BGH · RiZ (R) 1/84 vom 06.07.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 7. Seinen Antrag, Weisung und Widerspruchbescheid aufzuheben, hat der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen -durch Urteil vom 14. In dem vorliegenden Prüfungsverfahren hat der Antragsteller erneut beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen. Nach seiner Ansicht ist der Antragsgegner gemäß § 2 HessRiG, § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG so zu behandeln, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre; er entziehe sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung; das habe auch der gemäß § 72 Abs. 2 HessRiG eingesetzte Ermittlungsführer festgestellt. Im Revisionsrechtszug hat der Antragsgegner beantragt, das Verfahren auszusetzen und, sofern diesem Antrag nicht stattgegeben werde/ die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und den Antrag, die Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand festzustellen, zurückzuweisen. Der Antragsgegner rügt mit Recht, daß ihm der Dienstgerichtshof das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt hat. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückzuverweisen. September 1983 mit dem Hinweis geladen worden, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Oktober 1983 hat der Antragsgegner beantragt, den Termin aufzuheben, weil über einen von ihm beim Dienstgericht gestellten Antrag, den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zu berichtigen, sachlich erst durch Beschluß vom November 1983, hat der Antragsgegner erneut beantragt, den Termin vom 7. November 1983 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofes verfügt, daß die Aufhebung des Verhandlungstermins abgelehnt werde; "angesichts des bisherigen Verhaltens (des Antragsgegners) erscheine die Reiseund Verhandlungsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eine entsprechende amtsärztliche Bestätigung nicht glaubhaft". November 1983 - der Geschäftsstelle des Dienstgerichtshofes fernmündlich mitgeteilt, daß die verlangte Glaubhaftmachung nicht möglich sei, weil das Gesundheitsamt nur in Erfüllung eines behördlichen Auftrags November 1983 über die Berufung des Antragsgegners verhandelt und sie durch sein anschließend verkündetes Urteil zurückgewiesen. Darin hat er ausgeführt, daß ohne eine Teilnahme des Antragsgegners an der Berufungsverhandlung über dessen Rechtsmittel habe verhandelt und entschieden werden können; darauf sei dieser, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei, schon bei der Ladung hingewiesen worden; allerdings habe der Dienstgerichtshof im Hinblick auf die vorgebrachte Erkrankung des Antragsgegners eine Vertagung erwogen, sie aber abgelehnt; dessen Recht auf Gehör, das ihm im ersten Rechtszug und in der Berufungsinstanz bereits ausreichend gewährt worden sei, sei mit der Durchführung des Termins nicht unangemessen verkürzt worden; ferner seien seine Anträge, den Termin vom 7. Allerdings kann eine zulässige Revisionsrüge darauf gestützt werden, daß einer Partei mit der Ablehnung des Antrags, einen Termin aufzuheben, zu verlegen oder zu vertagen, das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH, Urt. v. Wird ihr dieses Recht nicht gewährt, weil der Vorsitzende oder das Gericht es ablehnen, einen Termin, an dem sie aus begründetem Anlaß nicht teilnehmen kann, aufzuheben, zu verlegen oder zu vertagen, so wird ihr das rechtliche Gehör versagt. Ein solcher Anlaß ist, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, die plötzliche Erkrankung einer Partei, welche sie hindert, sich auf einen alsbaldigen Termin gebührend vorzubereiten oder zu dessen Wahrnehmung von ihrem Wohnort zu dem Gerichtsort zu reisen. Dem allen läßt sich hier nicht entgegenhalten, daß der Antragsgegner seit Erlaß des erstinstanzlichen Urteils genügend Zeit gehabt habe, schriftliche Darlegungen zu machen. Diese wird dadurch gekennzeichnet, daß der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert und ihnen das Wort erteilt, damit sie ihre Anträge stellen und begründen können (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 103 Auch verliert eine Partei, die sich anwaltschaftlich nicht vertreten zu lassen braucht (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO), das Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht schon dadurch, daß sie im Falle einer voraussichtlich nicht länger andauernden Erkrankung vor der Entscheidung über den Antrag, den Verhandlungstermin aufzu-heben oder zu verlegen, keinen Bevollmächtigten bestellt. c) Auch wenn der Antragsgegner nur beabsichtigt haben sollte, den Fortgang des Verfahrens zu verzögern, war zu beachten, daß dem Antrag vom 31. Selbst wenn dieses wegen des vorausgegangenen Prozeßverhaltens des Antragsgegners zur Glaubhaftmachung für den Dienstgerichtshof nicht ausgereicht hat, so war es jedoch rechtsfehlerhaft, von dem Antragsgegner zur weiteren Glaubhaftmachung seiner Erkrankung die Vorlage eines amts-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF S03 IM NAMEN DES VOLKES Riz (R) 1/84 URTEIL Verkündet am 6. Juli 1984 Hatz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Richters ;traß< Amts Horst Antragsgegners, gegen das Land Hessen vertreten durch den Hessischen Justiz, LÜlBstraße^^, wl Minister der Antragsteller, wegen Versetzung in den Ruhestand 2 s/03 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Schimansky für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 7. November 1983 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller erstrebt die Versetzung des Antragsgegners wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dieser ist Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht Frankenberg. Er übt seit seiner Erkrankung an einer Hirnhautentzündung im September 1974 keinen Dienst mehr aus. Nach einem Gutachten des Kreisgesundheitsamts Marburg-Biedenkopf vom 15. Oktober 1975 ist der An- 3 tragsgegner internistisch arbeitsfähig, jedoch "bis zur endgültigen neuropsychiatrischen Begutachtung als dienstunfähig anzusehen". Mit Schreiben vom 30. Juli 1976 wies der Landgerichtspräsident in Marburg den Antragsgegner an, sich einer psychiatrischen Untersuchung durch Obermedizinaldirektor Dr. Herkert in Gießen zu unterziehen. Das lehnte der Antragsgegner ab. In dem nachfolgenden dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren hat der erkennende Senat durch Urteil vom 1. September 1978 - RiZ (R) 7/77 (BGHZ 72, 155 ff.) den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen. Mit Schreiben vom 10. November 1978 wies der Landgerichtspräsident in Marburg den Antragsgegner erneut an, sich einer neuropsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen; um diese habe er Prof. Dr. Ehrhardt von der Psychiatrischen- und Nervenklinik Marburg gebeten? ihr Ziel sei festzustellen, ob der Antragsgegner infolge seiner Erkrankung im September 1974 noch dienstunfähig sei. Der Antragsgegner widersprach der Weisung und machte sie sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 25. Januar 1979 zu dem Gegenstand eines weiteren dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens. Seinen Antrag, Weisung und Widerspruchbescheid aufzuheben, hat der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen -durch Urteil vom 14. Oktober 1980 - RiZ (R) 5/80 (BGHZ 78, 245 ff.) zurückgewiesen. Nach dieser Entscheidung ist die S03 4 - üntersuchungsanordnung rechtmäßig. Der Antragsgegner hat es jedoch weiterhin abgelehnt, sie zu befolgen. In dem vorliegenden Prüfungsverfahren hat der Antragsteller erneut beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen. Nach seiner Ansicht ist der Antragsgegner gemäß § 2 HessRiG, § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG so zu behandeln, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre; er entziehe sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung; das habe auch der gemäß § 72 Abs. 2 HessRiG eingesetzte Ermittlungsführer festgestellt. Demgegenüber meint der Antragsgegner, daß er das Untersuchungsverlangen nicht zu befolgen brauche. Auch habe der Ermittlungsführer den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und geprüft. Beide Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Im Revisionsrechtszug hat der Antragsgegner beantragt, das Verfahren auszusetzen und, sofern diesem Antrag nicht stattgegeben werde/ die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und den Antrag, die Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand festzustellen, zurückzuweisen. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, das 5 Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen. Der Antragsteller hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Antragsgegner rügt mit Recht, daß ihm der Dienstgerichtshof das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser stellt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 138 Nr. 3 VwGO einen absoluten Revisionsgrund dar. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückzuverweisen. 1. Der Vorsitzende des Dienstgerichtshofes hat am 29. August 1983 Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Antragsgegners auf 7. November 1983 bestimmt. Zu dem Termin ist der Antragsgegner am 6. September 1983 mit dem Hinweis geladen worden, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1983 hat der Antragsgegner beantragt, den Termin aufzuheben, weil über einen von ihm beim Dienstgericht gestellten Antrag, den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zu berichtigen, sachlich erst durch Beschluß vom 6 - 10. Oktober 1983 entschieden worden ist und außerdem nach seiner Ansicht die Begründung dieser Entscheidung unhaltbar sei. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofes dem Antragsgegner am 25. Oktober 1983 geschrieben, daß der Termin vom 7. November 1983 "nicht verlegt wird, weil erhebliche Gründe für die Terminsverlegung nicht bestehen". Mit Schreiben vom 31. Oktober 1983, eingegangen am 2. November 1983, hat der Antragsgegner erneut beantragt, den Termin vom 7. November 1983 aufzuheben, da er infolge Krankheit die Verhandlung weder vorbereiten noch wahrnehmen könne. Dem Schreiben war eine Bescheinigung des Arztes Dr. Dippel vom 31. Oktober 1983 angeschlossen, worin es heißt, daß der Antragsgegner "von mir wegen eines akuten Virusinfektes mit Herz-Kreislauf-Störungen behandelt wird. Arbeitsund Reiseunfähigkeit werden für noch mindestens 3 Wochen fortbestehen". Am 4. November 1983 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofes verfügt, daß die Aufhebung des Verhandlungstermins abgelehnt werde; "angesichts des bisherigen Verhaltens (des Antragsgegners) erscheine die Reiseund Verhandlungsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eine entsprechende amtsärztliche Bestätigung nicht glaubhaft". Den Inhalt der Verfügung hat er am selben Tage gegen 11.40 Uhr dem Antragsgegner fernmündlich mitteilen lassen. Nach Rückfrage beim Gesundheitsamt hat dieser - ebenfalls noch am 4. November 1983 - der Geschäftsstelle des Dienstgerichtshofes fernmündlich mitgeteilt, daß die verlangte Glaubhaftmachung nicht möglich sei, weil das Gesundheitsamt nur in Erfüllung eines behördlichen Auftrags 7 tätig werden dürfe. Zum Termin am 7. November 1983 ist er nicht erschienen. Der Dienstgerichtshof hat am 7. November 1983 über die Berufung des Antragsgegners verhandelt und sie durch sein anschließend verkündetes Urteil zurückgewiesen. Darin hat er ausgeführt, daß ohne eine Teilnahme des Antragsgegners an der Berufungsverhandlung über dessen Rechtsmittel habe verhandelt und entschieden werden können; darauf sei dieser, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei, schon bei der Ladung hingewiesen worden; allerdings habe der Dienstgerichtshof im Hinblick auf die vorgebrachte Erkrankung des Antragsgegners eine Vertagung erwogen, sie aber abgelehnt; dessen Recht auf Gehör, das ihm im ersten Rechtszug und in der Berufungsinstanz bereits ausreichend gewährt worden sei, sei mit der Durchführung des Termins nicht unangemessen verkürzt worden; ferner seien seine Anträge, den Termin vom 7. November 1983 aufzuheben, "rechtsmißbräuchlich ausschließlich zu dem Zweck gestellt worden, das Verfahren zu verzögern"; das zeige sein bisheriges Verhalten nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils? er habe die Berufung nicht schriftlich begründet, offenbar weil er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts vorzubringen habe; ebenso werde seine Verschleppungsabsicht aus dem Tatbestandsberichtigungsverfahren und seinen Erklärungen zu der zunächst beantragten Einsicht in die Akten deutlich; außerdem falle an dem ärztlichen Attest vom 31. Oktober 1983 auf, daß S05 8 - es ungeachtet nicht recht substantiierter Krankheitssymptome eine angebliche Reiseunfähigkeit für einen ungewöhnlich langen Zeitraum bescheinige; im übrigen sei bereits dem (ersten) Antrag vom 19. Oktober 1983, den Verhandlungstermin aufzuheben, die verhüllte Ankündigung zu entnehmen, diesen auf jeden Fall mit allen Mitteln scheitern zu lassen; schließlich habe der Antragsgegner die Zeit zwischen dem 31. Oktober und 7. November 1983 benutzen können, einen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der Berufungsverhandlung zu betrauen. 2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand: a) Entscheidungen des Vorsitzenden über die Aufhebung oder die Verlegung eines Termins sowie solche des Gerichts über eine Vertagung sind nicht anfechtbar (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 146 Abs. 2 VwGO; vgl. auch § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Revisionsgericht kann sie daher grundsätzlich nicht nachprüfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 173 VwGO, § 548 ZPO). Allerdings kann eine zulässige Revisionsrüge darauf gestützt werden, daß einer Partei mit der Ablehnung des Antrags, einen Termin aufzuheben, zu verlegen oder zu vertagen, das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH, Urt. v. 28. April 1958 - III ZR 43/56, NJW 1958, 1186; vgl. auch Maunz/Dürig, GG Art. 103 Abs. 1 Rn. 70). 9 b) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem Rechtsstreit Beteiligten ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 36, 92, 97; 42, 364, 369). Dabei ist ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs die mündliche Verhandlung. Deshalb hat eine Partei das Recht auf Äußerung in dieser Verhandlung (BVerfGE 42, 364, 370). Wird ihr dieses Recht nicht gewährt, weil der Vorsitzende oder das Gericht es ablehnen, einen Termin, an dem sie aus begründetem Anlaß nicht teilnehmen kann, aufzuheben, zu verlegen oder zu vertagen, so wird ihr das rechtliche Gehör versagt. Ein solcher Anlaß ist, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, die plötzliche Erkrankung einer Partei, welche sie hindert, sich auf einen alsbaldigen Termin gebührend vorzubereiten oder zu dessen Wahrnehmung von ihrem Wohnort zu dem Gerichtsort zu reisen. Dem allen läßt sich hier nicht entgegenhalten, daß der Antragsgegner seit Erlaß des erstinstanzlichen Urteils genügend Zeit gehabt habe, schriftliche Darlegungen zu machen. Abgesehen davon, daß er die Begründung seiner Berufung dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung überlassen durfte (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 124 Abs. 3 VwGO), verkennt eine solche Auffassung die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Diese wird dadurch gekennzeichnet, daß der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert und ihnen das Wort erteilt, damit sie ihre Anträge stellen und begründen können (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 103 10 S#3 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO). Auch verliert eine Partei, die sich anwaltschaftlich nicht vertreten zu lassen braucht (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO), das Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung nicht schon dadurch, daß sie im Falle einer voraussichtlich nicht länger andauernden Erkrankung vor der Entscheidung über den Antrag, den Verhandlungstermin aufzu-heben oder zu verlegen, keinen Bevollmächtigten bestellt. Ferner ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner nach der fernmündlichen Mitteilung der ablehnenden Entscheidung über seinen (zweiten) Aufhebungsantrag am Freitag, den 4. November 1983 gegen 11.40 Uhr tatsächlich noch rechtzeitig einen Bevollmächtigten mit seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung am Montag, den 7. November 1983 hätte betrauen können. c) Auch wenn der Antragsgegner nur beabsichtigt haben sollte, den Fortgang des Verfahrens zu verzögern, war zu beachten, daß dem Antrag vom 31. Oktober 1983, den Termin vom 7. November 1983 aufzuheben, ein besonderer konkreter Anlaß zugrunde lag, nämlich die in dem ärztlichen Zeugnis vom 31. Oktober 1983 beschriebene akute Erkrankung des Antragsgegners. Auch war der Inhalt des Zeugnisses klar und zur Krankheitsursache eindeutig. Selbst wenn dieses wegen des vorausgegangenen Prozeßverhaltens des Antragsgegners zur Glaubhaftmachung für den Dienstgerichtshof nicht ausgereicht hat, so war es jedoch rechtsfehlerhaft, von dem Antragsgegner zur weiteren Glaubhaftmachung seiner Erkrankung die Vorlage eines amts- 11 ärztlichen Zeugnisses zu verlangen, ohne zugleich das zuständige Gesundheitsamt mit der Begutachtung zu beauftragen. Denn der Antragsgegner selbst konnte sich ein solches Zeugnis nicht beschaffen, vielmehr war dessen Einholung nur dem Gericht möglich. In einem solchen Fall einer Partei die Terminsaufhebung zu versagen und ihr Rechtsmißbrauch entgegenzuhalten und das Recht zu nehmen, in der mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. Da die Revision wegen der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg hat, bestand für eine Aussetzung des Verfahrens in der Revisionsinstanz kein Anlaß. y#3 Der Wert des Streitgegenstands wird für das fahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 50.000 DM festgesetzt. Saiger Dr. Bauer Revisionsver-1 GKG auf Dr. Knoblich Dr. Ruß Schimansky