BGH · PatAnwZ 1/96 vom 16.12.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 25. November 1995 den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PAO geltend gemacht: Der Antragsteller sei tatsächlich nicht in der Lage, den Patentanwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben, weil die Entfernung zwischen seinem Dienstort und dem vorgesehenen Kanzleisitz zu groß sei. Den gegen dieses Gutachten gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Dezember 1996 vorgelegt: In der erstgenannten verspricht die HlflB, "in den in den §§ 41 und 41 a PAO genannten Fällen grundsätzlich nicht tätig zu werden", in der letztgenannten entbindet sie den Antragsteller zur Ausübung seiner Patentanwaltliehen Tätigkeiten von der Arbeitszeitregelung im Dienstvertrag und stellt dem Antragsteller frei, "nötigenfalls ganze Tage der Arbeitsstelle fernzubleiben". Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. 1. Dieser Tatbestand kann hier nicht schon deshalb angenommen werden, weil die in Rede stehende Tätigkeit des Antragstellers als Angestellter einer schweizerischen Rechtsberatungsfirma mit dem Beruf eines deutschen Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege generell unvereinbar wäre. Im Anschluß hieran und an die amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO (wie auch des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PAO) hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt (Beschluß vom 21. Nur wenn diese Tätigkeitsverbote nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlüsten wirksam zu begegnen, ist von der Unvereinbarkeit des Zweitberufs mit dem Rechtsanwaltsberuf auszugehen (Beschluß vom 21. b) Das Oberlandesgericht legt zwar zutreffend zugrunde, daß Interessenkollisionen, die sich daraus ergeben, daß der Antragsteller persönlich in seinen beiden Berufen mit derselben Angelegenheit oder mit Angelegenheiten vergleichbarer technischer oder wirtschaftlicher Verwertbarkeit befaßt wird, durch die Tätigkeitsverbote des § 41 a Abs. 2 BGH, GRUR 1969, 437, 438; 1994, 360; BPatGE 4, 160, 161); demgemäß wäre es anderen Mitarbeitern der nicht verwehrt, Einspruch gegen ein Patent zu erheben, das auf eine vom Antragsteller vertretene Patentanmeldung zurückgeht, wenn nur ein inländischer Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellt ist. Andererseits wäre eine vergleichbare Situation auch im Inland insoweit denkbar, als es auch einem nicht vertretungsberechtigten Angestellten eines dem anwaltlichen Berufsrecht nicht unterworfenen Arbeitgebers nicht verwehrt wäre, namens und im Autrag seines Arbeitgebers Einspruch gegen das Patent eines Dritten zu erheben, das auf eine Patentanmeldung zurückgeht, die ein anderer Angestellter desselben Arbeitgebers in seiner Eigenschaft als Patentanwalt vertreten hat. In dieser den Dienstvertrag des Antragstellers ergänzenden Vereinbarung liegt ein Rechtsakt, der zwar die theoretische Möglichkeit von Verstößen durch Mitarbeiter der HlflP nicht völlig ausschließt, derartige Verstöße jedoch praktisch eher unwahrscheinlich erscheinen läßt. Soweit die Antragsgegnerin anführt, es bestehe gleichwohl die Gefahr von - nicht aufgedeckten - Interessenkollisionen, weil einerseits der Antragsteller als Patentanwalt auch im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und andererseits Zweifel verblieben, ob der Antragsteller von der HI^^P über alle dort bearbeiteten Vorgänge Mitteilung bekomme, handelt es sich um im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG hinnehmbare Risiken, die im übrigen auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 41 a PAO nicht völlig ausgeschlossen werden können, ohne daß dies eine Berufszugangssperre rechtfertigen könnte. Im übrigen hindert die berufliche Verschwiegenheitspflicht nach Auffassung des Senats den Patentanwalt einerseits und denjenigen andererseits, für den der Patentanwalt in abhängiger Stellung Dritten Rechtsrat erteilt, nicht daran, sich wechselseitig - wenn auch so "verschlüsselt" wie möglich - Hinweise über erteilte oder bearbeitete Mandate zu geben, soweit sie erforderlich sind, um Verstöße gegen Tätigkeitsverbote im Zusammenhang mit Konstellationen, wie sie hier in Rede stehen, zu vermeiden. gen Belange der Mandanten - und insbesondere im Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit unverhältnismäßig, die berufliche Verschwiegenheitspflicht so auszulegen, daß dies - wie die Argumentation der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zeigt - im Ergebnis darauf hinauslaufen könnte, einem Bewerber nur deshalb die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu versagen. Nach dem jetzigen Sachstand erweist sich auch die Wertung des Oberlandesgerichts, daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, den Patentanwaltsberuf tatsächlich in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben, als nicht (mehr) richtig. Dezember 1996 den Antragsteller von der Arbeitszeitregelung in dem zugrundeliegenden Dienstvertrag entbunden und es ihm ausdrücklich freigestellt hat, um seinen Pflichten als Patentanwalt nachzukommen, nötigenfalls ganze Tage von der Arbeitsstelle freizustellen, sieht der Senat keinen hinreichenden Grund mehr für eine gegenteilige Die Erschwernisse, die sich aus der Entfernung der beabsichtigten Kanzlei in St^mm^ von ZflHK ergeben, liegen für sich genommen noch in einem Bereich, wie ihn auch der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 21.

Schlagwörter

GefahrTätigkeitsverbotePatentanwaltPAO

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/96 vom 16. Dezember 1996 in dem Verfahren des Patentassessors Dr. Joachim R^Bstraße • #, BiflHBI^B Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Patentanwaltskammer, vertreten durch den Präsidenten, MflHAstraße A, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Patentanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 16. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Jestaedt und Streck sowie die Patentanwälte Dr. König und Schaafhausen nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 25. Juli 1996 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 Gründe I. Der Antragsteller ist Deutscher. Er hat 1984 die (deutsche) Patentassessorenprüfung bestanden. Seit Juli 1987 ist er bei der HpP IPHHHHH AG in zfl|^|P (im folgenden Hl^|^), die sich mit Lizenzberatung, Beratung auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wirtschaftsrechts sowie der Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen befaßt, als schweizerischer Patentanwalt angestellt; er vertritt auch als zugelassener Vertreter Mandanten der Hlfl^beim Europäischen Patentamt. Mit Schreiben vom 11. Mai 1995 hat der Antragsteller, der in Bi^HBHB/ ca. 10 Kilometer westlich von wohnt, seine Zulassung zur (deutschen) Patentanwaltschaft beantragt. Er möchte seine Kanzlei in St^HBII^ (nordwestlich von SchOHHHB) einrichten, das ca. 60 Kilometer (etwa eine Stunde Fahrzeit) von Zürich entfernt auf deutschem Gebiet liegt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 29. November 1995 den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PAO geltend gemacht: Der Antragsteller sei tatsächlich nicht in der Lage, den Patentanwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben, weil die Entfernung zwischen seinem Dienstort und dem vorgesehenen Kanzleisitz zu groß sei. Außerdem ge- 4 fährde die gleichzeitige Ausübung der Berufe als Berater in einer schweizerischen Rechtsberatungsfirma und als (deutscher) Patentanwalt die Interessen der Rechtspflege und beeinträchtige das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Patentanwaltschaft. Den gegen dieses Gutachten gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller über die bereits vorliegende Einverständniserklärung der HlflU hinaus zusätzliche Erklärungen seiner Dienstherrin vom 14. August und vom 2. Dezember 1996 vorgelegt: In der erstgenannten verspricht die HlflB, "in den in den §§ 41 und 41 a PAO genannten Fällen grundsätzlich nicht tätig zu werden", in der letztgenannten entbindet sie den Antragsteller zur Ausübung seiner Patentanwaltliehen Tätigkeiten von der Arbeitszeitregelung im Dienstvertrag und stellt dem Antragsteller frei, "nötigenfalls ganze Tage der Arbeitsstelle fernzubleiben". II. Das Rechtsmittel ist begründet. 5 Nach dem Sachverhalt, wie er im Beschwerdeverfahren vorliegt, läßt sich die Auffassung des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß wie die der Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Gutachten vom 29. November 1995, es liege ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 PAO vor, nicht aufrechterhalten. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. 1. Dieser Tatbestand kann hier nicht schon deshalb angenommen werden, weil die in Rede stehende Tätigkeit des Antragstellers als Angestellter einer schweizerischen Rechtsberatungsfirma mit dem Beruf eines deutschen Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege generell unvereinbar wäre. a) Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Hinweise bei Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 7 Rn. 89) ist Unvereinbarkeit mit dem (Patent-)Anwaltsberuf nicht regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn der Bewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter eines dem anwaltlichen Berufsrecht nicht unterworfenen Arbeitgebers zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung für Dritte verpflichtet ist (BVerfGE 87, 287 = JZ 1993, 466 m. Anm. Zuck). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist eine Berufswahlschranke nur dort erforderlich und zu demutbar, wo die 6 Gefahr einer Interessenkollision sich "deutlich abzeichnet" und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen ist (BVerfGE aaO S. 300 = JZ aaO S. 470). Im Anschluß hieran und an die amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO (wie auch des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PAO) hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt (Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94 - BRAK-Mitt. 1995, 163), daß darauf abzustellen ist, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt. Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt wie auch in seinem Zweitberuf tätig würde. Denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO n.F. sowie des § 46 BRAO n.F. (denen die Regelungen in § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie § 41 a PAO entsprechen) als Berufsausübungsbechrän-kungen ein. Nur wenn diese Tätigkeitsverbote nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlüsten wirksam zu begegnen, ist von der Unvereinbarkeit des Zweitberufs mit dem Rechtsanwaltsberuf auszugehen (Beschluß vom 21. November 1994 aaO). b) Das Oberlandesgericht legt zwar zutreffend zugrunde, daß Interessenkollisionen, die sich daraus ergeben, daß der Antragsteller persönlich in seinen beiden Berufen mit derselben Angelegenheit oder mit Angelegenheiten vergleichbarer technischer oder wirtschaftlicher Verwertbarkeit befaßt wird, durch die Tätigkeitsverbote des § 41 a Abs. 2 7 PAO vermieden werden können. Gleichwohl nimmt es Unvereinbarkeit mit der Begründung an, diese Tätigkeitsverbote griffen nicht, wenn andere Mitarbeiter der HlflB in solchen Fällen tätig würden: So sei es z.B. denkbar, daß der An- tragsteller als deutscher Patentanwalt eine Patentanmeldung vornehme, gegen die ein anderer Mitarbeiter der HI0P Einspruch einlege. Während bei deutschen Sozietäten für vergleichbare Kollisionsfälle das Tätigkeitsverbot nach § 41 a Abs. 3 PAO eingreife, bestünden in der Schweiz keine den §§ 41, 41 a PAO entsprechenden Vorschriften; somit griffen die nach deutschem Patentanwaltsberufsrecht vorgesehenen Tätigkeitsverbote "nicht für alle denkbaren Kollisionsfälle" ein. Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht. Nicht jeder denkbare Kollisionsfall, dem nicht durch ein wirksames Tätigkeitsverbot begegnet werden kann, führt zwangsläufig zu der Annahme der Unvereinbarkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 PAO. Es muß sich vielmehr, wie ausgeführt, um eine sich "deutlich abzeichnende" Gefahr von einigem Gewicht und einiger Wahrscheinlichkeit handeln. Ob die in dem angefochtenen Beschluß als "denkbar" bezeichne-ten Gefahren bei wertender Beurteilung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im allgemeinen eine Berufszugangssperre rechtfertigen könnten, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Diese Gefahren sind jedenfalls nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles als praktisch weniger gewichtig einzustufen. 8 Soweit der Antragsteller dem Argument des Oberlandes-gerichts, es könnten beispielsweise andere Mitarbeiter der Einspruch gegen eine von dem Antragsteller eingereichte Patentanmeldung erheben, entgegenhält, ein Einspruch sei ohne die Beauftragung eines in Deutschland zugelassenen Patent- oder Rechtsanwalts nicht möglich, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß zwar § 25 des Patentgesetzes für die Teilnahme einer Person ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland an einem patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren die Bestellung eines Patent- oder eines Rechtsanwalts als Vertreter im Inland voraussetzt, den Auswärtigen jedoch nicht von einer unmittelbaren Teilnahme am patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren ausschließt (vgl. BGH, GRUR 1969, 437, 438; 1994, 360; BPatGE 4, 160, 161); demgemäß wäre es anderen Mitarbeitern der nicht verwehrt, Einspruch gegen ein Patent zu erheben, das auf eine vom Antragsteller vertretene Patentanmeldung zurückgeht, wenn nur ein inländischer Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellt ist. Andererseits wäre eine vergleichbare Situation auch im Inland insoweit denkbar, als es auch einem nicht vertretungsberechtigten Angestellten eines dem anwaltlichen Berufsrecht nicht unterworfenen Arbeitgebers nicht verwehrt wäre, namens und im Autrag seines Arbeitgebers Einspruch gegen das Patent eines Dritten zu erheben, das auf eine Patentanmeldung zurückgeht, die ein anderer Angestellter desselben Arbeitgebers in seiner Eigenschaft als Patentanwalt vertreten hat. Letztlich kommt es darauf schon deshalb nicht entscheidend an, weil die Dienstherrin des Antragstellers 9 sich im Zusammenhang mit ihrer zusätzlichen Erklärung vom 14. August 1996 verpflichtet hat, "in den in den §§ 41 und 41 a PAO genannten Fällen grundsätzlich nicht tätig zu werden". In dieser den Dienstvertrag des Antragstellers ergänzenden Vereinbarung liegt ein Rechtsakt, der zwar die theoretische Möglichkeit von Verstößen durch Mitarbeiter der HlflP nicht völlig ausschließt, derartige Verstöße jedoch praktisch eher unwahrscheinlich erscheinen läßt. Das reicht aus . Soweit die Antragsgegnerin anführt, es bestehe gleichwohl die Gefahr von - nicht aufgedeckten - Interessenkollisionen, weil einerseits der Antragsteller als Patentanwalt auch im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und andererseits Zweifel verblieben, ob der Antragsteller von der HI^^P über alle dort bearbeiteten Vorgänge Mitteilung bekomme, handelt es sich um im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG hinnehmbare Risiken, die im übrigen auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 41 a PAO nicht völlig ausgeschlossen werden können, ohne daß dies eine Berufszugangssperre rechtfertigen könnte. Im übrigen hindert die berufliche Verschwiegenheitspflicht nach Auffassung des Senats den Patentanwalt einerseits und denjenigen andererseits, für den der Patentanwalt in abhängiger Stellung Dritten Rechtsrat erteilt, nicht daran, sich wechselseitig - wenn auch so "verschlüsselt" wie möglich - Hinweise über erteilte oder bearbeitete Mandate zu geben, soweit sie erforderlich sind, um Verstöße gegen Tätigkeitsverbote im Zusammenhang mit Konstellationen, wie sie hier in Rede stehen, zu vermeiden. Es wäre nicht interessengerecht - auch unter Berücksichtigung der schutzwürdi- 10 gen Belange der Mandanten - und insbesondere im Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit unverhältnismäßig, die berufliche Verschwiegenheitspflicht so auszulegen, daß dies - wie die Argumentation der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zeigt - im Ergebnis darauf hinauslaufen könnte, einem Bewerber nur deshalb die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu versagen. 2. Nach dem jetzigen Sachstand erweist sich auch die Wertung des Oberlandesgerichts, daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, den Patentanwaltsberuf tatsächlich in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben, als nicht (mehr) richtig. Erforderlich hierfür ist, daß der Bewerber ungeachtet seiner anderweitigen beruflichen (Vollzeit-)Beschäftigung über seine Dienstzeit frei verfügen kann, daß er während der Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist und daß die Entfernung zwischen dem Sitz des Dienstherrn und der eigenen Kanzlei zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen führt (vgl. - für den Rechtsanwalt -BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 aaO und vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 14/95 - NJW-RR 1996, 1148). Im Hinblick darauf, daß die durch ihre Zusatzer- klärung vom 2. Dezember 1996 den Antragsteller von der Arbeitszeitregelung in dem zugrundeliegenden Dienstvertrag entbunden und es ihm ausdrücklich freigestellt hat, um seinen Pflichten als Patentanwalt nachzukommen, nötigenfalls ganze Tage von der Arbeitsstelle freizustellen, sieht der Senat keinen hinreichenden Grund mehr für eine gegenteilige 11 Wertung. Die Erschwernisse, die sich aus der Entfernung der beabsichtigten Kanzlei in St^mm^ von ZflHK ergeben, liegen für sich genommen noch in einem Bereich, wie ihn auch der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 21. November 1994 aaO als unbedenklich angesehen hat. Jähnke RiBGH Dr. Jestaedt ist an eine Streck auswärtige Dienststelle abgeordnet und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jähnke König Schaafhausen