BGH · PatAnwZ 3/76 vom 16.01.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja PatAnwO § 82 Abs. 2 Nr. 3, § 83 Ein Beschluß der Kammerversammlung der Patentanwaltskammer, der eine "Richtlinie" über eine Frage der Ausübung des Patentanwaltsberufs "feststellt", obwohl zu dieser Frage im Zeitpunkt der Beschlußfassung keine "allgemeine Auffassung" bestand, ist gemäß § 83 Abs. 1 PatAnwO für nichtig zu erklären. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen am Bayerischen Oberlandesgericht München vom 26. Die Kammerversammlung der Antragsgegnerin hat im Jahre 1969 Richtlinien für die Berufsausübung der Patentanwälte festgestellt. Oktober 1969 beschloß sie mit 67 gegen 41 Stimmen bei 6 Enthaltungen die Richtlinie § 20 Abs.3 (= § 18 Abs. 3 in der Fassung vom November 1976), die wie folgt lautet: Der Antragsteller hält diese Beschlüsse für gesetzwidrig, weil sie gegen das Zweigstellenverbot des § 28 PatAnwO verstießen, denn Jeder Vertragspartner einer überörtlichen Sozietät biete seine Dienste gleichzeitig an mehreren Orten in mehreren Kanzleien an. Oktober 1969 in München, mit denen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 20 der Richtlinien über die Ausübung des Patentan-waltsberufs festgestellt wurden, für nichtig zu erklären. Oktober 1969 betreffend die Absätze 3 und 4 des § 20 der Richtlinien über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes ist zulässig. a) Der Senat für AnwaltsSachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 396, 400) hat die Frage unentschieden gelassen, ob Beschlüsse, mit denen Richtlinien zu dem Standesrecht "auf-gestellt” werden, der Anfechtung nach §§ 90, 91 BRAO unterliegen, obwohl solche Richtlinien nicht den Charakter einer Rechtsnorm besitzen, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungsgrundsätzen darstellen. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO obliegt es der Kammerver-sammlung "die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien festzustellen". Das Interesse an einer geordneten Rechtspflege und an einer Vermeidung von IrrtÜmem darüber, was allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs ist, gebietet es, diese Feststellung der Rechtskontrolle in einem Verfahren nach §§ 83, 84 PatAnwO zu unterwerfen (Kelbel aaO § 39 Rdn. 8). Beschlüsse der Kammerversammlung, die die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien feststellen, können deshalb auf Antrag für nichtig erklärt werden, "wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind" (§ 83 Abs. 1 PatAnwO). Ein Gesetz, nach dem das Zustandekommen oder der Inhalt der Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Berufsausübung der Patentanwälte zu beurteilen ist, ist auch die Patentanwaltsordnung selbst, insbesondere deren § 82 Abs. 2 Nr. 3. Oktober 1969 zu dem Ausdruck gebracht, daß die überörtliche Sozietät gegen das Zweigstellenverbot des § 28 PatAnwO verstoße. Wie oben bereits ausgeführt, obliegt es der Kammerversammlung, die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien festzustellen (§82 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO). In Fragen der Standesauffassung über die Ausübung des Patentanwaltsberufs kann die Kammerversammlung nicht durch Mehrheitsbeschlüsse unter den Standesgenossen durchaus strittige Auffassungen als nach allgemeiner Auffassung standesgemäß oder standeswidrig in Richtlinien feststellen. Bei den hier streitigen Absätzen 3 und 4 des § 20 der Standesrichtlinien der Patentanwälte ist nicht die allgemeine Auffassung der Patentanwälte über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs ermittelt und in Rieht- Es ging der Versammlung der Kammer im Jahre 1969 um eine Entscheidung der strittigen Frage, ob Patentanwälte mit einem Sitz an verschiedenen Orten in einer Sozietät tätig sein dürfen oder nicht. anwälte mit einem Sitz an verschiedenen Orten in einer Sozietät tätig sein können, legte der Ausschuß drei verschiedene Vorschläge vor und bemerkte dazu, er sei sich von vornherein darüber klar gewesen, daß ein Kompromiß zwischen den gegensätzlichen Stimmen nicht möglich sei. Unter anderem stellte Patentanwalt Dr. Feder den Antrag, für den Fall, daß eine Alternative beschlossen werde, welche Sozietäten mit Sitz an mehr als einem Ort zulasse, dem § 20 einen Absatz 4 anzufügen, wonach alle Niederlassungsorte im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung liegen müßten. Der Antrag gemäß Alternative I, nach der bei Sozietäten zwischen an verschiedenen Orten niedergelassenen Patentanwälten auf Drucksachen zusätzlich der Niederlassungsort eines jeden Sozius kenntlich zu machen ist, wurde mit 67 gegen 41 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Schon dem die Feststellung der Richtlinien vorbereitenden Ausschuß war auf Grund der früheren schriftlichen Äußerung klar, daß keine allgemeine Auffassung über die Zulässigkeit der überörtlichen Sozietät von Patentanwälten bestand. Oktober 1969 und die an diesem Tage erzielten Abstimmungsergebnisse zu den Absätzen 3 und 4 des § 20 machen deutlich, daß die zahlenmäßig nicht unbedeutenden Gegner der "überörtlichen Sozietät" auf ihrem Standpunkt beharrten und zu diesem Punkte deshalb keine allgemeine Auffassung bestand. Oktober 1969 und durch ihr Verhalten bei den Abstimmungen in diesen Versammlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß sie in den genannten Punkten die Auffassung der Mehrheit der Patentanwälte nicht teilte, die sich bei der Kammerversammlung vom 24. Der Antragsgegnerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Auffassung einer - wenn auch starken -Minderheit bei der Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes nicht maßgebend sei, weil bei Beschlüssen der Kammerversammlung die einfache Mehrheit genüge. April 1975, nach deren §12 Abs. 1 Satz 2 für die Änderung der Richtlinien über die Berufsausübung der Patentanwälte die Anwesenheit von mindestens 80 Mitgliedern der Kammer erforderlich ist, wogegen bei der Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes wie bei sonsti- Es ist zwar richtig, daß für Beschlüsse der Kammerversammlung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt (§81 Abs.3 Satz 1 PatAnwO) und daß das an sich auch für die Feststellung von Richtlinien gilt. Bei dieser Feststellung geht es jedoch dem Gegenstände nach um die "allgemeine Auffassung" über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes. Ein eine derartige Feststellung enthaltender Beschluß der Kammerversammlung ist daher auf Antrag des Präsidenten des Patentamts nach § 83 Abs. 1 PatAnwO für nichtig zu erklären.

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FeststellungKammerversammlungPatAnwOPatentanwälteAuffassungBeschlußRichtlinie

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja PatAnwO § 82 Abs. 2 Nr. 3, § 83 Ein Beschluß der Kammerversammlung der Patentanwaltskammer, der eine "Richtlinie" über eine Frage der Ausübung des Patentanwaltsberufs "feststellt", obwohl zu dieser Frage im Zeitpunkt der Beschlußfassung keine "allgemeine Auffassung" bestand, ist gemäß § 83 Abs. 1 PatAnwO für nichtig zu erklären. BGH, Beschl. v. 16. Januar ^978 - PatAnwZ 3/76 - OLG München BUNDESGERICHTSHOF PatAnwZ 3/76 BESCHLUSS in der Beschwerdesache der Patentanwaltskammer, Morassistraße 2, München 5, vertreten durch ihre Präsidentin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. , Dr. M -T -Straße M gegen den Präsidenten des Deutschen Patentamts, Zweibrückenstraße 12, München 2, Antragsteller und Beschwerdegegner 2 Der Senat für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Bruchhausen und Dr. Girisch sowie die Patentanwälte Dr. Lotterhos und Dr. Moser beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen am Bayerischen Oberlandesgericht München vom 26. November 1976 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die diesem im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100 000.- DM festgesetzt. Gründe I. Die Kammerversammlung der Antragsgegnerin hat im Jahre 1969 Richtlinien für die Berufsausübung der Patentanwälte festgestellt. Am 24. Oktober 1969 beschloß sie mit 67 gegen 41 Stimmen bei 6 Enthaltungen die Richtlinie § 20 Abs. 3 (= § 18 Abs. 3 in der Fassung vom November 1976), die wie folgt lautet: Bei Sozietäten zwischen an verschiedenen Orten niedergelassenen Anwälten ist auf Drucksachen zusätzlich der Niederlassungsort Jedes Sozius kenntlich zu machen. An diesem Tage beschloß sie auch die Richtlinie § 20 Abs. A (= § 18 Abs. 4 i.d.F. vom November 1976) mit 56 gegen 45 Stimmen bei 6 Enthaltlangen, die wie folgt lautet: Bei einer Sozietät mit Sitz an mehr als einem Ort müssen alle Niederlassungsorte im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung liegen. Der Antragsteller hält diese Beschlüsse für gesetzwidrig, weil sie gegen das Zweigstellenverbot des § 28 PatAnwO verstießen, denn Jeder Vertragspartner einer überörtlichen Sozietät biete seine Dienste gleichzeitig an mehreren Orten in mehreren Kanzleien an. Der Antragsteller hat beantragt, die Beschlüsse der 7. Kammerversammlung vom 24. Oktober 1969 in München, mit denen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 20 der Richtlinien über die Ausübung des Patentan-waltsberufs festgestellt wurden, für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig. Überörtliche Sozietäten seien gewohnheitsrechtlich gestattet. Sie verstießen nicht gegen das Zweigstellenverbot des § 28 PatAnwO. Die vom Antragsteller beanstandeten Beschlüsse bezögen sich auch lediglich auf genehmigte und somit erlaubte überörtliche Sozietäten. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Mit der - zugelassenen - sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 84 Abs. 6, 38 Abs. 4 PatAnwO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kammerversammlung vom 24. Oktober 1969 betreffend die Absätze 3 und 4 des § 20 der Richtlinien über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes ist zulässig. a) Der Senat für AnwaltsSachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 396, 400) hat die Frage unentschieden gelassen, ob Beschlüsse, mit denen Richtlinien zu dem Standesrecht "auf-gestellt” werden, der Anfechtung nach §§ 90, 91 BRAO unterliegen, obwohl solche Richtlinien nicht den Charakter einer Rechtsnorm besitzen, sondern nur eine Sammlung von Erfahrungsgrundsätzen darstellen. Sie bedarf hier der Entscheidung. Sie ist zu bejahen (Kelbel, Patentanwaltsordnung, § 83/84 Rdn. 3 und § 39 Rdn. 8). Die Rechtsprechung zieht die Richtlinien zu Fragen der Berufsausübung als Erkenntnis quelle dafür heran, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltstandes entspricht (BGHSt 18, 77, 78). Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO obliegt es der Kammerver-sammlung "die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien festzustellen". Dieser Feststellung muß die Ermittlung der herrschenden "allgemeinen Auffassung" vorausgehen. Sodann muß eine eigene Willensbildung der Kammerversammlung erfolgen, eine der herrschenden allgemeinen Auffassung entsprechende Feststellung in einer Richtlinie zu treffen. Das Interesse an einer geordneten Rechtspflege und an einer Vermeidung von IrrtÜmem darüber, was allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs ist, gebietet es, diese Feststellung der Rechtskontrolle in einem Verfahren nach §§ 83, 84 PatAnwO zu unterwerfen (Kelbel aaO § 39 Rdn. 8). Beschlüsse der Kammerversammlung, die die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien feststellen, können deshalb auf Antrag für nichtig erklärt werden, "wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind" (§ 83 Abs. 1 PatAnwO). Ein Gesetz, nach dem das Zustandekommen oder der Inhalt der Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Berufsausübung der Patentanwälte zu beurteilen ist, ist auch die Patentanwaltsordnung selbst, insbesondere deren § 82 Abs. 2 Nr. 3. Verstößt eine Feststellung gegen diese Vorschrift, so ist sie nach § 83 PatAnwO für nichtig zu erklären. b) Der Antrag des Antragstellers, die Beschlüsse der Kammerversammlung vom 24. Oktober 1969 zu den Absätzen 3 und 4 des § 20 der Richtlinien für nichtig zu erklären, ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er erst 6 Jahre nach der Beschlußfassung am 13. November 1975 gestellt worden ist. Die Monatsfrist des § 84 Abs. 3 PatAnwO gilt nur für Antragsteller, welche Kammermitglieder sind (§83 Abs. 2 PatAnwO), nicht dagegen für den Präsidenten des Patentamts (§ 83 Abs. 1 PatAnwO), der im vorliegenden Verfahren Antragsteller ist. Auch eine "Verwirkung" des Anspruchs scheidet aus, wobei dahinstehen kann, ob dem Antragsteller überhaupt Verwirkung entgegengehalten werden könnte. Der zuständige Referent des Antragstellers hatte gegenüber dem Vorsitzenden der KammerverSammlung schon vor der Tagung am 24. Oktober 1969 zu dem Ausdruck gebracht, daß die überörtliche Sozietät gegen das Zweigstellenverbot des § 28 PatAnwO verstoße. Das hat der Vorsitzende der Versammlung am 24. Oktober 1969 mitgeteilt. Bis zur Stellung des vorliegenden Antrages hat der Antragsteller nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er seinen Standpunkt zu der hier streitigen Frage geändert habe. Sein - wenn auch langjähriges - Schweigen konnte bei der Antragsgegnerin nicht das schutzwürdige Vertrauen erwecken, er werde gegen die hier streitigen Beschlüsse nicht Vorgehen. Sie konnte vielmehr erkennen, daß die Gültigkeit dieser Richtlinien nach wie vor umstritten und ungeklärt war. c) Der Antragsteller hat auch ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung der hier streitigen Richtlinien. Ihm ist in § 83 PatAnwO die Befugnis eingeräumt, die Nichtigerklärung von Beschlüssen zu beantragen, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz verstößt. Soweit er mit seinem Antrag das Ziel verfolgt, gesetzwidrige Beschlüsse für nichtig zu erklären, handelt er im Rahmen seiner ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Darin liegt sein rechtliches Interesse an der Erreichung dieses Ziels. 2. Das Oberlandesgericht hat die Beschlüsse wegen Gesetzesverstoßes für nichtig erklärt. Die Befürworter der Beschlüsse seien nicht von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung ausgegangen, sondern hätten standespolitische Forderungen durchsetzen wollen. Die streitigen Beschlüsse gäben nicht die allgemeine Auffassung der Patentanwälte wieder, sondern wollten neues Standesrecht schaffen. Deshalb seien sie unwirksam. 3. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei. Wie oben bereits ausgeführt, obliegt es der Kammerversammlung, die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien festzustellen (§82 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO). In Fragen der Standesauffassung über die Ausübung des Patentanwaltsberufs kann die Kammerversammlung nicht durch Mehrheitsbeschlüsse unter den Standesgenossen durchaus strittige Auffassungen als nach allgemeiner Auffassung standesgemäß oder standeswidrig in Richtlinien feststellen. Solange sich in einer Frage noch keine allgemeine Auffassung durchgesetzt hat, darf für sie keiae Standesrichtlinie aufgestellt werden. Rechtsgestaltend wirkende Richtlinienbeschlüsse, die neues Standesrecht schaffen sollen, sind gesetzwidrig (Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte in der Entscheidung vom 9. Juni 1932 = EGE 26, 155; Kelbel aaO § 39 Rdn. 7; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 177 Anm. Ill B 5). Auf eine solche Weise zustande gekommene "Feststellungen" werden von § 82 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO nicht gedeckt. Sie verstoßen gegen das Gesetz. Bei den hier streitigen Absätzen 3 und 4 des § 20 der Standesrichtlinien der Patentanwälte ist nicht die allgemeine Auffassung der Patentanwälte über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufs ermittelt und in Rieht- linien festgestellt worden, sondern von der Kammerversammlung, ohne daß eine Umfrage hei der Gesamtheit der Patentanwälte stattgefunden hätte, in einer unter den Patentanwälten umstrittenen Frage eine Entscheidung in Form der Feststellung von angeblichen wStandesrichtlinien" getroffen worden. Es ging der Versammlung der Kammer im Jahre 1969 um eine Entscheidung der strittigen Frage, ob Patentanwälte mit einem Sitz an verschiedenen Orten in einer Sozietät tätig sein dürfen oder nicht. Das zeigt die vorausgegangene Entwicklung. Die sogenannten "Goslarer Richtlinien” aus dem Jahre 1949 enthielten in ihrem § 12 zu diesem Punkte folgende Regelung: Der Patentanwalt darf sich nur an einem Ort niederlassen. Bei einer Sozietät, die Niederlassungen an verschiedenen Orten hat, darf jeder Patentanwalt nur am Ort seiner Niederlassung eine Kanzlei führen. In diesem Fall muß auf jedem Briefbogen usw. eindeutig für jeden einzelnen Patentanwalt der Ort seiner Niederlassung erkennbar sein. Eine Sozietät von Kollegen mit Sitz an mehr als 2 Orten ist nicht zulässig. Sozietäten mit Sitz an zwei verschiedenen Orten, von denen nicht mindestens einer Berlin oder München ist, sind nicht zulässig. Nach dem Inkrafttreten der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1967 bemühte sich die Patentanwaltschaft um eine Neufassung der bisherigen Standesrichtlinien. In der Kammerversammlung vom 27. Mai 1968 wurde beschlossen, die weitere Beratung der Standesrichtlinien von einem Ausschuß vorbereiten zu lassen. Zu der hier streitigen Frage, ob Patent- anwälte mit einem Sitz an verschiedenen Orten in einer Sozietät tätig sein können, legte der Ausschuß drei verschiedene Vorschläge vor und bemerkte dazu, er sei sich von vornherein darüber klar gewesen, daß ein Kompromiß zwischen den gegensätzlichen Stimmen nicht möglich sei. Der Ausschuß berichtete dann über die Argumente, die für und gegen die "überörtliche Sozietät" vorgebracht worden waren. Verschiedene Gruppen und einzelne Patentanwälte nahmen zu dem vom Ausschuß erarbeiteten Entwurf und zu den Vorschlägen zur Fassung von § 20 Abs. 3 befürwortend oder ablehnend Stellung und stellten Anträge zu dieser Frage. Unter anderem stellte Patentanwalt Dr. Feder den Antrag, für den Fall, daß eine Alternative beschlossen werde, welche Sozietäten mit Sitz an mehr als einem Ort zulasse, dem § 20 einen Absatz 4 anzufügen, wonach alle Niederlassungsorte im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung liegen müßten. In der Kammerversammlung vom 24. Juni 1969 in Frankfurt am Main wurde über den Vorschlag abgestimmt, § 20 Abs. 3 dahin zu fassen, daß eine Sozietät nur an einem Ort zulässig sei (Alternative III Satz 1 des Vorschlages des vorbereitenden Ausschusses). Der Vorschlag wurde mit 64 gegen 60 Stimmen bei 17 Enthaltungen abgelehnt. Auf der 7. Versammlung der Kammer wurde am 24. Oktobe; 1969 die Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Richtlinien fortgesetzt. Ausweislich des Protokolls' meldeten sich Befürworter und Gegner der "überörtlichen Sozietät" zu Wort. Zunächst wurde über den Antrag von Patentanwalt Dr. Feder abgestimmt. Er wurde mit 56 gegen 45 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Der Antrag gemäß Alternative I, nach der bei Sozietäten zwischen an verschiedenen Orten niedergelassenen Patentanwälten auf Drucksachen zusätzlich der Niederlassungsort eines jeden Sozius kenntlich zu machen ist, wurde mit 67 gegen 41 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. 10 - Der Verlauf der Erörterung und der Abstimmung über die strittigen Absätze 3 und 4 des § 20 der Richtlinien zeigt deutlich, daß die Kammerversammlung am 24. Oktober 1969 in diesem Punkte nicht die "allgemeine Auffassung" der Patentanwälte über die Ausübung ihres Berufes in Richtlinien festgestellt hat, sondern eine Mehrheitsentscheidung über die damals sehr umstrittene Frage getroffen hat, was nach Auffassung dieser Mehrheit in diesem Punkte als standesgemäßes Verhalten gelten solle. Schon dem die Feststellung der Richtlinien vorbereitenden Ausschuß war auf Grund der früheren schriftlichen Äußerung klar, daß keine allgemeine Auffassung über die Zulässigkeit der überörtlichen Sozietät von Patentanwälten bestand. Er berichtete der Kammerversammlung in diesem Sinne eingehend über die im Ausschuß vertretenen gegensätzlichen Meinungen. Diese Gegensätze konnten, wie die Stellungnahmen zu dem Entwurf erkennen ließen, auch im Verlauf der Kammerversammlung nicht beigelegt werden. Das Abstimmungsergebnis der Kammerversammlung am 24. Juni 1969, die Erörterung während der Versammlung der Kammer am 24. Oktober 1969 und die an diesem Tage erzielten Abstimmungsergebnisse zu den Absätzen 3 und 4 des § 20 machen deutlich, daß die zahlenmäßig nicht unbedeutenden Gegner der "überörtlichen Sozietät" auf ihrem Standpunkt beharrten und zu diesem Punkte deshalb keine allgemeine Auffassung bestand. Die fehlende allgemeine Auffassung konnte bei dieser Sachlage nicht durch eine Mehrheitsentscheidung ersetzt werden. Die Antragsgegnerin wendet ein, die Zahl der Gegenstimmen bei der Abstimmung am 24. Oktober 1969 sei im Verhältnis zur Gesamtzahl der Patentanwälte verhältnismäßig gering gewesen, sowie das Schweigen der Patentanwälte, die von ihrem Stimmrecht in der Kammerversammlung keinen Ge- 11 brauch gemacht hätten, müsse als Zustimmung zu der Mehrheitsentscheidung gewertet werden. Das geht fehl. Abgesehen davon, daß bei der Willenserklärung der Organe der Patentanwaltskammer Schweigen keineswegs als Zustimmung gilt, lassen die bei der Vorbereitung der Richtlinien zutage getretenen Äußerungen der Gegner der "überörtlichen Sozietät" klar erkennen, daß gerade keine allgemeine Auffassung hinsichtlich der strittigen Punkte bestanden hat. Eine beachtliche Zahl von Patentanwälten hat durch Äußerungen vor beiden Kammerversammlungen vom 24. Juni 1969 und 24. Oktober 1969 und durch ihr Verhalten bei den Abstimmungen in diesen Versammlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß sie in den genannten Punkten die Auffassung der Mehrheit der Patentanwälte nicht teilte, die sich bei der Kammerversammlung vom 24. Juni 1969 für die Zulässigkeit der "überörtlichen Sozietät" ausgesprochen und am 24. Oktober 1969 "Richtlinien" für derartige Sozietäten festgestellt hat. Der Antragsgegnerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Auffassung einer - wenn auch starken -Minderheit bei der Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes nicht maßgebend sei, weil bei Beschlüssen der Kammerversammlung die einfache Mehrheit genüge. Die Antragsgegnerin verweist zur Bekräftigung ihres Standpunktes auf die Regelung in ihrer vom Bundesminister der Justiz am 4. Juli 1975 genehmigten Satzung vom 15. Juli 1974/15. April 1975, nach deren §12 Abs. 1 Satz 2 für die Änderung der Richtlinien über die Berufsausübung der Patentanwälte die Anwesenheit von mindestens 80 Mitgliedern der Kammer erforderlich ist, wogegen bei der Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes wie bei sonsti- 12 - gen Beschlüssen nur 40 Mitglieder anwesend zu sein brauchen (§12 Abs. 1 Satz 1), die mit einfacher Mehrheit entscheiden können (§81 Abs. 3 Satz 1 PatAnwO und § 17 der genehmigten Satzung). Es ist zwar richtig, daß für Beschlüsse der Kammerversammlung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt (§81 Abs. 3 Satz 1 PatAnwO) und daß das an sich auch für die Feststellung von Richtlinien gilt. Bei dieser Feststellung geht es jedoch dem Gegenstände nach um die "allgemeine Auffassung" über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes. Handelt es sich darum, eine "allgemeine Auffassung" festzustellen, so kann dies, wenn Zweifel am Bestehen einer "allgemeinen Auffassung" vorliegen, auch mit einfacher Mehrheit geschehen. Hat sich jedoch bei der Vorbereitung von Richtlinien eine nicht unbeachtliche Zahl von Mitgliedern ausdrücklich gegen eine bestimmte Auffassung ausgesprochen, dann fehlt es zweifelsfrei an einer "allgemeinen Auffassung". Ein Mehrheitsbeschluß, der dann dennoch eine "Richtlinie" verabschiedet, stellt keine "allgemeine Auffassung" fest, sondern ist der Versuch, trotz Fehlens einer "allgemeinen Auffassung" in gesetzwidriger Weise den Willen einer Mehrheit als "allgemeine Auffassung" auszugeben. Das verstößt gegen § 82 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO. Ein eine derartige Feststellung enthaltender Beschluß der Kammerversammlung ist daher auf Antrag des Präsidenten des Patentamts nach § 83 Abs. 1 PatAnwO für nichtig zu erklären. 4. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 152, 154, 84 Abs. 7, 36 Abs. 4 PatAnwO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurück- zuweisen, ohne daß es im vorliegenden Verfahren einer Entscheidung über die Zulässigkeit der "überörtlichen Sozietät" bedarf. Vogt Bruchhausen Girisch Lotterhos Moser