BGH · RiZ (R) 1/68 vom 11.07.1968

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Diens'tgerichts für Richter - Bamberg vom 4. Der Antragsteller hat gegen das ihm am 9» Januar 1968 zugeotellte Urteil Revision eingelegt, das Rechtsmittel jedoch nicht rechtzeitig begründet. Die Revision ist daher unzulässig (§80 DRiG, §§ 139 Abs.1, 143?

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RiZBESCHLUSSBayerischeunzulässigPrüfungsverfahren1/68Revision

Volltext der Entscheidung

42/ ' 2035 089 9 BUNDESGERICHTSHOF RiZ (B) 1/68 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Assessors Herbert Straßo in Antragstellers 9 - Verfahrensbevollmächtigter s Rechtsanwalt m gegen den P r vertreten Justiz in e i s t a durch das at Bayern, Bayerische Staatsministerium der Antragsgegner» wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe. % v.- Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes , hat in der Sitzung vom 11. Juli 1968 beschlossen: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Diens'tgerichts für Richter - Bamberg vom 4. Dezember 1967 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen . G_r_üji_d_e_j: Der Antragsteller hat gegen das ihm am 9» Januar 1968 zugeotellte Urteil Revision eingelegt, das Rechtsmittel jedoch nicht rechtzeitig begründet. Die Revision ist daher unzulässig (§80 DRiG, §§ 139 Abs. 1, 143? 144:Abs. 1 VwGO). Streitwert für das Revisionsverfahren: 3.000,—DM Baldu3 Dr. Augustin Meyer Morraann Dr. Kreft