BGH · RiZ (R) 1/05 vom 05.10.2005

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer beschlossen: einstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs.3 ZPO entsprechend). 2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO

Schlagwörter

VwGOLeipzigBerücksichtigungBundesgerichtshofVorschlag

Volltext der Entscheidung

RiZ(R) 1/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Oktober 2005 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Antragsgegner und Revisionsgegner, Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht -vom 22. November 2004 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über- einstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO entsprechend). 2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem übereinstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass. Nobbe Solin-Stojanovic Joeres Gödel Bayer Vorinstanz: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -