Volltext der Entscheidung
RiStfBI 1/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 2006 in dem Disziplinarverfahren
des Landes -* Kläger und Beschwerdegegner, gegen
den > ■ - - — - - - ■■
Beklagter und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und die Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof Griesbaum und Fieberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 8. Juni 2006 wird einstimmig verworfen, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung ist nicht dargelegt, eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, entgegen § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG nicht bezeichnet. Abgesehen davon liegt ein Zulassungsgrund offensichtlich nicht vor. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 81 Abs. 3 Satz 6 DRiG abgesehen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 77 Abs. 1 und 4 BDG; § 154 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 63 Abs. 1 DRiG).
Nobbe Solin-Stojanovic Joeres
Griesbaum Fieberg