BGH · RiZ (R) 1/66
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Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Revision des Antragstellers wird das Erteil des Bayerischen Bienstgeriehts für ; / Richter ~ München vom 13* Bezember 1965 aufgehoben • Berichtigt is wird festgestellt, daß die Entschließung durch arihän- des Bayerischen Bbaatsministeriums für Arbeit /genden Be- und Sozialfürsorge Nr» II 3024 - 31/62 vom ; : Schluß vom :14» September 1962, soweit sie Sich auf den / 23o, iovem- Geschäftsverteilungsplsn des Landesarbelts- -■ ober "1966 gerichts Bayern für das Geschäftsjahr 1962 be -zieht, sowie die - dazu ergangene - weitere y Entschließung dieses Ministeriums Er» II 3024 -34/62 vom 10» Bezember 1962 unzulässig sind.» In dem Geschäftsverteilungsplan, des Bandesarbeitsge-.-■■-riehts Bayern, dessen Präsident der Antragsteller ist, war für das Geschäftsjahr 1962 unter Aufteilung der Arbeits-gerichtsbezirke und der insgesamt sechs Kammern des Landes- . Biese Abweichung von dem sonst geltenden Burnus, die :Ende 1962 huch in den Gesohäftsverteilungsplan für das Jahr n 196*5 aufgenommen wurde, bildete den Anlaß für die von dem An-...tragsteller als Eingriff iti 'seine richterliche Unabhängigkeit beanstandete1''Entschließung' des Bayerischen Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14» September 1962» Bärin1hatte dieöer zu dem Geschäftsverteilungeplan für 1962 bemerkt: . .rdiüms"zu: ;2iff» IV Abs« 1 des geltenden Geschäftsver- f teilun^splans darauf aufmerksam machen, daß die an sich wohl .systemwidrige Zuweisung der Berufungen aus y dem Bezirk Lindau an die Kammer I heute nicht mehr mit ;vr/z:'''dem'''besonderen Status der Stadt und des Bezirks Lindau ' begründet werden kann» Für Lindau sind keine Gerichts- f tage eingerichtet, und in Lindau können Sitzungen nur auf Grund eines ad hoc zu fassenden Beschlusses innerhalb der Voraussetzungen des § 219 Abs» 1 ZPO abgehal-ten werden»'1 Gegen die Entschließung, die allen Mitgliedern des Präsidiums, und zwar dem Antragsteller am 10. Oktober 1962, zuging, wandte sich dieser mit einem an den Minister gerichteten Schreiben vom 26» Oktober 1962» Er machte u.a. geltend, er : sehe in der Entschließung einen unmittelbaren Eingriff in die kraft Gesetzes dem Gericht übertragene Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Geschäftsverteilung, weil damit versucht werde, den ..durch die ''''Geschäftsverteilung bestellten gesetzlichen Richter im'''Verwaltungswege zuändern» ryyf'7.'f ,tha's'';Staa'tsrn'ihisterium' für Arbeit und' soziale';:"J'tirsörge ■;.'...sieht sich :ntcht in der Page, seine "in der'.'EhtSchließung vom 14«': September i'962 niedergeiegte';::Äuffassung ■■■ zu Ziffer IV Abs. 1 des Geschäfts'verteilungsplanes für Adas Landesarbeitsgericht Bayern zu revidieren. In der genannten Entschließung liegt weder ein Eingriff in das V Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung noch ein :: Versuch, den durch die Geschäftsverteilung bestellten Ar gesetzlichen Richter im Verwaltungswege"zu ändern, b Wie aus dem Wortlaut des betreffenden -Teils der genannten Entschließung ersichtlich 1st, hat das Staatsministerium die Mitglieder des Präsidiums lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß der weggefallene Sonderstatus 'Lindau als solcher keine Abweichung von dem für alle : anderen Amtsgerichtsbezirke'Bayerns geltenden System der''Geschäft avert el lung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt ofDieser'Him'mis kann"':uhd darf wirksam werden, ; wenn er von'der "Mehrheit deS'Präsidiums''"^utgeheißen und' beim Beschluß "über ■ die • Geschäftsverteilung verwertet"''... September 1962 in seihen ; verfassungsmäßigen Hechten verletzt, unter dem iv Februar' 1963 Verfassungsbesohwerde zu dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof„ Als ihm von dort aufgegeben wurde, die Erschöpfung des Rechts-■ weges naehzuweisen, leitete er mit Schriftsatz vom 16. Oktö~ ber 19635 eihgegangen bei der Dienststrafkammer für Riehter ~ München am 1?» Oktober 1963, unter Berufung auf § 78 Hr. 4 e in Verbindung mit § 26 Abs.3 und § 118 DIUG zwecks Feststellung der Unzulässigkeit der beiden Entschließungen vom 14» Sep-tember und 10» Dezember 1962 ein Prüfungsverfahren ein» das mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. fVerteilung der Geschäfte auf 'die hämmern .sei allein Bache'des t .Präsidiums» das insoweit ""als/''Organ richterlicher Selbstverwäl- " tung tätig ''werde." Den Antrag des Antragstellers, festzustelleri, häaB die Entschließungen des Bayerischen :Staatsministeriums'"'für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14« September und 10» Dezeniber"1962 seine rieht er liehe Bnabhängigkei t beeinträchtigt Sh Mal;' -da s 1 ..(i'lR ybBs hat' die Zulässigkeit des Antrags bejaht":und dazu -ätis_4 geführt, dieser enthalte die'''Behauptung''des Antragstellersdaß die Beiden Entschließungen" seine rieht erliche''Unabhängigkeit' als'"'Mitglied des Präsidiums beeint'rä.chtlgien»;'.'M'it"dem Sdhrei-i ben''""ydm'' 26» Oktober 1962 habe der '''Antrags teller" gegen die Bnt-7 '.Schließung vom 14« September 1962: Wi'd er sprach' ''erhoben, indem er zürti Ausdruck gebracht habe,"" daß" er "sich'durch"hie beschwert ;v fühle'und eine erneute Prüfung verishgäv^iDie'•■•kritschließung' voni7 10» Dezember 1962 sei daher ihrem Wesen nach als Widerspruchs-bescheid im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen» Da sie weder zugestellt noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen word en s ei, f i nd e d i e Bestimmung des § 74 Abs» 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung; vielmehr greife die Vorschrift des § 58 VwGO Platz. (nicKt dadurch angetastet werden, .'(daß empföhlen werde,''.in einer bestimmten Weise zu verfahren» Indessen sei es■nicht schlecht“ hin unzulässig, .eich, in"''irgend einer Wei'se;" dierietaufsichtlich-'-zu einem Geschäftsverteilungsplan zu äußern,» Hier hätten die Entschließungen, von denen nicht zweifelhaft sein könne, daß sie nicht nur zu der Geschäftsverteilung für das Jahr 1962 ergangen seien, sondern auch im Hinblick auf die erst vorzunelW mende Geschaftsverteilung für das Jahr 1963,"nur die Anregung enthalten zu prüfen, oh es veranlaßt sei, dem Bezirk Lindau künftig noch eine Ausnahmebehandlung zuteil werden zu lassen» Bas Präsidium hätte also entgegen der Anregung die in den ■Entschließungen angesprochene Präge ungeprüft lassen oder sie In Verfolg der Anregung erörtern und gegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigen können» Bür diese Entscheidung hatte es zudem mehrere Möglichkeiten gegeben» .■zutreffend davon'■ aus?':'; daß das'Präsidium eines Gerichts" über die Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit "be- " schließt. daß die Geschäftsverteilüng eine Aufgabe bildet, die dem Präsidium kraft Gesetzes als richterliches Geschäft zugewiesen ist igleicher Ansicht Eh» Schmidt, LehrkomV zur StPO und zu dem GVG Bd« I Anm» 482) o Öomit steht auch sie unter dem Schutz des Art- 97 Abs» 1 GG-, und die Mitglieder des Präsidiums unterliegen hinsichtlich ihrer Entscheidungen über die Ge-SchaftsVerteilung einer Dienstaufsicht nur in den engen Grenzen des § 26 BRiG» . : Das bedeut etdaß euch in diesem Bereich richterlicher Tätigkeit en Sich jede den Inhhit .einer Entscheidung betref-fende Maßnahmeder diens^taufsichtführenderi Stelle uhzuläs- g ) .sig ist »"'.Daher'" ist dem bayerischen "Dienstgericht darin zu- v züstimmen, daß das Ministerium,''-dem'1 die beschränkte) Dienst-* -aufsicht über die Mitglieder" des 'Präsidiums zusteht, diesen" ■; für die G e schäf t avert ei1urig weder Weisungen hoch Erapfehlün- ) gen geben" darf, "in" "einer" bestimmten" Weise "zu verfahren»"""Ent-';' ;.gegen der Ansicht des'"Bayerischen Dienstgerichts ist ::es'"ye- ) '..."■doch der'Di'enstaufsicht "nicht nur verwehrt, mit Weisungen / ; .öder"""Empfehlungen'der umschriebenen Art Sn das Präsidium fh'eranzutretenf Vielmehr kann -auch die-Anregung, eine im Rahmen der Geschäftsverteilung getroffene Entscheidung bei der nächsten Geschäftsverteilung in einem bestimmten,von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne zu überprüfen, eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme bilden» Es mag zwar, wie das Bayerische Dienst gerlcht annimrat, nicht schlechthin unzulässig sein, daß sich die dienstaufsichtführende Stelle unter bestimmten engen Voraussetzungen zu einem Geschäftsverteilungsplan, etwa zur Art aeines Zustandekommens, äußert; denn auch hinsichtlich der Geschäftsverteilung durch das Präsidium gilt die Vorschrift ; .-des § 26 Abs »■""2 DRiG, wonach die''"Dienst auf sicht - Vorbehalt- : "lieh des Abs» T '-'die Befugnis umfaßt f: die ordnungswidrige"' y;: Art' der Ausführung '"eines'Amtsgeschüfts vorzuhalten und zu orö ..'tttthgsgemäß'er Erledigung "der Amtegeschäfte zu -ermahnen» ...y- vsehen seinf;,- also Fehlgriffe, über die keine Zweifel beste-;hen können,■ -v;ie etwa die Anwendung eines formell äufgehöbe“ heh"'Gesetzes oder die Nichtanwendung -eines noch geltenden allgemein bekannten Gesetzes» Ob dies auch im ::Falle der Nicht-(berücksichtigung höchstrichterlieberEntscheidungen gelten Rahn,-begegnet - jedenfalls im Bereich der eigentlichen rich-y terliohen Spruchtätigkeit - .schon erheblichen Z viel fein» Ande-.;.; rerseits wird die Zulässigkeit einer Äußerung der dienstauf-y sichtführenden Stelle zu einem Beschluß des Präsidiums nicht . das 'Jahr'";'1962 befaßt» Sie beschränkt'sich nicht auf die "Er- /■■■■ Wähnürig'"der Tatsache, daß seit der fiückglieäerung'in 'den Freistaat" 'Bayern' für Stsdtlünd Bezirk Lindau ::.kein besonde- »: -rer Status "mehr "..bestehe,-sondern würdigt diese "Tatsache, p: rindern gesagt wird, der 'Status rechtfertige.'', die 'Zuweisung iw' "der Berufungen aus dem "Bezirk Lindau'an die Kammer-L :nicht mehr, wobei'noch zusätzlich wertend bemerkt wind,'" daß" 'diesef.f-Zuweisung "ah sich wohl systemwidrig" 'sei .»-"Bärin liegt"''.ent-'"Li gegen.'der iri: der Ehtöchließung vom 10«'""Dezember 1962 vertre-v" t©nert Auffassuftg hin Eingriff in die allein' dem Präsidium als richterliches 'Geschäft zugewiesene'-Aufgabe, die Geschäfts-''Verteilung nach"'seinem Ermessen zu regeln» ; Hieran" »ändert nichts,;".'.daß,. worauf das Bayerische Dieristgörieht: seine' abwei- ; chende Ansicht stützt,' »ehhem Präsidium 'freigestönden'habe':, die angeregte Prüfung" vörzunehrnen oder "davon'abzüsehenf Das ist kein ehtscheidendes Argument für die ■■ Zulässigkeit -der .»Maßnahme»; denn es'lst'"'gerade das Kennzeichen des unzulässigen Beeinflussungsversuchs, daß er für den Siehter unbeachtlich ist» Die" Mitteilung''der Entschließung -an alle Mitglieder des Präsidiums 'Zielte'.'"zudem erkennbar dahin, diese nicht nur zur Prüfung "der Anregung zu veranlassen, sondern ihnen auch deren Berücksichtigung nahezulegen; denn die Unterrichtung wäre überflüssig und sinnlos gewesen, wenn die Mitteilung nicht auf die Beschlußfassung des Präsidiums über die Geschäft sverteilung für das Jahr 1963 hätte einwirken sollen, für die sie, wie es im angefochtenen Urteil heißt, auch ergangen war. Insofern trifft daher der Einwahd des Antragsgegners nicht zu, der von dem Antragsteller beanstandete feil der Entschließung vom 14» September 1962 messe sich keinerlei Bechtswirkung bei» Gerade wegen des Einflusses, den die Entschließung auf die Mitglieder des Präsidiums haben sollte, bildet sie eine Maßnahme, mit der in die nur den Mitgliedern ;als richterliche Tätigkeit obliegende Geschäftsvertoilung ©Angegriffen wurde » Der Antragsteller behauptet deshalb mit Hecht daß sowohl der Teil der Entschließung vom 14» September 1962, der sich mit dem Geschäftsverteilürtgsplan für das Jahr 1962