BGH · RiZ (R) 1/65

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

a) für die Zulässigkeit des Antrags im Prüfungsverfahren nach den §§ 26 Abs.3 und 78 Nr. 4 e DRiG genügt die Behauptung dos Richters, daß die ihn betreffende Maßnahme einer Dienstaufsichtsbehörde seine Unabhängig- i keit beeinträchtige'. Der Bundesgerichtshof» Dienatgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.--'Juni1966 unter Mitwirkung der Senatopräsidenten Dr, Baldus, Br« König und Scharpenseel sowie der Bundesrichter "Dr." Der Antragsteller ist der Ansicht, daß ihm die Besoldung nach der Gruppe A 14 Z schon ab 1, April 1957 zuge-atandeh habe« Der Arbeitsminister hat seinen dahingehenden Antrag jedoch durch Bescheid vom 5» Juni 1961 abgelehnt \ und seinen Widerspruch dagegen durch Bescheid vom 15° Juni 1962 zurückgewiesen» : > Daraufhin hat der Antragsteller am 2« August 1962 beim Verwaltungsgericht Freiburg auf Aufhebung dieser Bescheide geklagte Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 20o Marz 1963 die Verhandlung gemäß den §§ 68 Abs„ 3, 118 Abo» 2 DRiG bis zur Erledigung eines vom Antragsteller innerhalb eines Monats einzuleitenden Verfahrens beim Diehstgericht ausgesetzt<> : Nunmehr'-hat der Antragsteller am 19*April 1963 das dienstgeriehtliche Prüfungsverfahren eihgeleitet; sein Antrag wurde im ersten Rechtszug von dem Dienstgericht beim Landgericht Karlsruhe als unbegründet zurückgewieseno Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtohof beim Oberlandesgericht Stuttgart dieses Urteil abgeändert und antragsgemäß wie folgt entschieden: ■Io Mit Hecht haben die 'Vorinstanzen angenommen, daß der Antrag zulässig ist and die Menstgeriehte'zuständig sind» Behauptet der Richter» daß eine Maßnahme der Dionstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheiden auf seinen Antrag die Dienstgerichte (§§ 26 Abs, 3, : 78 Hr, 4 e DRiG), Diesen Antrag hat der Antragsteller bei den nach § 48 Ziffd 4 DRiG Baden-Württemberg (GBl, 1964» 79) zuständigen Richterdienstgericht gestellt und behauptet, daß die Art seiner besoldungsreehtlicheh Behandlung durch ; den Antragsgegher seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige o Pur die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß die vom Richter aus diesem Grunde beanstandete Maßnahme von einer Dienstaufaichtsbehorde ausgeht; mehr fordert ' § 26 Abs, 3 DRiG nicht, Insbesondere hängt die Zulässigkeit des Antrags nicht von Art und Inhalt der angefochtenenU-Iaß-" .. Die - Bescheide dbs Arbeitsministers vom 5<» Juni 1961 ...und 15, Juni 1962., mit denen die begehrte Besoldung ■'abgelehnt worden '"ist, ; sind als Maßnahme der Dienstauf sichts-t.Behörde ohne weiteres anfechtbar imDßihne des § 26 ;.A.bSo führlich erörterte -Frage» ob Maßnahmen, ..die außerhalb der eigentlichen» bei Richtern beschränkten Dienstaufsicht (§ 26 Aböd 1 und 2 DRiG) liegen» die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können» nicht mehr die Zulässigkeit des Antrags; sie gehört vielmehr zur Sachentscheidung, Die Zulässigkeit wird im übrigen nicht dadurch in Frage ge- 1 stellt, daß die Bescheide vom 5, Juni 1961 und 15t Juni 1962 schon vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes am 1« -Juli 1962 ergangen sind» 13er Antragsteller hat sein durch die Bescheide zurückgewiesenes Verlangen durch Klage heim Verwaltungsgericht unter Beachtung und Einhaltung der dafür maßgeblichen Vorschriften am 21 August 1962 geltend gemacht; das Verwaltungsgericht hat ihn dann durch den Aussetzungsbeschluß vom 20» März 1965 auf den Rechtsweg bei den Dienstgerichten gewiesene Damit sind die verfahrensmüßigen Voraussetzungen für die Weiterverfolgung des Antrags vor den Dienstgerichten nach Maßgabe des | 26 Abs» 3 DRiG gegeben (vgl» dazu Urteil des Dienstgerichts des Bundea vom 23» Oktober 1963, BGH2 42, 163, 166} »" Jo r r J li II» In der Sache kann das Dienstgericht des Bundes den Erwägungen, mit denen das angefochtene Urteil dem Antrag stattgegeben hat, nicht folgen» Der letztlich entscheidende Grund ist für das Berufungsgericht die Pest--" Stellung, daß die besoldungsmäßige Behandlung des Antragstellers der landesgesetzlichen Regelung widerspreche; weil dem Antragsteller die begehrte Besoldung gesetzlich zu- -stehe,'."'Werde seine Unabhängigkeit durch ihre Versagung mit den Bescheiden vom 5» Juni 1961 und 15» Juni 1962 beein- . Allerdings" ist die beooldungsmäßige Behandlung""eines" Richters nicht schlechthin von der Überprüfung'"durch""die '.Dienstgerichte ausgeschlossen» Der Wortlaut'des :§ ..26 Abs» 3 DRiG gibt zwar keinen sicheren Aufschluß darüber» nicht auf die Überwachung der AufsiehtStätigkeit irir engeren ; ;Sinne beschränkt ’werden solltenV ihnen vielmehr die: umfassende Aufgabe anvcfträüt 1st»■■ auf Antrag jede "Maßnahme der Dienstaufsichtsböhörden'gegenüber einem Richter auf ihre Vereinbarkeit mit dem"Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu überprüfen« Damit ist den Richtern ein allgemeiner Rechtsschutz gegen die Maßnahmen;der Dienstauf-'sichtobehörden gewährt, vornehmlich auch zur Sicherung der inneren Unabhängigkeit, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an Ausführungen in der Entscheidung des 'Bündesver-fassungogerichts BVerfGE 12, 81 zutreffend hervorhebt« Von dieser Zielsetzung her muß § 26 Absl-3 DRiG verstanden wer--den« Infolgedessen ist es nicht angängige die Überwachunga-aufgäbe auf Maßnahmen bestimmter Art zu beschränken und die Zuständigkeit der Dienstgerichte nur wegen des Inhalts einer Maßnahme allgemein auozuschließen, wie es der ln-': tragsgegner in Prägen der Besoldung für geboten hält« Daß nämlich die besolduhgSffiäßige Behandlung eines Richters schon -ihrer Art nach ungeeignet sei, .seihe "Unabhängigkeit r zu-'beeinträchtigen, läßt sich nicht" 'Sagem"Es'' kommt auf die' Umstande des Einzelfalls an;sie --zü "prüfen, ist die Aufgabe'' der ' Dienstgerichte« . ein Widerspruch mit dem Gesetz : für die Entscheidung nach § 26 Abs« 3 DRiG mittelbar Bedeutung gewinnen können, jedoch ist ein solcher'Widerspruch nicht stets und ohne wei-" tereo auch eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, 'Insbesondere kann nicht anerkannt werden, daß jede mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende besoldungu- Gegenteil überzeugt, nach der Rechtslage ;1 nicht anders handeln zu ■ dürfen»- Sieht er aber keine gesetzliche Möglichkeit, den Besoldungsanspruch des Antrag- ; Stellers zu erfüllen,- dann fehlt seinen Bescheiden jeden- :f ...■falls subjektiv die Beziehung zur richterlichen Unabhängig-g :'"-'keitj er will keinen Eingriff., recht anzüwenden und nicht anders handeln1 zu dürfen, dann besteht /schon' aus "diesem Grunde in der" Regel";keine ''‘Beziehung der'Maßnahme 'zur richterlichen Unabhängigkeit« /Deshalb -geht die Berufung "des Antragstellers auf die ''Entscheidung' des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 12, .81 fehle, Bort ist eine "landesgesetzliche Regelung für" verfassungswidrig erklärt worden, weil das Auf steigen der'""Rieht er '■'■äüeäder Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe Ä 14'" nicht gesetzlich normiert, sondern in das Ermessen der Exekutive"/ gestellt war» Hier sieht der Arbeitsminister in den beiden",'.'1, 2„) Auch wenn die" Auslegung der:Besoldungsgesetze durch ,den Arbeit sraini'ster rechtsirrig öein sollte, wird dadurch die Beziehung der besoldungsmäßigen Behandlung zur richterlichen Unabhängigkeit 'nicht hergestellt., Daher kommt es für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bescheide nicht darauf an, daß das Berufungsgericht mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Rechtsauffassung des Arbeitsminiaters sei verfehlt« Darin liegt kein "Widerspruch zu dem Urteil BGHZ 42, 163<. den Gesetzes in Anspruch nehmen» Hinzu kam, daß dem Richter außer der Anrufung des Diehotgerichts kein Rechtsweg zur Verfügung stand, der ihm die Möglichkeit gegeben hätte, den Auslegungsstreit verbindlich durch ein Gericht entscheiden zu lassen. ; ' 3.) Gerade in dieser Hinsicht sind hier Sachverhalt und Rechtslage anders» ZurEntscheidung Uder Besoldungsansprüche waren früher die ordentlichen Gerichte und sind jetzt die Verwältungsgerlchte berufen» Dieser Rechtsweg ■ ist seit langem eröffnet» Insoweit hat das Deutsche Richtergesetz den Rechtsschutz nicht erst geschaffen,'sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen erweitert» Das wird vom Berufungsgericht zu Unrecht außer acht gelassen, wenn es erwägt, hier werde der Antragsteller schon durch die falsche Auslegung des Gesetzes deshalb in seiner persönlichen /; / / (inneren) Unabhängigkeit berührt, weil ihm hinsichtlich seiner Besoldung an der guten Meinung:eeines Vorgesetzten gelegen sein müsse und weil'"er ein "persönliches Interesse . Der Richter "mag zwar, auch"wenn, der Exekutive in der streitigen B e a: öl dung o f r ag e" "kein ’ ■ Brm essen eingeräumt ist, veranlaßt sein, sich um eine ■ Änderung"' 'des von ihr bezogenen"'''"'"""...' Standpunktes zu bemühen; und er■mag:in einem solchen Rail ..-ein persönliches Interesse'/daran" haben, die Gunst "'der Exe-kutive zu erlangen» Für5’■ sich allein bedeutet das '’aber:.keine :lm Grunde ist sein Vorwurf gegen"'den■ Gesetzgeber gerichtet, , der es unterlassen hat» die haushaltsrechtliche Regelung sofort und ohne Einschränkung nach den Vorschriften des :. "Besoldungsgesetzes auszurichten« Ob es" aber für das"Bestehen des Besöldüngöänspruchs auf diese Unterlassung überhaupt ankonmt, ob nicht vieiraehr mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß eine lückenhafte Haushaltsregelung den Besoldungsanspruch nicht schmälern kann, das zu entscheiden, gehört zur Kompetenz: der Verv/altungsgerichte0: v ' :-;" , ■

Zitierte Normen

Schlagwörter

■UnabhängigkeitMaßnahmeDRiGBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja DRIG j§ 26 Abs.3, 78 Nr. 4 e; 7 ^ BodWürttlandeobeBolduhgsG vom 27* Januar 1958» § 24 a) für die Zulässigkeit des Antrags im Prüfungsverfahren nach den §§ 26 Abs.3 und 78 Nr. 4 e DRiG genügt die Behauptung dos Richters, daß die ihn betreffende Maßnahme einer Dienstaufsichtsbehörde seine Unabhängig- i keit beeinträchtige'. bvi;' h> b 7 b h bb;:\b-,;bv ■' ■■ ■■'■ \ b) Die Prüfungabefugnis ;der Dienstgerichte in einem solchen Verfahren hängt nicht von Art und Inhalt der Maßnahme ab. Insbesondere sind die: Dienstgerichte nicht beschränkt auf die Prüfung der Aufsichtstätigkeit im engeren Sinne. c) Ist zwischen dem Richter und der Dienstaufsichtsbehör’e streitig, von welchem Zeitpunkt ab dem Richter die ; höhere Besoldung zustehe, und glaubt die Dienstaufsichtsbehörde dem Anspruch für die frühere Zeitspanne nicht entsprechen zu können, weil die gesetzliche Regelung es nicht zulasöe, so beeinträchtigt der ablehnende Bescheid die richterliche Unabhängigkeit in der Regel auch dann nicht, wenn die Rechtoansicht der Dienstäufsiehtsbehörüe falsch istInsoweit haben daher die Verw<ltungsgericnte -Sachverhalt und Rechtslage umfassend zu prüfen. ft BGH, Ürt. V. 7. Juni 1966 - RiZ (R) 1/65 - O./G Stuttgart BUNDESGE RI CIIT S HO F RiZ (R) 1/65 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Prüfuhgsverfähren: Verkündet am 7<» Juni 1966 Cochois, Juoti: hauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberarbeitaaeriohtarat8' Dr» '.Heinrich L aus :• Antragstellers, rgegen-1: das Land Baden - W li rt t e mb erg, vertreten durch den Arbeitsminister in Stuttgart, Antragsgegner, - Verfahrenabevollmäohtigter; Rechtsanwalt Pr»' Frank wegen Anfechtung einer Maßnahme der lienstaufsicht, ■— 2 Der Bundesgerichtshof» Dienatgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.--'Juni1966 unter Mitwirkung der Senatopräsidenten Dr, Baldus, Br« König und Scharpenseel sowie der Bundesrichter "Dr." Dotterweich:und Söhligen v' für "Recht erkannt:"" /."Auf die Revision des Antragsgegners wird das"'Urteil " des Dienstgerichtshöfs heim Oherlanäesgerichi "Stutt-" ; gart vom '23° : «Juli . 1965 (Reg«Nr« 2/64) aufgehoben«'' Die Berufung 'des Antragstellers gegen das Urteil des'"".' : Richterdienstgerichts" beim Landgericht Karlsruhe vom"" , .: ?. August 1964 wird auf Kosten des Antragstellers zu~ v.;v rückgew'iesen.vA-ll. 1 -:": / Der Antragsteller hat auch die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragstellerwar -seit '1953 '■ einziger'"' Arbeitsgerichts-:: ' rat'beim '"Arbeitsgericht" IQMMP» "''"Dieses ""Gericht ' erhielt 1956 '/eine 'zweite Kammer und" "einen zweiten Richter 1-/Der Antrag-"" ■■■' steiler" führte die Geschäfte de'S" "Dtenstaufsichtsrichters" ■"■weiter," wurde aber erst" durch 'ISrla0"'des;: Arbeit©ministers von -"■""'Baden-Württemberg vom' 13«: März" 1958" "auch 'förmlich zürn dienst-. .Aufsicht führenden Richter" bestellt« "/Besoldet "wurde-er nach ? / der Eingangsgruppe für'"Richter",1 '';d«h»"""bis' zu dem 31° März 195? : nach der alten Gruppe A 2c 2, von da an nach der neuen Gruppe A 13 (Anlage zu dem Bandesbesöldungsgesetz Baden-Württemberg vom 27o Januar 1958 GBl» S<• 17) « Durch dieses Gesetz waren zwar die dienstaufsichtführenden Arbeitsgerichts-rate an Arbeitsgerichten mit zwei und drei richterlichen Planstellen rückwirkend ab 1» April 1957 in die Besoldungsgruppe A 14 Z eingestuft worden« Gleichwohl erhielt der Antragsteller erst vom 1* Dezember 1958 an die Besoldung nach der Gruppe A 14 2»nachdem auf der Grundlage des Gesetzes über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu dem Staats-haushaltsgesetz 1957 und eines zweiten Hachtrags zu dem Staats-"haushal'tsgesetz 1958 (Stellenüberleitimgsplan 1958) vom -12o Januar 1959 (GB1„ 3» 1) eine entsprechende Planstelle' geschaffen .'Wörden war., ln diese wurde der Antragsteller durch Erlaß des Arbeitsministers vom 10» April 1959 rückwirkend ' eingewiesen. r ' cVd/..' Der Antragsteller ist der Ansicht, daß ihm die Besoldung nach der Gruppe A 14 Z schon ab 1, April 1957 zuge-atandeh habe« Der Arbeitsminister hat seinen dahingehenden Antrag jedoch durch Bescheid vom 5» Juni 1961 abgelehnt \ und seinen Widerspruch dagegen durch Bescheid vom 15° Juni 1962 zurückgewiesen» : > Daraufhin hat der Antragsteller am 2« August 1962 beim Verwaltungsgericht Freiburg auf Aufhebung dieser Bescheide geklagte Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 20o Marz 1963 die Verhandlung gemäß den §§ 68 Abs„ 3, 118 Abo» 2 DRiG bis zur Erledigung eines vom Antragsteller innerhalb eines Monats einzuleitenden Verfahrens beim Diehstgericht ausgesetzt<> 4 : Nunmehr'-hat der Antragsteller am 19*April 1963 das dienstgeriehtliche Prüfungsverfahren eihgeleitet; sein Antrag wurde im ersten Rechtszug von dem Dienstgericht beim Landgericht Karlsruhe als unbegründet zurückgewieseno Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtohof beim Oberlandesgericht Stuttgart dieses Urteil abgeändert und antragsgemäß wie folgt entschieden: wird festgestellt, daß die Weigerung des Ar-'beitsministeriums des Landes Baden-Württemberg, den : Antragsteller während der Zeit vom 1, April 1957 bis 30» November 1958 nach der Besoldungsgruppe . A 14 : Z des Landesbesoldungsgesetzes vom 27« Januar 1958 (GB1V So 17) zu besolden, eine die richterliche Unab- • hängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Bienstauf- -sieht daratel.lt und deswegen unzulässig ist»H Mit’ der zugelassenen Revision bittet der Antragsgegner, den • Antrag unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu-rückzAJv/eisen» Br hält seinen Hechtsstandpunkt aufrecht und macht in erster Linie geltend, daß ihm mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften die gesetzliche Mög-. lichkeit und Befugnis fehle, dem Besoldungsänspruch des /Antragstellers zu entsprechen» 5 ■ / EntScheidungsgründe: Die Revision ist begründet» Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des den Antrag zurückweisenden Urteils erster Instanz» ■Io Mit Hecht haben die 'Vorinstanzen angenommen, daß der Antrag zulässig ist and die Menstgeriehte'zuständig sind» Behauptet der Richter» daß eine Maßnahme der Dionstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheiden auf seinen Antrag die Dienstgerichte (§§ 26 Abs, 3, : 78 Hr, 4 e DRiG), Diesen Antrag hat der Antragsteller bei den nach § 48 Ziffd 4 DRiG Baden-Württemberg (GBl, 1964» 79) zuständigen Richterdienstgericht gestellt und behauptet, daß die Art seiner besoldungsreehtlicheh Behandlung durch ; den Antragsgegher seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige o Pur die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß die vom Richter aus diesem Grunde beanstandete Maßnahme von einer Dienstaufaichtsbehorde ausgeht; mehr fordert ' § 26 Abs, 3 DRiG nicht, Insbesondere hängt die Zulässigkeit des Antrags nicht von Art und Inhalt der angefochtenenU-Iaß-" .. nähme öb; .Deshalb können die Einwendungen'des Antragsgegners, die beanstandeten Maßnahmen seien nicht1 Betätigung der Dienstaufsicht»sondern Anwendung des Besoldungsrechto und bezögen sich gudem nicht auf die^richterliche, vielmehr' auf die gerichtsverwältende Aufgabe des Antragstellers» jedenfalls gegen :die Zulässigkeit 'des'"Antrags' nichts aua-richten. Die - Bescheide dbs Arbeitsministers vom 5<» Juni 1961 ...und 15, Juni 1962., mit denen die begehrte Besoldung ■'abgelehnt worden '"ist, ; sind als Maßnahme der Dienstauf sichts-t.Behörde ohne weiteres anfechtbar imDßihne des § 26 ;.A.bSo 3 DRiG 0 Auch "betrifft die vom: Berufungsgericht' aus-::. führlich erörterte -Frage» ob Maßnahmen, ..die außerhalb der eigentlichen» bei Richtern beschränkten Dienstaufsicht (§ 26 Aböd 1 und 2 DRiG) liegen» die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können» nicht mehr die Zulässigkeit des Antrags; sie gehört vielmehr zur Sachentscheidung, Die Zulässigkeit wird im übrigen nicht dadurch in Frage ge- 1 stellt, daß die Bescheide vom 5, Juni 1961 und 15t Juni 1962 schon vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes am 1« -Juli 1962 ergangen sind» 13er Antragsteller hat sein durch die Bescheide zurückgewiesenes Verlangen durch Klage heim Verwaltungsgericht unter Beachtung und Einhaltung der dafür maßgeblichen Vorschriften am 21 August 1962 geltend gemacht; das Verwaltungsgericht hat ihn dann durch den Aussetzungsbeschluß vom 20» März 1965 auf den Rechtsweg bei den Dienstgerichten gewiesene Damit sind die verfahrensmüßigen Voraussetzungen für die Weiterverfolgung des Antrags vor den Dienstgerichten nach Maßgabe des | 26 Abs» 3 DRiG gegeben (vgl» dazu Urteil des Dienstgerichts des Bundea vom 23» Oktober 1963, BGH2 42, 163, 166} »" Jo r r J li II» In der Sache kann das Dienstgericht des Bundes den Erwägungen, mit denen das angefochtene Urteil dem Antrag stattgegeben hat, nicht folgen» Der letztlich entscheidende Grund ist für das Berufungsgericht die Pest--" Stellung, daß die besoldungsmäßige Behandlung des Antragstellers der landesgesetzlichen Regelung widerspreche; weil dem Antragsteller die begehrte Besoldung gesetzlich zu- -stehe,'."'Werde seine Unabhängigkeit durch ihre Versagung mit den Bescheiden vom 5» Juni 1961 und 15» Juni 1962 beein- . trächtigt. Gegen diese Polgerung bestehen, auch wenn man von der Peat,Stellung unrichtiger besoldungamäßiger Behänd- .. lung" ausgeht» durchgreifende Bedenken» Allerdings" ist die beooldungsmäßige Behandlung""eines" Richters nicht schlechthin von der Überprüfung'"durch""die '.Dienstgerichte ausgeschlossen» Der Wortlaut'des :§ ..26 Abs» 3 DRiG gibt zwar keinen sicheren Aufschluß darüber» ■was'unter einer "Maßnahme der Dienstaufsicht”, verstanden '.werden soll; die .Entstehungsgeschichte des deutschen Richter-".'gesetzes läßt aber; keinen Zweifel, daß die fDienatgerichte „ 7 - nicht auf die Überwachung der AufsiehtStätigkeit irir engeren ; ;Sinne beschränkt ’werden solltenV ihnen vielmehr die: umfassende Aufgabe anvcfträüt 1st»■■ auf Antrag jede "Maßnahme der Dienstaufsichtsböhörden'gegenüber einem Richter auf ihre Vereinbarkeit mit dem"Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu überprüfen« Damit ist den Richtern ein allgemeiner Rechtsschutz gegen die Maßnahmen;der Dienstauf-'sichtobehörden gewährt, vornehmlich auch zur Sicherung der inneren Unabhängigkeit, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an Ausführungen in der Entscheidung des 'Bündesver-fassungogerichts BVerfGE 12, 81 zutreffend hervorhebt« Von dieser Zielsetzung her muß § 26 Absl-3 DRiG verstanden wer--den« Infolgedessen ist es nicht angängige die Überwachunga-aufgäbe auf Maßnahmen bestimmter Art zu beschränken und die Zuständigkeit der Dienstgerichte nur wegen des Inhalts einer Maßnahme allgemein auozuschließen, wie es der ln-': tragsgegner in Prägen der Besoldung für geboten hält« Daß nämlich die besolduhgSffiäßige Behandlung eines Richters schon -ihrer Art nach ungeeignet sei, .seihe "Unabhängigkeit r zu-'beeinträchtigen, läßt sich nicht" 'Sagem"Es'' kommt auf die' Umstande des Einzelfalls an;sie --zü "prüfen, ist die Aufgabe'' der ' Dienstgerichte« . . «; Gegenstand dieser umfassenden ß ‘uiu m ist: indessen - nicht die"' Übereinstimmung "der: Maßnahme mit .. :dem Gesetz, sondern ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der richterlichen UnabhängigkeitV Dabei faag im Einzelfall .. ein Widerspruch mit dem Gesetz : für die Entscheidung nach § 26 Abs« 3 DRiG mittelbar Bedeutung gewinnen können, jedoch ist ein solcher'Widerspruch nicht stets und ohne wei-" tereo auch eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, 'Insbesondere kann nicht anerkannt werden, daß jede mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende besoldungu- mäßige Behandlung'eines Richters allein wegen dieses Wider-" apruchs geeignet ael,'"die ■'Unabhängigkeit'''zu beeinträchtigen. Auch läßt sich eine allgemeine den vielfältigen-Möglich-;keiten gerecht werdende Abgrenzungaförmel hierfür ebenso' .wenig gewinnen, "Wie 'für die Zulässigkeit der in § 26 .... Abo. 2 DRiG genannten Maßnahmen. Indem sich der Gesetzgeber Jeder näheren inhaltlichen Regelung der den Dienstaufsichte-bchördeii gestatteten Maßnahmen enthalten hat, ist mit diesem Verzicht den Dienstgerichten die konkrete Beurteilung des 'Einzelfalles aufgetragen (vgl. BGHZ 42, 163, 170, 1?2) , Der vorliegende Sachverhalt ist durch mehrere Umstände gekennzeichnet, die bei verständiger Würdigung zu dem Ergebnis führen, daß eine/"Beeinträchtigung auszuschließen ist. 1.) Der Arbeitsminister nimmt kein Ermessen für die W besoldungsmäßige Behandlung des Antragstellers in Anspruch, 'sondern ist im. Gegenteil überzeugt, nach der Rechtslage ;1 nicht anders handeln zu ■ dürfen»- Sieht er aber keine gesetzliche Möglichkeit, den Besoldungsanspruch des Antrag- ; Stellers zu erfüllen,- dann fehlt seinen Bescheiden jeden- :f ...■falls subjektiv die Beziehung zur richterlichen Unabhängig-g :'"-'keitj er will keinen Eingriff., Nun ist allerdings’'■ein'An-' ■ /trag nach § 26 "Ab"sV'3 DRiG nicht schon "deshalb'-unbegründet, : weil die dienstaufsiehtführende Stelle eine Beeinträchti-Igung nicht ""gewollt 'und nicht beabsichtigt" hatv'( vgl" IW D.■ Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz § 26 Anm. 29) ’» So :: läßt "Sich "aber nicht verkennen, daß die subjektive"Ein-" •. Stellung"der'dienstaufsichtf n" ■ Stelle;ihrer Maßnahme” sehr wohl auch objektiv die Beziehung' zur richterlichen 'Unabhängigkeit nehmen kann. Das wird um so :e!hSf ’ der Pall oein, je weiter die Maßnahme dem Bereich der eigentlichen ...Aufsichtstätigkeit entrückt ist. Wenn keinerlei Weisung "der DienstaufSichtsbehörde an den betroffenen Richter in 9 Präge steht, wenn insbesondere die Mens taufaiehtsbehörde von der Vorstellung aus'geht, das einschlägige Besöldünge-'. recht anzüwenden und nicht anders handeln1 zu dürfen, dann besteht /schon' aus "diesem Grunde in der" Regel";keine ''‘Beziehung der'Maßnahme 'zur richterlichen Unabhängigkeit« /Deshalb -geht die Berufung "des Antragstellers auf die ''Entscheidung' des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 12, .81 fehle, Bort ist eine "landesgesetzliche Regelung für" verfassungswidrig erklärt worden, weil das Auf steigen der'""Rieht er '■'■äüeäder Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe Ä 14'" nicht gesetzlich normiert, sondern in das Ermessen der Exekutive"/ gestellt war» Hier sieht der Arbeitsminister in den beiden",'.'1, angefochtenen"Bescheiden durch Gesetz gebundene Entscheidungen« 2„) Auch wenn die" Auslegung der:Besoldungsgesetze durch ,den Arbeit sraini'ster rechtsirrig öein sollte, wird dadurch die Beziehung der besoldungsmäßigen Behandlung zur richterlichen Unabhängigkeit 'nicht hergestellt., Daher kommt es für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bescheide nicht darauf an, daß das Berufungsgericht mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Rechtsauffassung des Arbeitsminiaters sei verfehlt« Darin liegt kein "Widerspruch zu dem Urteil BGHZ 42, 163<. Dort hat zwar das Dienst- ; gericht des Bundes in einem" Auslegungsstreit zwischen" Richter und DienataufSichtsbehörde die Befugnis und die 'Pflicht zur verbindlichen Auslegung des Gesetzes in Anspruch genommene -Indessen'' ging"'' es dort"um"einen wesentlich anderen Sach--; verhalt I'.Vor' allem"" war die' ahgef ochtene Maßnahme' unmittelbar Aufsichtstätigkeit; "sie'betraf sogar die richterliche Tätigkeit selbst und bestfind'in dem Er suchen,k künftig'''in einet" bestimmten Weise zu verfahren« Schon aus die s emr6 rund e ' inu ß t e ■ das Dienstgericht die: 'Befugnis zur vefbihdliohen Auslegung'" den Gesetzes in Anspruch nehmen» Hinzu kam, daß dem Richter außer der Anrufung des Diehotgerichts kein Rechtsweg zur Verfügung stand, der ihm die Möglichkeit gegeben hätte, den Auslegungsstreit verbindlich durch ein Gericht entscheiden zu lassen. ; ' 3.) Gerade in dieser Hinsicht sind hier Sachverhalt und Rechtslage anders» ZurEntscheidung Uder Besoldungsansprüche waren früher die ordentlichen Gerichte und sind jetzt die Verwältungsgerlchte berufen» Dieser Rechtsweg ■ ist seit langem eröffnet» Insoweit hat das Deutsche Richtergesetz den Rechtsschutz nicht erst geschaffen,'sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen erweitert» Das wird vom Berufungsgericht zu Unrecht außer acht gelassen, wenn es erwägt, hier werde der Antragsteller schon durch die falsche Auslegung des Gesetzes deshalb in seiner persönlichen /; / / (inneren) Unabhängigkeit berührt, weil ihm hinsichtlich seiner Besoldung an der guten Meinung:eeines Vorgesetzten gelegen sein müsse und weil'"er ein "persönliches Interesse . daran habe; das Wohlwollen des Vorgesetzten zu erlangen» Der Richter "mag zwar, auch"wenn, der Exekutive in der streitigen B e a: öl dung o f r ag e" "kein ’ ■ Brm essen eingeräumt ist, veranlaßt sein, sich um eine ■ Änderung"' 'des von ihr bezogenen"'''"'"""...' Standpunktes zu bemühen; und er■mag:in einem solchen Rail ..-ein persönliches Interesse'/daran" haben, die Gunst "'der Exe-kutive zu erlangen» Für5’■ sich allein bedeutet das '’aber:.keine ; ''Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit» .Es wäre";' eine liter- -,tfeibung, ein solches 'Bemühen bereits als Kennzeichen .:innerer Abhängigkeit zu werten» 'Entscheidend 1st, wie der Richter rechtlich gestellt "ist,".''falls sein Bemühen erfolg-" / "'loa'"'bleibt. Wäre ihm "dann- der Rechtsweg versagt, sö" käme /eine Beeinträchtigung:der Unabhängigkeit in Betracht» Der 11 Besoldungaansprüch ist "aber im Rechtsweg verfolgbar, der ■ Richter kann die gerichtliche ''"'Überprüfung seiner" Auffassung1 erzwingen,, Daß er’ mit "der "Klage erhe bung vielleicht las Mißfallen der 'Exekutive’"erregtsmuß er ohnehin auf sich nehmen« Dieser '’Sachtei!’* ''ist"' derselbe, gleichgültig',.’' ob er den Rechtsweg vor dem Terwaltimgagericht ’.oder 'vor ’ ;::f 0 dem Dienstgericht beschreibet! « ..'''Zudem 'hätte"'"die'’ Ansicht'"dea Berufungsgerichts."'zur ’:'.v folge, daß die 'Dienstgerichte"' stetssei auch’"nur""mittel-" ’ bar," über ' B eso Id ung sah Sprüche. der ’Richter äu;'entscheiden’ ■" hätten, wenn die Auslegung eines Besoldungsgesetzes Zweifel: "auslöst'und der Richter eine .Beeinträchtigung'''seiner "Uriah-hängigkeit durch falsche Auslegung behaupteti Bs kann aber' nicht ln der Absicht "’des Gesetzgebers gelegen- haben, ...die " Entacheidungskööipetenz der Verwaltungsgerichte Über besol-... dungoreehtliöhe'"'"Ansprüche derart auszuhöhlen oder auch nur die Möglichkeit zu eröffnen, daß Dienstgerichte und Ver-waltungsgerlebte in Int scheidurigen Uber '-Besoldung 3 an Sprüche von Richtern ständig voneinander abweichen können« Vielmehr ..ist er offensichtlich davon ausgegahgen,' daß insoweit schon ;der bisherige Rechtszustand in der Regel ausreichenden Recht schütz gewährleisteo 4c) Deshalb gehört auch der vorliegende Streitfall in die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte« Diese haben darüber zu befinden, ob die Auslegung der einschlägigen Be3öMurigögesetze durch den Arbeitsminister rieh-tig oder fälsch istl Allenfalls dann käme eine andere Beurteilung in Betracht und könnte die besoldüngsmäßige Behandlung eines Richters seine Unabhängigkeit berühren, wenn die Auslegung der Besoldungsgesetze durch die Exekutive schlechthin abwegig und unvertretbar öder gar willkürlich wäre» o 12 Das Berufungsgericht hat;ausführlich; ürid mit beachtlich eh Gründen■dargelegt, daß die besoidungsmäßige Behänd- ; .lung"des Antragstellers der gesetzlichen Regelung Adder- ■ "spreche", insbesondere .die Verzögerung:bei der Schaffung . -neuer Planstellen, nämlich die verspätete" haushalterecht- " ■liehe "Anpassung den' nach "dem "Gesetz1 entstandenen Besoldunga-’" :■ anspruch des "Antragstellers "nicht" habe : schmälern." ■können 'i ,(vglo dazu" auch 'Weher in "DV'Bl off1952» \682) »'■■..BasDiönstge-g; rieht des Bundes 'tritt diesen Ausführungen.■ dee'"'Beruf urge- ' urteils keineswegs"1" entgegen; e'B:Büß ^sioh raher"nach 'den" bisherigen Erwägungen auf die Prüfung'"heschränken»:'" .oh dem-gegenüber der Standpunkt des Arheitsministers schlechthin unvertretbar ist» Mach Ansicht des Bienstgerichts des Bundes : •■wäre ■ ein""'solcher Vorwurf unberechtigtIvVon Willkür "kann""'" keine Rede sein«. Dies behauptet auch der Antragsteller nicht.; :lm Grunde ist sein Vorwurf gegen"'den■ Gesetzgeber gerichtet, , der es unterlassen hat» die haushaltsrechtliche Regelung sofort und ohne Einschränkung nach den Vorschriften des :. ; "Besoldungsgesetzes auszurichten« Ob es" aber für das"Bestehen des Besöldüngöänspruchs auf diese Unterlassung überhaupt ankonmt, ob nicht vieiraehr mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß eine lückenhafte Haushaltsregelung den Besoldungsanspruch nicht schmälern kann, das zu entscheiden, gehört zur Kompetenz: der Verv/altungsgerichte0: v ' :-;" , ■ Die Kostenentscheidung horuht auf :§ 154 Abs..1 VwGO in''Verbindung'’mit'''§'66 Absb 1 "DliCri ■■■’ ■’.Baldus" 'König' . .Senhtspräsident "Scharpenseol 'ist ■■.im''.Urlaub ortsabvmsend •:;!Utid daher verhindert zu unter .schreiben. Baldus Botte rw ei c h: ;': S c hi 1 ge n