BGH · PatAnwZ 3/11 vom 14.12.2011
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Schaafhausen und Lasch am 14. - PatA-Z 2/11 - ist die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer München auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23. ler, "für den Fall, dass die Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwZ 3/11 mit der Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 identisch sein sollte", die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats Dr. Weller und Dr. Becker "vorsorglich als befangen" abgelehnt. Zur Begründung dieses Gesuchs hat er auf die Ablehnungsgründe in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 und das Schreiben vom 12. Danach hat der Antragsteller die ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Weller und Dr. Becker wegen der Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil diese der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Im Übrigen verdächtige er Patentanwalt Dr. Becker, der wegen seiner Recherchen wegen der "Doppelvertretung" anderer Patentanwälte "nicht gut auf ihn zu sprechen" sei, ebenfalls einer "Doppelvertretung" zweier Firmen und werde die entsprechenden Unterlagen "in Kürze der Münchner Staatsanwaltschaft" zuleiten. Gleiches gilt indes auch mit Blick auf die Umstände, die der Gesuchsteller in seinem Schriftsatz vom 12. 8 Soweit der Antragsteller anführt, der Beisitzer Dr. Becker werde "nicht gut auf ihn zu sprechen" sein, weil er Verfahren gegen seine Kollegen wegen "Doppelvertretungen" recherchiert habe sowie der ehrenamtliche Beisitzer sei selbst von dem "Problem der Doppelvertretungen" zweier Firmen betroffen und verhalte sich deswegen ebenfalls nicht korrekt, äußert er lediglich Vermutungen und zeigt damit Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit des Beisitzers begründen könnten, nicht auf.Dies gilt auch für die Ankündigung, er werde "die Unterlagen zu dieser Doppelvertretung in Kürze der Münchner Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen".