BUNDESGERICHTSHOF
Zf
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 1/72 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Lothar aus ,
Antragstellers,
gegen
das Land für Justiz in
Berlin, vertreten durch den Senator
Straß«
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 4. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Loesdau, Mayer und Dr, Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Kammergericht in Berlin vom 23. März 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts bei dem Landgericht Berlin vom 2. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter - früher Amtsgerichts-* rat - am Amtsgericht Charlottenburg in Berlin. Durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts für das Jahr 1970 war ihm als Richter der Abteilung 50 die Bearbeitung von Familienrechtssachen (mit den Anfangsbuchstaben B, C, D,
E, F, I, J, 0 und Z) übertragen. Richter der Abteilung 52 a (Buchstaben H, M und N) war Amtsgerichtsrat dessen
regelmäßiger Vertreter für den Buchstaben N der Antragsteller.
Am 23* Juni 1970 ordnete der Amtsgerichtspräsident unter Berufung auf §§ 22 b Abs. 2, 22 c Abs. 3 GVG (aF) eine Geschäftsplanänderung an. Er begründete sie mit "der Beurlaubung des Oberamtsrichters Nitzke (Abt. 32 c, 33) 9 der Überlastung der geschäftsplanmäßigen Vertreter, des Vertretungseinsatzes des Amtsgerichtsrats Siems (Abt. 52 a, 92 b, 95) und der Abordnung der Gerichtsassessorin Winner an das Amtsgericht Charlottenburg für die Zeit vom 15. Juli bis 15. September 1970" und bestimmte für die Zeit vom 24. Juni bis 14. Juli 1970 Amtsgerichtsrat S^p zu dem Richter der Abteilung 32 c und 33; dafür wurden aus dessen Abteilung 52 a die Buchstaben H und N ander-weit zugeteilt, davon der Buchstabe N dem Antragsteller.
Am 15. Juli sollte, offenbar bis zu dem 15. September, die Gerichtsassessorin WfH9 die Abteilungen 32 c und 33 übernehmen.
Gegen diese Geschäftsplanänderung erhob der Antragsteller Einwendungen. Er machte geltend, die Zuweisung des Buchstaben N an ihn sei unwirksam, weil in der Person des dafür zunächst zuständigen Amtsgerichtsrats Siems keine der in § 22 b Abs. 2 GVG genannten Voraussetzungen vorliege. Eine Überlastung als einziger hier denkbarer Grund müsse der Änderung des Geschäftsverteilungsplans vorgegeben sein und dürfe nicht erst im Zuge eben dieser Änderung durch Übertragung anderer Aufgaben erzeugt werden. Dem Richtermangel am Amtsgericht Charlottenburg - als der wahren Ursache der ständigen Vertretungsschwierigkeiten - könne nicht durch immer wiederkehrende Geschäftsplanänderungen begegnet werden. Er werde die ihm zugeteilten Sachen mit dem Buchstaben N nicht bearbeiten,
soweit er dazu nicht als regelmäßiger Vertreter des seiner Ansicht nach weiterhin zuständigen Amtsgerichtsrats . Siems bei dessen Verhinderung im Sinne des Geschäftsplans berufen sei.
Durch Verfügung vom 8. Juli 1970 setzte daraufhin der Amtsgerichtspräsident dem Antragsteller die Gründe für die vorgenommene Änderung nochmals auseinander. Er fuhr sodann fort:
"Für den Fall, daß Sie, wie angekündigt, es ablehnen sollten, Sachen mit dem Buchstaben "N" zu bearbeiten, würden Sie Ihrerseits die Entscheidung durch die gesetzlichen Richter verweigern und eine Rechtsverweigerung und Verletzung der Ihnen als Richter obliegenden Justizgewährungspflicht begehen; eine solche Aufkündigung Ihrer richterlichen Amtspflichten könnte von Seiten Ihrer Dienstvorgesetzten keineswegs hingenommen werden".
Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller am 10. Juli 1970 Widerspruch. Er führte aus, die Geschäftsplanänderung sei mit schweren Rechtsmängeln behaftet und könne deshalb von ihm ohne Mißachtung des Art. 101 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht befolgt werden. Diese seine Entscheidung sei eine solche in einer Rechtsfrage. Ihr gegenüber enthalte die Verfügung eine in die Form der Androhung von Maßnahmen gekleidete Weisung, seine richterliche Überzeugung aufzugeben und sich botmäßig zu verhalten; sie greife damit in seine richterliche Unabhängigkeit ein. Die ihm inzwischen vor-
gelegten Akten mit dem Buchstaben N der Abteilung 52 a gab er an Amtsgerichtsrat Sp^pzurück.
Nachdem das Präsidium die Geschäftsplanänderung gebilligt hatte, wandte sich der Antragsteller auch gegen diese Entscheidung, die ebenfalls von § 22 b Abs. 2 GVG nicht gedeckt sei. Die Beurlaubung des Oberamtsrichters sei eine vorübergehende Behinderung, für welche die Vertretungsregelung des Geschäftsplans gelte. Außerdem habe kein Eilfall (§ 22 c Abs. 3 GVG aF) Vorgelegen.
Der Senator für Justiz wies den Widerspruch des Antragstellers zurück; der Widerspruchsbescheid wurde diesem am 6. Januar 1971 zugestellt. Mit einem am 8. Februar 1971 (der 6. Februar war ein Sonnabend) einr gegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller das Dienstgericht angerufen mit dem Antrag,
den Bescheid des Senators für Justiz vom 4. Januar 1971 und die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. Juli 1970 insoweit, als sie dienstrechtliche Maßnahmen androht, als rechtswidrige Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit aufzuheben.
Der Antragsgegner hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, Oberamtsrichter N^^H sei vom 24. Juni bis 31. Juli 1970 beurlaubt gewesen und anschließend in den Ruhestand getreten. Seine regelmäßigen Vertreter nach dem Geschäftsverteilungsplan seien entweder krank oder überlastet gewesen. Dadurch sei eine
Änderung gemäß § 22 b Abs. 2 GVG erforderlich geworden. Den beanstandeten Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. Juli 1971 halte er für gerechtfertigt, denn die Nichtausführung von Dienstgeschäften könne vorgehalten werden. Der Antragsteller sei zwar berechtigt, im Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Wirksamkeit von Geschäftsplanänderungen zu prüfen. Er habe aber leichtfertig ohne weiteres die Nichtigkeit der Änderung angenommen. Darin liege eine ordnungswidrige Ausführung von Dienstgeschäften.
Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Es hält ihn für unbegründet, da die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Die Dienstaufsicht bestehe in der Befugnis,”die ordnungswidrige Ausübung eines Dienstgeschäfts zu rügen und zu seiner sachgemäßen Erledigung zu ermahnen”. Nur eine solche Rüge sei in der Verfügung zu sehen. Der Hinweis auf mögliche disziplinarrechtliche Maßnahmen zeige nur die Folgen auf, die einträten, wenn die Ermahnung fruchtlos bliebe. Die Rechtsauffassung des Antragstellers zur Frage der Wirksamkeit der Geschäftsplanänderung sei unhaltbar. Der Richter habe in erster Linie Justizgewährung zu leisten; dem Rechtssuchenden bleibe es überlassen, eine Nachprüfung der Ordnungs-? mäßigkeit der Gerichtsbesetzung herbeizuführen.
Gegen dieses ihm am 22. Juli 1971 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 21. August 1971 Berufung eingelegt. Er hat beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag gemäß zu erkennen.
Dem hat der Dienstgerichtshof entsprochen; er hat die Unzulässigkeit des oben wiedergegebenen Teils der Verfügung vom 8. Juli 1970 festgestellt.
Hiergegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassent (§ 56 Satz 2 des Berliner Richtergesetzes in der Neufassung vom 27. April 1970 - BlnRiG) Revision des Antragsgegners. Er bittet um Aufhebung des Urteils und um Zurückweisung der Berufung.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 101 Abs. 2, 141 VwGO).
Entscheidungsgründe;
Das formund fristgerecht eingelegte und begründete (vgl. §§ 139 VwGO, 56 BlnRiG) Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des den Antrag zurückweisenden Urteils des ersten Rechtszugs.
1. Das Dienstgericht des Bundes hat in BGHZ 42, 163,
169 ff zwischen dem Kembereich und dem Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit unterschieden und diese Bereiche näher umschrieben. An dieser Unterscheidung, von der es auch in BGHZ 57, 344 (DRiZ 1972,
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101) nicht abgerückt ist, und den sich daraus für die Zulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht ergebenden Folgerungen hält das Gericht fest« Der Dienstgerichtshof hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung die Entschließung des Antragstellers darüber, ob er nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufen sei, dem Gebiet der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit zugerechnet« Dem ist, jedenfalls im Ergebnis, beizutreten.
2. Das angefochtene Urteil wendet sich sodann der Frage zu, ob sich die angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der in § 26 Abs. 2 DR1G näher um-rissenen Befugnisse hält. Die Frage bedürfte jedoch keiner Antwort mehr, wenn man dem Dienstgericht das Recht und die Pflicht zuspräche, die Maßnahme zunächst auf ihre sachliche Berechtigung zu untersuchen, und diese Untersuchung hier ergäbe, daß die Gründe des Antragstellers für seine Weigerung zutreffend waren.
Der Senat hat eine solche Prüfung in den in BGHZ 42, 163 und 31» 280 und 363 entschiedenen Sachen vorgenommen und dazu ausgeführt, in Fällen der Art, wie sie ihm dort Vorlagen, habe das Dienstgericht auch den Streit über die Auslegung des Gesetzes für die Beteiligten verbindlich zu entscheiden (BGHZ 42, 163,
171; 51, 280, 284 f; 51, 363, 367). Die GeschäftsVerteilung und damit auch ihre Änderung, sind - nach immer noch herrschender Auffassung - Akte der gerichtlichen Selbstverwaltung und einer gerichtlichen Kontrolle in einem
selbständigen Verfahren nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 17, 252,257). Mittelbar nachgeprüft werden kann die Geschäftsverteilung vom Rechtsmittelgericht auf ent* sprechende Rüge, nämlich daraufhin, ob der Verteilungsplan seinem Inhalt nach dem Gesetz entspricht und ob ihn das Präsidium in gesetzmäßiger Zusammensetzung und in gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren beschlossen hat. Ob und inwieweit die Geschäfts Verteilung der (mittelbaren) Nachprüfung durch die Dienstgerichte unterliegt, ist bis* her, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden.
Das Dienstgericht des Bundes neigt zu der Auffassung, daß auch den Dienstgerichten diese Befugnis zusteht, und zwar im selben Umfange wie dem Rechtsmittelgericht. Es ist kaum ein einleuchtender Grund für insoweit unterschiedliche Kompetenzen zu sehen. Indessen braucht dies für den vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn das Ergebnis ist in jedem Falle dasselbe.
Wäre die Geschäftsverteilung einer Prüfung durch die Dienstgerichte entzogen, so müßte ohne weiteres von der Ordnungsmäßigkeit der hier vom Amtsgerichtspräsidenten angeordneten Geschäftsplanänderung und demgemäß von der Unbegründetheit der vom Antragsteller gegen diese Änderung erhobenen Bedenken ausgegangen werden. Zu derselben Feststellung der Gesetzmäßigkeit führt die Nachprüfung. Dabei können freilich die tatsächlichen Voraussetzungen der Anordnung nicht Gegenstand der Untersuchung sein. Das ist in der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der - verglichen mit § 22 b Abs. 2 (jetzt § 21 e Abs. 5) GVG weitgehend wörtlich übereinstimmenden -
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Vorschrift des § 63 Abs, 2 GVG aF seit langem einhellige Meinung. Dazu darf auf BGH LM - StS - § 67 GVG Nr. 1 und 4 (für die Frage der Verhinderung),BGHSt 22, 237,
239 (Frage der "Erforderlichkeit”) und BGH NJW 1956,111 ("Überlastung") verwiesen werden; für die "Eilbedürftigkeit” des § 22 c GVG (aF) gilt dasselbe (Müller-Sax,
StPO, 6. Aufl., § 22 c GVG Anm. 1 a). Der Bundesgerichtshof begründet diese RechtsauffasBung überzeugend mit dem Hinweis darauf, daß es sich hierbei vielfach um Ermessensfragen handele, um Fragen, die in hohem Maße von der persönlichen Meinung des einzelnen abhängen, und daß es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein könne, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidiums zu setzen; eine Ansicht, die eine weitergehende Überprüfung befürwortete, müßte im Dienstbetrieb eines Gerichts zu untragbaren Folgerungen führen (BGH LM -. StS -§~67 GVG Nr. 4 BGHSt 22, 237, 239/40). Für den Bereich der Dienstgerichtsbarkeit kann nichts anderes gelten.
Damit erweist sich der Großteil der von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände als von vornherein wirkungslos. Ersichtlich verfehlt ist darüber hinaus die Auffassung, eine Überlastung, die erst durch eine Geschäftsplanänderung entstehe, sei keine solche im Sinne des Gesetzes. Es kann sich z.B., wie hier, eine Aufteilung des Aufgabengebiets eines ausscheidenden Richters als unzweckmäßig erweisen. Dann ist es selbstverständlich, daß derjenige Richter, dem dieses Gebiet im ganzen übertragen . wird, von anderen Aufgaben muß entlastet werden können.
Eine dauernde Behinderung des Oberamtsrichters NflHP
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lag angesichts dessen bevorstehender Zurruhesetzung zweifelsfrei vor. Im übrigen würde schon die Zuteilung der Gerichtsassessorin Winner eine Änderung des Ge-schäftsverteilungsplans gerechtfertigt haben, denn darin lag, unabhängig vom Ausscheiden des Oberamtsrichters Nitzke, ein Richterwechsel im Sinne der §§ 22 b Abs. 2, 63 Abs. 2 GVG (aF) (vgl. BGHSt 22, 237, 239).
3. Lag der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten somit eine in der Sache nicht fehlerhafte Rechtsmeinung zugrunde, so bleibt zu entscheiden, ob sie nach Form und Inhalt über die in § 26 Abs. 2 DRiG allein zugelassenen Mittel des Vorhalts oder der Ermahnung hinausgriff. Der Dienstgerichtshof bejaht diese Frage, das Dienstgericht des Bundes verneint sie.
Vorhalt und Ermahnung müssen allgemeiner Natur sein und dürfen nicht das Verfahren in einem bestimmten Falle betreffen. Gegen dieses Verbot hat der Amtsgerichtspräsident nicht verstoßen. Seine Ausführungen enthalten aber auch keine Rüge. Er spricht zwar aus, daß ein Verharren des Antragstellers in seiner ablehnenden Haltung eine Verletzung der dem Richter obliegenden Justizgewährungspflicht bedeuten würde.
Darin liegt indes nicht mehr als eine nachdrückliche Ermahnung. Die Auffassung des Dienstgerichts, der Hinweis enthalte bereits eine - einem Tadel nahekommende und damit die Grenzen des § 26 Abs. 2 DRiG überschreitende - Mißbilligung, vermag das Dienstgericht des Bundes nicht zu teilen. Zwar ist in der Äußerung
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auch eine Wertung zu sehen. Diese geht jedoch in ihrer Bedeutung über ein Nichtbilligen im Sinne eines Nichteinverstandenseins nicht hinaus und beinhaltet im Grunde nicht mehr als eine Begründung der Notwendigkeit der Ermahnung (vgl. BGHZ 51, 280, 288). Dieser Würdigung steht die Entscheidung BGHZ 46, 147, auf die sich das angefochtene Urteil beruft, nicht entgegen. Die daraus wiedergegebene Erwägung, die Stellungnahme müsse sich in der Anführung der Tatsachen erschöpfen und dürfe diese keiner eigenen Wertung unterziehen, bezieht sich, wie die Revision zutreffend darlegt, auf den Fall des ordnungswidrig ausgeführten Amtsgeschäfts. Dort liegt es in der Natur der Sache, daß die Wertung, welche einen Einzelfall zu dem Gegenstand hat, regelmäßig bereits ein Eindringen in die Entscheidung dieses Falles und damit in den Kernbereich rechtsprechender Tätigkeit mit sich brächte* Bei der Mahnung zur Erledigung künftiger Geschäfte, um die es im vorliegenden Falle geht, wird es sich in der Regel darum handeln, dem Richter, wie dies auch hier geschah, die Bedeutung und die Folgen eines bestimmten Fehlverhaltens vor Augen zu führen. Zu Recht legt der Antragsgegner dar, daß die Ermahnung nicht selten erst dadurch ihren Sinn und Zweck erfüllen kann.
Die Absicht des Ausspruchs eines Tadels durch den Amtsgerichtspräsidenten läßt sich aus dem Gebrauch des Wortes Hleichtfertig" in der Erklärung eines anderen, nämlich des Senators für Justiz, nicht herleiten, wie der Dienstgerichtshof das versucht. Aus dem gleichen Grunde ergibt sich daraus auch nichts dafür, daß der Präsident
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von einem - für die Qualifizierung seiner Verfügung als Zurechtweisung maßgeblichen - Verschulden des Antragstellers ausgegangen wäre.
Ebensowenig war der Hinweis auf die zu erwartende Reaktion der Dienstvorgesetzten geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Gerade weil dem Dienstvorgesetzten beim Richter über Vorhalt und Ermahnung hinaus nur die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt, mußte der Antragsteller damit ohnehin rechnen, zu demal der Amtsgerichtspräsident auch und in erster Linie die Belange der Recht suchenden zu wahren hatte und sich vor allem in deren Interesse mit einer weiteren nicht gerechtfertigten Weigerung nicht abfinden durfte. Es könnte darüber hinaus die Frage gestellt werden, ob die Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller es nicht sogar nahelegte, ihm ein Disziplinarverfahren vorher anzukündigen und ihn damit nicht unversehens zu überziehen. Allerdings muß sich auch ein solcher Hinweis in den Grenzen der im Bereich der Dienst auf sicht über Richter im besonderen Maße gebotenen Zurückhaltung und Sachlichkeit halten. Sie sind jedoch hier trotz der in dem Wort "keineswegs” liegenden Schärfe nicht überschritten.
4. Das Urteil des Dienstgerichtshofs muß daher aufgehoben werden. Da das Dienstgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, ist der Berufung des Antragstellers der Erfolg zu versagen.
Der Streitwert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Scharpenseel
Kreft
Loesdau
Mayer
Dr. Thumm