BGH · RiZ (R) 1/74 vom 21.02.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Unter anderem bezeichnete er den Antragsteller wieder als eigenwillige Persönlichkeit; sein Rechtsgefühl zeige manchmal eine nicht unerhebliche, für einen Richter recht bedenkliche Verengung des Gesichtskreises in dem Maße, als es um eigene Interessen gehe; seine persönliche Eigenart habe schon manches Trennende in den menschlichen Beziehungen entstehen lassen; seine Fähigkeit in Angelegenheiten, in denen er selbst interessenmäßig unmittelbar engagiert sei, hinreichend objektiv und vor allem gelassen genug zu bleiben, sei gelegentlich eingeschränkt. Auf die Berufung des Antragsgegners hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidung auf, erklärte den Verwaltungsrechtsweg für imzulässig und verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe. Bei dem Dienstgericht für Richter beantragte der Antragsteller, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids festzustellen, daß die dienstlichen Beurteilungen vom 30. Oktober 1967 in dem in der Klageschrift bezeichneten Umfang unzulässig seien, und das Justizministerium zu verpflichten, die .jddfenstliehen Beurteilungen insoweit in den Personalakten unkenntlich zu machen. Mit der Berufung verlangte der Antragsteller, das Justizministerium zur Entfernung der in der Klageschrift bezeichneten "Wertungen und Tatsachenbehauptungen" aus den Beurteilungen vom 30. Dienstliche Beurteilungen, Dienstleistungszeugnisse für Richter, sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs.3 DRiG (BGHZ 52, 287, 292, ständige Rechtsprechung) . Der beurteilte Richter kann mit der Behauptung, die Maßnahme beeinträchtige seine Unabhängigkeit, ihre Prüfung durch das Dienstgericht für Richter beantragen (§§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG; §§ 48 Nr. 4f, 67 Satz 1 des baden-württembergischen Landesrichtergesetzes - LRiG - vom 25. Als der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhob und behauptete, seine richterliche Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, befand er sich noch im Dienst. Der Widerspruch gegen diese Beurteilung richtete sich infolgedessen ohne weiteres auch gegen das Zeugnis vom 30. Unzulässig ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht, wenn und soweit sie entweder die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt oder allgemein nicht rechtmäßig oder sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof mit Recht bejaht« Ob es mit der Zurruhesetzung des Antragstellers entfallen wäre, wenn dieser die Anfechtung nur damit begründet hätte, daß die dienstlichen Beurteilungen in seine richterliche Unabhängigkeit eingriffen, kann auf sich beruhen. An einer richterlichen Entscheidung darüber hat der Antragsteller auch nach seiner Zurruhesetzung ein rechtliches Interesse, solange nicht ausgeschlossen ist, daß sein berufliches Fortkommen oder andere rechtlich geschützte Interessen von den in seinen Personalakten enthaltenen dienstlichen Beurteilungen abhängen können. Ob hier das Richterdienstgericht, wenn und soweit es die Unzulässigkeit der dienstlichen Beurteilungen feststellt, auch ihre Vernichtung oder Entfernung aus den Akten anordnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Der Dienstgerichtshof hat dazu ausgeführt: Der Landgerichtspräsident sei als Träger der Dienstaufsicht befugt gewesen, Dienstleistungszeugnisse für den Antragsteller zu erstellen. Dies ergebe sich aus der Verordnung des Justizministeriums über die Dienstaufsicht vom 1. Die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht über Richter im Landesdienst ist Gegenstand weder der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73, 74 GG) und daher von den Ländern zu regeln (Art. 70 Abs. 1 GG) • Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 65 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) beschränkt die Dienstaufsicht über sie, schließt sie aber nicht aus. Die Zulässigkeit der durch die Unabhängigkeit begrenzten Dienstaufsicht ergibt sich auch für die Richter im Landesdienst unmittelbar aus dem zu dem Gerichtsverfassungsrecht (Art. 74 Nr. 1 GG) gehörenden § 26 DRiG. März 1935 mit der Dienstaufsicht auch die dienstliche Beurteilung der Richter seines Bezirks übertragen. Ob nach dem früher geltenden württ ember gischen Recht, wie der Antragsteller ausführt, für dienstliche Beurteilungen andere Stellen zuständig waren als für die Dienstaufsicht im Übrigen, kann auf sich beruhen. sich aus Art. 98 Abs. 1 und 3 GG, Art. 66 Abs.3 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nicht herleiten. Zum Inhalt der angefochtenen Zeugnisse hat der Dienstgerichtshof ausgeführt: Als Maßnahme der Dienstaufsicht sei die dienstliche Beurteilung eines Richters gemäß § 26 Abs. 1 und 2 DRiG unzulässig, wenn und soweit sie die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtige. Landgerichtspräsident Dr. Maier habe vor dem Verwaltungsgericht bekundet, zu dieser Beurteilung sei er auf Grund der in den Personalakten niedergelegten Tatsachen gekommen, sie beruhe darauf, daß der Antragsteller wiederholt gegen Maßnahmen vorgegangen sei, die ein anderer Richter ohne weiteres hingenommen hätte. Oktober 1967 von einer Verengung des Gesichtskreises die Rede sei, handle es sich um ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, zu dem Landgerichtspräsident Dr. Maier auf Grund des an ihn gerichteten Schreibens des Antragstellers vom 17. Mai 1966 habe der Antragsteller die Auffassung vertreten, Landgerichtsrat Zeller, der als Berichterstatter an einem ihm nachteiligen Zivilurteil mitgewirkt habe, leide an krankheitsbedingten Wahnvorstellungen und sei nicht in der Lage, sein Richteramt zu versehen. Diese Umstände und auch die Dienst-aufSichtsbeschwerde gegen Justzamtmann Auweder, in der der Antragsteller auch über Auseinandersetzungen mit weiteren Bediensteten des Amtsgerichts Heilbronn berichte, sowie die gegen Landgerichtsrat Zeller gerichtete Eingabe vom 17. Schließlich sei auch das Werturteil nicht zu beanstanden, daß bei dem Antragsteller gelegentlich die Fähigkeit eingeschränkt sei, in Angelegenheiten, in denen er interessenmäßig engagiert sei, hinreichend objektiv und vor allem gelassen genug zu bleiben. Diesem Werturteil, das einer gerichtlichen Überprüfung im einzelnen nicht zugänglich sei, lägen mit der Eingabe des Antragstellers vom 17. dem Inhalt nach einseitig negativ, sondern zeigten auch die positiven Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers anerkennend auf.Aus der Äußerung des Zeugen Dr. Maier, der Antragsteller habe sich über ihn beim Justizministerium abfällig geäußert und habe ihn madig machen wollen, könne daher nicht gefolgert werden, daß Dr. Maier befangen gewesen sei. Daß die angefochtenen Zeugnisteile die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt haben, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit BGHZ 57, 344, 348 ff zutreffend dargelegt. Soweit die Kritik in den Zeugnissen das Verhalten des Antragstellers gegenüber Beamten und Angestellten im Justizdienst zu dem Gegenstand hat, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die nach §§ 25» 26 DRiG nicht oder nur beschränkt einer Dienstaufsicht unterliegt. Daß die richterliche Prüfung, ob die dienstlichen Beurteilungen auch sonst rechtmäßig sind, wegen ihrer rechtlichen Gestaltung als persönlichkeitsbedingte Werturteile beschränkt ist, hat der Dienstgerichtshof zutreffend dargelegt. Mit Recht hat demnach der Dienstgerichtshof nur geprüft, ob der Landgerichtspräsident den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen konnte, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Der Antragsteller rügt, der Dienstgerichtshof habe unter Verletzung der Aufklärungsund Begründungspflicht (§§86, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, daß der Landgerichtspräsident bei der Abfassung der Beurteilungen befangen gewesen sei und diese deswegen nicht habe erstellen dürfen. Das Berufungsgericht hat sich am Schluß seiner Entscheidungsgründe mit dem Vorbringen des Antragstellers, der Landgerichtspräsident sei befangen gewesen, befaßt. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt nicht, daß das Gericht sich mit jeder Einzelheit eines Vorbringens in seiner Entscheidung auseinandersetzt. Der Antragsteller rügt weiter, sowohl der Landgerichtspräsident als auch der Dienstgerichtshof hätten den Aktenvermerk des Amtsgerichtsdirektors Friedrich vom 7. April 1966 zur Feststellung des den Zeugnissen zugrunde liegenden Sachverhalts verwertet und darüber hinaus festgestellt hat, der Landgerichtspräsident habe durch diesen Vermerk Tatsachen erfahren, die er bei der dienstlichen Beurteilung vom 16. Zuzugeben ist dem Antragsteller auch, daß der Vermerk als ein Vorgang, der Grundlage für eine dienstliche Beurteilung sein konnte, in die Hauptpersonalakte aufgenommen werden mußte (§3 LRiG a.F. Da der Vermerk auch für den Antragsteller ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art enthält, hätte dieser vor Aufnahme des Vermerks in die Personalakte dazu gehört und seine Äußerung hätte ebenfalls zu den Personalakten genommen werden müssen. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß sowohl der Landgerichtspräsident als auch der Dienstgerichtshof den Vermerk nur insoweit verwertet haben, als sich aus ihm ergibt, der Antragsteller habe Reibereien mit dem Vorstand, dem Geschäftsleiter und den Schreibkräften des Amtsgerichts Heilbronn gehabt. Dieser ist somit zu dem Inhalt des Aktenvermerks, soweit er für die dienstliche Beurteilung vom 16. Mai 1966 und den daraus in den angefochtenen Zeugnisteilen sowie im Berufungsurteil gezogenen Folgerungen verweist der Antragsteller auf die Gewährleistung des Petitionsrechts in Art. 17 GG. Soweit mit ihr dargetan werden sollte, daß das Urteil, an dem Landgerichtsrat Zeller mitgewirkt hatte, ein Fehlurteil zu dem Nachteil des Antragstellers sei, stand einer Nachprüfung durch den Landgerichtspräsidenten die richterliche Unabhängigkeit entgegen. Schließlich rügt der Antragsteller, der Dienstgerichtshof habe bei der Würdigung jedes einzelnen der angefochtenen Zeugnisteile die Aufklärungspflicht verletzt und sein Urteil nicht hinreichend begründet (§ 64 LRiG, §§ 86, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im übrigen wendet der Antragsteller sich mit der Begründung seiner Rügen gegen die Beurteilung des Sachverhalts, den das Dienstgericht als Grundlage der angefochtenen Zeugnisse festgestellt hat, und gegen die in den Zeugnissen daraus gezogenen Schlüsse. 83) in das Landesxüxhtergesetz eingefügt worden ist, können die hier angefochtenen dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 1965 und 1967 sowie das dabei eingeschlagene Verfahren nicht gemessen werden.

Volltext der Entscheidung

2066 067 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Riz (r) 1/74 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Rechtsanwalts und Amtsgerichtsrats a. D. k SHHHÜHiiB » KflHHHBlt Von Antragstellers, gegen das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium, >latz^| Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 1975 durch die Vorsitzenden Richter Scharpenseel und Dr. Kreft sowie die Richter Professor Johannsen, Albrecht Mayer und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Juni 1974 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1921 geborene Antragsteller war Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Heilbronn. Ende Mai 1969 wurde er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt. Seit 22. Januar 1974 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Opladen und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Im Mai 1967 bewarb sich der Antragsteller um die Stelle eines Landgerichtsdirektors bei dem Landgericht Stuttgart. Der Vertreter des Landgerichtspräsidenten in Heilbronn wiederholte in seiner Stellungnahme zu dieser Bewerbung vom 5. Mai 1967 das vom Landgerichtspräsidenten ausgestellte Jahreszeugnis vom 30. Juni 1965, in dem der Antragsteller als eine eigenwillige Persönlichkeit bezeichnet wurde. Zu der Bewerbung des Antragstellers um eine Landgerichtsdirektorstelle beim Landgericht Heilbronn äußerte sich der Präsident dieses Gerichts am 16. Oktober 1967. Unter anderem bezeichnete er den Antragsteller wieder als eigenwillige Persönlichkeit; sein Rechtsgefühl zeige manchmal eine nicht unerhebliche, für einen Richter recht bedenkliche Verengung des Gesichtskreises in dem Maße, als es um eigene Interessen gehe; seine persönliche Eigenart habe schon manches Trennende in den menschlichen Beziehungen entstehen lassen; seine Fähigkeit in Angelegenheiten, in denen er selbst interessenmäßig unmittelbar engagiert sei, hinreichend objektiv und vor allem gelassen genug zu bleiben, sei gelegentlich eingeschränkt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1967 erhob der Antragsteller gegen die Beurteilungen vom 5. Mai und 16. Oktober 1967 Widerspruch, den das Justizministerium des Antragsgegners mit Bescheid vom 31. Januar 1968 zurückwies. Ent- sprechend der Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid erhob der Antragsteller im Februar 1968 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er beantragte, das Justizministerium zu verpflichten, aus den Beurteilungen vom 30. Juni 1965, 5. Mai und 16. Oktober 1967 die oben wiedergegebenen "Wertungen und Tatsachenbehauptungen" zu entfernen* Das Verwaltungsgericht entsprach diesem Antrag. Auf die Berufung des Antragsgegners hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidung auf, erklärte den Verwaltungsrechtsweg für imzulässig und verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe. Dieses Urteil vom 24. Oktober 1972 ist rechtskräftig geworden. Bei dem Dienstgericht für Richter beantragte der Antragsteller, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids festzustellen, daß die dienstlichen Beurteilungen vom 30. Juni 1965, 5• Mai und 16. Oktober 1967 in dem in der Klageschrift bezeichneten Umfang unzulässig seien, und das Justizministerium zu verpflichten, die .jddfenstliehen Beurteilungen insoweit in den Personalakten unkenntlich zu machen. Das Dienstgericht für Richter wies den Antrag zurück. Mit der Berufung verlangte der Antragsteller, das Justizministerium zur Entfernung der in der Klageschrift bezeichneten "Wertungen und Tatsachenbehauptungen" aus den Beurteilungen vom 30. Juni 1965, 5. Mai und 16. Oktober 1967 zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß diese Wertungen und Tatsachenbehauptungen nicht zulässig seien. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller Haupt- und Hilfsantrag weiter. Der Antragsgegner bittet, die Revision zurückzuweisen. 62 Entscheidungsgründe; Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Die Zulässigkeit des Antrags hat der Dienstgerichtshof mit Recht bejaht. Dienstliche Beurteilungen, Dienstleistungszeugnisse für Richter, sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG (BGHZ 52, 287, 292, ständige Rechtsprechung) . Der beurteilte Richter kann mit der Behauptung, die Maßnahme beeinträchtige seine Unabhängigkeit, ihre Prüfung durch das Dienstgericht für Richter beantragen (§§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG; §§ 48 Nr. 4f, 67 Satz 1 des baden-württembergischen Landesrichtergesetzes - LRiG - vom 25. Februar 1964 - GBl S. 79 - = §§ 63 Nr. 4f, 82 Satz 1 LRiG i.d.F. vom 19. Juli 1972 - GBl S. 432). Als der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhob und behauptete, seine richterliche Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, befand er sich noch im Dienst. Infolgedessen stand ihm für die Anfechtung der dienstlichen Beurteilungen der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten offen. Seine Versetzung in den Ruhestand hat daran nichts geändert. Sie könnte allenfalls sein Rechtsschutzbedürfnis beseitigt oder die Hauptsache erledigt haben. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags sind erfüllt. Das notwendige Vorverfahren (§§ 83, 66 Abs. 2 DRiG, §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 67 Satz 2 LRiG a.F. = §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 2 LRiG n.F., §§ 68 ff VwGO) hat stattgefunden. Daß der Antragsteller mit seinem Widerspruch anders als später mit seinem Antrag im gerichtlichen Verfahren nicht auch das Zeugnis vom 30. Juni 1963 ausdrücklich angefochten hat, ist unschädlich. Dieses Zeugnis ist in die Beurteilung vom 5. Mai 1967 übernommen worden. Der Widerspruch gegen diese Beurteilung richtete sich infolgedessen ohne weiteres auch gegen das Zeugnis vom 30. Juni 1965. Die Frist für die Anrufung des Gerichts ist durch die Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht gewahrt (§§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG; § 64 Abs. 1 Satz 1 LRiG a.F. = § 79 Abs. 1 Satz 1 n.F., §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 Satz 4 VwGO)• Der Antragsteller verlangt in erster Linie, daß das Justizministerium verpflichtet werde, aus dienstlichen Beurteilungen bestimmte Teile zu entfernen. Einen solchen Antrag sieht das Gesetz nicht vor. Im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG, § 63 Nr. 4f LRiG n.F. stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück (§67 Abs. 1 DRiG, § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiG n.F.). Unzulässig ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht, wenn und soweit sie entweder die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt oder allgemein nicht rechtmäßig oder sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 42, 163, 170 f; 51, 280, 284 f). Ist eine dienstliche Beurteilung aus einem dieser Gründe unzulässig, dann wird sie in der Regel vernichtet oder unleserlich gemacht werden müssen. Hier verlangt der Antragsteller nur hilfsweise die Feststellung der Unzulässigkeit. Der Antrag ist jedoch trotz seiner Aufteilung in Haupt- und Hilfsbegehren zunächst als eine Einheit aufzufassen. Der Antragsteller ficht damit bestimmte Teile der genannten Beurteilungen im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG, § 63 Nr. 4 f LRiG n.F. an. 4^ Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof mit Recht bejaht« Ob es mit der Zurruhesetzung des Antragstellers entfallen wäre, wenn dieser die Anfechtung nur damit begründet hätte, daß die dienstlichen Beurteilungen in seine richterliche Unabhängigkeit eingriffen, kann auf sich beruhen. Der Antragsteller macht geltend, die angefochtenen Zeugnisteile seien allgemein nicht rechtmäßig und sachlich nicht gerechtfertigt. An einer richterlichen Entscheidung darüber hat der Antragsteller auch nach seiner Zurruhesetzung ein rechtliches Interesse, solange nicht ausgeschlossen ist, daß sein berufliches Fortkommen oder andere rechtlich geschützte Interessen von den in seinen Personalakten enthaltenen dienstlichen Beurteilungen abhängen können. Ob hier das Richterdienstgericht, wenn und soweit es die Unzulässigkeit der dienstlichen Beurteilungen feststellt, auch ihre Vernichtung oder Entfernung aus den Akten anordnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Antragsteller angefochtenen Zeugnisteile sind nicht zu beanstanden. Der Dienstgerichtshof hat dazu ausgeführt: Der Landgerichtspräsident sei als Träger der Dienstaufsicht befugt gewesen, Dienstleistungszeugnisse für den Antragsteller zu erstellen. Dies ergebe sich aus der Verordnung des Justizministeriums über die Dienstaufsicht vom 1. Juli 1953 (GBl BW S. 94) und der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl I S. 403). Ob die erstgenannte Verordnung auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhe, könne dahingestellt bleiben, denn sie habe hinsichtlich der Dienstaufsicht nur deklaratorischen Charakter. Sie erkläre insoweit nur die §§13 bis 16 der Verordnung vom 20. März 1935 für verbindlich. Diese Vorschriften gälten aber ohnehin als Landesrecht weiter. In § 14 Abs.1 Nr. 3 der Verordnung vom 20. März 1935 sei bestimmt, daß der Landgerichtspräsident die Dienstaufsicht über die Gerichte seines Bezirks ausübe. Zu den Maßnahmen der Dienstaufsicht gehörten auch die dienstlichen Beurteilungen. Einer ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung hierfür bedürfe es nicht. Da die dienstlichen Beurteilungen Maßnahmen der Dienst auf sicht seien, die Dienstaufsicht aber in der Verordnung vom 20. März 1935 geregelt worden sei, seien damit auch die bis dahin geltenden württembergisehen Vorschriften über die Dienstaufsicht außer Kraft getreten. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet. § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 20. März 1935 (RGBl I 403), wonach dem Landgerichtspräsidenten die Dienstaufsicht über die Gerichte seines Bezirks oblag, galt auch nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages als Landesrecht weiter (Art. 123 Abs. 1, 124, 125 GG), bis er durch neues Landesrecht aufgehoben wurde. Die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht über Richter im Landesdienst ist Gegenstand weder der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73, 74 GG) und daher von den Ländern zu regeln (Art. 70 Abs. 1 GG) • Die Verordnung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 1. Juli 1953 (GBl BW S. 94 hat § 14 der Verordnung vom 20. März 1935 weder aufgehoben noch sachlich geändert. Der Anordnung, daß diese Vorschrift weiter verbindlich sei, hätte es nicht bedurft. L 4Z §14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 20. März 1935 widersprach weder dem Grundgesetz noch der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 65 Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) beschränkt die Dienstaufsicht über sie, schließt sie aber nicht aus. Die Zulässigkeit der durch die Unabhängigkeit begrenzten Dienstaufsicht ergibt sich auch für die Richter im Landesdienst unmittelbar aus dem zu dem Gerichtsverfassungsrecht (Art. 74 Nr. 1 GG) gehörenden § 26 DRiG. Die Dienstaufsicht umfaßt die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen der Richter (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 348). Infolgedessen ist dem Landgerichtspräsidenten durch § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 20. März 1935 mit der Dienstaufsicht auch die dienstliche Beurteilung der Richter seines Bezirks übertragen. Ob nach dem früher geltenden württ ember gischen Recht, wie der Antragsteller ausführt, für dienstliche Beurteilungen andere Stellen zuständig waren als für die Dienstaufsicht im Übrigen, kann auf sich beruhen. § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1935 ließ nur die auf Grund der früheren Vorschriften getroffenen Anordnungen in Kraft, nicht aber die bisher die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht regelnden Vorschriften. § 14 Abs. 1 Nr. 3 hat die Dienstaufsicht über die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht auf gespalten. Die Ri chterge setze des Bundes und der Länder haben an der umfassenden Zuständigkeit der Gerichts Verwaltungen nichts geändert. Eine Notwendigkeit, die dienstliche Beurteilung der Richter davon auszunehmen und sie durch besondere Rechtsvorschriften zu regeln, läßt < t sich aus Art. 98 Abs. 1 und 3 GG, Art. 66 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nicht herleiten. 10 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Dienstleistungszeugnis für sich allein auch kein belastender Eingriffsakt der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerwG DVB1 1968, 640). Zum Inhalt der angefochtenen Zeugnisse hat der Dienstgerichtshof ausgeführt: Als Maßnahme der Dienstaufsicht sei die dienstliche Beurteilung eines Richters gemäß § 26 Abs. 1 und 2 DRiG unzulässig, wenn und soweit sie die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtige. Sie dürfe also keine direkten oder indirekten Weisungen für den Richter und auch keine psychologische Einflußnahme enthalten. Dies sei durch die genannten Dienst Zeugnisse nicht geschehen. Auch der Antragsteller behaupte nicht, daß sie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt hätten. Darüber hinaus sei die Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit von Dienstleistungszeugnissen darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob sie von einem unrichtigen Saöhverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Danach könnten die angefochtenen Zeugnisse nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Das Richterdienstgericht habe vielmehr zutreffend festgestellt, daß in ihnen die juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers mit seinen persönlichen Eigenschaften in zulässiger Weise abgewogen worden seien, ohne einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Feststellung, der Antragsteller sei eine eigenwillige Persönlichkeit, sei ein Werturteil, da der Dienstvorgesetzte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen, wie z.B. der beiden an den Dienstvorstand des Amtsgerichts Heilbronn gerichteten Schreiben vom 8. und 14. Juli 1964 11 über die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Justizamtmann Auweder, zu treffen berechtigt gewesen sei. Landgerichtspräsident Dr. Maier habe vor dem Verwaltungsgericht bekundet, zu dieser Beurteilung sei er auf Grund der in den Personalakten niedergelegten Tatsachen gekommen, sie beruhe darauf, daß der Antragsteller wiederholt gegen Maßnahmen vorgegangen sei, die ein anderer Richter ohne weiteres hingenommen hätte. Eine Kritik an der Rechtsprechung des Antragstellers könne hierin keinesfalls gefunden werden. Auch soweit in dem Zeugnis vom 16. Oktober 1967 von einer Verengung des Gesichtskreises die Rede sei, handle es sich um ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, zu dem Landgerichtspräsident Dr. Maier auf Grund des an ihn gerichteten Schreibens des Antragstellers vom 17. Mai 1965 sowie der Schwierigkeiten und Reibereien des Antragstellers mit dem Dienstvorstand, dem Geschäftsleiter Justizamtmann Auweder und den Schreibkräften gekommen sei. Diese Reibereien seien dem Landgerichtspräsidenten u.a. durch die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Justizamtmann Auweder, die er am 4. August 1964 ablehnend beschieden habe, und die Aktennotiz des Amtsgerichtsdirektors Friedrich vom 7. April 1966 bekannt geworden und hätten ihn, wie er bekundet habe, zu einem Gespräch mit dem Antragsteller veranlaßt. In dem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten vom 17. Mai 1966 habe der Antragsteller die Auffassung vertreten, Landgerichtsrat Zeller, der als Berichterstatter an einem ihm nachteiligen Zivilurteil mitgewirkt habe, leide an krankheitsbedingten Wahnvorstellungen und sei nicht in der Lage, sein Richteramt zu versehen. Auf Grund dieser Umstände könne das Werturteil des Dienstvorgesetzten nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Auch die weitere Feststellung in dem Zeugnis vom 16. Oktober 1967, die Eigenart des Antragstellers habe 12 - schon manches Trennende in den menschlichen Beziehungen entstehen lassen, sei hinreichend durch Tatsachen belegt. Landgerichtspräsident Dr. Maier habe als Zeuge bekundet, daß viele Kollegen sich von dem Antragsteller wegen seiner Eigenart zurückgezogen hätten, daß er immer wieder von Richtern gehört habe, sie nähmen ihn nicht ernst, und es sei nicht angenehm, mit ihm Kontakt zu halten; u.a. hätten sich Oberamtsrichter Häfner und Amtsgerichtsdirektor Friedrich in dieser Weise geäußert. Aus dem Aktenvermerk vom 7. April 1966 habe Dr. Maier erfahren, daß Schreibkräfte sich geweigert hätten, bei dem Antragsteller tätig zu werden. Diese Umstände und auch die Dienst-aufSichtsbeschwerde gegen Justzamtmann Auweder, in der der Antragsteller auch über Auseinandersetzungen mit weiteren Bediensteten des Amtsgerichts Heilbronn berichte, sowie die gegen Landgerichtsrat Zeller gerichtete Eingabe vom 17. Mai 1966 ließen die genannte Feststellung zu. Schließlich sei auch das Werturteil nicht zu beanstanden, daß bei dem Antragsteller gelegentlich die Fähigkeit eingeschränkt sei, in Angelegenheiten, in denen er interessenmäßig engagiert sei, hinreichend objektiv und vor allem gelassen genug zu bleiben. Diesem Werturteil, das einer gerichtlichen Überprüfung im einzelnen nicht zugänglich sei, lägen mit der Eingabe des Antragstellers vom 17. Mai 1966 ausreichende Tatsachen zugrunde. Die dienstlichen Beurteilungen ließen somit, soweit das Richterdienstgericht sie prüfen könne, Rechtsfehler nicht erkennen. Landgerichtspräsident Dr. Maier habe sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Als Zeuge habe er bekundet, daß er persönlich nichts gegen den Antragsteller habe und immer bemüht gewesen sei, ihn zu verstehen und möglichst wohlwollend zu beurteilen. Seine Beurteilungen seien deswegen weder der Form noch - 4 13 - 4# dem Inhalt nach einseitig negativ, sondern zeigten auch die positiven Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers anerkennend auf. Aus der Äußerung des Zeugen Dr. Maier, der Antragsteller habe sich über ihn beim Justizministerium abfällig geäußert und habe ihn madig machen wollen, könne daher nicht gefolgert werden, daß Dr. Maier befangen gewesen sei. Auch diese Ausführungen des Dienstgerichtshofs begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Daß die angefochtenen Zeugnisteile die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt haben, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit BGHZ 57, 344, 348 ff zutreffend dargelegt. Die allgemein gehaltene Beurteilung einzelner Eigenschaften des Antragstellers und ihrer Auswirkungen hat keinen erkennbaren Bezug zu einer bestimmten richterlichen Tätigkeit. Sie läßt weder eine Kritik an früheren Entscheidungen des Antragstellers noch eine Einflußnahme auf zukünftige Verfahren erkennen. Soweit die Kritik in den Zeugnissen das Verhalten des Antragstellers gegenüber Beamten und Angestellten im Justizdienst zu dem Gegenstand hat, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die nach §§ 25» 26 DRiG nicht oder nur beschränkt einer Dienstaufsicht unterliegt. Daß die richterliche Prüfung, ob die dienstlichen Beurteilungen auch sonst rechtmäßig sind, wegen ihrer rechtlichen Gestaltung als persönlichkeitsbedingte Werturteile beschränkt ist, hat der Dienstgerichtshof zutreffend dargelegt. Er folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 127, 129 f), 14 - der sich auch das Dienstgericht des Bundes angeschlossen hat (BGHZ 57, 544, 350). Die angefochtenen Zeugnisteile sind durchweg wertende Beurteilungen von Eigenschaften und Verhalten des Antragstellers. Mit Recht hat demnach der Dienstgerichtshof nur geprüft, ob der Landgerichtspräsident den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen konnte, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Seine Prüfung der angefochtenen Zeugnisteile unter diesen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller rügt, der Dienstgerichtshof habe unter Verletzung der Aufklärungsund Begründungspflicht (§§86, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, daß der Landgerichtspräsident bei der Abfassung der Beurteilungen befangen gewesen sei und diese deswegen nicht habe erstellen dürfen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich am Schluß seiner Entscheidungsgründe mit dem Vorbringen des Antragstellers, der Landgerichtspräsident sei befangen gewesen, befaßt. Es hat eine Befangenheit nicht feststellen können. Die leitenden Gründe dafür hat es angegeben. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt nicht, daß das Gericht sich mit jeder Einzelheit eines Vorbringens in seiner Entscheidung auseinandersetzt. Was das Berufungsgericht zu diesem Punkt noch hätte aufklären müssen (§86 VwGO), hat der Antragsteller nicht dargelegt. 15 - ¥2 Der Antragsteller rügt weiter, sowohl der Landgerichtspräsident als auch der Dienstgerichtshof hätten den Aktenvermerk des Amtsgerichtsdirektors Friedrich vom 7. April 1966 verwertet und damit gegen ein Verwertungsverbot verstoßen, das sich aus .§ 106 Abs. 3 und 4 des baden-wUrttembergisehen Landesbeamtengesetzes (LBG) ergebe. Er sei über den Vermerk, den der Landgerichtspräsident bei seiner Vernehmung als Zeuge vorgelegt habe, nicht unterrichtet gewesen. Es sei rechtswidrig gewesen, diesen Vermerk getrennt von den Personalakten aufzubewahren • Auch diese Rüge ist nicht begründet. Es trifft allerdings zu, daß der Dienstgerichtshof den Aktenvermerk vom 7. April 1966 zur Feststellung des den Zeugnissen zugrunde liegenden Sachverhalts verwertet und darüber hinaus festgestellt hat, der Landgerichtspräsident habe durch diesen Vermerk Tatsachen erfahren, die er bei der dienstlichen Beurteilung vom 16. Oktober 1967 berücksichtigt habe. Zuzugeben ist dem Antragsteller auch, daß der Vermerk als ein Vorgang, der Grundlage für eine dienstliche Beurteilung sein konnte, in die Hauptpersonalakte aufgenommen werden mußte (§3 LRiG a.F. = § 8 n.F., § 106 Abs. 4 Satz 3 LBG in der seit 1. April 1966 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 8. Februar 1966 - GBl BW S. 5 - §§ 1 Nr. 4, 2). Da der Vermerk auch für den Antragsteller ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art enthält, hätte dieser vor Aufnahme des Vermerks in die Personalakte dazu gehört und seine Äußerung hätte ebenfalls zu den Personalakten genommen werden müssen. Die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Zeugnisteile wird 16 - aber durch die ordnungswidrige Behandlung des Vermerks nicht berührt. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß sowohl der Landgerichtspräsident als auch der Dienstgerichtshof den Vermerk nur insoweit verwertet haben, als sich aus ihm ergibt, der Antragsteller habe Reibereien mit dem Vorstand, dem Geschäftsleiter und den Schreibkräften des Amtsgerichts Heilbronn gehabt. Wegen dieser Reibereien hat der Landgerichtspräsident, wie der Dienstgerichtshof weiter feststellt, mit dem Antragsteller gesprochen. Dieser ist somit zu dem Inhalt des Aktenvermerks, soweit er für die dienstliche Beurteilung vom 16. Oktober 1967 verwertet wurde, gehört worden. Er ist demnach nicht, wogegen ihn § 106 Abs. 3 und 4 LBG schützt, auf Grund von Tatsachen beurteilt worden, zu denen er sich vorher nicht äußern konnte. Unter diesen Umständen jedenfalls wirkt sich die im übrigen ordnungswidrige Behandlung des Aktenvermerks auf die Rechtmäßigkeit des Zeugnisses vom 16. Oktober 1967 nicht aus. Auch gegen die teilweise Verwertung des Vermerks .durch den Dienstgerichtshof bestehen keine Bedenken. Nachdem der Zeuge Dr. Maier den Vermerk zu den Gerichtsakten gegeben hatte, hat der Antragsteller ihn eingesehen und sich eingehend dazu geäußert. Gegenüber der Verwertung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Landgerichtsrat Zeller vom 17. Mai 1966 und den daraus in den angefochtenen Zeugnisteilen sowie im Berufungsurteil gezogenen Folgerungen verweist der Antragsteller auf die Gewährleistung des Petitionsrechts in Art. 17 GG. Er bringt Auszüge aus der Begründung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde und meint, der Dienstgerichtshof hätte zunächst die Berechtigung dieser Beschwerde 17 - 42, prüfen müssen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Der Dienstgerichtshof brauchte ebensowenig wie der Landgerichtspräsident die Berechtigung jener Beschwerde zu prüfen. Soweit mit ihr dargetan werden sollte, daß das Urteil, an dem Landgerichtsrat Zeller mitgewirkt hatte, ein Fehlurteil zu dem Nachteil des Antragstellers sei, stand einer Nachprüfung durch den Landgerichtspräsidenten die richterliche Unabhängigkeit entgegen. Auf jeden Fall ließen die Art der Urteils schelte und die damit verbundenen Angriffe gegen einen der Richter nach allgemeingültigen Wertmaßstäben die Schlüsse zu, die der Landgerichtspräsident in der dienstlichen Beurteilung vom 17. Oktober 1967 daraus gezogen hat. Auch Art. 17 GG steht dem nicht entgegen (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 17 Rdnrn 47-53; Dagtoglou in Bonner Kommentar zu dem GG, Art. 17 Rdnrn 79 ff). Schließlich rügt der Antragsteller, der Dienstgerichtshof habe bei der Würdigung jedes einzelnen der angefochtenen Zeugnisteile die Aufklärungspflicht verletzt und sein Urteil nicht hinreichend begründet (§ 64 LRiG, §§ 86, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils genügen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Notwendige Ergänzungen, insbesondere auch in tatsächlicher Hinsicht, ergeben sich aus dem Urteil des Dienstgerichts, dessen Feststellungen der Dienstgerichtshof einleitend als zutreffend wertet, sowie aus den im Berufungsurteil genau bezeichneteh Aktenteilen, bei denen es sich mit einer Ausnahme um schriftliche Äußerungen des Antragstellers handelt. 18 - Zur Begründung der Aufklärungsrüge schildert der Antragsteller einzelne Vorfälle, in denen er nach seiner Meinung im Recht war und sich richtig verhalten hat. Damit kann jedoch den Schlüssen, die in den dienstlichen Beurteilungen aus anderen Vorgängen hergeleitet wurden, nicht die Grundlage entzogen werden. Ermittlungen in der vom Antragsteller aufgezeigten Richtung brauchte der Dienstgerichtshof daher nicht anzustellen. Im übrigen wendet der Antragsteller sich mit der Begründung seiner Rügen gegen die Beurteilung des Sachverhalts, den das Dienstgericht als Grundlage der angefochtenen Zeugnisse festgestellt hat, und gegen die in den Zeugnissen daraus gezogenen Schlüsse. Eine Nichtbeachtung allgemeingültiger WertmaßStäbe zeigt er jedoch nicht auf. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. An § 5, der erst durch § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. März 1972 (GBl BW S. 83) in das Landesxüxhtergesetz eingefügt worden ist, können die hier angefochtenen dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 1965 und 1967 sowie das dabei eingeschlagene Verfahren nicht gemessen werden. Aber selbst die Anwendung des § 5 LRiG n.F. könnte dem Antrag nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Kosten der Revision hat der Antragsteller gemäß § 79 Abs. 1 LRiG n.F., § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Daß die Verweisung in § 79 Abs. 1 LRiG auch für die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Kostenentscheidung gilt, kann vernünftigerweise nicht bezweifelt werden. Den Antragsteller von der Kostenfolge seines Unterliegens freizustellen, bietet das Gesetz keine Handhabe. Ebensowenig kann das Gericht aus den vom A 19 40 Antragsteller angeführten Gründen anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen sei. Der Streitwert wird auf 3.000 DM festgesetzt (§79 Abs. 1 LRiG, § 189 Abs. 1 VwGO, § 73 Abs. 2 BVerwGG; § 14 Abs. 1 GKG). Kreft Scharpenseel Mayer Dr. Thumm Johannsen