BUNDESGERICHTSHOF
PatAnwZ 2/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Diplom-Physikers Hanns-Joachim •BrflHIB-Straße flt« E(
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Präsidenten des Deutschen Patentamts, Zf Straße Wk
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Zulassung zur erleichterten Patentanwaltsprüfung
Der Blindesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr« Bruchhausen und Dr« Gribbohm sowie die Patentanwälte Dr« Moser und Dipl«-Ing« Grünecker am 4« Oktober 1982 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München vom 26« November 1981 wird zurückgewiesen«
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten«
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,— DM festgesetzt«
Gründe :
I« Der am flP« 1934 geborene Antragsteller war
nach Abschluß des Physikstudiums vom 27* Juni 1962 bis zu dem 30« Oktober 1975 in der Patentabteilung der AG auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig« Vom 1« November 1975 bis April 1980 war er in den Hauptbereich Brennstoffkreislauf der KrflH^BHI^Bi AG versetzt, einer Tochtergesellschaft der SAG, um sich dort mit der Technologie der Reaktorbrennelemente vertraut zu machen« Ab 1« Mai 1980 gehört er wiederum der
Vertrags- und Patentabteilung der SflHiV AG an. Er ist dort als eigenverantwortlicher Patentingenieur auf dem Gebiet der Reaktortechnik eingesetzt. Seit dem 9. Dezember 1966 ist er Inhaber eines Erlaubnisscheins gemäß § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (GBl. WW S. 179).
Am 13. Dezember 1979 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 173 PatAnwO zur erleichterten Patentanwaltsprüfung zuzulassen. Durch Bescheid vom 30. Juni 1980 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 4 PatAnwO zulässig. Es hat Jedoch keinen Erfolg.
1. Die Zulassung zur Prüfung und die Prüfung, die zur Erlangung der Befähigung für den Beruf des Patentanwalts bestanden werden muß (§5 Abs. 2, § 8 PatAnwO), sind nach den §§ 171 ff PatAnwO für Inhaber eines Erlaubnisscheins und für Patentsachbearbeiter erleichtert.
a) Der Antrag auf Zulassung zur erleichterten Prüfung gemäß § 173 PatAnwO konnte nach § 174 PatAnwO aF nur innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten der Patentanwaltsordnung, d.h. bis zu dem 31. Dezember 1977 (vgl. § 191 PatAnwO) gestellt werden. Die Frist ist durch § 173 Abs. 1 PatAnwO in der Fassung des Artikels VIII Nr. 1 des Gesetzes über Internationale Patentüber-
einkommen vom 21« Juni 1976 (BGBl II 649, 656), in Kraft getreten am 1 • Oktober 1976, um zwei Jahre verlängert worden« Nach dieser Vorschrift findet die erleichterte Prüfung bei Bewerbern statt, welche die Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 PatAnwO erfüllen und den Zulassungsantrag bis zu dem 31. Dezember 1979 gestellt haben« Bewerber, die auf Grund der §§ 171 oder 172 PatAnwO zur Prüfung (§8 PatAnwO) zugelassen worden sind und sie bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts (§ 174 PatAnwO in der Fassung des Gesetzes vom 21« Juni 1976).
b) Bei der Regelung des § 173 PatAnwO handelt es sich ihrem Wesen nach um eine befristete Übergangsmaßnahme« Sie soll nach ihrem Sinn und Zweck Erlaubnisscheininhabern und Patentsachbearbeitern während einer Übergangszeit nach Inkrafttreten der Patentanwaltsordnung die Möglichkeit bieten, über den Weg einer erleichterten Zulassung zur Prüfung und einer erleichterten Prüfung Patentanwalt zu werden (s. Begründung für die §§ 170 ff des Entwurfs einer Patentanwaltsordnung,
Bl.f.PMZ 1966, 335, 357). Der Senat braucht hier nicht näher zu untersuchen, in welchem von mehreren in Betracht kommenden Zeitpunkten der Zulassungsbewerber die sachlichen Voraussetzungen des § 171 oder des § 172 PatAnwO erfüllt haben muß, um zur erleichterten Prüfung zugelassen zu werden«
Dem Sinn der Frist des § 173 PatAnwO nF, mit der Erleichterungen aut Grund von Gesuchen aus der Zeit nach Fristablauf ausgeschlossen werden, widerspricht es, einem Zulassungsantrag nach dem 1« Januar 1980 statt-
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zugeben, obwohl die sachlichen Voraussetzungen dafür während des ZulassungsVerfahrens bis zu dem Fristende am 31. Dezember 1979 nicht Vorgelegen haben, sondern der Bewerber ihren Eintritt erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartet oder erhofft (vgl. Kelbel PatAnwO §§ 171/172
Rdn. 17). Das entspricht der vom Antragsgegner vertretenen Rechts ansicht. Wäre es anders, so könnte ein Bewerber die Ausschlußfrist des § 173 PatAnwO praktisch dadurch umgehen, daß er vor ihrem Ablauf einen unbegründeten Zulassungs-antrag einreicht und das Zulassungsverfahren über den 1. Januar 1980 hinaus solange verzögert, bis seine Tätigkeit den gesetzlichen Anforderungen genügt.
2. Auf dieser Rechtsgrundlage erweist sich der Zulassungsantrag des Antragstellers als unbegründet. Denn am 31. Dezember 1979 erfüllte er weder die Voraussetzungen des § 171 noch die des § 172 PatAnwO.
a) Eine erleichterte Zulassung des Antragstellers allein nach § 171 Abs. 1 PatAnwO scheidet aus. Die Vorschrift setzt unter anderem voraus, daß der Bewerber auf Grund eines Erlaubnisscheins mindestens zehn Jahre eine Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berufsmäßig für eigene Rechnung ausgeübt hat. Daran fehlt es hier. Für die HaBBB - OHG in ReBBB) - hat der
Antragsteller nach deren Bestätigung vom 3. April 1980 von 1973 bis 1975 und 1978 insgesamt zehn Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten bearbeitet. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine berufsmäßige, sondern allenfalls um eine gelegentliche Rechtsbesorgungstätigkeit. Sie erstreckt sich im übrigen auch nur
auf vier Jahre; über eine weitere Tätigkeit für dieses Unternehmen hat der Antragsteller keine näheren Angaben gemacht* Für die Patentanwälte DflB und in ist er nach deren Bescheinigung vom 14. Januar 1980 nur im Jahre 1979 Mauf Honorarbasisw selbständig tätig gewesen. Seine auf eigene Rechnung ausgeübte berufsmäßige Beratungs- und Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erreicht damit schon nicht die nach § 171 Abs. 1 PatAnwO erforderliche Dauer von zehn Jahren.
b) Der Antragsteller kann auch nicht allein nach §172 Abs. 1 PatAnwO zur erleichterten Prüfung zugelassen werden.
aa) Es kann schon zweifelhaft sein, ob er - wie es diese Vorschrift verlangt - mindestens zehn Jahre lang auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine "Beratungs- oder Vertretungstätigkeit" auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat. Zwar war der Antragsteller von 1962 bis 1975 über 13 Jahre als Angestellter in der Patentabteilung der AG tätig. Dieser Zeitraum umfaßte jedoch auch
seine Ausbildungszeit, deren Dauer bisher nicht genau feststeht. Erst ab Dezember 1968, also etwa sieben Jahre lang, bearbeitete er dann auch eigenverantwortlich alle in der Firma vorkommenden Verfahren, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Patentamts, des Bundespatentgerichts und der entsprechenden Instanzen des Auslands fallen.
bb) Ob die Ausbildungszeit der Dauer seiner "Bera-tungs- oder Vertretungstätigkeit" hinzugerechnet werden kann, mag hier jedoch auf sich beruhen» Denn es fehlt beim Antragsteller jedenfalls an dem weiteren Erfordernis des § 172 Abs. 1 PatAnwO, daß eine solche, nach Art oder Umfang bedeutende Tätigkeit zur Zeit der Antragstellung oder danach während des Zulassungsverfahrens, im Hinblick auf den Ablauf der Antragsfrist wenigstens auch in der Zeit vor dem 31. Dezember 1979 noch ausgeübt worden ist. Der Antragsteller ist nach seiner Versetzung zur KrfllHHflHBife AG erst im Mai 1980, also nach Ende der Ausschlußfrist für die Antragstellung, in die Patentabteilung der SflB AG zurückgekehrt. Seine Beschäftigung bei der KrflIHHIBB AG kann hier nicht berücksichtigt werden. In deren Hauptbereich Brenn-stoffkreislauf ist er nämlich nicht als PatentSachbearbeiter tätig gewesen, sondern zu dem Zweck, sich "dort mit der einschlägigen Technologie vertraut zu machen". Wie der Antragsteller selbst einräumt, hat er im Jahre 1979 für seinen Arbeitgeber keine Angelegenheiten mit Aktenzeichen des Deutschen Patentamtes bearbeitet. Die Vorbereitung auf seine erst im Jahre 1980 aufgenommene weitere Tätigkeit als Patentingenieur ist selbst keine Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Sinne des § 172 PatAnwO.
c) Schließlich kann der Antragsteller auch dann nicht nach einer der beiden Vorschriften (§ 171 Abs.1 §172 Abs. 1 PatAnwO) zur erleichterten Patentanwaltsprüfung zugelassen werden, wenn man seine Tätigkeit als Inhaber eines Erlaubnisscheins und als Patentsachbearbeiter als Einheit betrachtet. Nach § 171 Abs. 2 PatAnwO ist zwar eine Tätigkeit als Patentsachbearbeiter
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(§ 172 Abs. 1 PatAnwO) auf die Dauer der Tätigkeit als Inhaber eines Erlaubnisscheins anzurechnen; und umgekehrt ist nach § 172 Abs. 3 PatAnwO auch eine solche Tätigkeit (§ 171 Abs. 1 PatAnwO) bei der Berechnung der Dauer der Tätigkeit als PatentSachbearbeiter zu berücksichtigen. Das kann der sofortigen Beschwerde hier aber nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn es fehlt gleichwohl - auch bei einer kombinierenden Betrachtungsweise - an dem Erfordernis, daß der Antragsteller noch im hier maßgebenden Zeitraum, d.h. Jedenfalls auch im Jahre 1979. eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben muß, die nach Art oder Umfang als bedeutend anzusehen ist. Der Antragsgegner hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die festgestellte Nebentätigkeit des Antragstellers für die Ha^|B^-OHG und die Patentanwälte und Hfl-
wesentlich unter einer durchschnittlichen Vergleichstätigkeit bleibt. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, haben sich nicht ergeben.
Girisch Bruchhausen Gribbohm
Moser Grünecker