Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
PatAnwO § 14 Abs* 1 Nr. 8
Wer rechtsuchenden, nicht mit seinem Arbeitgeber identischen oder im Konzernverband stehenden Dritten aufgrund seines ArbeitsVertrages patentrechtlichen Rat erteilen muß, kann nicht als Patentanwalt zugelassen werden*
BGH, Beschluß v. 17. März 1986 - PatAnwZ 2/85 - OLG München
BUNDESGERICHTSHOF
PatAnwZ 2/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
der Patentanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, MoÜ^Pstraße 0, MflHB A,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Patentassessor Dipl.-Ing. Roland G. ZflB» Straße 9, KflBBP M,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
Beteiligter:
Der Präsident des Deutschen Patentamts, ZwflH^Bstraße A
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Der Senat für Patentanwalts Sachen beim Bundesgerichtshof hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen, den Richter Dr. Jähnke sowie die ehrenamtlichen Richter Patentanwälte Dr. Fincke und Dipl.-Ing. Mitscherlich
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 4. Juni 1985 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 PatAnwO) vorliegt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin und dem Präsidenten des Deutschen Patentamts die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf
festgesetzt.
100.000.— DM
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist Patentassessor. Seit dem
1. Oktober 1979 ist er als Patentsachbearbeiter für die Firma Maschinen-Gesellschaft mbH & Co.,
ElUHP/Ba^^, und deren Schwestergesellschaft Maschinenfabrik Walter SchflU GmbH & Co. KG, Uf^^-Ma^|fc, tätig. In seinem Anstellungsvertrag vom 6. September 1979 heißt es in Nr. 1 Abs. 2:
In dieser Aufgabenstellung (Patentsachbearbeiter) hat Herr Z^B nicht nur Pa-tentangelegenheiten der Gesellschaft, sondern auch anderer Firmen zu bearbeiten, sofern diese kraft eines Service-Vertrages die Bearbeitung ihrer Patentangelegenhei-ten der Gesellschaft Eübertragen haben. ••••.
In Nr. 7 heißt es:
Herr ZBB wird seine ganze Kraft in den Dienst der Firma stellen. Die Übernahme Jedweder entgeltlicher oder unentgeltlicher Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung der Geschäftsführung.
Am 3. Dezember 1980 hat sich die Firma EflB-WflB dem Antragsteller gegenüber damit einverstanden erklärt,
daß er freiberuflich patentanwaltlich tätig sein könne mit der Einschränkung, daß keine Wettbewerbsarbeit durchgeführt werde« Insoweit werde Punkt 7 des Anstellungsvertrages abgeändert und ergänzt.
Die Punkte 2 und 5 des Schreibens vom 3* Dezember 1980 lauten5
2. Die übertragenen Aufgaben bezüglich unserer Gesellschaft als auch derer, die kraft geschlossener Service-Verträge derzeitig oder künftig zu erledigen sind, dürfen in ihrer Abwicklung durch die vorgenannte Regelung nicht verzögert werden.
5. Sollte wider Erwarten festgestellt werden, daß durch die hier vereinbarte Regelung ... die Verpflichtungen Ihrerseits nicht erfüllt Werden, behalten wir uns vor, die Nebentätigkeit Jederzeit zu widerrufen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft hat der Antragsteller eine Bestätigung der Firma vom 2. März 1984 vorgelegt, wonach sein Aufgabengebiet die Bearbeitung von Patentangelegenheiten und das betriebliche Verbesserungsvorschlagswesen umfaßt sowie alle Vorgänge auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs und die sich aus den zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ergebenden Kontakte mit Rechtsanwälten; der zeitliche Arbeitsaufwand für das Ge-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes betrage etwa 50 % der betrieblichen Arbeitszeit. Die Firma bat
ferner erklärt, daß sie mit der Zulassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft einverstanden sei. Mit Wirkung vom 1. Juni 1984 hat sie dem Antragsteller den Vorsitz eines firmenintemen Arbeitskreises zur Bearbeitung von Reklamationsfällen übertragen.
Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem Gutachten vom 17. September 1984 gegen die Zulassung des Antragstellers ausgesprochen. Sie hält die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 PatAnwO für gegeben.
Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Versagungsgründe nicht vorliegen und der Antragsgegnerin die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt.
Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat ergänzend eine Bestätigung der Firma E^B-WflP vom 23. August 1985 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß er für die Wahrnehmung etwaiger Termine in eigenen Angelegenheiten als Patentanwalt freigestellt werde und daß die in der Ergänzung des Arbeitsvertrages vom
3. Dezember 1980 enthaltene Klausel, die Zustimmung zur Tätigkeit als Patentanwalt Jederzeit widerrufen zu können, als aufgehoben zu betrachten sei.
Der Präsident des Deutschen Patentamts hat sich am Verfahren beteiligt und Stellungnahmen eingereicht.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hält den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PatAnwO nicht für gegeben. Der Antragsteller sei in der Lage, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben, da er sich ausweislich der Bestätigung der Firma EflP-WflP lediglich in der Zeit von 7.45 Uhr bis 12.30 Uhr in deren Geschäftsräumen aufhalten müsse und für die Wahrnehmung von Vormittagsterminen Urlaub erhalten könne. Es meint weiter, daß durch die Bestätigung der Firma E^B-WflB vom 2. März 1984 die Widerrufsklausel zu Nr. 5 des geänderten Arbeitsvertrages vom 3. Dezember 1980 wieder aufgehoben worden sei. Es hält den Versagungsgrund des § 14 Abs, 1 Nr. 8 PatAnwO nicht deshalb für gegeben, weil der Antragsteller nach dem Anstellungsvertrag vom 6. September 1979 auch Patentange-legenheiten anderer Firmen zu bearbeiten habe, sofern diese kraft eines Service-Vertrages die Bearbeitung ihrer Patentangelegenheiten der Firma Eflfe-WflB übertragen hätten. Es glaubt dem Antragsteller, daß er zusätzlich nur für die der Firma EflV-W|^ konzernmäßig verbundene Firma SchflB, und damit für einen einzigen
Arbeitgeber tätig sei und zieht dafür ergänzend die Organisationsrichtlinien für das betriebliche Vorschlagswesen vom 22. März 1983 heran, nach denen es sich bei den beiden Firmen um eine Untemehmensgruppe handele.
Ebensowenig hält das Oberlandesgericht den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO für gegeben.
2. a) Zu Recht sieht die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PatAnwO als gegeben an. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Patentanwalts nicht vereinbar ist. Der Bewerber muß rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, den Beruf des Patentanwalts in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennens-werten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Patentanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl. BGHZ 71, 138, 140 zu dem gleichlautenden § 7 Nr. 8 BRAO). Zum Wesen der freien (§2 Abs. 1 PatAnwO) und unabhängigen (§1 PatAnwO) Berufsausübung eines Patentanwalts gehört, daß er nach seinem Ermessen darüber befinden darf, wie er seine Tätigkeit gestaltet. Eine Bindung, die den Bewerber verpflichtet, den gewünschten Beruf eines Patentanwalts in einer bestimmten Weise auszuüben, steht seiner Zulassung zur PatentanwaltSchaft entgegen. Es kann nur zugelassen werden, wer tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden zu erledigen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung
von Terminen, die Erledigung eiliger Schriftsätze, die Führung von Telefongesprächen und andere eilige, nicht aufschiebbare Tätigkeiten (BGH EGE XIV, 48, 50).
Die Vertragsgestaltung des Antragstellers zur Firma läßt nicht zweifelsfrei erkennen, daß
er seine nebenberufliche Tätigkeit als Patentanwalt wenigstens in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Mindestmaß auch während der Dienststunden ausüben könnte. Die Firma hat ihm zwar die Nebentätigkeit als
Patentanwalt nunmehr unwiderruflich gestattet. Sie hat sich auch bereiterklärt, den Antragsteller für Termine in eigenen Angelegenheiten als Patentanwalt freizustellen. Die Vorrangsregelung für die Belange der Firma und derer, die derzeit und künftig durch Service-Verträge die Bearbeitung ihrer Patentangelegenheiten der Firma Übertragen haben, in Punkt 2 des Schreibens vom 3. Dezember 1980 ist jedoch vertraglich nicht ausgeräumt. Der Antragsteller ist vielmehr durch diese Klausel seines Anstellungsvertrages gehalten, diesen Tätigkeiten auf Grund seines Anstellungsverhältnisses zeitlich Vorrang vor seiner Betätigung als Patentanwalt einzuräumen.
Mag der Antragsteller bisher auch nur im Rahmen von Service-Verträgen im Rahmen des § 155 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwO tätig geworden sein, so bietet die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages und in Punkt 2 des Schreibens vom 3. Dezember 1980 entgegen der bloßen Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz vom 28. August 1985 keine zweifelsfreie Gewähr dafür, daß er in Zukunft auf Grund seines AnstellungsVertrages für seinen
Dienstherrn nicht auch für außerhalb des Konzernverhältnisses stehende Unternehmen tätig werden muß, die der Firma Efl)-W|^P ihre Patentangelegenheiten zur Bearbeitung übertragen werden* Dabei fällt noch besonders ins Gewicht, daß er derartigen Angelegenheiten nach Punkt 2 des Schreibens vom 3. Dezember 1980 zeitlich Vorrang vor seiner Tätigkeit als Patentanwalt einzuräumen hätte* Wer rechtsuchenden, nicht mit seinem Arbeitgeber identischen oder im Konzernverbund stehenden Dritten aufgrund seines Arbeitsvertrags patentrechtlichen Rat erteilen muß, kann nicht als Patentanwalt zugelassen werden (vgl* BGHZ 38, 241, 247)*
3. Da der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PatAnwO vorliegt, bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob auch noch der weitere Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO gegeben ist.
4. Damit erweist sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als begründet. Der angefochtene Beschluß ist zu ändern. Die Kostenregelung beruht auf § 153 Abs. 1 PatAnwO sowie § 13a FGG in Verbindung mit § 38 Abs. 6 PatAnwO.
10 -
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §154 Abs, 2 PatAnwO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.
Bruchhausen Jähnke
Merz
Dr. Fincke
Mitscherlich