BGH · PatAnwZ 1/95 vom 14.08.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für PatentanwaltsSachen bei dem Oberlandesgericht München vom 11. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Den gegen diesen Bescheid angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für PatentanwaltsSachen bei dem Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde - von den Fällen des § 38 PatAnwO abgesehen - nur gegeben, wenn das Oberlandesgericht dieses in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 184 Abs.3 PatAnwO). Unabhängig hiervon ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht zulässig. Nach § 38 Abs.4 PatAnwO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Der Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 11. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.

Schlagwörter

Rechtsmittel14OberlandesgerichtAntragsgegnersofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/95 des Dipl.-Ing. We( (FH) vom 14. August 1995 in dem Verfahren Gunter W^P, Am Ka Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Deutschen Patentamts, Straße M, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anerkennung als Patentassessor 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 14. August 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Jestaedt und Streck, sowie die Patentanwälte Dr. Goddar und Schaafhausen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für PatentanwaltsSachen bei dem Oberlandesgericht München vom 11. November 1994 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat am 14. September 1993 die Anerkennung als Patentassessor beantragt. 3 Mit Bescheid vom 5. April 1994 hat der Antragsgegner den Antrag zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR, am 3. Oktober 1990, die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung der DDR über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (Bl.f.PMZ 1990, 351) nicht erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt habe er zwar eine Ausbildung als Ingenieur abgeschlossen gehabt. Sein Studium auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes an der HiflüP-Universität in B^H^p sei jedoch erst nach dem 3. Oktober 1990, nämlich am 17. Dezember 1990, beendet gewesen, so daß die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) nicht gegeben seien. Den gegen diesen Bescheid angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für PatentanwaltsSachen bei dem Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft; sie ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde - von den Fällen des § 38 PatAnwO abgesehen - nur gegeben, wenn das Oberlandesgericht dieses in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 184 Abs. 3 PatAnwO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 4 Unabhängig hiervon ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht zulässig. Nach § 38 Abs. 4 PatAnwO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Der Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 11. November 1994 ist dem Antragsteller am 30. November 1994 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Dezember 1994 ist bei dem Oberlandesgericht München am 23. Dezember 1994 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen. Da das Rechtsmittel unzulässig ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Jähnke Jestaedt Streck Goddar Schaafhausen