BGH · RiZ (R) 1/71 vom 10.12.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1971 durch die Senatspräsidenten Prof* Dr* Sarstedt und Gerd Meyer sowie die Bundesrichter Johannsen, Dr* Kreft und Mormann für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht in Schleswig vom 4* September 1970 wird zurückgewiesen* August 1967 als Ferienvertreterin bei dem Amtsgericht Heide eingesetzt* Ihre, wenn auch insbesondere im rechtlichen etwas oberfläch~ lieh, so doch recht gewandt abgesetzten Einzel-richter-Straf urteile folgten inaner den Anträgen des örtlichen Sitzungsvertreters* Ihre Verhandlungsführung in einem Offenbarungseidter-min ließen keinen Zweifel, daß die Assessorin sich nicht in diese ihr fremde Materie vor dem Termin eingearbeitet hatte* Sie war sich weder über die Voraussetzungen des Verfahrens im einzelnen noch über die möglicherweise in einem Offenbarungseidtermin zu treffenden Entscheidungen im klaren* Dementsprechend folgte sie in allem den Anregungen des in Offenbarungseidsachen seit Jahren versierten Protokollführers, der von sich aus Vorschläge machte, wenn sie hinsichtlich des Fortgangs lange schwieg* Ich habe die Assessorin mehrfach nachdrücklich auf die Mängel ihrer Leistungen hingewiesen; eine Änderung oder Besserung war nicht zu erkennen* Der Oberlandesgerichtspräsident gab den "Personal-und Befähigungsnachweis" mit folgendem Bericht vom 1* September 1967 an den Antragsgegner weiters Nach der Beurteilung des Landgerichtspräsidenten bestehen schwerwiegende Bedenken gegen die Eignung der Gerichtsass es s or in für den richterlichen Dienst* Sie ist unbeholfen in der Urteilsfähigkeit, schwach in der Entschlußkraft, unsicher in der Verhandlung, so daß ihr die Führung häufig aus der Hand gleitet* Auch in der Beratung läßt sie das nötige Interesse und die rechte Teilnahme vermissen* Ihr Vortrag ist oberflächlich und für die Zuhörer ermüdend* Wenn auch ihre Leistungen in der Begründung schriftlicher Nachdem der Antrags teile rin am 11« September 1967 vom Landgerichtspräsidenten und am 24* Oktober 1967 vom Oberlandesgerichtspräsidenten eröffnet worden war, daß ihre Entlassung beabsichtigt sei, und sie der Anregung, freiwillig auszuscheiden, nicht nachgekommen war, verfügte der Antragsgegner nach Anhörung des Hauptrichterrats, der keine Einwendungen erhob, unter dem 29* Dezember 1967 die Entlassung der Antragsteile rin zu dem Ablauf des 29# Februar 1968« Ihren Widerspruch wies er mit Bescheid vom 26« Februar 1968 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der EntlassungsVerfügung an« Diese Vollziehungsverfügung ist rechtskräftig, da das Dienstgericht für Richter die von der Antrags teller in begehrte Aufhebung abgelehnt und der Dienstgerichtshof ihre Beschwerde zurückgewiesen hat« Wegen der Entlassung hat die Antrags tellerin das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren eingeleitet« Sie hat mit näherer Begründung geltend gemacht, daß die Äußerungen des Landgerichtspräsidenten nicht auf einer sachgerechten Prüfung ihrer Leistungen beruhten, auch in mehreren Punkten sachlich unrichtig seien« Vorhaltungen, die er ihr nach je einer Sitzung in Heide und Leck gemacht habe, seien unbegründet gewesen« Der Landgerichtspräsident habe sich nicht etwa aus persönlicher Animosität für die Entlassung der Antragstellerin eingesetzt und dadurch den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Die Zeugnisse und Befähigungsnachweise zeigten vielmehr» ebenso wie die vom Land- und Oberlandesgerichtspräsidenten erstatteten Berichte» daß alle Beteiligten sich bei Erteilung der Zeugnisse und Abgabe ihrer Vorschläge ausschließlich von Erwägungen hätten leiten lassen» die im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens lagen. Der Antragsgegner habe diesen Rahmen auch nicht deshalb Überschritten» weil seine Entscheidung nur auf Beurteilungen beruhe» die im ersten halben Jahr ihrer Tätigkeit über die Antrags teile rin abgegeben worden seien. hof keinen Anlaß zu geben, den Oberlandesgerichtspräsidenten als Zeugen zu hören« Dieser berichtete dem Antragsgegner am 31« Oktober 1967# die Antrags teller in habe bei ihrer Anhörung durch ihn am 24# Oktober 1967 gegen den sachlichen Inhalt der ihr bekannten Beurteilung durch den Landgerichtspräsidenten Einwendungen nicht erhoben, sondern nur beanstandet, daß sie erst kurz vor dem 23« August 1967» dem Zeitpunkt der Beurteilung durch den Landgerichts-pr äs identen, auf Mängel in ihrer Arbeitsweise hingewiesen worden sei und deshalb keine Gelegenheit gehabt habe, irgendwelchen Belehrungen zu entsprechen« Es bestand für den Dienstgerichtshof, der hiervon ausgegangen ist, nicht der geringste Anhalt, daß die Vernehmung des Oberlandesgerichtspräsidenten etwas anderes ergeben könnte« Auch dem angeführten Beweisthema war hierfür nichts zu entnehmen« 3«) Daß der Landgerichtspräsident sich bei seiner Vernehmung auf negative Äußerungen des Amtsgerichtsdirektors in Heide und des Amtsgerichtsrats cflHHHHBlin Deck berufen hat, machte es noch nicht erforderlich, diese beiden Richter als Zeugen zu hören, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nicht um dienstliche Meinungsäußerungen gehandelt haben sollte« Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, sie zu verwerten, obwohl sie nur vom landgerichtspräs identen bekundet worden waren« Diesen selbst nochmals zu vernehmen, hat der Dienstgerichtshof in erster Linie deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil in den entscheidenden Punkten Widersprüche zwischen seiner Bekundung xind den Aussagen der anderen Zeugen nicht vorhanden seien und Unterschiede in den Beurteilungen zwanglos damit zu erklären seien, daß sih der Landgerichtspräsident durch Teilnahme an drei Terminen einen eigenen Eindruck von den richterlichen Fähigkeiten der Antrags teller in und ihrem Verhalten ln Terminen verschafft habe« Diese Auffassung ist rechtsirrtumsfrei* Die weitere Erwägung, daß jeweils von der für die Antrags teller in günstigeren Aussage ausgegangen worden sei, kann sich somit, wie sich aus den Urteilsausführungen auch deutlich ergibt, nur auf solche Punkte beziehen, die für die Entscheidung keine wesentliche Bedeutung hatten* Es kann daher keine Rede davon sein, der Dienstgerichtshof habe dadurch, daß er jeweils die für die Antrags tellerin günstigere Aussage als richtig unterstellt habe, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners gesetzt* 1 *) Weder aus der EntlassungsVerfügung noch aus dem Widerspruchsbescheid, beide in Vertretung des Antragsgegners vom Staatssekretär unterzeichnet, lassen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß ihnen die Auffassung zugrunde liegt, die Entlassung eines Richters auf Probe gemäß § 22 Abs* 1 DRiGr dürfe auch ohne sachlichen Grund nach freiem Ermessen angeordnet werden* Die von der Revision angeführ- ten, im dienstgerichtlichen Verfahren von einem Minist erialbeamten im Aufträge des Antragsgegners abgegebenen Erklärungen sind ebenfalls nicht geeignet, auf eine solche Auffassung zu schließen, und zwar umsoweniger, als sie ausdrücklich davon ausgehen, daß ein sachlicher Grund gegeben sein müsse. September 1967 mit der Beurteilung des Landgerichtspräsidenten zugegangen war und die Antragstellerin am 24* Oktober 1967 vom Oberlandesgerichtspräsidenten gehört worden war, ohne Eilsendungen gegen den sachlichen Inhalt der Beurteilung zu erheben. Da der Antragsgegner davon ausging und, wie der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch davon ausgehen durfte, daß die angeführten Leistungsschwächen im wesentlichen anlagebedingt waren und nicht nur auf Einarbeitungsschwierigkeiten beruhten, bot sich ihm damit ein sachlicher Grund, den er als ausreichend ansehen konnte, um die Entlassung auszusprechen. im Rahmen des dem Beklagten nach § 22 Abs* 1 BRIG eingeräumten Ermessens lagen", will der Dienstgerichtshof nur seine - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Überzeugung zu dem Ausdruck bringen, daß der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung auf die in den verschiedenen Äußerungen angeführten Umstände habe stützen dürfen* Dabei wird ausdrücklich als richtig unterstellt, daß die Vorhaltungen, die der Landgerichtspräsident der Antrags teller in im Anschluß an einen Offenbarungseidtermin in scharfer form gemacht hat, unbegründet waren*

Schlagwörter

EntlassungDienstgerichtshofAntragsgegnerBeurteilungErwägungLandgerichtspräsidentRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES mz (r) 1/71 URTEIL in dem Prüfungsverfahren Verkündet am 10. Dezember 1971 Klett, Amtsinspektor der Gerichtsassessorin Inge in als Urkundsbeamter der GeschaftssteUe Antragsteller in, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Antragsgegner , wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1971 durch die Senatspräsidenten Prof* Dr* Sarstedt und Gerd Meyer sowie die Bundesrichter Johannsen, Dr* Kreft und Mormann für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht in Schleswig vom 4* September 1970 wird zurückgewiesen* Die Antrags teile rin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1936 geborene Antrags teller in bestand in Hamburg am 6* März 1962 die erste juristische Staatsprüfung mit "befriedigend" und am 30* September 1966 die groBe juristische Staatsprüfung mit "ausreichend"* Mit Wirkung vom 1* März 1967 wurde sie unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe und Ernennung zur Gerichtsassessorin in den Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein übernommen* Hier war sie zunächst bis zu dem 16* Juli und sodann nach einer mehrwöchigen Tätigkeit als Perienvertreterin beim Amtsgericht Heide (17* Juli bis 20* August) wieder bis zu dem 17# September 1967 bei Zivilkammern des Landgerichts Flensburg, danach bis zu dem 29* Februar 1968 beim Amtsgericht Leck beschäftigt* Nachdem die Vorsitzenden der Zivilkammern am 5. Mai und 3. Juli 1967 Dienstleistungszeugnisse über die Antrags teller in erteilt hatten, übersandte der Landgerichtspräsident in Flensburg dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 23. August 1967 einen "Personal- und Befähigungsnachweis”, in dem er sich über die Antragstellerin wie folgt äußerte: Die Assessor in hat mit erheblichen und noch keineswegs behobenen Einarbeitungsschwierigkeiten zu kämpfen. Sie bedarf dauernd weitgehender Hilfe in ihrer Arbeit und ist einer normalen Belastung nicht gewachsen. Um eine Änderung dieses Zustandes scheint sie nicht sonderlich bemüht zu sein. Wirkt in ihrer richterlichen Tätigkeit langsam, antriebsarm und gleichgültig. Unsicher in der Urteilsfähigkeit, schwach in der Entschlußkraft• In der Verhandlung wenig sicher, behält die Führung nicht in der Hand, sondern überläßt sie den Anwälten. In der Beratung ohne rechte Teilnahme. Im Vortrag oberflächlich und ermüdend. Erweckt den Anschein, als ob die Sache und ihre Entscheidung sie nicht sonderlich interessiere. Andererseits in der Begründung schriftlicher Entscheidungen, insbesondere einer durch Beratung vorgegebenen Entscheidung, gewandt und flüssig in Stil und Ausdruck, erschöpfend in der Sachdarstellung, zutreffend in Aufbau und Ergebnis, überzeugend in der Darlegung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Die Absetzungsfrist wird jedoch meist in erheblichem Maße (ein bis zwei Monate) überschritten. Nimmt Belehrungen hin, ohne nachhaltige Wirkung erkennen zu lassen. Im Auftreten imbekümmert, etwas naiv wirkend, doch bescheiden und höflich. Zugleich regte der Landgerichtspräsident mit folgender Begründung an, die Entlassung der Antrags teller in in Erwägung zu ziehen: Ihr fehlen in hohem Maße gerade die Eigenschaften, die von ihr als Richterin gefordert werden müssen* Ihre Fähigkeit, getroffene Entscheidungen schriftlich begründen zu können, genügt nicht* Sie ist eine Belastung, keine Hilfe bei der Arbeit. Ich habe die Assessorin vom 17* Juli bis zu dem 19. August 1967 als Ferienvertreterin bei dem Amtsgericht Heide eingesetzt* Ihre, wenn auch insbesondere im rechtlichen etwas oberfläch~ lieh, so doch recht gewandt abgesetzten Einzel-richter-Straf urteile folgten inaner den Anträgen des örtlichen Sitzungsvertreters* Ihre Verhandlungsführung in einem Offenbarungseidter-min ließen keinen Zweifel, daß die Assessorin sich nicht in diese ihr fremde Materie vor dem Termin eingearbeitet hatte* Sie war sich weder über die Voraussetzungen des Verfahrens im einzelnen noch über die möglicherweise in einem Offenbarungseidtermin zu treffenden Entscheidungen im klaren* Dementsprechend folgte sie in allem den Anregungen des in Offenbarungseidsachen seit Jahren versierten Protokollführers, der von sich aus Vorschläge machte, wenn sie hinsichtlich des Fortgangs lange schwieg* Ich habe die Assessorin mehrfach nachdrücklich auf die Mängel ihrer Leistungen hingewiesen; eine Änderung oder Besserung war nicht zu erkennen* Der Oberlandesgerichtspräsident gab den "Personal-und Befähigungsnachweis" mit folgendem Bericht vom 1* September 1967 an den Antragsgegner weiters Nach der Beurteilung des Landgerichtspräsidenten bestehen schwerwiegende Bedenken gegen die Eignung der Gerichtsass es s or in für den richterlichen Dienst* Sie ist unbeholfen in der Urteilsfähigkeit, schwach in der Entschlußkraft, unsicher in der Verhandlung, so daß ihr die Führung häufig aus der Hand gleitet* Auch in der Beratung läßt sie das nötige Interesse und die rechte Teilnahme vermissen* Ihr Vortrag ist oberflächlich und für die Zuhörer ermüdend* Wenn auch ihre Leistungen in der Begründung schriftlicher S)'~? ■or Entscheidungen wesentlich positiver zu bewerten sind, so vermögen sie doch das negative Gesamtbild nicht aufzuwiegen« Meines Erachtens handelt es sich hier auch nicht um bloße Anlaufschwierigkeiten, sondern um echte Mängel, die auch durch eine noch längere praktische Einarbeitung aller Voraussicht nach nicht oder nicht gänzlich behoben werden können« Unter diesen Umständen rege ich in Übereinstimmung mit dem Landgerichtspräsidenten in Flensburg an, die Entlassung der Richterin zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich zu dem 1« März 1968, in Erwägung zu ziehen« Nachdem der Antrags teile rin am 11« September 1967 vom Landgerichtspräsidenten und am 24* Oktober 1967 vom Oberlandesgerichtspräsidenten eröffnet worden war, daß ihre Entlassung beabsichtigt sei, und sie der Anregung, freiwillig auszuscheiden, nicht nachgekommen war, verfügte der Antragsgegner nach Anhörung des Hauptrichterrats, der keine Einwendungen erhob, unter dem 29* Dezember 1967 die Entlassung der Antragsteile rin zu dem Ablauf des 29# Februar 1968« Ihren Widerspruch wies er mit Bescheid vom 26« Februar 1968 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der EntlassungsVerfügung an« Diese Vollziehungsverfügung ist rechtskräftig, da das Dienstgericht für Richter die von der Antrags teller in begehrte Aufhebung abgelehnt und der Dienstgerichtshof ihre Beschwerde zurückgewiesen hat« Wegen der Entlassung hat die Antrags tellerin das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren eingeleitet« Sie hat mit näherer Begründung geltend gemacht, daß die Äußerungen des Landgerichtspräsidenten nicht auf einer sachgerechten Prüfung ihrer Leistungen beruhten, auch in mehreren Punkten sachlich unrichtig seien« Vorhaltungen, die er ihr nach je einer Sitzung in Heide und Leck gemacht habe, seien unbegründet gewesen« Das Schleswig-Holsteinische Dienstgericht für Richter hat durch Vernehmung des Landgericht spräsi-denten sowie der Vorsitzenden der beiden Zivilkammern, in denen die Antrags tellerin tätig war, Beweis erhoben und sodann den Antrag, mit dem die Antragsteile rin die Aufhebung der Ent las sungs Verfügung und des Widerspruchs-bescheides begehrte, zurückgewiesen« Die von der Antragsteller in eingelegte Berufung hat der Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Riohter zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Antrags teller in ihr Begehren weiter. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Die vom Dienstgerichtshof zugelassene Revision (§80 Abs. 2 DRiG) ist formund fristgerecht (§80 Abs. 1 DRiG, § 139 VwGO) eingelegt und begründet worden. Sie hat keinen Erfolg. II. Der Dienstgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Ein Richter auf Probe könne nach § 22 Abs. 1 DRiG bis zu dem Ablauf von zwei Jahren aus jedem sachlichen Grunde entlassen werden. Dabei sei dem Dienstherm ein weiter Ermessensrahmen eingeräumt, den der Antragsgegner nicht überschritten habe. Die Entlassung sei insbesondere nicht aus willkürlichen oder sachwidrigen Gründen ausgesprochen worden und beruhe auch nicht auf irrtümlich angenommenen Umständen. Der Landgerichtspräsident habe sich nicht etwa aus persönlicher Animosität für die Entlassung der Antragstellerin eingesetzt und dadurch den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Die Zeugnisse und Befähigungsnachweise zeigten vielmehr» ebenso wie die vom Land- und Oberlandesgerichtspräsidenten erstatteten Berichte» daß alle Beteiligten sich bei Erteilung der Zeugnisse und Abgabe ihrer Vorschläge ausschließlich von Erwägungen hätten leiten lassen» die im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens lagen. Der Antragsgegner habe diesen Rahmen auch nicht deshalb Überschritten» weil seine Entscheidung nur auf Beurteilungen beruhe» die im ersten halben Jahr ihrer Tätigkeit über die Antrags teile rin abgegeben worden seien. Die aufgezeigten Leistungsschwächen seien nämlich nicht» oder allenfalls in geringem Umfang» auf Anfangsschwierigkeiten zurückzuführen» sondern anlagebedingt• Abgesehen davon habe die Antrags teile rin bei ihrer Anhörung durch den Oberlande sgerichtspräsidenten am 24. Oktober 1967 selbst keine Einwendungen gegen ihre Beurteilung durch den Landgerichtspräsidenten erhoben» sondern nur beanstandet» daß sie von diesem erstmalig am 18. August 1967 auf Leistungsschwächen hin angesprochen worden sei» die zu beheben sie also gar keine Gelegenheit gehabt habe. Dann aber sei es kein Ermessensfehler» daß der Antragsgegner ihr nicht nochmals ausdrücklich Gelegenheit gegeben habe» sich zu bewähren. Hierfür habe für ihn auch deshalb kein Anlaß bestanden» weil er die Leistungsschwächen als nicht behebbar habe ansehen können. In Anbetracht dieser Sachund Rechtslage sei die Erhebung weiterer Beweise nicht erforderlich. Soweit die 27 Aussagen der vom Dienstgericht gehörten Zeugen von einander ab wichen, könne jeweils von der für die Antragstellerin günstigeren Bekundung ausgegangen werden. In den entscheidenden Punkten stimmten die Aussagen jedenfalls überein. Unterschiede zwischen den von den Vorsitzenden der Zivilkammern erteilten Leistungszeugnissen und der Beurteilung durch den Landgerichtspräsidenten erklärten sich zwanglos daraus, daß dieser durch die Teilnahme an drei von der Antrags tellerin abgehaltenen Terminen einen eigenen Eindruck von ihren richterlichen Fähigkeiten und ihrem Verhalten gewonnen habe. III. Die Rüge, der Bienstgerichtshof habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§86 VwGO), greift nicht durch. 1. ) Bie von der Revision vermißte Anhörung eines Sachverständigen darüber, ob es sich bei den der Antragstellerin zur Last gelegten Leistungsschwächen nicht wenigstens zu dem größten Teil um typische Anfängerschwierig-keiten handelte, brauchte sich dem Bienstgerichtshof nicht aufzudrängen. Er konnte vielmehr bei der Art der in den verschiedenen Beurteilungen - unter Berücksichtigung naturgemäß vorhandener Einarbeitungsschwierigkeiten - angeführten Schwächen diese Frage auf Grund eigener Sachkunde entscheiden. Barin, daß er sie verneinte, tritt ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung nicht zutage. 2. ) Der mit Schriftsatz vom 30. April 1970 (HA Bl. 249) gestellte, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht aufrecht erhaltene Beweisantrag brauchte dem Bienstgerichts- hof keinen Anlaß zu geben, den Oberlandesgerichtspräsidenten als Zeugen zu hören« Dieser berichtete dem Antragsgegner am 31« Oktober 1967# die Antrags teller in habe bei ihrer Anhörung durch ihn am 24# Oktober 1967 gegen den sachlichen Inhalt der ihr bekannten Beurteilung durch den Landgerichtspräsidenten Einwendungen nicht erhoben, sondern nur beanstandet, daß sie erst kurz vor dem 23« August 1967» dem Zeitpunkt der Beurteilung durch den Landgerichts-pr äs identen, auf Mängel in ihrer Arbeitsweise hingewiesen worden sei und deshalb keine Gelegenheit gehabt habe, irgendwelchen Belehrungen zu entsprechen« Es bestand für den Dienstgerichtshof, der hiervon ausgegangen ist, nicht der geringste Anhalt, daß die Vernehmung des Oberlandesgerichtspräsidenten etwas anderes ergeben könnte« Auch dem angeführten Beweisthema war hierfür nichts zu entnehmen« 3«) Daß der Landgerichtspräsident sich bei seiner Vernehmung auf negative Äußerungen des Amtsgerichtsdirektors in Heide und des Amtsgerichtsrats cflHHHHBlin Deck berufen hat, machte es noch nicht erforderlich, diese beiden Richter als Zeugen zu hören, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nicht um dienstliche Meinungsäußerungen gehandelt haben sollte« Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, sie zu verwerten, obwohl sie nur vom landgerichtspräs identen bekundet worden waren« Diesen selbst nochmals zu vernehmen, hat der Dienstgerichtshof in erster Linie deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil in den entscheidenden Punkten Widersprüche zwischen seiner Bekundung xind den Aussagen der anderen Zeugen nicht vorhanden seien und Unterschiede in den Beurteilungen zwanglos damit zu erklären seien, daß sih der Landgerichtspräsident durch Teilnahme an drei Terminen einen eigenen Eindruck von den 10 - richterlichen Fähigkeiten der Antrags teller in und ihrem Verhalten ln Terminen verschafft habe« Diese Auffassung ist rechtsirrtumsfrei* Die weitere Erwägung, daß jeweils von der für die Antrags teller in günstigeren Aussage ausgegangen worden sei, kann sich somit, wie sich aus den Urteilsausführungen auch deutlich ergibt, nur auf solche Punkte beziehen, die für die Entscheidung keine wesentliche Bedeutung hatten* Es kann daher keine Rede davon sein, der Dienstgerichtshof habe dadurch, daß er jeweils die für die Antrags tellerin günstigere Aussage als richtig unterstellt habe, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners gesetzt* IV* Da hiernach begründete verfahrensrechtliche Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs* 2 VwGO an die vom Berufungsgericht auch sonst rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden* Die Anwendung des § 22 Abs* 1 DRiGr auf den Sachverhalt, die das Dienstgericht des Bundes gemäß § 137 Abs* 3 Satz 2 VwGO in vollem Umfang zu überprüfen hatte, ohne an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden zu sein, läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Insbesondere sind auch die von der Revision ausdrücklich erhobenen Bedenken unbegründet* 1 *) Weder aus der EntlassungsVerfügung noch aus dem Widerspruchsbescheid, beide in Vertretung des Antragsgegners vom Staatssekretär unterzeichnet, lassen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß ihnen die Auffassung zugrunde liegt, die Entlassung eines Richters auf Probe gemäß § 22 Abs* 1 DRiGr dürfe auch ohne sachlichen Grund nach freiem Ermessen angeordnet werden* Die von der Revision angeführ- 11 JP ten, im dienstgerichtlichen Verfahren von einem Minist erialbeamten im Aufträge des Antragsgegners abgegebenen Erklärungen sind ebenfalls nicht geeignet, auf eine solche Auffassung zu schließen, und zwar umsoweniger, als sie ausdrücklich davon ausgehen, daß ein sachlicher Grund gegeben sein müsse. Damit erledigen sich auch die Ausführungen der Revision, die sich mit der Möglichkeit befassen, eine zunächst nicht ordnungsgemäße Ermessensentscheidung mit nachträglichen Erwägungen zu rechtfertigen. 2.) Der Antragsgegner durfte seine Ermessensentscheidung, die Antrags teile rin zu entlassen, treffen, sobald sich dafür eine ausreichende Grundlage bot. Das war der Pall, nachdem ihm der Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 1. September 1967 mit der Beurteilung des Landgerichtspräsidenten zugegangen war und die Antragstellerin am 24* Oktober 1967 vom Oberlandesgerichtspräsidenten gehört worden war, ohne Eilsendungen gegen den sachlichen Inhalt der Beurteilung zu erheben. Da der Antragsgegner davon ausging und, wie der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch davon ausgehen durfte, daß die angeführten Leistungsschwächen im wesentlichen anlagebedingt waren und nicht nur auf Einarbeitungsschwierigkeiten beruhten, bot sich ihm damit ein sachlicher Grund, den er als ausreichend ansehen konnte, um die Entlassung auszusprechen. Wegen der Anlagebedingtheit war mit einer Behebung der Schwächen nicht zu rechnen. Deshalb bedurfte es auch weder zunächst einer Abmahnung noch einer weiteren Erprobung der Antrags teile rin oder der Einholung von Beurteilungen für die spätere Zeit. Daß der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Examensnoten außer Betracht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Leistungen der Antragstellerin waren eben nach Auffassung des Antrags ge g- 12 - *0 ^7 / ners auch unter Berücksichtigung der Anfangsschwlerigkei-ten nicht ausreichende Aus dem Zeitpunkt, zu dem der Landgerichtspräsident die Entlassung erstmalig anregte, lassen sich Schlüsse zugunsten der Antragstellerin nicht ziehen* 3») Die Auffassung der Revision, das Fehlen von Richtlinien für die Eignungsbeurteilung von Richtern habe hier zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung über die Entlassung geführt, entbehrt hinreichender Grundlage* Beurteilungen sind persönlichkeitsbedingte Werturteile* Es ist daher durchaus möglich, daß einzelnen Umständen von verschiedenen Beurteilem nicht das gleiche Gewicht beigelegt wird und daß die Abwägung derselben positiven und negativen Gesichtspunkte zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, ohne daß deshalb jedoch von einer unrichtigen Beurteilung gesprochen werden kann* Bas meint der Dienstgerichtshof, wenn er von einem "Beurteilungsspielraum1* spricht* Solche Unterschiede können durch allgemeine Richtlinien nicht vermieden werden* Das gilt insbesondere auch für die von der Revision hervorgehobene Abwägung der mündlichen und schriftlichen Leistungen gegeneinander, die gar nicht allgemein geregelt werden kann, sondern vom einzelnen Fall abhängt* Unterschiedliche Auffassungen werden in Fällen des § 22 DRiG aber dadurch ausgeglichen, daß die abschließende Beurteilung der einzelnen Umstände allein in der Hand des Antragsgegners liegt; denn er allein hat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob für die Entlassung ein sachlicher Grund gegeben ist. Mit der Erwägung schließlich, daß alle Beteiligten sich bei Erteilung der Zeugnisse und Abgabe ihrer Vorschläge ausschließlich von Erwägungen hätten leiten lassen, ndie 13 - & im Rahmen des dem Beklagten nach § 22 Abs* 1 BRIG eingeräumten Ermessens lagen", will der Dienstgerichtshof nur seine - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Überzeugung zu dem Ausdruck bringen, daß der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung auf die in den verschiedenen Äußerungen angeführten Umstände habe stützen dürfen* Dabei wird ausdrücklich als richtig unterstellt, daß die Vorhaltungen, die der Landgerichtspräsident der Antrags teller in im Anschluß an einen Offenbarungseidtermin in scharfer form gemacht hat, unbegründet waren* Die Kostenentscheidung beruht auf § 134 Abs* 2 VwGO* Streitwert für den Revisionsrechtszug: 3*000*- DM* Sarstedt Meyer Johanns en Kreft Mormann