BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
PatAnwZ 2/95
vom 14. August 1995
in dem Verfahren
des Patentanwalts Dipl.-Ing.
Staße V, G|
Reiner Ml
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
den Präsidenten des Deutschen Patentamts, ZflHIBstraße B, Mül
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 14. August 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Jestaedt und Streck sowie die Patentanwälte Dr. Goddar und Schaafhausen nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 22. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1971 zur Patentanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 25. April 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 10 PatAnwO wegen Vermögensverfalls widerrufen; zugleich hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Dagegen hat der Antragsteller - rechtzeitig - gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 PatAnwO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 10 PatAnwO ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Patentanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermö-
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gensverfall vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Senat für AnwaltsSachen, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt. 1991, 102).
a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis gemäß §. 915 ZPO eingetragen, weil gegen ihn mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Antragsteller diese Vermutung nicht widerlegt hat. Von den Ansprüchen, die den Haftbefehlsanordnungen bei Erlaß der Widerrufsverfügung zugrunde lagen, wurde nach den Darlegungen des Antragstellers nur einer unverzüglich und voll beglichen (Dr. Teg|0-Kpmp, Haftbefehl vom 25. März 1994). Darüber hinaus erfolgten weitere Haftbefehlsanordnungen und sonstige Vollstreckungsmaßnahmen weiterer Gläubiger.
b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
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2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). So liegt es hier nicht. Der
Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen; zu dem 20. Juli 1995 lagen acht Eintragungen (Haftanordnungen) vor.
Auch wenn man davon ausgeht, daß vier Eintragungen zwischenzeitlich löschungsreif sind, weil - auch nach den Angaben des Antragsgegners - dem Vollstreckungsgericht insoweit Löschungsanträge mit Zahlungsbelegen vorliegen sollen, verbleiben zu Lasten des Antragstellers vier Eintragungen (Zentralfinanzamt MüHHIV' Erbengemeinschaft von Firma TeflüHP, Firma Mi^HB) • Die daraus
folgende Vermutung fortbestehenden Vermögensverfalls ist nicht widerlegt. Zwar behauptet der Antragsteller, er habe mit den verbleibenden Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart. Dieser Vortrag wäre aber rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Antragsteller konkrete, verbindliche Ratenzahlungsvereinbarungen mit sämtlichen Gläubigern vorgelegt und den Nachweis regelmäßiger Zahlungen aufgrund dieser Vereinbarungen erbracht sowie nachvollziehbar dargelegt hätte, daß er nach seinen laufenden Einkünften zur regelmäßigen Ratenzahlung in einer Größenordnung, wie sie hier in Betracht kommt, in der Lage ist. An einem solchen - lückenlosen und mit Belegen versehenen - Vortrag fehlt es hier. Unklar geblieben ist insbesondere auch die Regulierung der Steuerschulden des Antragstellers, wegen derer die Haftan-
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Ordnung zugunsten des Zentralfinanzamts MüHHP besteht. Zwar hat der Antragsteller eine Zahlung von 22.000 DM aus dem Erlös der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung belegt. Es bleibt aber offen, wie die restliche Forderung des Finanzamts, deren genaue Höhe auch unbekannt ist, beglichen werden soll. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die offene Steuerschuld mit ca. 70.000 DM angegeben und erklärt hat, es seien monatliche Ratenzahlungen von 2.000 DM vereinbart, fehlt es an jedem Beleg.
Auf weitere Einzelheiten hierzu einzugehen, ist schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren die erforderliche vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die laufenden Einkünfte nebst den entsprechenden Nachweisen trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats nicht vorgelegt hat.
III.
Mit der vorliegenden - zurückweisenden - Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die sofortige Beschwerde; des Antragstellers ist der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen (§ 23 Abs. 6 Satz 5; § 38 Abs. 5 Satz 2 BRAO), gegenstandslos.
Einen Anlaß zur Vertagung des Verhandlungstermins hat der Senat angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und der Dauer des Verfahrens nicht gesehen.
Jähnke
Goddar
Jestaedt
Schaafhausen
Streck