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Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
DRiG §§ 26 Abs. 3, ZPO § 565 a;
RhPfLaufbVO v. 26.
62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, e); 67 Abs. 4; Juni 1971 (GVBl. S. 143) § 114 Abs. 1
1. Zu Bedeutung und Inhalt der gesetzlich bestimmten Besprechung der dienstlichen Beurteilung eines Richters und des darüber zu erstellenden Besprechungsvermerks.
2. Der Richter hat einen Anspruch auf Entfernung der Widerspruchsakten zu einer rechtskräftig für unzulässig erklärten dienstlichen Beurteilung aus seinen Personalakten.
3. Im dienstgerichtlichen Revisionsverfahren findet § 565 a ZPO sinngemäß Anwendung.
BGH, Urt. v. 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84 -
OLG Koblenz - Dienstgerichtshof für Richter -
OLG Zweibrücken - Dienstgericht für Richter -
BUNDESGERICHTSHOF
yso
IM NAMEN DES VOLKES
Riz(R) 10/84
URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Oberlandesgericht Dr. Franz
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Sfl^BBstraße^p, Kl
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 23. August 1985 durch den Vorsitzenden Richter Saiger und die Richter Dr. Bauer,
Dr. Knoblicb, Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
A. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 25. Juni 1984 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
I. 1. Die die dienstliche Beurteilung vom 19. Juni 1981 betreffende Berufung des Antragstellers wird als unzulässig verworfen .
2. Die diese dienstliche Beurteilung betreffende Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II. Auf die die Bereinigung der Personalakten des Antragstellers betreffenden Berufungen beider Seiten wird das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken vom 28. Oktober 1983 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise wie folgt geändert:
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1. Die Weigerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, die die frühere dienstliche Beurteilung vom 14. Juli 1977 betreffenden Widerspruchsakten I und II aus den Personalakten des Antragstellers zu entfernen, und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 1983 sind unzulässig•
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, die zu 1.) bezeichneten Widerspruchsakten aus den Personalakten des Antragstellers zu entfernen.
3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers zur Bereinigung seiner Personalakten werden zurückgewiesen.
B. Die Kosten des Verfahrens werden zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 dem Antragsteller auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter im Justizdienst des Antragsgegners. Vom 16. September 1976 bis zu dem 14. Juli 1977 war er zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordnet. Eine bei Beendigung dieser Abordnung von dem Präsidenten
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des Oberlandesgerichts erstellte dienstliche Beurteilung vom 14, Juli 1977 ist richterdienstgerichtlich rechtskräftig für unzulässig erklärt worden. Unter dem 19. Juni 1981 hat der Präsident des Oberlandesgerichts eine neuerliche dienstliche Beurteilung über die Leistungen des Antragstellers während seiner Abordnung an das Oberlandesgericht abgegeben. In dieser heißt es u.a.:
II. ... Die Beurteilung erfolgt., auf Grund der Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht (folgt Ortsname, Datum und Aktenzeichen). ...
III. 2. .. ist sehr starkem Arbeitsanfall gewachsen. ...
3. ... Bei den schriftlichen Entscheidungsentwürfen hat er sich nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden um eine Straffung bemüht. ...
V. .. ist ein Richter mit ausgeprägtem Pflicht-und Verantwortungsbewußtsein. Seine Leistungen beurteile ich uneingeschränkt mit "gut (13 Punkte)". Zu einer weiteren Steigerung seiner Leistung ist
er in der Lage.
VI. Die vorstehende dienstliche Beurteilung habe ich heute nach zwei vorausgegangenen längeren Gesprächen dem Richter abschließend eröffnet. Er hat gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben.
(Ort), den 19. Juni 1981
Der Präsident des Oberlandesgerichts
(folgt Unterschrift)
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In einem Vermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 5. Juli 1982 heißt es u.a., daß die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen nach Art und Umfang für einen Vermerk nicht geeignet gewesen seien.
Gegen die Beurteilung vom 19. Juni 1981 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Nach dessen Zurückweisung hat er das Dienstgericht für Richter mit dem Antrag angerufen, die Unzulässigkeit der dienstlichen Beurteilung einschließlich des Zusatzvermerks vom 5. Juli 1982 festzustellen. Er hat u.a. geltend gemacht: Der Beurteilungsunterzeichner sei ihm gegenüber befangen. Die Beurteilung beruhe wesentlich auf der früheren Beurteilung, die jedoch insgesamt für unzulässig erklärt worden sei. Der Hinweis auf das vorangegangene Richterdienstgerichtsverfahren lenke die Aufmerksamkeit auf die unzulässige frühere Beurteilung und habe daher zu unterbleiben. Richtigerweise müsse die Beurteilung ausweisen, daß er stärkstem (statt: sehr starkem) Arbeitsanfall gewachsen sei. Die von ihm tatsächlich bei dem Oberlandesgericht erbrachten Leistungen seien nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Mit der Bemerkung, daß er sich bei seinen schriftlichen Entscheidungsentwürfen um Straffung bemüht habe, werde in den der Dienstaufsicht entzogenen Bereich der Rechtsprechungstätigkeit eingegriffen. Außerdem vermittle diese Bemerkung ein falsches Bild. Die Gesamtbeurteilung nebst Punktzahl sowie die Bemerkung, daß er zu einer weiteren Steigerung in der Lage sei, würden seinen Leistungen nicht gerecht, mit denen er in Wahrheit an der Spitze gelegen habe. Auch gehe
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es nicht an, daß er in dem der Gesamtnote vorangehenden Satz anders als in der sonst insoweit gleichen Vorbeurteilung nicht mehr als Richterpersönlichkeit - sondern nur als Richter - bezeichnet werde. Die Beurteilung sei bei der Eröffnung nicht gehörig mit ihm besprochen worden. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Wiedergabe seiner Einwendungen. Als Datum der Beurteilung müsse das des Endes der Abordnungszeit (14. Juli 1977) erscheinen. Weiter hat der Antragsteller im Wege der Klageerweiterung begehrt, die Weigerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, alle die frühere Beurteilung vom 14. Juli 1977 betreffenden und darauf hinweisenden Vorgänge aus den obergerichtlichen Personalakten zu entfernen, für unzulässig zu erklären und den Antragsgegner zu verurteilen, diese Vorgänge - namentlich die jene frühere Beurteilung betreffenden Widerspruchsakten zur Gänze, bestimmte Blätter der Personalhauptakte, auf den Deckeln der Hauptpersonalakte und des Zeugnisheftes aufgebrachte Beiaktenaufkleber sowie einen Hinweis auf die genannten Widerspruchsakten auf dem Deckel der Hauptpersonalakte - aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten bzw. unkenntlich zu machen.
Das Dienstgericht für Richter hat die dienstliche Beurteilung vom 19. Juni 1981 für unzulässig erklärt, weil es an einem ordnungsgemäßen Vermerk über das Ergebnis der Besprechung der Beurteilung fehle und insbesondere nicht festgehalten worden sei, in welcher Hinsicht der Antragsteller Einwendungen erhoben habe. Ergänzend hat das Dienstgericht ausgeführt, daß es andere von dem Antragsteller geltend gemachte Einwendungen nicht für berechtigt halte. Zu der von dem Antragsteller weiter begehrten Personalaktenbereinigung hat das Dienstgericht unter
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Zurückweisung der weitergehenden Anträge festgestellt, daß der Antragsgegner die die frühere Beurteilung betreffenden Widerspruchsakten zu entfernen und zu vernichten habe.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Antragsgegner - soweit der Antragsteller obsiegt hat - als auch der Antragsteller - soweit das Dienstgericht hinter seinem Begehren zur Personalaktenbereinigung zurückgeblieben ist, aber auch, soweit es die (neue) dienstliche Beurteilung nicht auch aus den anderen von ihm geltend gemachten Gründen für unzulässig erklärt hat - Berufung eingelegt. Der Dienstgerichtshof für Richter hat die Berufung des Antragstellers bezüglich der dienstlichen Beurteilung als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen und auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Dienstgerichts dahin abgeändert, daß es die Anträge des Antragstellers auch insoweit zurückgewiesen hat, als das Dienstgericht ihnen stattgegeben hatte. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller seine früheren Anträge weiter. Hilfsweise beantragt er - wie schon vor dem Dienstgerichtshof - die Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, soweit eine dienstgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben sein sollte.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist teilweise begründet.
I. Verfahrensrügen
1« Soweit der Antragsteller mit der Behauptung, die Richter des Dienstgerichtshofs seien nicht hinreichend über den Sachund Streitstand informiert gewesen, rügt, daß das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (s. §§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 138 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 VwGO; vgl. dazu Däubler JZ 1984, 355, 357 f.; Doehring NJW 1983, 851 ff.; v. Stackeiberg MDR 1983, 364 f.), kann er keinen Erfolg haben. Die Besetzungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
Im übrigen gilt folgendes: Nach der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers veranlaßten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vom 23. August 1983 waren den beiden ständigen Beisitzern die Akten jeweils zeitweise zur Einsicht überlassen und war den nichtständigen Beisitzern mit der Terminsnachricht eine Fotokopie des erstinstanzlichen Urteils und später, noch einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung, der von dem Berichterstatter gefertigte Entwurf des Tatbestandes zugeleitet worden. Außerdem war ausweislich der Terminierungsverfügung eine Stunde vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine Vorberatung angesetzt, in der nach der genannten dienstlichen Erklärung eine eingehende Erörterung des Sachund Streitstandes stattgefunden hat. Die mündliche Verhandlung selbst dauerte nach dem Terminprotokoll von 10.17 Uhr bis 12.16 Uhr mit einer Unterbrechung von 11.37 Uhr bis 12.04 Uhr. Der Urteilstenor wurde sodann um 14.15 Uhr bei der Geschäftsstelle eingeliefert. Hiernach ist davon auszugehen, daß der Sachund Streitstand dem Dienstgerichtshof in seiner Gesamtheit hinlänglich bewußt war.
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Eine Lektüre der gesamten Akten durch alle Mitglieder des Kollegialgerichts ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Streitstoff genügend ausführlich verhandelt und/oder beraten wird (vgl. auch BAG AP zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse), wie dies hier der Fall war. Das gilt für das richterdienstgerichtliche Prüfungsverfahren umso mehr, als sich das Verfahren am Verwaltungsgerichtsprozeß ausrichtet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG), in welchem sich das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten der Sache anzunehmen hat (vgl. insoweit auch Doehring aaO S. 851).
Soweit der Antragsteller von ihm für bedeutsam gehaltene Gesichtspunkte in Tatbestand und Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vermißt, ist dies keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der ordnungsgemäßen Begründung (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 138 Ziff. 6 VwGO; s. insoweit nachfolgend unter 3.). Der Antragsteller konnte sich vor dem Dienstgerichtshof sehriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu allen Gesichtspunkten des Falles äußern. Damit ist das rechtliche Gehör gewahrt.
2. Ebensowenig greift die weitere Rüge des Antragstellers durch, daß der Antragsgegner nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG,
138 Abs. 1 Ziff. 4 VwGO). Der Präsident des Oberlandesgerichts, der das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für den Antragsgegner geführt hat, ist nach den einschlägigen Landesregelungen zur Prozeßvertretung des Antragsgegners berufen (§§ 5 Abs. 1 LRiG, 220 Abs. 1 Halbs. 1, Abs. 3 LBG, Ziff. 1 a, c, 4 der Gemeinschaft!. AO vom 28. August 1963
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- GVBl• S. 205 - und Abschn. A Ziff. II 1, 5 der AV des JM vom 19. Juni 1972 - JB1. S. 115 -in entsprechender Anwendung).
3. Keinen Erfolg hat auch die weitere Rüge des Antragstellers, daß die Entscheidung des Dienstgerichtshofs (teilweise) nicht mit Gründen versehen sei (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 138 Ziff. 6 VwGO), weil es den von ihm unterbreiteten Streitstoff nicht erschöpfe. Es besteht kein Anspruch darauf, daß das Gericht zu allen Fragen, die der Rechtssuchende aufwirft, Ausführungen macht. Es genügt vielmehr, daß das Urteil in nachprüfbarer Weise wiedergibt, von welchen tatsächlichen Umständen das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Diesen Erfordernissen entspricht das Berufungsurteil.
4. Die übrigen von dem Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, erachtet sie jedoch gleichfalls nicht für durchgreifend. Er sieht insoweit unter Hinweis auf § 565 a Satz 1 ZPO von einer Begründung ab. Der
§ 565 a ZPO zugrundeliegende Gedanke ist allgemeiner Art und findet sinngemäß auch im dienstgerichtlichen Revisionsverfahren Anwendung (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 173 VwGO,
565 a Satz 1 ZPO).
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II. Zulässigkeit der Berufungen
1. Die Revision meint, daß die Berufung des Antragsgegners als unzulässig hätte verworfen werden müssen, weil der Präsident des Oberlandesgerichts, der sie für den Antragsgegner eingelegt hat (und dessen Unterschrift die Berufungsschrift trägt), dem Antragsteller befangen gegenüberstehe. Sie beruft sich hierzu auf ein Urteil des Preußischen OVG vom 6. Juli 1911, in dem vertreten wird, daß das Rechtsmittel einer Behörde ohne Eingehen auf die Sache zu verwerfen sei, wenn der Beamte, der es eingelegt habe, von der Angelegenheit in erheblichem Maße persönlich betroffen werde (PrOVGE 59, 466, 468). Indessen handelte es sich um einen Fall, in dem der betreffende Beamte als Teilhaber eines Konkurrenzunternehmens des Prozeßgegners sowie als Eigentümer benachbarten Geländes in seinen Interessen als Privatmann betroffen war. Vorliegend stehen aber Interessen des Präsidenten des Oberlandesgerichts als Privatmann nicht in Frage.
2. a) Die Revision beanstandet ferner zu Unrecht, daß der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers für unzulässig gehalten hat, soweit mit ihr geltend gemacht worden ist, daß das Dienstgericht die dienstliche Beurteilung nicht auch aus den weiteren ihm unterbreiteten Gründen für unzulässig erklärt hat. Der Antragsteller war hierdurch, wie der Dienstgerichtshof zutreffend dargelegt hat, nicht beschwert. Grundsätzlich ist ein Rechtsmittel gegen eine bestimmte Art der Begründung nicht zulässig (so auch BVerwG DVB1. 1961, 449). Etwas anderes kommt nur bei sog. Beschei-
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dungsurteilen ("..., den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden", s. insoweit BVerwG DVBl. 1982, 447, 448? OVG Berlin DÖV 1976, 105) oder dann in Frage, wenn die rechtliche Tragweite der Entscheidung bei der gewählten Begründung geringer ist als bei der angestrebten Begründung (vgl. etwa BGH Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50 - LM ZPO § 66 Nr. 1 zu c und BVerwG DVBl. 1961, 449). Das war hier jedoch nicht der Fall. Nach der Entscheidung des Dienstgerichts ist die dienstliche Beurteilung vom 19. Juni 1981 insgesamt unzulässig. Auch wenn das Dienstgericht sie (auch) aus den weiteren von dem Antragsteller vorgebrachten Gründen für unzulässig befunden hätte, wären die Rechtsfolgen - im Falle der Rechtskraft der Entscheidung - die nämlichen wie bei der vom Dienstgericht gegebenen Begründung. Sie bestehen in dem einen wie dem anderen Falle darin, daß die Beurteilung vom 19. Juni 1981 entfällt und durch eine andere zu ersetzen ist. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, daß bei der Klage eines Beamten auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung eine teilweise Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Gründe ein rechtsmittelfähiges teilweises Unterliegen darstelle (BayVGH ZBR 1984, 45), entfernt sich dies von dem auch durch die Prozeßökonomie gebotenen Grundsatz, daß ein Rechtsmittel nur wegen der Art der Begründung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht zulässig ist. Jedenfalls aber ist diese Auffassung für die Anfechtung einer richterdienstlichen Beurteilung vor dem Richterdienstgericht nicht übernehmbar. Denn sie beruht wesentlich auf der Annahme, daß die verwaltungsgerichtliche Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung in Wahrheit eine Verpflichtung zur Neuerstellung der Beurteilung "nach der Rechtsauf-
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fassung des Klägers" zu dem Gegenstand habe (BayVGH aaO)• Eine solche Verpflichtungsklage kennt jedoch das richterdienstgerichtliche Prüfungsverfahren gerade nicht. Es ist vielmehr nach der Regelung des § 67 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs.
1 Nr. 4 Buchst, e DRiG allein auf eine Feststellung der Unzulässigkeit der angefochtenen Maßnahme gerichtet. Geht es dabei um eine dienstliche Beurteilung, kommt eine Verurteilung der Behörde zu einem bestimmten Verwaltungshandeln nur insofern in Betracht, als es die Bereinigung der Personalakten sicherzustellen gilt (vgl. unten zu IV 1 b) .
b) Die mangels Beschwer unzulässige Berufung des Antragstellers war auch nicht als unselbständige Anschlußberufung statthaft. Eine Anschlußberufung allein zur Abänderung der Gründe ist gleichfalls unzulässig, wenn die Rechtsfolgen - wie hier - dieselben sind (BGH Urteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 184/56 - NJW 1958, 868; Baumbach/Lauterbach aaO § 521 Anm. 1 Ba).
c) Zuzugeben ist der Revision, daß das Berufungsgericht, wenn es die Begründung einer stattgebenden Entscheidung der Vorinstanz nicht für richtig hält, zu prüfen hat, ob der geltend gemachte Anspruch aus anderen Gründen gegeben ist. Das ist jedoch seitens des Dienstgerichtshofs geschehen, indem er sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß über die weiteren von dem Antragsteller geltend gemachten Anfechtungsgründe im Richterdienstverfahren nicht zu befinden sei.
Ill. Dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung vom 19. Juni 1981 ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig.
1. Beide Vorinstanzen haben insoweit zutreffend den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für eröffnet gehalten. Das Richterdienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die dienstliche Beurteilung eines Richters eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S. des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346; 90, 41, 43), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet
(§§ 62 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst, e, 66 Abs. 1, 78 Ziff. 4 Buchst, e DRiG).
2. In der Sache selbst bat der Antragsteller mit der Anfechtung der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juni 1981 schon deshalb Erfolg, weil der Präsident des Oberlandesgerichts bei der Eröffnung der Beurteilung gegen § 114 Abs. 1 Satz
3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz (Laufbahnverordnung - LaufbVO -) vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143) verstoßen hat, welche gemäß § 5 Abs. 1 LRiG für die Berufsrichter in Rheinland-Pfalz entsprechend gilt. § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO schreibt zwingend vor, daß das Ergebnis der (nach dem vorangehenden Satz 2 vorzunehmenden) Besprechung der dienstlichen Beurteilung aktenkundig zu machen ist. Das ist hier nicht geschehen.
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a) Der nach § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO aufzunehmende Vermerk über das Ergebnis der Besprechung des Zeugnisses muß erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht der Richter Einwendungen gegen die ihm eröffnete Beurteilung erhoben hat (BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 15. September 1981 - RiZ 1/81 - DRiZ 1981, 469, 470). Dem wird der hier von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den Akten gegebene Vermerk vom 19. Juni 1981 nicht gerecht. Er beschränkt sich auf die Mitteilung, daß der Antragsteller Einwendungen erhoben habe, ohne die Einwendungen wiederzugeben. Wieweit die Verpflichtung des Dienstvorgesetzten zur Aufnahme der Einwendungen des Richters in den Besprechungsvermerk geht, mag im Einzelfall zweifelhaft sein. Jedoch reicht ein Vermerk wie der hier in Frage stehende, in dem von jeglicher Kennzeichnung der von dem Richter erhobenen Einwendungen abgesehen wird, in keinem Falle aus. Der Mangel konnte auch durch den Zusatzvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 5. Juli 1982 nicht mehr geheilt werden. Dabei kann offenbleiben, ob ein Vermerk dieser Art den Anforderungen des § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO genügen würde. Denn der Zusatzvermerk ist erst mehr als ein Jahr später gefertigt worden, als die dienstliche Beurteilung längst bei den Personalakten war. Damit steht jener Vermerk nicht mehr in dem von § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO ersichtlich vorausgesetzten engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung.
b) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juni 1981 unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht näher geprüft. Offenbar rechnet es einen etwaigen Verstoß gegen § 114 Abs. 1
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Satz 3 LaufbVO - ebenso wie es dies für § 114 Abs. 1 Satz 2 LaufbVO ausgesprochen hat - zu den Rechtsfehlern allgemeiner Art, denen nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222,
233 ff.) im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen ist. Jedoch stellt sich der Verstoß gegen § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO unter den Gegebenheiten des Falles zugleich als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit i.S. der §§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, e, 26 Abs. 3 DRiG dar, so daß die Beurteilung aus diesem Grunde richterdienstgerichtlich für unzulässig zu erklären ist.
Im Rahmen der in § 5 Abs. 1 LRiG bestimmten "entsprechenden" Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften auf Richter ist der verfassungsmäßigen Stellung der Richter Rechnung zu tragen und auf die richterliche Unabhängigkeit Bedacht zu nehmen (vgl. auch BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ 4/83 -DRiZ 1984, 282, 283). Vor diesem Hintergrund gewinnt der in § 114 Abs. 3 Satz 2 LaufbVO vorgeschriebene Vermerk über die Besprechung der dienstlichen Beurteilung bei Richtern eine besondere und über das allgemeine Beurteilungswesen des öffentlichen Dienstes hinausreichende Bedeutung. Der Richter erhält auf diese Weise Gelegenheit, neben etwaigen anderen Einwendungen gerade auch solche Einwendungen in dem Besprechungsvermerk unterzubringen, die seine richterliche Unabhängigkeit betreffen. In diesem sensiblen Bereich schuldet der Dienstvorgesetzte den Einwendungen und Besorgnissen des Richters seinerseits verstärkte Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit. Nicht zuletzt kann der Zwang, eine Beanstandung, die richterliche Unabhängigkeit sei berührt.
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in den Besprechungsvermerk aufzunehmen, der dienstaufsichtsführenden Stelle Veranlassung zu dem selbstkritischen Überdenken der betreffenden Passage der Beurteilung geben. Die Dienstaufsicht wird sich vielfach, wenn an den entsprechenden Besorgnissen des Richters "etwas dran" ist, gehalten sehen, das Zeugnis in dieser Hinsicht klarzustellen. Sieht sie gegenüber einem Richter, der in dem Besprechungsverraerk eine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit geltend macht, von einer Klarstellung ab, kann das Richterdienstgericht dies bei der Auslegung einer mißverständlichen Aussage in der Beurteilung zu ihrem Nachteil werten. Aber auch wenn es nicht zu einer Klarstellung kommt, kann es für den Richter von hohem Interesse sein, gerade die nach seiner Auffassung die richterliche Unabhängigkeit betreffenden Gesichtspunkte über den Besprechungsvermerk nach § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO in seine Personalakten gelangen zu lassen; es bandelt sich um eine Gelegenheit, das sich aus den Personalakten ergebende Gesamtbild zu ergänzen, die dem Richter unabhängig von der Möglichkeit einer Anrufung des Richterdienstgerichts zur Verfügung steht (vgl. auch BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 15. September 1981 DRiZ 1981, 469, 470).
Nach alledem erweist sich der nach § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufBVO aufzunehmende Besprechungsvermerk als ein zusätzliches Mittel zur Wahrung der Unabhängigkeit des Richters. Die dienstliche Beurteilung ist daher bei Unterbleiben des in § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO vorgeschriebenen Besprechungsvermerks wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig. Voraussetzung eines dahingehenden Ausspruchs ist lediglich, daß sich nach ihrem
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Inhalt die Frage einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit überhaupt stellen kann, wenn sie also Aussagen enthält, an deren Vereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind. Ist das der Fall, kommt es nicht darauf an, ob das Zeugnis tatsächlich einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit enthält, § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO findet - zusammen mit Satz 2 der Vorschrift - seinen Sinn eben darin, die beiderseitigen Standpunkte abzuklären und nach Möglichkeit Unstimmigkeiten zwischen dem zu Beurteilenden und dem Dienstvorgesetzten auszuräumen (s, BGH aaO S. 469 f .) .
Vorliegend ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit, soweit es in der dienstlichen Beurteilung vom 19, Juni 1981 heißt, daß sich der Antragsteller bei den schriftlichen Entscheidungsentwürfen nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden um eine Straffung bemüht habe. Ob diese Bemerkung zulässig oder wegen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig ist, hängt letzten Endes davon ab, wie sie zu verstehen ist und gegebenenfalls vom Richterdienstgericht ausgelegt wird. Versteht man sie dahin, daß damit lediglich eine Beobachtung des Senatsvorsitzenden über die sich im Laufe der Erprobung verändernde (und verbessernde) Arbeitsweise des Antragstellers bei der Abfassung der Entscheidungsentwürfe wiedergegeben wird, ist dagegen unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit nichts zu erinnern. Versteht man jene Bemerkung dagegen dahin, daß dem Antragsteller damit seitens des Dienstvorgesetzten eine zu große Ausführlichkeit seiner Entscheidungsbeiträge vorgehalten wird, ist sie wegen Verletzung der richterlichen
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Unabhängigkeit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Bemerkung wiederum anders verstanden, nämlich als Kritik an der sprachlichen Gestaltung, an der Art und Weise der Wiedergabe des Lösungsweges, der Zügigkeit der Gedankenführung, der Stringenz der Darstellung usw.; ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine derartige Kritik Sache der Dienstaufsicht ist, mag zweifelhaft sein. Für die hier zu treffende Entscheidung genügt es, daß bei der in Frage stehenden Bemerkung verschiedene Auslegungen in Betracht kommen und hiervon die Vereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit abhängen kann. Unter diesen Umständen war die Einhaltung des § 114 Abs. 1 Satz 3 LaufbVO auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers von Belang. Wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift hält daher die dienstliche Beurteilung vom 19. Juni 1981 der dienstgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
3. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen gibt der Senat den Parteien zu erwägen, beiderseits auf eine neuerliche dienstliche Beurteilung der Erprobungsrichtertätigkeit des Antragstellers zu verzichten. Dafür könnte sprechen, daß die Erprobung schon mehr als acht Jahre zurückliegt, daß der damalige Präsident des Oberlandesgerichts nicht mehr im Amt ist, daß der Antragsteller zwischenzeitlich mehrfach anderweitig beurteilt worden ist und daß er mittlerweile ein Beförderungsamt innehat.
IV. Personalaktenbereinigung
In der Frage der Personalaktenbereinigung ist das Urteil des Dienstgerichtshofs teilweise zugunsten des Antragstellers abzuändern•
1. Widerspruchsakten
a) Die Weigerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Widerspruchsakten zu der früheren - rechtskräftig für unzulässig erklärten - dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten zu entfernern, ist unzulässig.
aa) Diese Weigerung ist ihrerseits eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Der Begriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines umfassenden Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Voraussetzung ist lediglich, daß ein konkreter Zusammenhang mit der Tätigkeit oder dem Beruf des Betroffenen als Richter besteht. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller drängt auf die Entfernung der die frühere dienstliche Beurteilung betreffenden Widerspruchsakten aus den Personalakten, zu denen sie hier als Personalnebenakten geführt werden. Es geht um die Dokumentation eines Abschnitts der richterlichen Laufbahn des Antragstellers in den Personalakten. Mit seiner Weigerung, die Widerspruchsakten zu entfernen, bringt der Präsident des Oberlandesgerichts als die angegangene Dienstaufsichtsbehörde zu dem Ausdruck, daß das entsprechende Ersuchen des Antragstellers unberechtigt sei. Damit ist ein "Konfliktfall" zwischen der Justizverwaltung und dem Antragsteller gegeben.
bb) Aufgrund des früheren Urteils des Dienstgerichtshofs steht rechtskräftig fest, daß die frühere dienstliche Beurteilung der richterdienstgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat. Als Folge dessen sind sowohl die
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dienstliche Beurteilung selbst als auch die sie betreffenden Widerspruchsvorgänge aus den Personalakten zu entfernen. Das Dienstgericht des Bundes hat schon früher ausgesprochen:
Eine dienstliche Beurteilung, die sich im richterdienstgerichtlichen Verfahren als unzulässig erwiesen habe, dürfe nicht mehr zu dem Nachteil des betroffenen Richters verwendbar sein. Solange sie aber tatsächlich noch vorhanden sei und der Dienstvorgesetzte weiterhin die Verfügungsmacht darüber besitze, sei nicht auszuschließen, daß sie sich in unkontrollierbarer Weise nachteilig für den Betroffenen auswirke. Daher sei ein richterdienstgerichtlich für unzulässig erklärtes Dienstleistungszeugnis zu beseitigen. (BGHZ 52, 287, 295 f.). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Aufbewahrung eines richterdienstgerichtlich für unzulässig erklärten Zeugnisses als Fortwirkung der unzulässigen Beurteilung in gleicher Weise unzulässig ist wie das Zeugnis selbst. Daran ist festzuhalten. So hat der Senat noch durch Urteil vom 31. Januar 1984 klargestellt, daß es sich von selbst verstehe, daß das Dienstleistungszeugnis, soweit wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, in den Personalakten in geeigneter Weise zu löschen sei (BGHZ 90, 48). Entsprechendes gilt, soweit die das Zeugnis betreffenden Widerspruchsakten als Teil der Personalakten, sei es auch "nur” als Personalnebenakten, geführt werden. Sie beginnen im allgemeinen mit einer Ablichtung des angefochtenen Zeugnisses und lassen naturgemäß auch in den
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in ihnen enthaltenen Schriftsätzen beider Seiten den Inhalt der gegebenenfalls unzulässigen Beurteilung erkennen, in denen des Richters, indem er sich gegen Aussagen des Zeugnisses verwahrt, in denen des Dienstvorgesetzten, indem er die Aussagen der Beurteilung verteidigt und zu untermauern sucht. Infolgedessen würde, wenn die Widerspruchsvorgänge trotz richterdienstgerichtlicher Unzulässigerklärung des Zeugnisses unverändert in den Personalakten verblieben, die richterdienstgerichtliche Entscheidung unterlaufen. Der Senat hat daher in einem Fall, in dem ein Teil einer dienstlichen Beurteilung unzulässig war, bereits darauf hingewiesen, daß mit diesem Teil der dienstlichen Beurteilung auch der sich darauf beziehende Widerspruchsbescheid sowie eine hierzu in dem Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme des Dienstvorgesetzten in den Personalakten zu löschen seien (BGHZ 90, 48). Gleiches muß für die eigenen Schriftsätze des Richters gelten, die sich in dem Widerspruchsverfahren mit den unzulässigen Aussagen einer dienstlichen Beurteilung auseinandersetzen. Ist - wie hier bezüglich der früheren dienstlichen Beurteilung - die dienstliche Beurteilung im Ganzen für unzulässig erklärt worden (und das Verfahren darüber abgeschlossen, s. insoweit BGHZ 52, 297), sind die Widerspruchsakten aus den Personalakten zu entfernen.
Die dies verweigernde Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist in gleicher Weise unzulässig, wie dies in dem früheren richterdienstgerichtlichen Verfahren für die frühere dienstliche Beurteilung selbst rechtskräftig entschieden worden ist.
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b) Der Senat trägt keine durchgreifenden Bedenken, die Verpflichtung zur Entfernung der Widerspruchsakten aus den Personalakten auszusprechen und damit insoweit über die in § 67 Abs. 4 DRiG lediglich vorgesehene Unzulässigkeitsfeststellung hinauszugehen. Die Richterdienstgerichte sind dazu aufgerufen, die richterliche Unabhängigkeit mit einem wirkungsvollen Schutz zu umgeben. Dies würde verfehlt, wenn sie nicht sicherstellen könnten, daß aus der richterdienstgerichtlichen Entscheidung auch tatsächlich die notwendigen Folgerungen gezogen werden. Insofern schließt die den Richterdienstgerichten übertragene Befugnis, eine Maßnahme der Dienstaufsicht für unzulässig zu erklären, als Annex-Zuständigkeit die Befugnis ein, die dienstaufsichtsführende Stelle dazu zu verpflichten, die im Zuge der unzulässigen Maßnahme entstandenen Vorgänge zu entfernen, soweit sie sich ihrerseits als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auswirken. Dazu gehört bei einer unzulässigen Beurteilung deren Beseitigung; desgleichen sind, wie dargelegt, bei einem insgesamt unzulässigen Dienstleistungszeugnis die Widerspruchsakten aus den Personalakten zu entfernen. Zwar wird im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß die Behörde von sich aus dafür Sorge trägt, daß eine vom Richterdienstgericht für unzulässig erklärte Maßnahme der Dienstaufsicht keine die richterliche Unabhängigkeit weiterhin beeinträchtigenden Spuren hinterläßt. Deshalb wird es vielfach am Rechtsschutzinteresse für die Erwirkung eines Verpflichtungsurteils fehlen. Vorliegend kann aber das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer gerichtlichen Anordnung zur Entfernung der Widerspruchsakten aus den Personalakten schon wegen der bisher ablehnenden Haltung des Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht verneint werden.
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c) Dagegen kann der Antragsteller nicht die Vernichtung der streitgegenständlichen Widerspruchsakten schlechthin erreichen. Das Widerspruchsverfahren ist ein im Gesetz selbst angelegtes förmliches Verwaltungsverfahren. Über ein solches sind nach den anerkannten Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung Akten zu führen. Für einen Anspruch auf anschließende Vernichtung in dieser Weise ordnungsgemäß entstandener Verwaltungsakten gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine Vernichtung der Widerspruchsakten ist hier auch nicht deshalb veranlaßt, weil eine dienstgerichtliche Maßnahme gegen einen Richter zugrundeliegt, welche richterdienstgerichtlich rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.
Zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers reicht es aus, daß die Widerspruchsakten, wie vom Senat angeordnet, aus den Personalakten entfernt werden. Dies schließt - ohne daß es dazu eines besonderen Ausspruchs bedarf - ein, daß die Widerspruchsakten auch nicht außerhalb der "eigentlichen" Personalakten in einer dem Antragsteller zugeordneten und seine richterliche Laufbahn begleitenden Weise greifbar gehalten werden dürfen. Nur dies entspricht der bei Unzulässigkeit eines Teils des Zeugnisses gebotenen Löschung der entsprechenden Teile der - in diesem Falle bei den Personalakten (als Personalnebenakten) verbleibenden -Widerspruchsakten (vgl. oben zu a). Alles andere liefe auf eine unzulässige Umgehung der dem Antragsteller geschuldeten Entfernung der Widerspruchsakten aus den Personalakten hinaus. Losgelöst von dem Dienstverhältnis des Antragstellers stellen die Widerspruchsakten jedoch keine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit dar.
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2• Weitere Teile der Personalakten
Keinen Erfolg hat der Antragsteller, soweit er die Beseitigung von S. 53, 55 bis 58, 67 und 76 bis 78 seiner Personalhauptakte, der auf den Deckeln der Hauptpersonalakte und des Zeugnisheftes aufgebrachten Beiaktenaufkleber und eines Hinweises auf die unter 1. abgehandelten Widerspruchsakten auf dem Deckel der Hauptpersonalakte verfolgt.
a) Auch insoweit ist zwar die Weigerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Personalakten in der von dem Antragsteller begehrten Weise zu bereinigen, eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Hierzu gelten die Ausführungen unter 1. a) aa) entsprechend.
b) Indessen wird dadurch bei den hier in Frage stehenden Aktenvorgängen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht verletzt.
aa) Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß sich diesen Vorgängen entnehmen läßt, daß über die Erprobung des Antragstellers am Oberlandesgericht eine frühere Beurteilung existiert und dieserhalb ein richterdienstgerichtliches Verfahren stattgefunden hat. Zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist jedoch insoweit ein
(richterdienst-)gerichtliches Einschreiten nicht veranlaßt. Denn es handelt sich um rein technische Hinweise auf das frühere Dienstgerichtsverfahren ohne jegliches inhaltliches Aufgreifen der früheren dienstlichen Beurteilung. Insofern ist die Situation eine andere als bei den die frühere dienstliche Beurteilung betreffenden Widerspruchsakten. In diesen spiegelt sich die unzulässige frühere dienstliche
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Beurteilung in der dargelegten Weise auch inhaltlich wieder. Infolgedessen wäre es mit der dienstgerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit des Zeugnisses nicht zu vereinbaren, wenn sie in den Personalakten verblieben. Eine vergleichbare Wirkung geht von einem rein aktenmäßigen und inhaltlich nichtssagenden Hinweis auf ein früheres dienstgerichtliches Verfahren nicht aus. Ein solcher Hinweis stellt die sachliche oder persönliche Unabhängigkeit des Richters nicht in Frage. Die Besorgnis des Antragstellers, daß sich der aktenmäßige Hinweis auf ein dienstgerichtliches Verfahren jedenfalls atmosphärisch in einer seine (persönliche) richterliche Unabhängigkeit berührenden Weise zu seinen Ungunsten auswirke, erscheint objektiv unbegründet. Daß ein Richter das Richterdienstgericht angerufen hat, besagt nichts Ungünstiges. Der Richter darf darauf vertrauen, daß ihm daraus kein Nachteil erwächst.
bb) Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie zu einem Teil der hier behandelten Personalaktenvorgänge geltend macht, daß in ihnen weitere die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahmen der Dienstaufsicht enthalten seien. Es ist bereits zweifelhaft, ob nicht zunächst die richterdienstgerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit dieser Maßnahmen betrieben werden müßte; andernfalls könnte ein Richter Maßnahmen der Dienstaufsicht auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist immer noch über ein Aktenbereinigungsverfahren zu dem Gegenstand einer dienstgerichtlichen Überprüfung machen, was nicht ohne weiteres mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über das Vorverfahren
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vereinbar erscheint. Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Auffassung der Revision, daß hier von neuem in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingegriffen worden sei, trifft nicht zu. Zugrunde liegt ein Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts an den Präsidenten des Landgerichts, durch welches dieser gebeten wurde, dem Antragsteller eine von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung zu eröffnen. Daraufhin berichtete der Präsident des Landgerichts, daß der Antragsteller die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung durch ihn abgelehnt und auf einer "qualifizierten" Eröffnung bestanden habe, worunter er die Eröffnung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Besprechung der Beurteilung mit diesem verstehe; einer anderen Regelung habe sich der Antragsteller nicht zugänglich gezeigt. Nach Übersendung der in diesem Zusammenhang beim Landgericht entstandenen Vorgänge an den Präsidenten des Oberlandesgerichts wurde dann dort verfügt, die Vorgänge zu den obergerichtlichen Personalakten zu nehmen, und entsprechend verfahren. Bei alledem handelt es sich zwar ebenfalls um Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. oben zu 1. a) aa)) . Alle diese Maßnahmen - sowohl der Versuch einer Abgabe der Zeugniseröffnung an den Präsidenten des Landgerichts als auch dessen Bericht über das Fehlschlagen dieses Versuchs als auch die Einfügung dieser Vorgänge in die obergerichtliche Personalakte - stellen aber keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Durch sie wird weder in die sachliche Unabhängigkeit gefährdender Weise Einfluß auf die von dem Antragsteller zu treffenden richterlichen Entscheidungen genommen noch seine persönliche Unabhängigkeit in Frage gestellt.
V. Verweisungsantrag
Dem vorsorglichen Antrag, die Sache, soweit das Richterdienstgericht nicht zuständig sein sollte, an das Verwaltungsgericht zu verweisen, war weder vom Dienstgerichtshof noch ist ihm nunmehr im Revisionsverfahren stattzugeben. Bei der Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 19. Juni 1981 aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit rechtswidrig und damit unzulässig ist, handelt es sich nicht um einen anderen Gegenstand, sondern um einen anderen Klagegrund gegen die nämliche dienstliche Beurteilung. Damit ist für eine Verweisung kein Raum. Eine Verweisung kommt nur wegen des prozessualen Anspruchs im Ganzen, nicht dagegen wegen eines einzelnen Klagegrundes in Betracht (s. BGHZ 5, 105, 107? 13, 145, 153 f.; 90, 41, 51 f.? BGH Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68 - LM § 276 a.F. Nr. 26? BVerwGE 18, 181, 182 f.? 22, 45, 46 f.).
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s/S0
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs, 1 Satz 1 DRiG i.V. mit §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions rechtszug entsprechend §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt; dabei ist berücksichtigt, daß es sich um zwei voneinander unabhängige Komplexe (dienstliche Beurteilung vom 19. Juni 1981 einerseits und Personalaktenbereinigung im Anschluß an das frühere dienstgerichtliche Verfahren andererseits) handelt.
Ruß
Macke
Saiger
Dr. Bauer
Knoblich