BGH · PatAnwZ 3/81 vom 04.10.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 1971 gab er dem Antragsgegner als seinen Wohnsitz MQHHP» Wa|^PPpstraße an* Dort besitzt der Antragsteller als Miteigentümer ein Haus, das für seine ganze Familie mit einem großen Teil seiner persönlichen Habe eingerichtet ist. Seit 1973 bewohnt der Antragsteller mit seiner Familie ein eigenes Haus in KiflHHP (SchpBP) in der Nähe von Bap^ (Sc*4HH)* Dort gehen seine Kinder zur Schule und ist seine Ehefrau als Privatmusiklehrerin tätig. Er stützte den Zurücknahmebescheid darauf, daß der Antragsteller der Firma BBC seine Arbeitszeit und -kraft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfügung stelle (§21 Abs. 1 Ziff.6 PatAnwO) und in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz unterhalte (§21 Es hat den Rücknahmegrund des § 21 Abs. 1 Ziff.10 PatAnwO mangels Erfüllung der Wohnsitzpflicht des § 26 PatAnwO für gegeben und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wohnsitzpflicht nach § 27 PatAnwO für nicht gegeben erachtet. Der Antragsgegner hat Anschlußbeschwerde erhoben, mit der er sich unter anderem dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Ziff.6 PatAnwO verneint hat. Sie ist, wie aus dem Zusammenhang der zu ihrer Rechtfertigung gegebenen Begründung ersichtlich ist, nur für den Fall erhoben, daß die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat. 1. Die Patentanwaltsordnung verpflichtet den Patentanwalt, in ihrem Geltungsbereich, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin (nachfolgend: Bundesgebiet), seinen Wohnsitz zu nehmen und eine Kanzlei einzurichten (§26 PatAnwO), wobei zur Vermeidung von Härten von der Wohnsitzpflicht im Bundesgebiet Befreiung erteilt werden kann (§27 PatAnwO). Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zurückzunehmen, wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz - ohne von der Wohnsitzpflicht befreit zu sein - im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung aufgibt (§ 21 Abs. 1 Ziff.10 PatAnwO). Diesem Gesetzeszweck dient nicht nur die Pflicht des Patentanwalts, seine Kanzlei im Geltungsbereich der Patentanwalt sordnung einzurichten, sondern auch seine Pflicht, hier seinen Wohnsitz zu nehmen und aufrechtzuerhalten. Letzteres soll gewährleisten, daß der Patentanwalt einen durch Staatsgrenzen unbehinderten Zugang zu seiner Kanzlei im Bundesgebiet hat, wo er von den Rechtsuchenden auf gesucht und von den Behörden erreicht werden kann. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutving, ob der Antragsteller schon zur Zeit seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft oder erst später seinen Wohnsitz in auf gegeben hat. Nur dann, wenn sich ein Patentanwalt regelmäßig und nicht nur vorübergehend und gelegentlich an dem betreffenden Ort aufhält, ist ein durch Staatsgrenzen unbehinderter Zugang zu seiner Kanzlei und der ungehinderte Verkehr mit Rechtsuchenden und den Behörden gesichert. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er sich mehr als nur gelegentlich und vorübergehend in seiner Wohnung in MflHp auf hält. Persönliche oder gesellschaftliche Bindungen im Raum MHIB aufrechterhalten zu haben, als er in der ScbflHP durch seine berufliche Betätigung und durch die Wohnung seiner Familie den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse begründete, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Die mündliche Verhandlung hat nämlich keinen Anhalt dafür erbracht, daß sich der Antragsteller mehr als nur gelegentlich und vorübergehend in aufhält. Die Nachprüfung der die Befreiung ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen, weil diese Entscheidung nicht der sofortigen Beschwerde nach § 38 Abs. 1 PatAnwO unterliegt (Senatsbeschluß vom 30.

Schlagwörter

WohnsitzPatentanwaltsordnungPatAnwOAntragsgegnerBundesgebietPatentanwalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF PatAnwZ 3/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Patentanwalts Dipl.-Ing. Dr. Gert L 10 Si Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Präsidenten des Deutschen Patentamts, straße 0, 4HÜ, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung als Patentanwalt Der Senat für PatentanwaltsSachen beim Bundesgerichtshof hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Bruchhausen und Dr. Gribbohm sowie die Patentanwälte Dr. Moser und Dipl.-Ing. Grünecker beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München vom 16. Oktober 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 0. BJ®1937 geborene Antragsteller legte im Jahre I960 die Diplomprüfung für Physiker an der Technischen Hochschule MflIHB ab. Am 30. Mai 1969 bestand er die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse gemäß § 8 der Patentanwaltsordnung. Am 10. März 1971 wurde er als Patentanwalt zugelassen. Am 17. März 1971 gab er dem Antragsgegner als seinen Wohnsitz MQHHP» Wa|^PPpstraße an* Dort besitzt der Antragsteller als Miteigentümer ein Haus, das für seine ganze Familie mit einem großen Teil seiner persönlichen Habe eingerichtet ist. Er benutzt dieses Haus gelegentlich während seines Urlaubs und während berufsbedingter Aufenthalte in MflPIPP oder wenn er sich dort zur Verwaltung der Liegenschaften, an denen er einen Anteil hat, auf hält. Er ist dort polizeilich gemeldet. Seit Mai 1969 ist der Antragsteller Angestellter der Firma BBC in BaflP (SchflB). Seit dem 6. April 1981 ist er Leiter der Patentabteilung der Firma BBC. Seit 1973 bewohnt der Antragsteller mit seiner Familie ein eigenes Haus in KiflHHP (SchpBP) in der Nähe von Bap^ (Sc*4HH)* Dort gehen seine Kinder zur Schule und ist seine Ehefrau als Privatmusiklehrerin tätig. Er hat dort mit seiner Familie gesellschaftlichen Anschluß. Er sucht von dort aus seine Arbeit bei der Firma BBC in Ba^p auf. Der Antragsteller unterhält seine Patentanwaltskanzlei in XflU (früher Kafl^pp) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Von KipPPiP (Sch^^P) fährt er in der Regel einmal wöchentlich in seine ca. 20 km entfernte Kanzlei. Der Antragsgegner nahm unter dem 5. November 1979 die Zulassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft zurück. Er stützte den Zurücknahmebescheid darauf, daß der Antragsteller der Firma BBC seine Arbeitszeit und -kraft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfügung stelle (§21 Abs. 1 Ziff. 6 PatAnwO) und in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz unterhalte (§21 - A - Abs. 1 Ziff. 10 PatAnwO). Zugleich lehnte er den Antrag des Antragstellers auf Befreiung von der Pflicht ab, den Wohnsitz im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung zu unterhalten. Der Antragsteller hat rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht und beantragt, den Zurücknahmebescheid aufzuheben, hilfsweise den Antragsgegner anzuweisen, dem Antrag auf Befreiung von der Wohnsitzpflicht stattzugeben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat den Rücknahmegrund des § 21 Abs. 1 Ziff. 10 PatAnwO mangels Erfüllung der Wohnsitzpflicht des § 26 PatAnwO für gegeben und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wohnsitzpflicht nach § 27 PatAnwO für nicht gegeben erachtet. Es hat ferner angenommen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Ziff. 6 PatAnwO nicht vorliegen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Der Antragsgegner hat Anschlußbeschwerde erhoben, mit der er sich unter anderem dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Ziff. 6 PatAnwO verneint hat. II. Einer Entscheidung über die Anschlußbeschwerde bedarf es nicht. Sie ist, wie aus dem Zusammenhang der zu ihrer Rechtfertigung gegebenen Begründung ersichtlich ist, nur für den Fall erhoben, daß die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat. Da das aber nicht der Fall ist, wie nachfolgend näher ausgeflihrt werden wird, erledigt sich die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners mangels Eintritts der Bedingung von selbst. III. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 PatAnwO zulässig, aber unbegründet. 1. Die Patentanwaltsordnung verpflichtet den Patentanwalt, in ihrem Geltungsbereich, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin (nachfolgend: Bundesgebiet), seinen Wohnsitz zu nehmen und eine Kanzlei einzurichten (§26 PatAnwO), wobei zur Vermeidung von Härten von der Wohnsitzpflicht im Bundesgebiet Befreiung erteilt werden kann (§27 PatAnwO). Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zurückzunehmen, wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz - ohne von der Wohnsitzpflicht befreit zu sein - im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung aufgibt (§ 21 Abs. 1 Ziff. 10 PatAnwO). Diese Regelung betrifft entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Berufswahl, sondern die Berufsausübung des Patentanwalts. Sie wird durch das Allgemeininteresse an der reibungslosen Rechtspflege ausreichend gerechtfertigt, so daß sie als verfassungsrechtlich auch insoweit als unbedenklich anzusehen ist, als in § 21 Abs. 1 Ziff. 10 in Verbindung mit § 26 PatAnwO nicht zwischen einem reibungslosen und einem erschwerten Zugang vom Ausland zu dem Bundesgebiet unterschieden wird. 2. Zweck dieser gesetzlichen Regelung der Berufsausübung des Patentanwalts ist es, den ungehinderten Verkehr der Rechtsuchenden und der Behörden mit dem Patentanwalt, der nach § 1 der Patentanwaltsordnung ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, sicherzustellen. Diesem Gesetzeszweck dient nicht nur die Pflicht des Patentanwalts, seine Kanzlei im Geltungsbereich der Patentanwalt sordnung einzurichten, sondern auch seine Pflicht, hier seinen Wohnsitz zu nehmen und aufrechtzuerhalten. Letzteres soll gewährleisten, daß der Patentanwalt einen durch Staatsgrenzen unbehinderten Zugang zu seiner Kanzlei im Bundesgebiet hat, wo er von den Rechtsuchenden auf gesucht und von den Behörden erreicht werden kann. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es auch, den Fall, daß der Patentanwalt nach seiner Zulassung keinen Wohnsitz im Geltvingsbereich der Patentanwaltsordnung nimmt, den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fall der Aufgabe des Wohnsitzes gleichzubehandeln. In beiden Fällen wird der Zweck der Regelung in den §§ 26, 27 und 21 Abs. 1 Ziff. 10 PatAnwO verfehlt, den durch Staatsgrenzen unbehinderten Verkehr der Recht suchenden und der Behörden mit dem Patentanwalt sicherzustellen. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutving, ob der Antragsteller schon zur Zeit seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft oder erst später seinen Wohnsitz in auf gegeben hat. Der vorstehend umschriebene Gesetzeszweck erleichtert auch das Verständnis der Tragweite der Regelving in den genannten Vorschriften in bezug auf den Begriff des "Wohnsitzes". Diesen Vorschriften wird nicht bereits dadurch genügt, daß ein Patentanwalt in einem Ort des Bundesgebiets polizeilich gemeldet ist und hier einen Anteil an einem Grundeigentum oder eine Wohnung besitzt. Selbst der Besitz einer eingerichteten Wohnung, in der sich ein Teil der Habe des Patentanwalts befindet, reicht dann nicht aus, dem Wohnsitzerfordernis im Bundesgebiet zu genügen, wenn der Patentanwalt sich dort nur gelegentlich aufhält, wenn er beruflich an dem entsprechenden Ort zu tun hat, dort die eine Liegenschaft betreffenden Vermögensangelegenheiten erledigt oder dort gelegentlich seinen Urlaub verbringt. Dem Wohnsitzerfordernis nach § 26 PatAnwO ist erst dann genügt, wenn der Patentanwalt an einem oder mehreren Orten im Bundesgebiet einen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse begründet. Dazu gehört in erster Linie, daß sich der Patentanwalt an dem betreffenden Ort mehr als nur gelegentlich auf hält. Nur dann, wenn sich ein Patentanwalt regelmäßig und nicht nur vorübergehend und gelegentlich an dem betreffenden Ort aufhält, ist ein durch Staatsgrenzen unbehinderter Zugang zu seiner Kanzlei und der ungehinderte Verkehr mit Rechtsuchenden und den Behörden gesichert. 3. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er sich mehr als nur gelegentlich und vorübergehend in seiner Wohnung in MflHp auf hält. Persönliche oder gesellschaftliche Bindungen im Raum MHIB aufrechterhalten zu haben, als er in der ScbflHP durch seine berufliche Betätigung und durch die Wohnung seiner Familie den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse begründete, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Der Umstand, daß in MflHI seine übrigen Verwandten leben, reicht dazu nicht aus, solange nicht nachgewiesen ist, daß er mit diesen mehr als nur gelegentlich und vorübergehend verkehrt. Sonstige dort bestehende gesellschaftliche Kontakte, von denen die Beschwerdebegründung spricht, sind nicht näher dargelegt. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, daß der Antragsteller seinen früher in bestehenden Wohnsitz aufgegeben hat, jedenfalls dort zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Wohnsitz mehr unterhält. Die Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem beschliessenden Senat, seine Lebensverhältnisse seien nach ausge- richtet, wo seine Familie ständig Einkäufe tätige, seine Ehefrau sich bis vor kurzem im Bachchor betätigt habe und seine Kinder bisher immer ihre Schulferien verbracht hätten, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung und geben auch keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse. Die mündliche Verhandlung hat nämlich keinen Anhalt dafür erbracht, daß sich der Antragsteller mehr als nur gelegentlich und vorübergehend in aufhält. 4. Der Antragsteller ist auch nicht von seiner Wohnsitzpflicht im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung befreit worden. Die Nachprüfung der die Befreiung ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen, weil diese Entscheidung nicht der sofortigen Beschwerde nach § 38 Abs. 1 PatAnwO unterliegt (Senatsbeschluß vom 30. März 1981 - PatAnwZ 1/80 -). Damit erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet und ist deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 152 ff PatAnwO sowie § 13 a FFG in Verbindung mit § 38 Abs. 6 PatAnwO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §154 Abs. 2 PatAnwO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO. Girisch Bruchhausen Gribbohm Moser Grünecker