Volltext der Entscheidung
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2035 089
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BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (B) 1/68
BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Assessors Herbert Straßo
in
Antragstellers 9
- Verfahrensbevollmächtigter s
Rechtsanwalt
m
gegen
den P r vertreten Justiz in
e i s t a durch das
at Bayern,
Bayerische Staatsministerium der
Antragsgegner»
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe.
%
v.-
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes , hat in der Sitzung vom 11. Juli 1968 beschlossen:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Diens'tgerichts für Richter - Bamberg vom 4. Dezember 1967 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen .
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Der Antragsteller hat gegen das ihm am 9» Januar 1968 zugeotellte Urteil Revision eingelegt, das Rechtsmittel jedoch nicht rechtzeitig begründet. Die Revision ist daher unzulässig (§80 DRiG, §§ 139 Abs. 1, 143?
144:Abs. 1 VwGO).
Streitwert für das Revisionsverfahren: 3.000,—DM
Baldu3 Dr. Augustin
Meyer
Morraann
Dr. Kreft