BGH · RiZ (R) 12/84 vom 22.03.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 1985 Hatz Jus t i zamts inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Richters am Landgericht Christoph Antragstellers, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, IJMBstraße Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 2. "Die von den Richter geltend gemachten Gründe entschuldigen daher nicht die vorsätzliche ordnungswidrige Behandlung der genannten Erfahren. Hessischen Dienstlerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen. Er hat als Einzelrichter in Zivilsachen in drei Fällen - im Oktober 1979, im April 1981 und im Januar 1982 - die Urteile in dazu angesetzten \ferkündungs-terminen verkündet, ohne daß sie zu diesem Zeitpunkt in vollständiger Form abgefaßt waren. Der Antragsteller hat darauf das Dienstgericht für Richter angerufen und die Feststellung beantragt, daß der Bescheid vom 3. Januar 1983 geht insofern über die nach § 26 Abs. 2 DRiG allein zulässigen Mittel der Dienstaufsicht hinaus, als es darin heißt: "Die von dem Richter geltend gemachten Gründe entschuldigen daher nicht die vorsätzliche ordnungswidrige Behandlung der genannten Erfahren. Daß es dem Landgerichtspräsidenten nicht nur - sachbezogen - um eine Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Antragstellers zu tun ist, sondern er auch - personenbezogen - Schuldvorwürfe erhebt, zeigt sich auch in der Stellungnahme, die er unter dem 16. Februar 1983 in dem Widerspruchsverfahren abgegeben hat und in der es heißt, daß er den Antragsteller "nicht den Varwurf zu ersparen" vermöge, vorsätzlich gegen § 310 Abs. 2 ZPO verstoßen zu haben, und daß die Begründung, die der Richter für seine Arbeitsweise gegeben habe, "den Varwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht ausräumt". Januar 1983 im Zusammenhang eine die Person des Antragstellers betreffende Mißbilligung oder nähern sich ihr - was genügt (BGHZ 47, 275, 285) -doch soweit an, daß sie nicht mehr von § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sind. Der angefochtene Bescheid wird in diesem Punkte auch nicht etwa durch den Wj-derspruchsbescheid, in dessen Gestalt er Gegenstand der dienstgerichtliehen Überprüfung ist, richtiggestellt. Im übrigen stellen der Vorhalt, daß die Urteile in drei Zivilprozeßsachen bei der Verkündung in einem Verkündungstermin noch nicht in vollständiger Form abgefaßt gewesen seien, und die damit verbundene Ermahnung, die Mtspflichten in dieser Hinsicht künftig ordnungsgemäß zu erledigen, keine unzulässige Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 DRiG dar. Nach § 310 Abs. 2 ZPO muß das Urteil, wenn es nicht schon im Verhandlungstermin verkündet wird, bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Die Dienstaufsicht ist daher befugt, in diesem Punkte auf Ordnung zu sehen und dementsprechend Vestöße gegen § 310 Abs. 2 ZPO zu dem Gegenstand eines Vorhalts zu machen und zu dem Anlaß für eine Ermahnung zu nehmen (s. Eine derartige Maßnahme hat inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und läßt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt. Januar 1984 (BGHZ 90, 41, 48 ff.) entschieden hat, ist das Richterdienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt.

Schlagwörter

DienstaufsichtMaßnahmeordnungsgemäßBGHZBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES RiZ(R) 12/84 URTEIL in dem Prüfungsverfahren Verkündet am: 22. März 1985 Hatz Jus t i zamts inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Richters am Landgericht Christoph Antragstellers, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, IJMBstraße Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1985 durch den Ersitzenden Richter Saiger und die Richter Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 2. Juli 1984 teilweise geändert. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Gießen vom 3. Januar 1983 - Sch 194-SH 2- ist unzulässig, soweit es darin heißt: "Die von den Richter geltend gemachten Gründe entschuldigen daher nicht die vorsätzliche ordnungswidrige Behandlung der genannten Erfahren. Die dienstliche Belastung des Richters läßt die vorsätzliche Dienstpflichtverletzung in einem etwas milderen Licht erscheinen, so daß von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen werden konnte." und in dem anschließenden Satz der Dienst-pflichtverstoß als "vorsätzlich" bezeichnet wird. Die weitergehende Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der Zweiten Kammer des S*8 Hessischen Dienstlerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen. Die Kasten des Verfahrens werden zu 2/3 dem Antragsteller und zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Landgericht. Er hat als Einzelrichter in Zivilsachen in drei Fällen - im Oktober 1979, im April 1981 und im Januar 1982 - die Urteile in dazu angesetzten \ferkündungs-terminen verkündet, ohne daß sie zu diesem Zeitpunkt in vollständiger Form abgefaßt waren. Der Präsident des Landgerichts hielt ihm dieser-halb durch Bescheid vom 3. Januar 1983 einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten vor und verband damit die Ermahnung, seine Amtsgeschäfte (in dieser Hinsicht) künftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts, die dieser unter dem 16. Februar 1983 abgab, durch Bescheid vom 11. April 1983 zurück. Der Antragsteller hat darauf das Dienstgericht für Richter angerufen und die Feststellung beantragt, daß der Bescheid vom 3. Januar 1983 unzulässig sei. Er hat geltend gemacht, daß er durch diese Maßnahme in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Weiter sei die Maßnahme sachlich nicht gerechtfertigt, weil die herangezogenen Fälle weit zurücklägen und die Folge einer besonderen Überlastung gewesen seien. Auch sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil die Dienstaufsicht in vergleichbaren und selbst in krasser gelagerten Fällen bei anderen Richtern nicht eingeschritten sei. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung zu dem Dienstgerichtshof für Richter ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner - zugelassenen - Revision hält der Antragsteller daran fest, daß der Bescheid vom 3. Januar 1983 unzulässig sei. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zu einem Teilerfolg. I. Der angefochtene Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 3. Januar 1983 geht insofern über die nach § 26 Abs. 2 DRiG allein zulässigen Mittel der Dienstaufsicht hinaus, als es darin heißt: "Die von dem Richter geltend gemachten Gründe entschuldigen daher nicht die vorsätzliche ordnungswidrige Behandlung der genannten Erfahren. Die dienstliche Belastung des Richters läßt die vorsätzliche Dienstpflichtverletzung in einem etwas milderen Licht erscheinen, so daß von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen werden konnte." und der Dienstpflichtverstoß in dem anschließenden Satz wiederum als "vorsätzlich" bezeichnet wird. § 26 Abs. 2 DRiG gestattet gegenüber einem Richter nicht mehr als Vorhalt und Ermahnung. Damit ist die obere Grenze der erlaubten Dienstaufsichtsmaßnahmen gesetzt. Insbesondere ist eine Rüge, S#8 Mißbilligung oder Beanstandung nicht statthaft (BGHZ 47, 280, 284 f.; 51, 280, 285 f.? Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83 - DRiZ 1984, 282, 283). Der Dienstvorgesetzte ist nicht befugt, gegen den Richter im Wege der Dienstaufsicht einen persönlichen Schuldvorwurf zu erheben. Eben darauf laufen die wiedergegebenen Teile des Bescheids van 3. Januar 1983 aber hinaus. Mit der wiederholten - und dadurch betonten - Verwendung des Begriffes "vorsätzlich" wird das betreffende Verhalten des Antragstellers als persönlich vorwerfbar gekennzeichnet. Dies bestätigt sich in der weiteren - an die Schuldzu demessung in einem Strafurteil erinnernde - Darlegung, daß die vorsätzliche Dienstpflicbtverletzung angesichts der dienstlichen Belastung des Antragstellers "in einem etwas milderen Licht" erscheine. Daß es dem Landgerichtspräsidenten nicht nur - sachbezogen - um eine Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Antragstellers zu tun ist, sondern er auch - personenbezogen - Schuldvorwürfe erhebt, zeigt sich auch in der Stellungnahme, die er unter dem 16. Februar 1983 in dem Widerspruchsverfahren abgegeben hat und in der es heißt, daß er den Antragsteller "nicht den Varwurf zu ersparen" vermöge, vorsätzlich gegen § 310 Abs. 2 ZPO verstoßen zu haben, und daß die Begründung, die der Richter für seine Arbeitsweise gegeben habe, "den Varwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht ausräumt". Nach alledem beinhalten die wiedergegebenen Wendungen des Bescheids vom 3. Januar 1983 im Zusammenhang eine die Person des Antragstellers betreffende Mißbilligung oder nähern sich ihr - was genügt (BGHZ 47, 275, 285) -doch soweit an, daß sie nicht mehr von § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sind. Der angefochtene Bescheid wird in diesem Punkte auch nicht etwa durch den Wj-derspruchsbescheid, in dessen Gestalt er Gegenstand der dienstgerichtliehen Überprüfung ist, richtiggestellt. Vielmehr erhält der Widerspruchsbescheid die von dem Landgerichtspräsidenten ergriffene Maßnahme der Dienstaufsicht ohne Distanzierung von den hier behandelten Passagen insgesamt aufrecht. Es /tar: daher auszusprechen, daß der angefochtene Bescheid insoweit unzulässig ist. Er lautet nunmehr in seinem der Rechtsmittelbelehrung vorangehenden Absatz: "Zwar bestimmt der Richter in eigener Verantwortung, welche Arbeitszeit er auf die Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben verwendet. Er ist aber auf jeden Fall gehalten, auch dann sämtliche anfallenden Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht zu erledigen, wenn seine Arbeitsbelastung die durchschnittliche Arbeitsbelastung eines Richters nicht auf Dauer und wesentlich übersteigt. Von einer derartigen überdurchschnittlichen Arbeitsbelastung kann bei 256 Neueingängen keine Rede sein. Daher mußte dem Richter der Dienstpflichtverstoß vorgehalten werden und der Richter zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnt werden (§ 26 Abs. 2 DRiG)." und ist in dieser Fassung zu den Personalakten unter Löschung des bisherigen anderslautenden Textes zu nehmen. II. Im übrigen stellen der Vorhalt, daß die Urteile in drei Zivilprozeßsachen bei der Verkündung in einem Verkündungstermin noch nicht in vollständiger Form abgefaßt gewesen seien, und die damit verbundene Ermahnung, die Mtspflichten in dieser Hinsicht künftig ordnungsgemäß zu erledigen, keine unzulässige Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 DRiG dar. Zwar gehört das Absetzen der Urteile zu den eigentlich richterlichen Dienstgeschäften. Auch dieser Bereich ist jedoch der Dienstaufsicht nicht gänzlich entzogen. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt der Dienstaufsicht in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvoll ziehbar und gegenstandslos, wenn richterliche Tätigkeit und Dienstaufsicht schlechthin unverträglich wären (BGHZ 42, 163, 169 f.). Daher ist es ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit s<?e - i - der Dienstaufsicht unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Dorm der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 172; 47, 275, 286; 51, 280, 287; 90, 41, 45; BGH Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ(R) 3/70 - DRiZ 1971, 317). Um diesen Bereich handelt es sich hier. Nach § 310 Abs. 2 ZPO muß das Urteil, wenn es nicht schon im Verhandlungstermin verkündet wird, bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Die ^ferpflichtung des Richters, dieser Bestimmung gemäß zu verfahren, steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang. Sie gehört demgemäß der äußeren Ordnung an. Die Dienstaufsicht ist daher befugt, in diesem Punkte auf Ordnung zu sehen und dementsprechend Vestöße gegen § 310 Abs. 2 ZPO zu dem Gegenstand eines Vorhalts zu machen und zu dem Anlaß für eine Ermahnung zu nehmen (s. auch - zu der vergleichbaren Frage der Urteilsabsetzung nach Verkündung im Verhandlungstermin - BGHZ 90, 41, 44 ff.). Eine derartige Maßnahme hat inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und läßt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt. III. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß die angefochtene dienstaufsichtliche Maßnahme - angesichts des zeitlichen Abstandes und der besonderen Beg 1 (31tumstände der herangezogenen Fälle - sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem - angesichts der Duldung gleichartiger und sogar gravierenderer \ferstöße bei anderen Richtern - den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze, sind diese Einwendungen in dem vorliegenden Erfahren unbeachtlich. Wie der erkennende Senat durch Urteil vom 31. Januar 1984 (BGHZ 90, 41, 48 ff.) entschieden hat, ist das Richterdienstgericht bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt. Ob sie aus anderen Gründen rechtswidrig ist, unterliegt der Prüfung durch die Verwal-tungsgerichte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 2 VWGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger Dr. Bauer Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Macke