BGH · RiZ (R) 1/78 vom 26.06.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Kammergericht in Berlin vom 26. Sehr unterschiedliche und zu dem Teil erheblich über dem Durchschnitt liegende Einstellungsquoten der mit Bußgeldsachen befaßten Abteilungen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin waren der Grund für ein Schreiben des Berliner Senators für Justiz an den GeneralStaatsanwalt beim Kammergericht vom 23. Juli 1976 an, daß in einem Zeitraum von mindestens 2 Monaten an den in drei Abteilungen des Amtsgerichts Tiergarten stattfindenden Hauptverhandlungen regelmäßig erfahrene Amtsanwälte als Sitzungsvertreter teil nehmen, "die in der Lage sind, geeignete Feststellungen darüber zu treffen, nach welchen Gesichtspunkten jeweils die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG vom Gericht in Betracht gezogen wird, und die einer Einstellung aus nicht gerechtfertigt erscheinenden Gesichtspunkten die Zustimmung versagen sollten"• Der Antragsteller, der im Jahre 1976 geschäftsplanmäßig in der Abteilung 307 des Amtsgerichts Tiergarten mit Bußgeldsachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten befaßt war, erhob gegen die Anordnungen des Senators für Justiz vom 23. Mit der Behauptung, daß er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden sei, hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin angerufen und hat die Feststellung begehrt, "daß die Anordnung des Senators für Justiz vom 23. Der Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht hat auf Berufung des Antragsgegners in Abänderung des Urteils des Dienstgerichts das Feststellungsbegehren des Antragstellers zurückgewiesen. 1. Den Darlegungen, mit denen der Dienstgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Richters bejaht hat, obwohl die Anordnungen des Senators für Justiz vom 23. Juni 1976 und ihre Folgeanordnungen aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung erledigt sind, tritt der Senat bei: Die nicht feinliegende Möglichkeit der Wiederholung einer Anordnung, wie sie der Senator für Justiz getroffen hat, mit gleichen oder ähnlichen Auswirkungen für den Geschäftsbereich des Antragstellers begründet dessen fortdauerndes rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, Eine die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht ist in der von ihm als unzulässig angesehenen Anordnung des Senators für Justiz und in der Ausführungsanordnung des Generalstaatsanwalts nicht zu finden. a) In den Anordnungen wurde von Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die das Gesetz einräumt: Kraft ihres Leitungs- und Aufsichtsrechts (§ 147 Nr. 2 und 3» §146 GVG) konnten der Senator für Justiz und der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht diese, Bereiche staatsanwaltlichen Ermessens betreffenden (vgl. Es ist imbestreitbar, daß das Gesetz, indem es die Einstellung des Verfahrens von ihrer Zustimmung abhängig macht, der Staatsanwaltschaft das Recht einräumt, im Einzelfall Gesichtspunkte, die dafür sprechen, die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nicht für geboten zu halten, eigenverantwortlich und unabhängig von den Vorstellungen des Gerichts, also möglicherweise auch im Gegensatz zu ihm, zu berücksichtigen, gegen andere Gesichtspunkte abzuwägen und aus dieser Abwägung die Folgerung zu ziehen. die Gesichtspunkte, aufgrund welcher Verfahrenseinstellungen vom Gericht in Betracht gezogen werden, bestimmt, ist also in seiner Zielsetzung nicht zu beanstanden und war in seinen unmittelbaren Auswirkungen (Folgerungen für Sitzungsdienst der Amtsanwälte und ihre Zustimmungspraxis) auf den staatsanwaltlichen Bereich beschränkt. c) Auf das, was die Amtsanwälte dem Antragsteller über Sinn und Zweck ihres Erscheinens in der Hauptverhandlung sagten, kommt es nicht an. Ihre Deutungen des ihnen erteilten Auftrags sind ohne Einfluß auf die Frage, ob die Anordnungen des Senators für Justiz und des Generalstaatsanwalts als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen sind, durch welche die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt wurde.

Schlagwörter

GesichtspunktKammergerichtAbteilungOWiGAnordnung

Volltext der Entscheidung

2037 038 Nachschlagewerks ja BGHZ:____________ja 69 DRiG § 26 Abs. 3; GVG §§ 146, 147; OWiG 1975 §§ 75, 47 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, ob Weisungen des Dienstherrn im Staatsanwalts chaftlichen Bereich, die sich auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG auswirken, die richterliche Unabhängigkeit berühren. BGH, Urt. v. 26. Juni 1978 - RiZ (R) 1/78 - Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 1/78 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Wolfgang KflHI^l^V-Straße^^fc, B( - Antragsteller Verfahrensbevollraächtigte: gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Justiz, SHBK Straßeflfebi s< Antragsgegner - wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 69 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Braxmaier und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm, Dr. Schauenburg, Herdegen und Dr. Kulimann für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Kammergericht in Berlin vom 26. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Sehr unterschiedliche und zu dem Teil erheblich über dem Durchschnitt liegende Einstellungsquoten der mit Bußgeldsachen befaßten Abteilungen des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin waren der Grund für ein Schreiben des Berliner Senators für Justiz an den GeneralStaatsanwalt beim Kammergericht vom 23. Juni 1976, in welchem er ausführte: M... Um Aufschluß darüber zu gewinnen, worauf die erheblich voneinander abweichenden Einstellungsquoten in den einzelnen Abteilungen zurückzuführen sind, halte ich eine Beobachtung durch Teilnahme von Amtsanwälten an den Hauptverhandlungen der aus dem Rahmen fallenden Abteilungen für geboten. Ich bitte, geeignete organisatorische Maßnahmen zu veranlassen und mir hierüber zu gegebener Zeit zu berichten. n Der Generalstaatsanwalt ordnete hierauf in einem Schreiben vom 7. Juli 1976 an, daß in einem Zeitraum von mindestens 2 Monaten an den in drei Abteilungen des Amtsgerichts Tiergarten stattfindenden Hauptverhandlungen regelmäßig erfahrene Amtsanwälte als Sitzungsvertreter teil nehmen, "die in der Lage sind, geeignete Feststellungen darüber zu treffen, nach welchen Gesichtspunkten jeweils die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG vom Gericht in Betracht gezogen wird, und die einer Einstellung aus nicht gerechtfertigt erscheinenden Gesichtspunkten die Zustimmung versagen sollten"• Der Generalstaatsanwalt ordnete außerdem an, daß ihm spätestens nach Ablauf von drei Monaten berichtet und im Rahmen des Berichts mitgeteilt wird, "wieviele Bußgeldsachen in jeder der genannten drei Abteilungen im Beobachtungszeitraum verhandelt wurden, in wieviel Fällen davon der Sitzungsvertreter jeweils der Einstellung zugestimmt hat bzw. einer entsprechenden Anregung des Gerichts nicht gefolgt ist," Der Leiter der Amtsanwaltschaft führte die Anordnungen des Generalstaatsanwalts aus. Den Präsidenten des Amtsgerichts unterrichtete er in einem Schreiben vom 20. Juli 1976 davon, daß in der Zeit vom 2. August bis 30, September 1976 an allen Sitzungen der Abteilungen 298, 300 und 307 des Gerichts Sitzungsvertreter seiner Behörde auch in Bußgeldsachen an der Hauptverhandlung teilnehmen werden, und informierte ihn über die Gründe der Teilnahme. Der Antragsteller, der im Jahre 1976 geschäftsplanmäßig in der Abteilung 307 des Amtsgerichts Tiergarten mit Bußgeldsachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten befaßt war, erhob gegen die Anordnungen des Senators für Justiz vom 23. Juni 1976 Widerspruch, Er beantragte beim Dienstgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die den Vollzug verhindern sollte. Widerspruch und Antrag hatten keinen Erfolg. Mit der Behauptung, daß er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden sei, hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin angerufen und hat die Feststellung begehrt, "daß die Anordnung des Senators für Justiz vom 23. Juni 1976 .... in Gestalt der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht vom 7. Juli 1976 ..... und der Folgeanordnung des Leiters der Amtsanwaltschaft Berlin .... unzulässig war”. Das Dienstgericht hat dem Begehren des Antragstellers entsprechend entschieden. Der Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht hat auf Berufung des Antragsgegners in Abänderung des Urteils des Dienstgerichts das Feststellungsbegehren des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller das Ziel der Wiederherstellung des Urteils des Dienstgerichts. Der Antragsgegner beantragt, die Revision des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen. Ents che idlings gründe 1. Den Darlegungen, mit denen der Dienstgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Richters bejaht hat, obwohl die Anordnungen des Senators für Justiz vom 23. Juni 1976 und ihre Folgeanordnungen aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung erledigt sind, tritt der Senat bei: Die nicht feinliegende Möglichkeit der Wiederholung einer Anordnung, wie sie der Senator für Justiz getroffen hat, mit gleichen oder ähnlichen Auswirkungen für den Geschäftsbereich des Antragstellers begründet dessen fortdauerndes rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, 2. Eine die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht ist in der von ihm als unzulässig angesehenen Anordnung des Senators für Justiz und in der Ausführungsanordnung des Generalstaatsanwalts nicht zu finden. a) In den Anordnungen wurde von Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die das Gesetz einräumt: Kraft ihres Leitungs- und Aufsichtsrechts (§ 147 Nr. 2 und 3» §146 GVG) konnten der Senator für Justiz und der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht diese, Bereiche staatsanwaltlichen Ermessens betreffenden (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG), Anweisungen erteilen. Nichts ist für die Annahme zu ersehen, daß sie zu ihren Anweisungen durch sachfremde, nicht justizgemäße Erwägungen veranlaßt worden sind. Es ist eine auch und nicht zuletzt die Landesjustizverwaltung angehende und infolgedessen mit Recht ihr Interesse findende Frage, aus welchen Gründen Einstellungsquoten in Bußgeldsachen bei verschiedenen Gerichten oder bei einzelnen Abteilungen eines Gerichts "außerordentlich unterschiedlich sind und zu dem Teil erheblich über dem Durchschnitt liegen". Es ist imbestreitbar, daß das Gesetz, indem es die Einstellung des Verfahrens von ihrer Zustimmung abhängig macht, der Staatsanwaltschaft das Recht einräumt, im Einzelfall Gesichtspunkte, die dafür sprechen, die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nicht für geboten zu halten, eigenverantwortlich und unabhängig von den Vorstellungen des Gerichts, also möglicherweise auch im Gegensatz zu ihm, zu berücksichtigen, gegen andere Gesichtspunkte abzuwägen und aus dieser Abwägung die Folgerung zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft steht in der Freiheit ihres "Einstellungsermessens" nicht hinter dem des Gerichts zurück (vgl. BGHSt 16, 225, 231). Der Vorgesetzte kann den Beamten der Staatsanwaltschaft Weisungen zur Handhabung des "Einstellungsermessens" erteilen, wenn und soweit seine Weisungen nicht zur Ermessensüberschreitung oder zu dem Ermessensfehlgebrauch führen und infolgedessen rechtswidrig sind (§ 146 GVG; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 146 Anm. 3 a). Der Senator für Justiz und der Generalstaatsanwalt haben die ihnen gezogenen Schranken nicht überschritten. Sie haben für einen bestimmten Zeitraum dem Zustimmungserfordernds des § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG in der Hauptverhandlung Bedeutung verschafft (vgl. § 75 Abs. 2 OWiG). Die Weisung, einer Einstellung aus nicht gerechtfertigt erscheinenden Gesichtspunkten die Zustimmung zu versagen, besagte nur etwas Selbstverständliches. b) Der den Amtsanwälten erteilte Beobachtungs- und Berichtsauftrag war zur Gewinnung eines Überblicks über die Gesichtspunkte, aufgrund welcher Verfahrenseinstellungen vom Gericht in Betracht gezogen werden, bestimmt, ist also in seiner Zielsetzung nicht zu beanstanden und war in seinen unmittelbaren Auswirkungen (Folgerungen für Sitzungsdienst der Amtsanwälte und ihre Zustimmungspraxis) auf den staatsanwaltlichen Bereich beschränkt. Die mittelbaren Auswirkungen berührten zwar den Antragsteller. Aber gegen sie kann unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit nichts eingewendet werden. Sie sind die vom Richter hinzunehmende Konsequenz der gesetzlichen Regelung (§47 Abs. 2 Satz 1 OWiG). c) Auf das, was die Amtsanwälte dem Antragsteller über Sinn und Zweck ihres Erscheinens in der Hauptverhandlung sagten, kommt es nicht an. Ihre Deutungen des ihnen erteilten Auftrags sind ohne Einfluß auf die Frage, ob die Anordnungen des Senators für Justiz und des Generalstaatsanwalts als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen sind, durch welche die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt wurde. Nichts anderes gilt von dem Schreiben des Leiters der Amtsanwaltschaft an den Präsidenten des Amtsgerichts vom 20. Juli 1976. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Der Streitwert wird für den Revisionsrechtszug auf 4ooo DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 18 Abs. 2 Satz 1 GKG). Braxmaier Dr. Thumm Schauenburg Herdegen Dr. Kullmann