BGH · PatAnwZ 2/72 vom 03.07.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für PatentanwaltsSachen beim Bayerischen Oberlandesgericht in München vom 2. Ausgangspunkt bei der Beratung dieses Tagesordnungspunktes in der Kammerversammlung war ein Vorschlag des Kammervorstandes, wonach der Kammerbeitrag für jedes Mitglied mit monatlich 26 DM Grundbeitrag und monatlich . 2. festzustellen, daß der Beschluß der Kammer, mit dem die Kammerbeiträge für das Jahr 1970 festgesetzt sind, gegen den Grundsatz der Gleichheit der Kammermitglieder verstößt. Als Anfechtungsgründe hat er in diesem Schriftsatz geltend gemacht: Nach der Ankündigung der Tagesordnung hätte nur über die Höhe der Kammerbeiträge, nicht jedoch über eine Änderung ihrer Bemessungsgrundlage Beschluß gefaßt werden dürfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und gemäß seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag zu 1 zu erkennen. Unstreitig sind dem Antragsteller das Protokoll und der Bericht über die Kammerversammlung vom 13. Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluß "in seinen Rechten verletzt" (§ 83 Abs. 2 PatAO), da er, wie er glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, nach dem neuen Beschluß einen um 675 DM höheren jährlichen Kammerbeitrag zu zahlen hat als bei der bisherigen Berechnung (2.739 DM, statt 2.064 DM). Der Antrag enthält auch Gründe, aus denen der Beschluß nach Ansicht des Antragstellers für nichtig zu erklären sei (§ 84 Abs. 2 Satz 1 PatAO). Der Antrag ist schließlich innerhalb eines Monats seit der Beschlußfassung beim Oberlandesgericht eingegangen (§84 Abs.3 PatAO). aa) Ob die Kammer durch Mitglieder mit größeren Kanzleien typischerweise nicht mehr Arbeit hat als durch Mitglieder mit kleineren Kanzleien, brauchte die Kammer-Versammlung bei der Beitragsbemessung ebensowenig für ausschlaggebend zu erachten wie den Umstand, inwieweit die Einnahmen der Kammer zur Deckung ihrer Geschäftsunkosten oder für ihren Sozialfonds verwendet werden. cc) Im übrigen bestand im Jahre 1970 die Abstufung des Zusatzbeitrages nach der Zahl der Angestellten bereits 12 Jahre lang, ohne daß dagegen Einwendungen erhoben worden wären, auch vom Antragsteller nicht. Ist aber, wie oben ausgeführt, eine Staffelung des Beitrags nach der Zahl der Angestellten grundsätzlich zulässig, so besteht erst recht kein Bedenken, diese Staffelung folgerichtig ohne Obergrenze durchzuführen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Einberufung der Kammerversammlung der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben und darf über Gegenstände, deren Verhandlung nicht rechtzeitig angekündigt wurde, kein Beschluß gefaßt werden. Sie würde dazu führen, daß auch solche Gründe von Amts wegen geprüft werden müßten, die ein Antragsteller überhaupt nicht geltend gemacht hat und möglicherweise auch gar nicht geltend machen wollte. Sie würde weiter dazu führen, daß ein Antragsteller innerhalb eines Monats seit der Beschlußfassung nur einen Anfechtungsgrund zu nennen brauchte, weitere Gründe aber zurückhalten und dann später nach Belieben und ohne jede zeitliche Begrenzung nachschieben könnte. Das aber würde dem Zweck des § 84 Abs. 2 und 3 PatAO widersprechen, wonach über die Gültigkeit von Beschlüssen b) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Antragsteller könne mit dem nachgeschobenen Anfechtungsgrund des Satzungsverstoßes nicht mehr gehört werden. Da nach § 84 Abs. 2 PatAO in dem Antrag die Gründe anzugeben seien, aus denen der Beschluß für nichtig zu erklären sei, und da nach § 84 Abs.3 PatAO der Antrag von einem Kammermitglied nur innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung gestellt werden könne, sei daraus der Schluß zu ziehen, daß nur solche Gründe bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beschlusses der Kammerversammlung Berücksichtigung finden könnten, die innerhalb der Monatsfrist von dem Antragsteller vorgetragen worden seien. Den Vorschriften des § 84 Abs. 2 und 3 PatAO liegt der Gedanke zu Grunde, alsbald Klarheit über die Anfechtung von Vorstands- und Kammerversammlungsbeschlüssen und über die Gründe der Anfechtung zu schaffen. aa) Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn ein Antragsteller innerhalb der Monatsfrist seit Beschlußfassung von einem weiteren Anfechtungsgrund weder Kenntnis erlangt hat, noch erlangen konnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dort handelte es sich darum, daß ein einen Beschluß des Vorstands der Anwaltskammer enthaltendes Rundschreiben dem damaligen Antragsteller versehentlich nicht zugegangen war. Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß es für den Beginn der Anfechtungsfrist von einem Monat gemäß § 91 Abs.3 BRAO nicht auf den Zeitpunkt der internen Beschlußfassung im Vorstand, sondern auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung an den nicht dem Vorstand angehörenden Antragsteller ankommt. Wenn in jenem Fall auf die Kenntnis des Antragstellers und nicht auf das Kennenmüssen abgestellt ist, so erklärt sich das daraus, daß nach dem damaligen Sachverhalt die Möglichkeit ausschied, der Antragsteller könne seine Unkenntnis zu vertreten haben. Es war seine Sache, sich, wenn er an der Versammlung nicht selbst teilnahm, über ihren Verlauf und ihre Ergebnisse so rechtzeitig und gründlich zu unterrichten, daß er innerhalb der Monatsfrist seit Beschlußfassung sämtliche Anfechtungsgründe vollständig vortragen konnte. cc) Da hier das "Nachschieben" des Anfechtungsgrundes des Satzungsverstoßes schon aus dem vorgenannten Grunde scheitert, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob einem solchen "Nachschieben", falls es zulässig wäre, im vorliegenden Fall nicht auch der Umstand entgegenstehen würde, daß der Antragsteller, nachdem ihm Protokoll und Bericht über die Kammerversammlung unstreitig im Juni 1970 zugegangen waren, den Anfechtungsgrund auch von da ab nicht innerhalb eines Monats, sondern erst viel später geltend gemacht hat. Den Geschäftswert, der gemäß § 154 Abs. 2 PatAO von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 KostO festzusetzen ist, hat das Oberlandesgericht mit 8.439 DM angenommen. Es ist mit Recht nicht vom Regelwert (3.000 DM) ausgegangen, weil der Fall genügende Anhaltspunkte für eine andere Bemessung (§30 Abs. 2 Satz 2 KostO) bietet.

Schlagwörter

KammerversammlungOberlandesgerichtVersammlungBeschlußgründen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein PatAnwO §§ 83, 84 Bei der Anfechtung eines Beschlusses der KammerverSammlung der Patentanwaltskammer muß der Anfechtende grundsätzlich alle Anfechtungsgründe innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung Vorbringen. Offen bleibt, ob ausnahmsweise etwas anderes dann gilt, wenn der Anfechtende den Anfechtungsgrund bis zu dem Ablauf der Monatsfrist weder kannte, noch kennen konnte. BGH, Beschl. v. 3. Juli 1972 - PatAnwZ 2/72 - OLG München BUNDESGERICHTSHOF PatAnwZ 2/72 BESCHLUSS in dem Verfahren des Patentanwalts Dipl. Ing. Hans Heinrich ¥ , M , ¥ straße , Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Patentanwaltskammer in München, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses der Versammlung der Antragsgegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat in der Sitzung am 3. Juli 1972 unter Mitwirkung von Senatspräsident Dr. Vogt, Patentanwalt Dr. Willrath, Bundesrichter Börtzler, Patentanwalt Dr. Ing. Lotterhos und Bundesrichter Dr. Bruchhausen nach mündlicher Verhandlung beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für PatentanwaltsSachen beim Bayerischen Oberlandesgericht in München vom 2. November 1971 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat der Antragsgegnerin die dieser im zweiten Rechtszuge entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 675 DM festgesetzt. Gründe : I. Am 13. April 1970 fand eine KammerverSammlung der Antragsgegnerin statt, an der der Antragsteller nicht teilnahm. Bei der Einberufung der Versammlung war als Tagesordnungspunkt u.a. angekündigt worden: "Festsetzung der Kammerbeiträge und des Haushaltsplanes für das Jahr 1970". Ausgangspunkt bei der Beratung dieses Tagesordnungspunktes in der Kammerversammlung war ein Vorschlag des Kammervorstandes, wonach der Kammerbeitrag für jedes Mitglied mit monatlich 26 DM Grundbeitrag und monatlich . 7,50 DM Zusatzbeitrag für jeden Angestellten bis zu 8 Angestellten pro Anwalt festgesetzt werden sollte. Dieser Vorschlag entsprach der Regelung, wie sie in den Jahren von 1958 bis 1969 beschlossen und gehandhabt worden war. In der Versammlung vom 13. April 1970 wurde zunächst beschlossen, den Grundbeitrag auf monatlich 26 DM festzusetzen. Nach weiterer Beratung wurde dann, unter Berücksichtigung eines von einem anwesenden Patentanwalt gestellten Antrags, weiter beschlossen: "Der Zusatzbeitrag für jeden Angestellten beträgt monatlich 7,50 DM. Die vom Vorstand vorgesehene Begrenzung auf 8 Angestellte pro Anwalt wird gestrichen." Mit am 13* Mai 1970 beim Oberlandesgericht einge-gangenera Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt: 1. den die Kammerbeiträge betreffenden Beschluß der Versammlung der Kammer vom 13. April 1970, soweit durch ihn die Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge geändert worden ist, für nichtig zu erklären, 2. festzustellen, daß der Beschluß der Kammer, mit dem die Kammerbeiträge für das Jahr 1970 festgesetzt sind, gegen den Grundsatz der Gleichheit der Kammermitglieder verstößt. Als Anfechtungsgründe hat er in diesem Schriftsatz geltend gemacht: Nach der Ankündigung der Tagesordnung hätte nur über die Höhe der Kammerbeiträge, nicht jedoch über eine Änderung ihrer Bemessungsgrundlage Beschluß gefaßt werden dürfen. Die Staffelung des Zusatzbeitrags nach der Zahl der Angestellten verstoße gegen Art. 3 GG. Mit am 13. Oktober 1971 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller weiter geltend gemacht, der angefochtene Beschluß verstoße auch gegen § 6 Abs. 2 der Satzung der Patentanwaltskammer. Das Oberlandesgericht hat den Antrag, den auf der Kammerversammlung vom 13. April 1970 gefaßten Beschluß über die Festsetzung des Kammerbeitrages für das Jahr 1970 für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und gemäß seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag zu 1 zu erkennen. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Unstreitig sind dem Antragsteller das Protokoll und der Bericht über die Kammerversammlung vom 13. April 1970 (Hülle zu Bl. 41 der OLG-Akten) im Laufe des Juni 1970 zugegangen. II. 1. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zugelassen. Diese ist somit statthaft (§ 84 Abs. 6 PatAO). Sie ist auch rechtzeitig (§84 Abs. 7, § 36 Abs. 4 PatAO, § 22 Abs. 1 FGG). Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt nicht schon mit der Verkündung des Beschlusses des Oberlandesgerichts, wie es in der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses irrig heißt, sondern erst mit der Zustellung (BGHZ 38, 6, 8-10). Zugestellt worden ist er erst am 29. November 1971. Die sofortige Beschwerde ist aber bereits am 1b. November 1971 eingelegt worden. 2. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kammerversammlung ist zulässig. Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluß "in seinen Rechten verletzt" (§ 83 Abs. 2 PatAO), da er, wie er glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, nach dem neuen Beschluß einen um 675 DM höheren jährlichen Kammerbeitrag zu zahlen hat als bei der bisherigen Berechnung (2.739 DM, statt 2.064 DM). Der Antrag enthält auch Gründe, aus denen der Beschluß nach Ansicht des Antragstellers für nichtig zu erklären sei (§ 84 Abs. 2 Satz 1 PatAO). Der Antrag ist schließlich innerhalb eines Monats seit der Beschlußfassung beim Oberlandesgericht eingegangen (§84 Abs. 3 PatAO). 3. Die vom Antragsteller innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Nichtigkeitsgründe greifen nicht durch. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen im Beschluß des Oberlandesgerichts bei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: a) Der angefochtene Beschluß verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG (vgl. BGHZ 55, 244; BVerwG NJW 1962, 1311). Die Kammerversammlung durfte die Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der Kammermit-glieder abstufen (vgl. BVerwG NJW 1972, 350 für Beiträge zur Ärztekammer) und, um eine Pflicht zur Offenbarung der Umsätze zu vermeiden, im Wege des pauschalen und abstrakten Maßstabs auf die Zahl der Angestellten des Patentanwalts abstellen. Es kann keine Rede davon sein, daß für diese Differenzierung der Beitragsbemessung "sich unter Beachtung der Forderung der Gerechtigkeit ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund" nicht finden ließe, die Regelung also "als willkürlich bezeichnet werden" müßte (vgl. BVerfGE 27, 1, 9; 29, 211, 244; 30, 409, 413 mit weiteren Nachweisen). aa) Ob die Kammer durch Mitglieder mit größeren Kanzleien typischerweise nicht mehr Arbeit hat als durch Mitglieder mit kleineren Kanzleien, brauchte die Kammer-Versammlung bei der Beitragsbemessung ebensowenig für ausschlaggebend zu erachten wie den Umstand, inwieweit die Einnahmen der Kammer zur Deckung ihrer Geschäftsunkosten oder für ihren Sozialfonds verwendet werden. bb) Die Versammlung durfte vielmehr bei der Beitragsbemessung entscheidend auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder abstellen und durfte ein Indiz dafür in der Größe der Kanzlei des Patentanwalts sehen. Daß das nicht in jedem Fall zuzutreffen braucht, z.B. dann nicht, wenn sich der Patentanwalt in großem Umfang der Hilfe freier Mitarbeiter bedient oder mit Fernbuchhaltungen und Computer-Unternehmen arbeitet, durfte die Versammlung als nicht typische Fälle ansehen und unberücksichtigt lassen. cc) Im übrigen bestand im Jahre 1970 die Abstufung des Zusatzbeitrages nach der Zahl der Angestellten bereits 12 Jahre lang, ohne daß dagegen Einwendungen erhoben worden wären, auch vom Antragsteller nicht. Die am 13. April 1970 beschlossene Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand, deren Beseitigung das alleinige Ziel des Antragstellers ist, liegt nur im Wegfall der bisherigen Obergrenze von 8 Angestellten. Ist aber, wie oben ausgeführt, eine Staffelung des Beitrags nach der Zahl der Angestellten grundsätzlich zulässig, so besteht erst recht kein Bedenken, diese Staffelung folgerichtig ohne Obergrenze durchzuführen. Die im Jahre 1970 getroffene Regelung (ohne Obergrenze) dürfte übrigens mehr der Gerechtigkeit entsprechen als die von 1958-1970 bestehende (mit Obergrenze ). b) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß des Beschlusses gegen § 80 Abs. 1 PatAO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Einberufung der Kammerversammlung der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben und darf über Gegenstände, deren Verhandlung nicht rechtzeitig angekündigt wurde, kein Beschluß gefaßt werden. Hier war bei der Einberufung der Versammlung als Tagesordnungspunkt, über den Beschluß gefaßt werden 8 sollte, angegeben: "Festsetzung der Kammerbeiträge und des Haushaltsplans für das Jahr 1970". Damit war nicht nur die Beitragshöhe, sondern auch die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zur Diskussion gestellt. Die Mitglieder durften sich nach dieser Ankündigung nicht darauf verlassen, daß die Bemessungsgrundlage unverändert bleiben würde. Auch aus den Vorgängen in den Jahren 1958/1959 durften sie nicht das Vertrauen herleiten, daß diesmal ebenso verfahren werde wie damals, daß sie also ohne eine vorherige Meinungsumfrage nicht mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage zu rechnen brauchten. 4. a) Den erstmals am 13» Oktober 1971 geltend gemachten Anfechtungsgrund des Satzungsverstoßes (§6 Abs. 2 der Satzung) hält der Antragsteller für rechtzeitig vorgebracht. § 84 Abs. 2 PatAO sei eine "reine Zulässigkeitsvoraussetzung". Sei die Beschwerde zulässig, weil ein Grund angegeben sei, so müsse das Gericht alle etwaigen weiteren Gründe, auch ohne daß sie angegeben seien, von Amts wegen prüfen. Dieser Auffassung des Antragstellers vermag der Senat nicht zu folgen. Sie würde dazu führen, daß auch solche Gründe von Amts wegen geprüft werden müßten, die ein Antragsteller überhaupt nicht geltend gemacht hat und möglicherweise auch gar nicht geltend machen wollte. Sie würde weiter dazu führen, daß ein Antragsteller innerhalb eines Monats seit der Beschlußfassung nur einen Anfechtungsgrund zu nennen brauchte, weitere Gründe aber zurückhalten und dann später nach Belieben und ohne jede zeitliche Begrenzung nachschieben könnte. Das aber würde dem Zweck des § 84 Abs. 2 und 3 PatAO widersprechen, wonach über die Gültigkeit von Beschlüssen -Si- des Vorstands oder der KammerverSammlung in Kürze endgültige Klarheit herbeigeführt werden soll. b) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Antragsteller könne mit dem nachgeschobenen Anfechtungsgrund des Satzungsverstoßes nicht mehr gehört werden. Da nach § 84 Abs. 2 PatAO in dem Antrag die Gründe anzugeben seien, aus denen der Beschluß für nichtig zu erklären sei, und da nach § 84 Abs. 3 PatAO der Antrag von einem Kammermitglied nur innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung gestellt werden könne, sei daraus der Schluß zu ziehen, daß nur solche Gründe bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beschlusses der Kammerversammlung Berücksichtigung finden könnten, die innerhalb der Monatsfrist von dem Antragsteller vorgetragen worden seien. Ein Nachschieben von Gründen sei unzulässig. § 84 Abs. 3 PatAO wirke als Ausschlußfrist mit dem Ergebnis, daß später weitere, in der Antragsschrift nicht genannte Gründe nicht mehr nachgeschoben werden könnten. Nur diese Formstrenge werde dem Wortlaut des Gesetzes gerecht; denn andernfalls könnte ein Antragsteller Beschlüsse der Kammerversammlung mit einer sehr pauschalen Rüge angreifen und die detaillierte Begründung erst später nachreichen. Das habe der Gesetzgeber nicht gewollt. c) Der Senat tritt dem Oberlandesgericht jedenfalls im Grundsatz und für den Regelfall bei. Den Vorschriften des § 84 Abs. 2 und 3 PatAO liegt der Gedanke zu Grunde, alsbald Klarheit über die Anfechtung von Vorstands- und Kammerversammlungsbeschlüssen und über die Gründe der Anfechtung zu schaffen. Deshalb ist der Anfechtungsantrag eines Kammermitglieds binnen Monatsfrist 10 seit der Beschlußfassung zu stellen und sind grundsätzlich auch sämtliche Anfechtungsgründe innerhalb der Monatsfrist vorzubringen. aa) Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn ein Antragsteller innerhalb der Monatsfrist seit Beschlußfassung von einem weiteren Anfechtungsgrund weder Kenntnis erlangt hat, noch erlangen konnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Antragsteller hätte an der Kammerversammlung teilnehmen können. Er hätte, wenn er das nicht tat, sich jedenfalls durch eine genaue Erkundigung über den Hergang der Versammlung Kenntnis über alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe verschaffen können. Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Auswirkungen der Nichtigerklärung eines Kammerbeschlusses war ihm eine solche Erkundigung innerhalb der Monatsfrist durchaus zuzu demuten. Der Umstand, daß Protokoll und Bericht über die Kammerversammlung ihm bei Fristablauf noch nicht zugegangen waren, schloß nicht aus und entband ihn nicht davon, sich rechtzeitig über alle in Betracht kommenden Anfechtungsgründe zu unterrichten. Hätte er sich genügend erkundigt, so wären ihm auch die Vorgänge, die zu seiner Rüge geführt haben, § 6 Abs. 2 der Satzung sei verletzt, nicht verborgen geblieben. bb) Der vom Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 37, 396, 397 f entschiedene Fall lag anders. Dort handelte es sich darum, daß ein einen Beschluß des Vorstands der Anwaltskammer enthaltendes Rundschreiben dem damaligen Antragsteller versehentlich nicht zugegangen war. In diesem Zusammenhang hat der 11 Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß es für den Beginn der Anfechtungsfrist von einem Monat gemäß § 91 Abs. 3 BRAO nicht auf den Zeitpunkt der internen Beschlußfassung im Vorstand, sondern auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung an den nicht dem Vorstand angehörenden Antragsteller ankommt. Wenn in jenem Fall auf die Kenntnis des Antragstellers und nicht auf das Kennenmüssen abgestellt ist, so erklärt sich das daraus, daß nach dem damaligen Sachverhalt die Möglichkeit ausschied, der Antragsteller könne seine Unkenntnis zu vertreten haben. Hier dagegen wußte der Antragsteller, daß am 13. April 1970 eine Kammerversammlung stattfand. Es war seine Sache, sich, wenn er an der Versammlung nicht selbst teilnahm, über ihren Verlauf und ihre Ergebnisse so rechtzeitig und gründlich zu unterrichten, daß er innerhalb der Monatsfrist seit Beschlußfassung sämtliche Anfechtungsgründe vollständig vortragen konnte. ' cc) Da hier das "Nachschieben" des Anfechtungsgrundes des Satzungsverstoßes schon aus dem vorgenannten Grunde scheitert, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob einem solchen "Nachschieben", falls es zulässig wäre, im vorliegenden Fall nicht auch der Umstand entgegenstehen würde, daß der Antragsteller, nachdem ihm Protokoll und Bericht über die Kammerversammlung unstreitig im Juni 1970 zugegangen waren, den Anfechtungsgrund auch von da ab nicht innerhalb eines Monats, sondern erst viel später geltend gemacht hat. dd) Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß sachlich auf den Anfechtungs- 12 grund des Satzungsverstoßes eingegangen zu werden braucht. 5. Der unterlegene Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 153 Abs. 1, § 154 Abs. 2 PatAO). Es erscheint auch billig, daß er der Antragsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 13 a FGG). 6. Den Geschäftswert, der gemäß § 154 Abs. 2 PatAO von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 KostO festzusetzen ist, hat das Oberlandesgericht mit 8.439 DM angenommen. Es ist mit Recht nicht vom Regelwert (3.000 DM) ausgegangen, weil der Fall genügende Anhaltspunkte für eine andere Bemessung (§30 Abs. 2 Satz 2 KostO) bietet. Das Oberlande sgericht ist weiter zutreffend von einer (vom Antragsteller selbst genannten) Mehrbelastung von 675 DM im Jahre 1970 ausgegangen. Es hat dann aber, wie der bei den Akten befindliche handschriftliche Zettel (vor Bl. 11 OLG-Akten) zeigt, den § 24 Abs. 1 b 2. Alternative KostO angewendet und demgemäß das Zwölfeinhalbfache des Jahreswerts von 675 DM berechnet. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Denn hier handelt es sich nicht um "Leistungen von unbestimmter Dauer". Der Kammerbeitrag wird vielmehr für jedes Jahr neu festgesetzt. Die bloße Möglichkeit, daß er auch in den folgenden Jahren in der gleichen tfeise festgesetzt werde wie für 1970, kann die Anwendung der genannten Vorschrift nicht recht-fertigen. Der Geschäftswert beträgt vielmehr - in beiden Instanzen - nur 675 DM. Vogt Willrath Börtzler Lotterhos Bruchhausen