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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 1/81 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Hans-Armin s HHHHHiBP ' KfllBiiHHHHMtraße
- Kläger -
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium
der Jusitz,
- Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Justizrat
wegen Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes/ hat am 15. September 1981 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Professor Dr. Gützkow, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 17. November 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war von April bis Oktober 1972 als Verwaltungsgerichtsrat zur Erprobung seiner Fähigkeiten an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz abgeordnet. Die Vorsitzenden der beiden Senate, denen er nacheinander angehörte, erstellten am Ende der Abordnung je eine Beurteilung seiner Leistungen. Diese Beurteilungen focht der Kläger mit Erfolg an. Sie wurden durch
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rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken vom 25. Oktober 1974 für unzulässig erklärt, weil die Beurteilenden zur Dienstaufsicht nicht berufen waren. Nunmehr fertigte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts unter dem 14. März 1975 eine neue Beurteilung, die mit den beiden früheren Beurteilungen inhaltlich und weitgehend auch wörtlich übereinstimmt. Sie wurde dem Kläger von dem Präsidenten des Ver-waltunsgerichts Neustadt/Weinstaße, dem er damals angehörte, durch Aushändigung einer Abschrift bekanntgegeben.
Nach fruchtlos durchgeführtem Widerspruchsverfahren leitete der Kläger mit der Behauptung, er fühle sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ein, in dem er formale und inhaltliche Mängel der Beurteilung vom 14. März 1975 geltend macht. Mit Urteil vom 21. März 1980 hat das Dienstgericht für Richter bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. Juni 1975 festgestellt, daß die dienstliche Beurteilung vom 14. März 1975 unzulässig sei. Es ist der Auffassung, die Beurteilung leide an drei formalen Mängeln. Einmal fehle ihr der in § 115 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz (LaufbVO) vom 26. Juni 1971 (GVBl 143) vorgeschriebene Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung des Beurteilten. Ferner habe es der Dienstvorgesetzte entgegen § 114 Abs. 1 Satz 2, 3 LaufbVO unterlassen, die Beurteilung mit dem Kläger zu besprechen und das Ergebnis der Besprechung aktenkundig zu machen. Schließlich sei es unzulässig gewesen, die aufgrund rechtskräftiger dienst-
gerichtlicher Entscheidung aus den Personalakten des Klägers entfernten und vernichteten früheren Beurteilungen der Senatsvorsitzenden zu dem Inhalt der neuen Beurteilung zu machen.
Durch das angefochtene Urteil hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung ist allein auf das Fehlen der in § 114 Abs. 1 Satz 2, 3 LaufbVO vorgesehenen Besprechung gestützt.
Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, den Antrag zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung des § 114 Abs. 1 LaufbVO.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst, e DRiG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2, 3 LaufbVO, der nach § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz für Richter entsprechend gilt, ist eine dienstliche Beurteilung dem betroffenen Richter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen? die Eröffnung und die Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der
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Beurteilung zu den Akten zu nehmen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vorschrift habe zwingenden Charakter und lasse keinen Raum, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Besprechung im Einzelfall tunlich, zweckmäßig oder überflüssig erscheine. Sie bezwecke die Vollständigkeit, Richtigkeit und Sachgerechtigkeit der Beurteilungen und habe gerade in den Fällen besondere Bedeutung, in denen ein Konsens auf der Grundlage der beabsichtigten Leistungsbewertung nicht zu erwarten sei. Deshalb könne die Besprechung nicht mit der Überlegung für entbehrlich erachtet werden, der Kläger habe bereits in einem nach der Erprobung mit dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts geführten Gespräch und in dem dienstgerichtlichen Verfahren über die Beurteilungen durch die Senatsvorsitzenden hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Meinung darzulegen. Es könne auch nicht von vornherein mit völliger Sicherheit erwartet werden, daß die Beteiligten bei einer Besprechung unverrückbar auf ihren Standpunkten beharren würden.
In diesen Erwägungen ist ein Rechtsfehler nicht zu finden.
Bei § 114 Abs. 1 Satz 2, 3 LaufbVO handelt es sich nach ihrem Wortlaut um eine zwingende Vorschrift. Sie stellt die Erörterung der dienstlichen Beurteilung mit dem Beurteilten vor Aufnahme in die Personalakten nicht in das Ermessen des Dienstvorgesetzten, sondern verlangt sie ohne jede Einschränkung. Von ihr darf deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur abgesehen werden, wenn der Beurteilte auf sie verzichtet.
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Der Beklagte meint, etwas anderes ergebe sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie beruhe, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 51, 205, 208) hervorgehoben habe, auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Ihr komme eine Klärungsfunktion zu, die hier angesichts der unvereinbaren Standpunkte der Beteiligten nicht mehr habe erfüllt werden können. Die Einhaltung der Vorschrift wäre deshalb zu einer überflüssigen Formalität geworden.
Dem kann der Senat nicht folgen. Zwar dient § 114 Abs. 1 Satz 2, 3 LaufbVO im Interesse vollständiger, zutref fender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten und Richter - das heißt, hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - dazu, etwa bestehende Unstimmigkeiten zwischen dem zu Beurteilenden und dem Dienstvorgesetzten sowohl in bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG aaO). Daß dieser Zweck nicht mehr erreicht werden könnte, wenn Unstimmigkeiten erheblichen Umfangs offenkundig sind, trifft aber nicht zu. Zumindest liegt es nicht in der Hand des Dienstvorgesetzten, falls er im konkreten Fall weitere Klärungen nicht mehr erwartet, von sich aus von der Einhaltung der nach ihrem Wortlaut zwingenden Vorschrift abzusehen. Er kann nicht im voraus wissen, mit welchen Argumenten und tatsächlichen Hinweisen der betroffene Richter in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Gespräch doch noch versuchen könnte, eine ihm ungünstige Beurteilung oder wenigstens einzelne belastende Elemente dieser Beurteilung abzuwenden. Weil das so ist, kann er
auch nicht mit Sicherheit voraussehen, ob er auf das in der Besprechung Gesagte hin bereit sein würde, seine Beurteilung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, zu korrigieren. Deshalb ist das nach allem hypothetische Ergebnis der vorzunehmenden Besprechung einer Beweisführung, die das Ziel verfolgt, deren Sinnlosigkeit offenzulegen, nicht zugänglich.
Daß der Dienstvorgesetzte nicht befugt ist, im Hinblick auf seine Annahme, die Besprechung werde keine weitere Klärung bringen, von sich aus von ihr abzusehen, folgt auch aus einer weiteren Überlegung. Nach § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO ist das Ergebnis der Besprechung aktenkundig zu machen und zu den Personalakten zu nehmen. Als "Ergebnis" in diesem Sinne kann schwerlich allein der Vermerk verstanden werden, die Besprechung habe nicht zu einer Änderung der ihr zugrundeliegenden Beurteilung geführt. Der zu den Personalakten zu nehmende Vermerk muß vielmehr erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht der Richter Einwendungen gegen die ihm eröffnete Beurteilung erhoben hat. Anders hätte er keinen materiellen Gehalt und könnte durch einen - so im Gesetz aber nicht vorgesehenen - bloßen Vermerk ersetzt werden, daß die Besprechung stattgefunden hat. Gerade in Fällen, in denen unüberbrückbar erscheinende Standpunkte der Beteiligten von vornherein die Beurteilung erschweren, kann es für den Richter von hohem Interesse sein, seine Auffassung in der Besprechung abschließend darzulegen und über den darüber zu fertigenden Vermerk in die Personalakten gelangen zu lassen, zu demal vorbereitende Leistungsberichte seinem Einfluß weitgehend entzogen sind und nicht
Bestandteil der Personalakten werden müssen (BVerwG DRiZ 1981, 344, 345). Ein solcher Vermerk kann auch bei späteren Beurteilungen von erheblicher Bedeutung sein, insbesondere wenn sie nach einem Amtswechsel von einem anderen Dienstvorgesetzten zu erstellen sind. Durch das Absehen von der vorgeschriebenen Besprechung wird dem Richter diese Möglichkeit, das sich aus den Personalakten ergebende Gesamtbild zu ergänzen, in unzulässiger Weise genommen.
Das Fehlen des Beurteilungsgesprächs ist, wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, nicht dadurch geheilt worden, daß der Kläger im Widerspruchsund gerichtlichen Prüfungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Nachdem die Beurteilung unter Mißachtung der gesetzlichen Pflicht, sie vorher mit dem Kläger zu besprechen, in die Personalakten genommen worden ist, ist dessen Position durch die Notwendigkeit, sich an die Dienstgerichte zu wenden, erheblich verschlechtert worden. Die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt gegenüber einer vom Dienstherrn als unabänderlich behandelten Beurteilung vor den Dienstgerichten zu vertreten, ist mit dem gesetzlich eingeräumten Recht, ihn vor Aufnahme der Beurteilung in die Personalakten in Rede und Gegenrede mit dem Dienstvorgesetzten im Rahmen eines formlosen Verfahrens zu erörtern, nicht zu vergleichen. Sie kann den Mangel der dienstlichen Beurteilung nicht im Nachhinein ungeschehen machen.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Revisionsrechtszug wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Saiger Prof. Dr. Gützkow Dr. Thumm
Dr. Schauenburg
Dr. Schinkel