m.w.Nachw. ) . Dazu kommt, daß die Entscheidung vom 24. Oktober 1985 der Sachund Rechtslage entsprach, die Richter sich also sachlich richtig verhalten haben (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 24 Rdn. 33). Für die vom Antragsgegner erstrebte Einflußnahme des Dienstgerichts des Bundes auf die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Saarbrüc fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. 2. Eine mündliche Verhandlung über das Ablehnungsgesuch war nicht veranlaßt (§ 46 Abs. 1 ZPO). Schauenburg Dr. Kullmann Schimansky Meyer-Goßner Hesselberger