BGH · PatAnwZ 3/11 vom 16.12.2011
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Schaafhausen und Dr. Becker am 16. - PatA-Z 2/11 - ist die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer München auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 hat der Kläger und Antragstel- mit der Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 identisch sein sollte", die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats Dr. Weller und Dr. Becker "vorsorglich als befangen" abgelehnt. Zur Begründung dieses Gesuchs hat er auf die Ablehnungsgründe in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 und das Schreiben vom 12. Danach hat der Antragsteller den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Weller wegen der Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil dieser der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehöre, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege.