BGH · RiZ (R) 1/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Antragstellers wird das Erteil des Bayerischen Bienstgeriehts für ; / Richter ~ München vom 13* Bezember 1965 aufgehoben • Berichtigt is wird festgestellt, daß die Entschließung durch arihän- des Bayerischen Bbaatsministeriums für Arbeit /genden Be- und Sozialfürsorge Nr» II 3024 - 31/62 vom ; : Schluß vom :14» September 1962, soweit sie Sich auf den / 23o, iovem- Geschäftsverteilungsplsn des Landesarbelts- -■ ober "1966 gerichts Bayern für das Geschäftsjahr 1962 be -zieht, sowie die - dazu ergangene - weitere y Entschließung dieses Ministeriums Er» II 3024 -34/62 vom 10» Bezember 1962 unzulässig sind.» In dem Geschäftsverteilungsplan, des Bandesarbeitsge-.-■■-riehts Bayern, dessen Präsident der Antragsteller ist, war für das Geschäftsjahr 1962 unter Aufteilung der Arbeits-gerichtsbezirke und der insgesamt sechs Kammern des Landes- . Biese Abweichung von dem sonst geltenden Burnus, die :Ende 1962 huch in den Gesohäftsverteilungsplan für das Jahr n 196*5 aufgenommen wurde, bildete den Anlaß für die von dem An-...tragsteller als Eingriff iti 'seine richterliche Unabhängigkeit beanstandete1''Entschließung' des Bayerischen Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14» September 1962» Bärin1hatte dieöer zu dem Geschäftsverteilungeplan für 1962 bemerkt: . .rdiüms"zu: ;2iff» IV Abs« 1 des geltenden Geschäftsver- f teilun^splans darauf aufmerksam machen, daß die an sich wohl .systemwidrige Zuweisung der Berufungen aus y dem Bezirk Lindau an die Kammer I heute nicht mehr mit ;vr/z:'''dem'''besonderen Status der Stadt und des Bezirks Lindau ' begründet werden kann» Für Lindau sind keine Gerichts- f tage eingerichtet, und in Lindau können Sitzungen nur auf Grund eines ad hoc zu fassenden Beschlusses innerhalb der Voraussetzungen des § 219 Abs» 1 ZPO abgehal-ten werden»'1 Gegen die Entschließung, die allen Mitgliedern des Präsidiums, und zwar dem Antragsteller am 10. Oktober 1962, zuging, wandte sich dieser mit einem an den Minister gerichteten Schreiben vom 26» Oktober 1962» Er machte u.a. geltend, er : sehe in der Entschließung einen unmittelbaren Eingriff in die kraft Gesetzes dem Gericht übertragene Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Geschäftsverteilung, weil damit versucht werde, den ..durch die ''''Geschäftsverteilung bestellten gesetzlichen Richter im'''Verwaltungswege zuändern» ryyf'7.'f ,tha's'';Staa'tsrn'ihisterium' für Arbeit und' soziale';:"J'tirsörge ■;.'...sieht sich :ntcht in der Page, seine "in der'.'EhtSchließung vom 14«': September i'962 niedergeiegte';::Äuffassung ■■■ zu Ziffer IV Abs. 1 des Geschäfts'verteilungsplanes für Adas Landesarbeitsgericht Bayern zu revidieren. In der genannten Entschließung liegt weder ein Eingriff in das V Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung noch ein :: Versuch, den durch die Geschäftsverteilung bestellten Ar gesetzlichen Richter im Verwaltungswege"zu ändern, b Wie aus dem Wortlaut des betreffenden -Teils der genannten Entschließung ersichtlich 1st, hat das Staatsministerium die Mitglieder des Präsidiums lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß der weggefallene Sonderstatus 'Lindau als solcher keine Abweichung von dem für alle : anderen Amtsgerichtsbezirke'Bayerns geltenden System der''Geschäft avert el lung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt ofDieser'Him'mis kann"':uhd darf wirksam werden, ; wenn er von'der "Mehrheit deS'Präsidiums''"^utgeheißen und' beim Beschluß "über ■ die • Geschäftsverteilung verwertet"''... September 1962 in seihen ; verfassungsmäßigen Hechten verletzt, unter dem iv Februar' 1963 Verfassungsbesohwerde zu dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof„ Als ihm von dort aufgegeben wurde, die Erschöpfung des Rechts-■ weges naehzuweisen, leitete er mit Schriftsatz vom 16. Oktö~ ber 19635 eihgegangen bei der Dienststrafkammer für Riehter ~ München am 1?» Oktober 1963, unter Berufung auf § 78 Hr. 4 e in Verbindung mit § 26 Abs.3 und § 118 DIUG zwecks Feststellung der Unzulässigkeit der beiden Entschließungen vom 14» Sep-tember und 10» Dezember 1962 ein Prüfungsverfahren ein» das mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. fVerteilung der Geschäfte auf 'die hämmern .sei allein Bache'des t .Präsidiums» das insoweit ""als/''Organ richterlicher Selbstverwäl- " tung tätig ''werde." Den Antrag des Antragstellers, festzustelleri, häaB die Entschließungen des Bayerischen :Staatsministeriums'"'für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14« September und 10» Dezeniber"1962 seine rieht er liehe Bnabhängigkei t beeinträchtigt Sh Mal;' -da s 1 ..(i'lR ybBs hat' die Zulässigkeit des Antrags bejaht":und dazu -ätis_4 geführt, dieser enthalte die'''Behauptung''des Antragstellersdaß die Beiden Entschließungen" seine rieht erliche''Unabhängigkeit' als'"'Mitglied des Präsidiums beeint'rä.chtlgien»;'.'M'it"dem Sdhrei-i ben''""ydm'' 26» Oktober 1962 habe der '''Antrags teller" gegen die Bnt-7 '.Schließung vom 14« September 1962: Wi'd er sprach' ''erhoben, indem er zürti Ausdruck gebracht habe,"" daß" er "sich'durch"hie beschwert ;v fühle'und eine erneute Prüfung verishgäv^iDie'•■•kritschließung' voni7 10» Dezember 1962 sei daher ihrem Wesen nach als Widerspruchs-bescheid im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen» Da sie weder zugestellt noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen word en s ei, f i nd e d i e Bestimmung des § 74 Abs» 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung; vielmehr greife die Vorschrift des § 58 VwGO Platz. (nicKt dadurch angetastet werden, .'(daß empföhlen werde,''.in einer bestimmten Weise zu verfahren» Indessen sei es■nicht schlecht“ hin unzulässig, .eich, in"''irgend einer Wei'se;" dierietaufsichtlich-'-zu einem Geschäftsverteilungsplan zu äußern,» Hier hätten die Entschließungen, von denen nicht zweifelhaft sein könne, daß sie nicht nur zu der Geschäftsverteilung für das Jahr 1962 ergangen seien, sondern auch im Hinblick auf die erst vorzunelW mende Geschaftsverteilung für das Jahr 1963,"nur die Anregung enthalten zu prüfen, oh es veranlaßt sei, dem Bezirk Lindau künftig noch eine Ausnahmebehandlung zuteil werden zu lassen» Bas Präsidium hätte also entgegen der Anregung die in den ■Entschließungen angesprochene Präge ungeprüft lassen oder sie In Verfolg der Anregung erörtern und gegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigen können» Bür diese Entscheidung hatte es zudem mehrere Möglichkeiten gegeben» .■zutreffend davon'■ aus?':'; daß das'Präsidium eines Gerichts" über die Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit "be- " schließt. daß die Geschäftsverteilüng eine Aufgabe bildet, die dem Präsidium kraft Gesetzes als richterliches Geschäft zugewiesen ist igleicher Ansicht Eh» Schmidt, LehrkomV zur StPO und zu dem GVG Bd« I Anm» 482) o Öomit steht auch sie unter dem Schutz des Art- 97 Abs» 1 GG-, und die Mitglieder des Präsidiums unterliegen hinsichtlich ihrer Entscheidungen über die Ge-SchaftsVerteilung einer Dienstaufsicht nur in den engen Grenzen des § 26 BRiG» . : Das bedeut etdaß euch in diesem Bereich richterlicher Tätigkeit en Sich jede den Inhhit .einer Entscheidung betref-fende Maßnahmeder diens^taufsichtführenderi Stelle uhzuläs- g ) .sig ist »"'.Daher'" ist dem bayerischen "Dienstgericht darin zu- v züstimmen, daß das Ministerium,''-dem'1 die beschränkte) Dienst-* -aufsicht über die Mitglieder" des 'Präsidiums zusteht, diesen" ■; für die G e schäf t avert ei1urig weder Weisungen hoch Erapfehlün- ) gen geben" darf, "in" "einer" bestimmten" Weise "zu verfahren»"""Ent-';' ;.gegen der Ansicht des'"Bayerischen Dienstgerichts ist ::es'"ye- ) '..."■doch der'Di'enstaufsicht "nicht nur verwehrt, mit Weisungen / ; .öder"""Empfehlungen'der umschriebenen Art Sn das Präsidium fh'eranzutretenf Vielmehr kann -auch die-Anregung, eine im Rahmen der Geschäftsverteilung getroffene Entscheidung bei der nächsten Geschäftsverteilung in einem bestimmten,von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne zu überprüfen, eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme bilden» Es mag zwar, wie das Bayerische Dienst gerlcht annimrat, nicht schlechthin unzulässig sein, daß sich die dienstaufsichtführende Stelle unter bestimmten engen Voraussetzungen zu einem Geschäftsverteilungsplan, etwa zur Art aeines Zustandekommens, äußert; denn auch hinsichtlich der Geschäftsverteilung durch das Präsidium gilt die Vorschrift ; .-des § 26 Abs »■""2 DRiG, wonach die''"Dienst auf sicht - Vorbehalt- : "lieh des Abs» T '-'die Befugnis umfaßt f: die ordnungswidrige"' y;: Art' der Ausführung '"eines'Amtsgeschüfts vorzuhalten und zu orö ..'tttthgsgemäß'er Erledigung "der Amtegeschäfte zu -ermahnen» ...y- vsehen seinf;,- also Fehlgriffe, über die keine Zweifel beste-;hen können,■ -v;ie etwa die Anwendung eines formell äufgehöbe“ heh"'Gesetzes oder die Nichtanwendung -eines noch geltenden allgemein bekannten Gesetzes» Ob dies auch im ::Falle der Nicht-(berücksichtigung höchstrichterlieberEntscheidungen gelten Rahn,-begegnet - jedenfalls im Bereich der eigentlichen rich-y terliohen Spruchtätigkeit - .schon erheblichen Z viel fein» Ande-.;.; rerseits wird die Zulässigkeit einer Äußerung der dienstauf-y sichtführenden Stelle zu einem Beschluß des Präsidiums nicht . das 'Jahr'";'1962 befaßt» Sie beschränkt'sich nicht auf die "Er- /■■■■ Wähnürig'"der Tatsache, daß seit der fiückglieäerung'in 'den Freistaat" 'Bayern' für Stsdtlünd Bezirk Lindau ::.kein besonde- »: -rer Status "mehr "..bestehe,-sondern würdigt diese "Tatsache, p: rindern gesagt wird, der 'Status rechtfertige.'', die 'Zuweisung iw' "der Berufungen aus dem "Bezirk Lindau'an die Kammer-L :nicht mehr, wobei'noch zusätzlich wertend bemerkt wind,'" daß" 'diesef.f-Zuweisung "ah sich wohl systemwidrig" 'sei .»-"Bärin liegt"''.ent-'"Li gegen.'der iri: der Ehtöchließung vom 10«'""Dezember 1962 vertre-v" t©nert Auffassuftg hin Eingriff in die allein' dem Präsidium als richterliches 'Geschäft zugewiesene'-Aufgabe, die Geschäfts-''Verteilung nach"'seinem Ermessen zu regeln» ; Hieran" »ändert nichts,;".'.daß,. worauf das Bayerische Dieristgörieht: seine' abwei- ; chende Ansicht stützt,' »ehhem Präsidium 'freigestönden'habe':, die angeregte Prüfung" vörzunehrnen oder "davon'abzüsehenf Das ist kein ehtscheidendes Argument für die ■■ Zulässigkeit -der .»Maßnahme»; denn es'lst'"'gerade das Kennzeichen des unzulässigen Beeinflussungsversuchs, daß er für den Siehter unbeachtlich ist» Die" Mitteilung''der Entschließung -an alle Mitglieder des Präsidiums 'Zielte'.'"zudem erkennbar dahin, diese nicht nur zur Prüfung "der Anregung zu veranlassen, sondern ihnen auch deren Berücksichtigung nahezulegen; denn die Unterrichtung wäre überflüssig und sinnlos gewesen, wenn die Mitteilung nicht auf die Beschlußfassung des Präsidiums über die Geschäft sverteilung für das Jahr 1963 hätte einwirken sollen, für die sie, wie es im angefochtenen Urteil heißt, auch ergangen war. Insofern trifft daher der Einwahd des Antragsgegners nicht zu, der von dem Antragsteller beanstandete feil der Entschließung vom 14» September 1962 messe sich keinerlei Bechtswirkung bei» Gerade wegen des Einflusses, den die Entschließung auf die Mitglieder des Präsidiums haben sollte, bildet sie eine Maßnahme, mit der in die nur den Mitgliedern ;als richterliche Tätigkeit obliegende Geschäftsvertoilung ©Angegriffen wurde » Der Antragsteller behauptet deshalb mit Hecht daß sowohl der Teil der Entschließung vom 14» September 1962, der sich mit dem Geschäftsverteilürtgsplan für das Jahr 1962

Schlagwörter

■PräsidiumBayerischeunzulässigbestimmenEntschließung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks MHZ: Ja,' ' vßÖ Art. 97 Abs. 1; DR IG § 26 a’ Die Geschäftsvertailung durch das Präsidium eines ;.... Gerichts' "ist richterliche Tätigkeit". Infolgedessen sind auch in diesem Bereich alle den Inhalt einer Ent-.. Scheidung betreffenden Maßnahmen der dienstauföicht-führenden Stelle unzulässig. b Eine solche Maßnahme kann auch schon in der Anregung liegen, eirie im Rahmen der Geschäftsverteilung getroffene Entscheidung bei der nächsten Geschäftsver-71 ei lung "in" einem bestimmten, von der dienstaufsicht- '"■■■ führ enden-Stelle vertretenen Sinne'" zu"' überprüfen, BGHf .Urt o 'V. ' 7.-Juni i966 - RiZ (R> 1 /öG-Bayerische's Dienstgericht für "Sichter - München BUND ES G E RIGHT SH 0 F IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündettm: 7 Juni " '1966 ft A ^ "tv >% ^ ■ -es " ; ' 'V ........ Ai UQGÜw.Xö o . Justizhauptsekr etär vr r als IJrkpndsbeainter der . Geschäftsstelle"" in dem.-'Prüfungsverfahren des ''Präsidenten des' ^andesarbeitsgetichts '-Bayern Pr. Günter Straße - 'l 2, in Antragstellers, ;.g ve g 'e:':n': den Freistaat Bayern, '''''Vertreten 'dürch:'"das:''Bayerischa:'vi',' Btaataministerium' für"Arbeit und 9oaiale''''fürsorge.jit;'':'.;:,:. Antra gsgegnerj"': wagen Anfechtung .einer Maßnahme der Piehstaufsieht. ;/Ber Bundesgerichtshof, Biensfgexicht des'Bundes, hat auf /'■// ■/die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1966 üriter: ■Mitwirkung der Senatspräsidenten Br» Baldus, Br» König und Schar™ ypenseel sowie der Bundesrichter Br» Botterweieh und Schilgen für Recht erkannt: ;/Y-:'\ : - y;;// Auf die Revision des Antragstellers wird das Erteil des Bayerischen Bienstgeriehts für ; / Richter ~ München vom 13* Bezember 1965 aufgehoben • Berichtigt is wird festgestellt, daß die Entschließung durch arihän- des Bayerischen Bbaatsministeriums für Arbeit /genden Be- und Sozialfürsorge Nr» II 3024 - 31/62 vom ; : Schluß vom :14» September 1962, soweit sie Sich auf den / 23o, iovem- Geschäftsverteilungsplsn des Landesarbelts- -■ ober "1966 gerichts Bayern für das Geschäftsjahr 1962 be -zieht, sowie die - dazu ergangene - weitere y Entschließung dieses Ministeriums Er» II 3024 -34/62 vom 10» Bezember 1962 unzulässig sind.» Ber Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen»1 y Von Rechts wegen y 2S i Bestand^ 7 ;; In dem Geschäftsverteilungsplan, des Bandesarbeitsge-.-■■-riehts Bayern, dessen Präsident der Antragsteller ist, war für das Geschäftsjahr 1962 unter Aufteilung der Arbeits-gerichtsbezirke und der insgesamt sechs Kammern des Landes- ';arbextsgerielits'''irL':-zWei''-(Truppisn die Verteilung der Berufungssachen auf die einzelnen Kammern nach einem gewissen Turnus festgelegtoÄusgehommen von dieser Regelung blieben die Berufungssachen aus dem - sum Bereich des Arbeitsgerichts Kempten gehörenden - Bezirk Lindau» Sie wurden sämtlich der Kammer I zugewiesen, deren Vorsitzender der Antragsteller war» f . . . Biese Abweichung von dem sonst geltenden Burnus, die :Ende 1962 huch in den Gesohäftsverteilungsplan für das Jahr n 196*5 aufgenommen wurde, bildete den Anlaß für die von dem An-...tragsteller als Eingriff iti 'seine richterliche Unabhängigkeit beanstandete1''Entschließung' des Bayerischen Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14» September 1962» Bärin1hatte dieöer zu dem Geschäftsverteilungeplan für 1962 bemerkt: . : ;"Bei dieser Gelegenheit darf ich die Herren des Präsx- •; .rdiüms"zu: ;2iff» IV Abs« 1 des geltenden Geschäftsver- f teilun^splans darauf aufmerksam machen, daß die an sich wohl .systemwidrige Zuweisung der Berufungen aus y dem Bezirk Lindau an die Kammer I heute nicht mehr mit ;vr/z:'''dem'''besonderen Status der Stadt und des Bezirks Lindau ' begründet werden kann» Für Lindau sind keine Gerichts- f tage eingerichtet, und in Lindau können Sitzungen nur auf Grund eines ad hoc zu fassenden Beschlusses innerhalb der Voraussetzungen des § 219 Abs» 1 ZPO abgehal-ten werden»'1 Gegen die Entschließung, die allen Mitgliedern des Präsidiums, und zwar dem Antragsteller am 10. Oktober 1962, zuging, wandte sich dieser mit einem an den Minister gerichteten Schreiben vom 26» Oktober 1962» Er machte u.a. geltend, er : sehe in der Entschließung einen unmittelbaren Eingriff in die kraft Gesetzes dem Gericht übertragene Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Geschäftsverteilung, weil damit versucht werde, den ..durch die ''''Geschäftsverteilung bestellten gesetzlichen Richter im'''Verwaltungswege zuändern» ryyf'7.'f .Hierzu nahm der Minister tfiit Entschließung Vom IO- Dezember T9'62s wie folgt'-Htellungr" ,tha's'';Staa'tsrn'ihisterium' für Arbeit und' soziale';:"J'tirsörge ■;.'...sieht sich :ntcht in der Page, seine "in der'.'EhtSchließung vom 14«': September i'962 niedergeiegte';::Äuffassung ■■■ zu Ziffer IV Abs. 1 des Geschäfts'verteilungsplanes für Adas Landesarbeitsgericht Bayern zu revidieren. In der genannten Entschließung liegt weder ein Eingriff in das V Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung noch ein :: Versuch, den durch die Geschäftsverteilung bestellten Ar gesetzlichen Richter im Verwaltungswege"zu ändern, b Wie aus dem Wortlaut des betreffenden -Teils der genannten Entschließung ersichtlich 1st, hat das Staatsministerium die Mitglieder des Präsidiums lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß der weggefallene Sonderstatus 'Lindau als solcher keine Abweichung von dem für alle : anderen Amtsgerichtsbezirke'Bayerns geltenden System der''Geschäft avert el lung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt ofDieser'Him'mis kann"':uhd darf wirksam werden, ; wenn er von'der "Mehrheit deS'Präsidiums''"^utgeheißen und' beim Beschluß "über ■ die • Geschäftsverteilung verwertet"''... 'I 'wird. YEur Präge der''Verhandlung .sämtlicher aus' 'dem''■Amtage- ; ; richtsbezirk"Linda'U"kommeh'deh'.Berufungeh'gegen';Ürteile r des' Arbeitsgerichts-Kempten 'In-Pokeltermlneh in" Lindau : :. '"'''..'■■■ wird däs':;Staä^sininlst'erium:■■'■gesondert Stellung'''nehmen..i: '■■■■■peil anderen Herr©n'';''14itglIeäern'''''.des'':.'PräsIdiums'.:'des'';:Lsn-'''desarbeitsgeri'C'htS'';Bayern'''v;ird''je'sin Abdruck'dieser Entschließung''zur'kenntnisnshme übermittelt v Nunmehr erhöh der Antragsteller mit' 'der; 'Behauptung, er ■ ■ sei dütch die Entschließung vom i "4. September 1962 in seihen ; verfassungsmäßigen Hechten verletzt, unter dem iv Februar' 1963 Verfassungsbesohwerde zu dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof„ Als ihm von dort aufgegeben wurde, die Erschöpfung des Rechts-■ weges naehzuweisen, leitete er mit Schriftsatz vom 16. Oktö~ ber 19635 eihgegangen bei der Dienststrafkammer für Riehter ~ München am 1?» Oktober 1963, unter Berufung auf § 78 Hr. 4 e in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und § 118 DIUG zwecks Feststellung der Unzulässigkeit der beiden Entschließungen vom 14» Sep-tember und 10» Dezember 1962 ein Prüfungsverfahren ein» das mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. Febru '■■er 1965 (BayGVBl 1969» 13) seit dem 1» Juli 1965 von dem Bay er i : sehen Dienstgericht für Richter - München weitergeführt worden 1st ■> ■ ■«' .. Bi Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, ..die ... fVerteilung der Geschäfte auf 'die hämmern .sei allein Bache'des t .Präsidiums» das insoweit ""als/''Organ richterlicher Selbstverwäl- " tung tätig ''werde." Hierin einzugreifen sei der Diensteufsieht nicht gestattet, und zwar v/eder durch Richtlinien noch auch nur im Wege von Empfehlungen' oder Anregungen. Deshalb bilde der Hin ■■ weis darauf, daß es sich bei der Zuteilung der Berufungen aus dem Bezirk Lindau an die Kammer I um eine systemwidrige"Zuweisung handle, einen unzulässigen Eingriff in die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit richterlicher Entscheidungen» ■;■■-: I".--Dem ist der Antragsgegner mit dem Vorbringen entgegengetreten, der vom Antragsteller bemängelte Teil der Entschließ" ßüng vom 14. September'1962 enthalte "'keine Maßnahme im Sinne ■ ■■ des" §'26 Abs'«. 3' "DRi'Gv" Er messe • sieh".keinerlei.Reehtswirkung .■'■b"ei, v/ie ln der Entschließung vom 10» Dezember "1962 äüsdrück- ■ lieh hervorgehoben sei.' Den Mitgliedern::des Präsidiums sei nur eine Auffassung des Ministeriums bekannt gegeben'v/orden, die bei neuer Beschlußfassung über die öesohaftsverteilung zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen ihnen freigeä: standen habe» Den Antrag des Antragstellers, festzustelleri, häaB die Entschließungen des Bayerischen :Staatsministeriums'"'für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14« September und 10» Dezeniber"1962 seine rieht er liehe Bnabhängigkei t beeinträchtigt Sh Mal;' -da s 1 Bayerische Dienstgericht für "'Richter zurüekgewiesen» :r: ..(i'lR ybBs hat' die Zulässigkeit des Antrags bejaht":und dazu -ätis_4 geführt, dieser enthalte die'''Behauptung''des Antragstellersdaß die Beiden Entschließungen" seine rieht erliche''Unabhängigkeit' als'"'Mitglied des Präsidiums beeint'rä.chtlgien»;'.'M'it"dem Sdhrei-i ben''""ydm'' 26» Oktober 1962 habe der '''Antrags teller" gegen die Bnt-7 '.Schließung vom 14« September 1962: Wi'd er sprach' ''erhoben, indem er zürti Ausdruck gebracht habe,"" daß" er "sich'durch"hie beschwert ;v fühle'und eine erneute Prüfung verishgäv^iDie'•■•kritschließung' voni7 10» Dezember 1962 sei daher ihrem Wesen nach als Widerspruchs-bescheid im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen» Da sie weder zugestellt noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen word en s ei, f i nd e d i e Bestimmung des § 74 Abs» 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung; vielmehr greife die Vorschrift des § 58 VwGO Platz. Danach sei der Antrag rechtzeitig angebracht»Zur Ent- .■■Scheidung" darüber sei ■'■gemäß'■■'§ 78'Ir. 4 e DRiG in'"'Verbindung mit Art."' 46 Abs« 1 Nr» '4 e des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) vom""26. Februar 1965 ' '(BsyGVBl» 13'} das Bayerische'Dienstgerieht für''"'Riehter - München ."berufen» 7-', iZür Sache selbst heißt es in'dem Urteil, dem Präsidium, das in richterlicher Unabhängigkeit über die Gesehäftsvertei-lung beschließe, dürften zwar hierfür keine Weisungen (im weitesten Sinne) "gegeben werden; auch dürfe die Unabhängigkeit (nicKt dadurch angetastet werden, .'(daß empföhlen werde,''.in einer bestimmten Weise zu verfahren» Indessen sei es■nicht schlecht“ hin unzulässig, .eich, in"''irgend einer Wei'se;" dierietaufsichtlich-'-zu einem Geschäftsverteilungsplan zu äußern,» Hier hätten die Entschließungen, von denen nicht zweifelhaft sein könne, daß sie nicht nur zu der Geschäftsverteilung für das Jahr 1962 ergangen seien, sondern auch im Hinblick auf die erst vorzunelW mende Geschaftsverteilung für das Jahr 1963,"nur die Anregung enthalten zu prüfen, oh es veranlaßt sei, dem Bezirk Lindau künftig noch eine Ausnahmebehandlung zuteil werden zu lassen» Bas Präsidium hätte also entgegen der Anregung die in den ■Entschließungen angesprochene Präge ungeprüft lassen oder sie In Verfolg der Anregung erörtern und gegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigen können» Bür diese Entscheidung hatte es zudem mehrere Möglichkeiten gegeben» So hatte das Präsidium es, aus weichen Gründen auch immer, : bei der Sonderbehandlung belassen können, wie es tatsächlich geschehen sei» Es hätte auch für den Bezirk Lindau die Zu- ; ständigkeit der Kammern I bis IV im Turnus begründen oder den Bezirk den 'Kammern II, ill öder IV zuweisen können»1 Ferner 1 wäre es möglich gewesen, von dein Turnus und .von der Sonderbe-handluhg Lindaus abzusehen und die Berufungen aus bestimmten LArbeitsgerichtsbezir'ken bestimmten Kammern zuzuweisen» Ange- i sichts so vieler Möglichkeiten für eine Entscheidung sowie im Hinblick darauf, daß es: deft Präsidium frei gestanden habe,» die angeregte Prüfung vorzünehmen oder von Ihr abzusehen, sei ■ die ''Maßnahme1' des Ministeriums als zulässig anzusehen» Bieses ■'.»habe nicht empföhlen," in: einem bestimmten Sinne zu entsehei“ den, sondern1habe 'bloß anheimgegeben, im Präsidium eine Präge, ■ die sich geradezu aüigedrängt habej zu;ervmgen, wobei es sich »einer Einflußnahme auf die Entscheidung selbst enthalten habe» Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter» Er beantragt, : -;;das angefochtene"' Urteil aufzuhöben und'"gemäß j ■'V .V§ '"6'7. Abe 4 DRiG festzustellön'h daß ’diaß^ntsbbltö» 7.;/; ßungeh des";Bayerisehen Staätöministöriuma 'für ’Ar-/ ■';/.■■■■■ beit und soziale"''Fürsorge Vvotii H» September .und ... 10« Dezember 1962 unzulässig "seienr* Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des 'Rechtsmittels « t Sntscheidungsgründet ; -i . Die Zulässigkeit des Antrages ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bayerischen Dienstgerichts zu bejahen? ebenso dessen Zuständigkeit? die sieh aus der Überleitungsvorschrift des Art« 86 Abs« 1 BayHiG ergibt« Auch die Revision ist. zulässig« In Art« 63 Abs« 2 BayRiG in Verbindung mit §§ 79 Abs « 2? 78 Ir«; 4 e DRiG ist als : .Rechtsmittel'gegen:Urteile der Bayerischen Dienstgerichte in Prüfung sverfahren nur die Revision vorgesehen? die der v, Antragsteller hier"" i'orm~'"ünd fristgerecht angebracht hat« /. ’.2o In sachlicher'''Hinsicht geht dös angefochtene Urteil" . .■zutreffend davon'■ aus?':'; daß das'Präsidium eines Gerichts" über die Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit "be- " schließt. Im Schrifttum sind Zwar die Ansichten "darüber;ge-V, .'■■:tei'lt,;. ob die Geschäftsvertexlung durch das Präsidium materiell "Verv;altung'r'(sc Schmidt-HMntsch Anm» 10 Zu § 25 ; DRiG) "Oderob".sie' ‘'Rechtsprechung im formellen"'Sinne'" ist und als solche nicht unter den Begriff "Verwaltung"' ;fällt' v-: tsö Gerner/Decker/Kauffmärm Ahm« 6 und 7 zu § 1 DRiG)« Diese Meinungsverschiedenheit "kann jedoch :auf sich beruhen; denn r trotz der Abweichung in der Beurteilung der begrifflichen Zuordnung stimmen beide Auffassungen darin überein? daß die Geschäftsverteilüng eine Aufgabe bildet, die dem Präsidium kraft Gesetzes als richterliches Geschäft zugewiesen ist igleicher Ansicht Eh» Schmidt, LehrkomV zur StPO und zu dem GVG Bd« I Anm» 482) o Öomit steht auch sie unter dem Schutz des Art- 97 Abs» 1 GG-, und die Mitglieder des Präsidiums unterliegen hinsichtlich ihrer Entscheidungen über die Ge-SchaftsVerteilung einer Dienstaufsicht nur in den engen Grenzen des § 26 BRiG» . : Das bedeut etdaß euch in diesem Bereich richterlicher Tätigkeit en Sich jede den Inhhit .einer Entscheidung betref-fende Maßnahmeder diens^taufsichtführenderi Stelle uhzuläs- g ) .sig ist »"'.Daher'" ist dem bayerischen "Dienstgericht darin zu- v züstimmen, daß das Ministerium,''-dem'1 die beschränkte) Dienst-* -aufsicht über die Mitglieder" des 'Präsidiums zusteht, diesen" ■; für die G e schäf t avert ei1urig weder Weisungen hoch Erapfehlün- ) gen geben" darf, "in" "einer" bestimmten" Weise "zu verfahren»"""Ent-';' ;.gegen der Ansicht des'"Bayerischen Dienstgerichts ist ::es'"ye- ) '..."■doch der'Di'enstaufsicht "nicht nur verwehrt, mit Weisungen / ; :... .öder"""Empfehlungen'der umschriebenen Art Sn das Präsidium fh'eranzutretenf Vielmehr kann -auch die-Anregung, eine im Rahmen der Geschäftsverteilung getroffene Entscheidung bei der nächsten Geschäftsverteilung in einem bestimmten,von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne zu überprüfen, eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme bilden» Es mag zwar, wie das Bayerische Dienst gerlcht annimrat, nicht schlechthin unzulässig sein, daß sich die dienstaufsichtführende Stelle unter bestimmten engen Voraussetzungen zu einem Geschäftsverteilungsplan, etwa zur Art aeines Zustandekommens, äußert; denn auch hinsichtlich der Geschäftsverteilung durch das Präsidium gilt die Vorschrift ; .-des § 26 Abs »■""2 DRiG, wonach die''"Dienst auf sicht - Vorbehalt- : "lieh des Abs» T '-'die Befugnis umfaßt f: die ordnungswidrige"' y;: Art' der Ausführung '"eines'Amtsgeschüfts vorzuhalten und zu orö ..'tttthgsgemäß'er Erledigung "der Amtegeschäfte zu -ermahnen» ...y- Welche -richterlichen Tätigkeiten im einzelnen unter die "Art der Ausführung eines Amtsgesehäfts" fallen, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmtP die Abgrenzung vielmehr in die Hand der Diehstgerichte gegeben (vgl» BGBZ 42A 163, 169 ff}° Als "ordnungswidrige Art der Ämtsausführuhg" dürften aber ebenso wie bei richterlichen Entscheidungen, die einer Nachprüfung durch die im Rechtsweg©'!übergeordnete in-stanz unterliegen (vgl»Schmidt-Ra.ntsch Anm» 23 zu § 26 DRAGE,,: ('...nur öffensiehtliche Fehler bei der Gesohäftsverteilung anzu-. vsehen seinf;,- also Fehlgriffe, über die keine Zweifel beste-;hen können,■ -v;ie etwa die Anwendung eines formell äufgehöbe“ heh"'Gesetzes oder die Nichtanwendung -eines noch geltenden allgemein bekannten Gesetzes» Ob dies auch im ::Falle der Nicht-(berücksichtigung höchstrichterlieberEntscheidungen gelten Rahn,-begegnet - jedenfalls im Bereich der eigentlichen rich-y terliohen Spruchtätigkeit - .schon erheblichen Z viel fein» Ande-.;.; rerseits wird die Zulässigkeit einer Äußerung der dienstauf-y sichtführenden Stelle zu einem Beschluß des Präsidiums nicht . dhiie vreiteres zu verneinen sein, wenn die Nichtbeachtung " wiederholt zu Beanstandungen bestimmter Segelungen im Geschäft s verteilungsplan , z»B» in der Besetzung der Spruchkörper duieh die höhere Instanz und deshalb zur Aufhebung von Ent-yy; Scheidungen der Spruahkorper geführt hat» Aber ganz gleich,: wie die Grenzen hier Zufziehen sind, stets muß sich Hie . Stellungnahme, etwa bei einem Hinweis auf die Aufhebung eines Gesetzes octer auf das Vorliegen einer höchstriehter- y liehen EntScheidung zu einer bestimmten Rechtsfrage, in der Anführung der Tatsachen erschöpfen und -darf diese keiner fr eigenen Wertung unterziehen; denn eine hü.r~ richterlichen Instanzen obliegende Würdigung des Sachverhalts, der Rechtslage und der Sachbehandlung vorzunehmen, ist der dienstauf-sichtführenden' Stelle in jedem Falle- vervlehft !(so äueh: . .Schmidt-Rähtgoh ""aa:Cy'» Eine'-solche'Würdigung enthält"--aber "hier die Entschließ; ■ ßung vom 14V",Sepf ember -T96-2, sowei'f'sie sieh mit "dem -/Ge-r. schäftsverteiluhgsplan des Xandesarbeitsgerichts "Bayern'(für -11 - das 'Jahr'";'1962 befaßt» Sie beschränkt'sich nicht auf die "Er- /■■■■ Wähnürig'"der Tatsache, daß seit der fiückglieäerung'in 'den Freistaat" 'Bayern' für Stsdtlünd Bezirk Lindau ::.kein besonde- »: -rer Status "mehr "..bestehe,-sondern würdigt diese "Tatsache, p: rindern gesagt wird, der 'Status rechtfertige.'', die 'Zuweisung iw' "der Berufungen aus dem "Bezirk Lindau'an die Kammer-L :nicht mehr, wobei'noch zusätzlich wertend bemerkt wind,'" daß" 'diesef.f-Zuweisung "ah sich wohl systemwidrig" 'sei .»-"Bärin liegt"''.ent-'"Li gegen.'der iri: der Ehtöchließung vom 10«'""Dezember 1962 vertre-v" t©nert Auffassuftg hin Eingriff in die allein' dem Präsidium als richterliches 'Geschäft zugewiesene'-Aufgabe, die Geschäfts-''Verteilung nach"'seinem Ermessen zu regeln» ; Hieran" »ändert nichts,;".'.daß,. worauf das Bayerische Dieristgörieht: seine' abwei- ; chende Ansicht stützt,' »ehhem Präsidium 'freigestönden'habe':, die angeregte Prüfung" vörzunehrnen oder "davon'abzüsehenf Das ist kein ehtscheidendes Argument für die ■■ Zulässigkeit -der .»Maßnahme»; denn es'lst'"'gerade das Kennzeichen des unzulässigen Beeinflussungsversuchs, daß er für den Siehter unbeachtlich ist» Die" Mitteilung''der Entschließung -an alle Mitglieder des Präsidiums 'Zielte'.'"zudem erkennbar dahin, diese nicht nur zur Prüfung "der Anregung zu veranlassen, sondern ihnen auch deren Berücksichtigung nahezulegen; denn die Unterrichtung wäre überflüssig und sinnlos gewesen, wenn die Mitteilung nicht auf die Beschlußfassung des Präsidiums über die Geschäft sverteilung für das Jahr 1963 hätte einwirken sollen, für die sie, wie es im angefochtenen Urteil heißt, auch ergangen war. Insofern trifft daher der Einwahd des Antragsgegners nicht zu, der von dem Antragsteller beanstandete feil der Entschließung vom 14» September 1962 messe sich keinerlei Bechtswirkung bei» Gerade wegen des Einflusses, den die Entschließung auf die Mitglieder des Präsidiums haben sollte, bildet sie eine Maßnahme, mit der in die nur den Mitgliedern ;als richterliche Tätigkeit obliegende Geschäftsvertoilung ©Angegriffen wurde » Der Antragsteller behauptet deshalb mit Hecht daß sowohl der Teil der Entschließung vom 14» September 1962, der sich mit dem Geschäftsverteilürtgsplan für das Jahr 1962 :befeßik wie euch die ihn "bestätigende Entschließung vom 10.. Dezember 1962 geeignet warenk die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder deö Präsidiums' und damit seihe; eigene richterliche Unabhängigkeit -zu be ei nt tf acht i g en»k k Demgemäß ist auf 'die"'RetiCion äm angefoehtene Urteil eufzuhebentund gemäß § 67 Abs» 4 BHiG .'festzustellen, daß . die Entschließung vom 14. September 1962 in dem Umfanges wie er im Urteilsspruch zu dem Ausdruck kommt, sowie die Entschließung vom 10* Dezember 1962 unzulässig sind» Die Kostenentscheiduhg beruht auf § 154 Vv/GO in Verbindung mit § 66 Abs» 1 BRiG» kl Baldus Dr König n Schsxpenseel k - --I--- Dotterweich ; Söhligen BESCHLOSS in dem Prüfungsverfahren des «Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Bayern Lr. Günter in K Straße 12 5 Antragstellers p :hg e g e n : : r den Freistaat "Bayern, vertreten -durch 'das Bayerische i:.,— Staateministerium für Arbeit und soziale Fürsorge, h ße 9 ? : Antragsgegher, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Lienstaufsieht ->'2 Vi .Der Bundesgerichtshof;, IDienstgericht 'des Bundest am 'SB. NöTem'ber'::i;966 unter""MtWirkung" der Senatspräsidentett' Dr o Baidua' t)i> König und ''.'Scherpenseel sowie'''.der Bundes-riöh'ter Dr w Dotterv/eich/'und Seidigen'" b.e'schl'o'ssen: 1;■■■ ’Wegen ■ eines offensichtlichen' 'Öchreihversehens "wird die Formel des Urteils vom""'7«';"'Juni 1966 in"'"".;., 'entsprechender Anwendung des'":§' 319 Abs» 1:ZPO dahin,;berichtigt, b&a'ß im ■'ZWeit:en''Absat£':an 'Stelle'' des "''Wortes "Sozialfürsorge" :'die'Worte''"soziale Fürsorge'' treten» = Bald'üs . u: Dr» König :' KVi. : '''Schar pease ei '■■■■ ■-..t Dotterweieh SchiIgen