BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (R) 1/87 BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rudolf Am Si
Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes,
Straße
Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter
wegen Versetzung in den Ruhestand
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 30. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Ruß, Dr. Macke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
Die Revision des Antragsgegners gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1986 ergangene Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken wird verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Der Antragsgegner ist Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken. Mit Beschluß des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Saarbrücken vom 26. Juli 1982 wurde ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt. Den Antrag des Antragsgegners, die angeordnete vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte aufzuheben, hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken mit einem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. November 1986 ergangenen, am 17. November 1986 zur Geschäftsstelle gelangten Urteil zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Antragsgegners.
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Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 79 Abs. 2 DRiG steht den Beteiligten nur in den Fällen des § 78 Nr. 2,
3 und 4 DRiG die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte (§ 35 DR fällt nicht hierunter. § 80 Abs. 2 DRiG setzt die Statthaftigkeit der Revision nach § 79 Abs. 2 DRiG voraus. Im übrigen wäre - abgesehen von der fehlenden Statthaftigkei nach § 79 Abs. 2 DRiG - die Revision auch gemäß § 80 Abs. Satz 1 DRiG in Verbindung mit §§ 123 Abs. 4, 136 VwGO unz lässig. Die Revision ist daher durch Beschluß zu verwerfe (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revision rechtszug entsprechend §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.
Saiger Dr. Bauer Ruß
Macke Meyer-Goßner