BGH · PatAnwZ 1/91 vom 02.12.1991

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 18. In einem von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren verhängte das Landgericht München I durch Beschluß vom 25. Wegen wissentlichen Verstoßes gegen das Berufsverbot wurde der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 1987 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt/Main (2/6 0 530/87), mit der dem Antragsteller bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, als Patentanwalt aufzutreten und/oder sich gegenüber Dritten als Patentanwalt zu bezeichnen sowie Tätigkeiten auf dem In einem Rechtsstreit der Patentanwaltskammer gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Frankfurt/Main (2/6 0 526/89) wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und S 1 UWG verpflichtete sich der Antragsteller am 14. Februar 1990, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 6.000,— DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuführen, die gemäß SS 3 und 4 PAO dem Patentanwalt Vorbehalten sind, ohne selbst zur Patentanwaltschaft zugelassen zu sein. Ein Strafverfahren (22 Js 4220/82 * 13 Ds - 7 Ns LG Darmstadt), in dem der Antragsteller zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Langen wegen versuchten Betrugs und weiterhin wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung verurteilt worden war, wurde durch Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 20. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiederzulassung des Antragstellers ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 PAO geprüft; denn das ehrengerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war zwar eingeleitet, wegen des Verzichts des Antragstellers auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft am 11. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben. Das ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Beruf des Patentanwalts nicht tragbar ist (vgl. a) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung mit Recht das Verhalten des Antragstellers berücksichtigt, das Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht München I (Pat 3/84) und des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht (PatA St 1/85) war. Juli 1985 (Pat 3/84) hat der Antragsteller wissentlich in zahlreichen Fällen dem durch Beschluß des Landgerichts München I vom 25. b) Vor allem das Verhalten des Antragstellers nach seinem Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft und nach Löschung aus der Liste der Patentanwälte am 9. Der Antragsteller ist unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, SS 1 UWG, 3, 4 PAO weiterhin auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig gewesen. Der Antragsgegner ignorierte das Abmahnschreiben, so daß sich die Antragsgegnerin gezwungen sah, den Antragsteller mit Klage vom 20. c) Mit Recht hat schließlich das Oberlandesgericht in die Gesamtwürdigung auch die Vorgänge einbezogen, die Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Langen (22 Js 4220/82 = 13 Ds - 7 Ns Landgericht Darmstadt) waren. Der Antragsteller hat nicht nur in einer Vielzahl von Fällen massiv gegen das vorläufige Berufsverbot verstoßen, sondern auch nach seinem Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung und nach seiner Streichung aus der Liste der Patentanwälte am 9. An dieser Beurteilung ändert nichts die Behauptung des Antragstellers, er habe seinerzeit auf den Rat seines Prozeßbevollmächtigten freiwillig auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; er sei über Jahre hin ständig von diesem belehrt worden, die Mängel bei der Führung seiner Geschäfte abzustellen, wozu er entschlossen sei; zudem lägen diese Vorgänge zu dem Teil weit über zehn Jahre zurück und könnten heute keine Bedeutung mehr haben. Es kann hier dahinstehen, ob Einsicht den Antragsteller zu dem Verzicht auf die Zulassung bewogen hat, oder ob ihn, wie das Oberlandesgericht mit beachtlichen Gründen angenommen hat, die sichere Erwartung eines gerichtlichen Berufsverbots zu diesem Schritt gezwungen hat. Jedenfalls begründen die zurückliegenden Verfehlungen in Zusammenschau mit dem pflichtvergessenen und schwerwiegend gesetzwidrigen Verhalten des Antragstellers nach dem Zeitpunkt seines Zulassungsverzichts das Ergebnis, daß der Antragsteller derzeit für den verantwortungsvollen Beruf eines Patentanwalts noch nicht tragbar ist. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, daß es sich um einen Wiederholungsfall handelt, der Antragsteller die Abmahnung der Antragsgegnerin nicht beachtet und diese hierdurch zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren gezwungen hat.

Schlagwörter

OberlandesgerichtPatentanwaltschaftBeschlußVerhaltenZulassungPAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF PatAnwZ 1/91 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Patentassessors Dipl.-Ing. Hans-Joachim K| Am Fl Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigters gegen die Patentanwaltskammer, Präsidenten Patentanwalt Straße 0, B, gesetzlich vertreten durch ihren Hans Dieter Ge^BHBfe/ Mc Antragsgegnerin und Bes chwerdegegnerin 2 Der Senat für Patentanwalt Sachen des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Schmitz und Dr. Jestaedt sowie die Patentanwälte Dr. Klöpsch und Prof. Gramm beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 18. Dezember 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . 3 Gründe : I. Der Antragsteller war vom 19. Mai 1967 bis zu dem 9. Juni 1986 zur Patentanwaltschaft zugelassen und in die Liste der Patentanwälte eingetragen. In einem von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren verhängte das Landgericht München I durch Beschluß vom 25. November 1981 (Pat 1/80) gegen den Antragsteller ein vorläufiges Berufsverbot. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Wegen wissentlichen Verstoßes gegen das Berufsverbot wurde der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juli 1985 (Pat 3/84) aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen. Während des Berufungsverfahrens verzichtete er gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Patentamts auf die Rechte aus seiner Zulassung. Nach Streichung des Antragstellers aus der Liste der Patentanwälte am 9. Juni 1986 stellte das Oberlandesgericht München das ehrengerichtliche Verfahren durch Beschluß vom 8. Juli 1986 ein. Die Patentanwaltskammer erwirkte gegen den Antragsteller am 16. November 1987 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt/Main (2/6 0 530/87), mit der dem Antragsteller bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, als Patentanwalt aufzutreten und/oder sich gegenüber Dritten als Patentanwalt zu bezeichnen sowie Tätigkeiten auf dem 4 Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anzubieten oder auszuführen, die nach §S 3 und 4 PAO zu dem Tätigkeitsbereich des Patentanwalts gehören. Die festgesetzten Kosten zahlte der Antragsteller erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung und nach Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. In einem Rechtsstreit der Patentanwaltskammer gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Frankfurt/Main (2/6 0 526/89) wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und S 1 UWG verpflichtete sich der Antragsteller am 14. Februar 1990, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 6.000,— DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuführen, die gemäß SS 3 und 4 PAO dem Patentanwalt Vorbehalten sind, ohne selbst zur Patentanwaltschaft zugelassen zu sein. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Antragsteller auferlegt. Seine Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg (Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. Juli 1990 - 6 W 94/90). Ein Strafverfahren (22 Js 4220/82 * 13 Ds - 7 Ns LG Darmstadt), in dem der Antragsteller zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Langen wegen versuchten Betrugs und weiterhin wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung verurteilt worden war, wurde durch Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 20. April 1989 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Darmstadt und des Angeklagten nach § 153 StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt; seine notwendigen Auslagen hatte der Antragsteller selbst zu tragen. 5 Mit Schreiben vom 5. Mai 1989 hat der Antragsteller unter Hinweis darauf, daß Hinderungsgründe nach § 14 Abs. 1 PAO nicht gegeben seien, erneut die Zulassung zur Patentan-waltschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten vom 16. Oktober 1989 die Auffassung vertreten, der Zulassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft stehe der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 5 PAO entgegen. Der Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München hat den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 PAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiederzulassung des Antragstellers ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 PAO geprüft; denn das ehrengerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war zwar eingeleitet, wegen des Verzichts des Antragstellers auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft am 11. März 1986 aber nicht zu dem rechtskräftigen Abschluß gelangt, so daß ein Verfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 PAO nicht vorliegt. Jedoch können die Handlungen des Anwaltsbewerbers, die Gegenstand des nicht abgeschlossenen Verfahrens waren, einen 6 anderen Versagungsgrund darstellen (vgl. BGH EGE VI, 67, 70) und damit bei erneutem Zulassungsantrag in die Prüfung des Versagungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 PAO einbezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben. Das ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Beruf des Patentanwalts nicht tragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87 m.w.N., vom 8. Februar 1988 - BRAK Mitteilungen 2/1988 und vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88). 2. Das trifft bei dem Antragsteller zur Zeit noch zu. a) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung mit Recht das Verhalten des Antragstellers berücksichtigt, das Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht München I (Pat 3/84) und des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht (PatA St 1/85) war. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 9. Juli 1985 (Pat 3/84) hat der Antragsteller wissentlich in zahlreichen Fällen dem durch Beschluß des Landgerichts München I vom 25. November 1981 (PaEV 2/79 und PaEV 4/80) ausgesprochenen 7 vorläufigen Berufsverbot zuwidergehandelt. Bedenken gegen die Würdigung der Zeugenaussagen und der weiteren Beweismittel durch das Landgericht sind nicht ersichtlich. Sie werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. b) Vor allem das Verhalten des Antragstellers nach seinem Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft und nach Löschung aus der Liste der Patentanwälte am 9. Juni 1986 lassen den Antragsteller jedenfalls derzeit noch nicht würdig erscheinen, den Beruf des Patentanwalts auszuüben. Der Antragsteller ist unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, SS 1 UWG, 3, 4 PAO weiterhin auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig gewesen. Um dieses gesetzwidrige Verhalten zu unterbinden, mußte die Antragsgegnerin gegen ihn am 16. November 1987 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/Main (2/6 0 530/87) erwirken. Die Patentanwaltskammer hat den Antragsteller im August 1989 wegen eines von ihm am 15. Juli 1988 an das ni^HHBBBÜ Büro Mox^patent gerichteten Schreibens abmahnen müssen. Der Antragsgegner ignorierte das Abmahnschreiben, so daß sich die Antragsgegnerin gezwungen sah, den Antragsteller mit Klage vom 20. Oktober 1989 auf Unterlassung aus SS 1/ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit Art. 1, S 1 RBerG erneut in Anspruch zu nehmen. Nach Erörterung der Sachund Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt/Main am 14. Februar 1990 unterwarf sich der Antragsteller und verpflichtete 8 sich strafbewehrt, Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu unterlassen, die gemäß §§ 3 und 4 PAO dem Patentanwalt Vorbehalten sind. c) Mit Recht hat schließlich das Oberlandesgericht in die Gesamtwürdigung auch die Vorgänge einbezogen, die Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Langen (22 Js 4220/82 = 13 Ds - 7 Ns Landgericht Darmstadt) waren. Zwar wurde das Strafverfahren wegen versuchten Betrugs und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung im Berufungsverfahren gemäß § 153 StPO durch Beschluß vom 20. April 1989 eingestellt. Auch liegt dieser Sachverhalt bereits längere Zeit zurück, so daß er für sich gesehen einer Wiederzulassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft nicht entgegenstünde. Er kann aber bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers nicht unberücksichtigt bleiben. 3. Diese festgestellten Umstände, die der Antragsteller im Grunde nicht in Abrede stellt, offenbaren ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung. Der Antragsteller hat nicht nur in einer Vielzahl von Fällen massiv gegen das vorläufige Berufsverbot verstoßen, sondern auch nach seinem Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung und nach seiner Streichung aus der Liste der Patentanwälte am 9. Juni 1986 gesetzeswidrig patentanwaltliche Tätigkeiten ausgeübt. Selbst der Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der ihm das Unrecht seines Handelns unter Androhung von Ordnungsmitteln vor Augen geführt worden ist, hat ihn nicht zu der Einsicht veranlaßt, künftig Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz 9 zu unterlassen, so daß die Patentanwaltskammer erneut gegen ihn gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte. Der Antragsteller hat damit gezeigt, daß er nicht willens ist, gesetzliche Regeln immer zu respektieren. Dieser Mangel an Einsicht verbunden mit der daraus folgenden Unzuverlässigkeit läßt befürchten, daß er im Falle seiner erneuten Zulassung zur Patentanwaltschaft bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten die Gesetzesregeln nicht beachten wird. An dieser Beurteilung ändert nichts die Behauptung des Antragstellers, er habe seinerzeit auf den Rat seines Prozeßbevollmächtigten freiwillig auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; er sei über Jahre hin ständig von diesem belehrt worden, die Mängel bei der Führung seiner Geschäfte abzustellen, wozu er entschlossen sei; zudem lägen diese Vorgänge zu dem Teil weit über zehn Jahre zurück und könnten heute keine Bedeutung mehr haben. Es kann hier dahinstehen, ob Einsicht den Antragsteller zu dem Verzicht auf die Zulassung bewogen hat, oder ob ihn, wie das Oberlandesgericht mit beachtlichen Gründen angenommen hat, die sichere Erwartung eines gerichtlichen Berufsverbots zu diesem Schritt gezwungen hat. Jedenfalls begründen die zurückliegenden Verfehlungen in Zusammenschau mit dem pflichtvergessenen und schwerwiegend gesetzwidrigen Verhalten des Antragstellers nach dem Zeitpunkt seines Zulassungsverzichts das Ergebnis, daß der Antragsteller derzeit für den verantwortungsvollen Beruf eines Patentanwalts noch nicht tragbar ist. 10 4. Allerdings ist anerkannt, daß eine zunächst begründete Unwürdigkeit, den Patentanwaltsberuf auszuüben, durch Zeitablauf und Wohlverhalten aufgehoben werden kann. Der Zeitraum zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st.Rspr. vgl. u.a. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88 und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 14/89). Bei dieser Beurteilung muß stets das grundrechtlich geschützte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Patentanwaltsstandes . Die Beurteilung der Antragsgegnerin wird diesen Grundsätzen gerecht. Die letzte festgestellte gesetzwidrige Tätigkeit des Antragstellers, das Schreiben vom 15. Juli 1988 an das nifll^HHIHR Büro Mor®patent, liegt erst drei Jahre zurück. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um erkennen zu können, ob der Antragsteller nach seiner Gesamtpersönlichkeit jetzt für den Patentanwaltsberuf tragbar ist. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, daß es sich um einen Wiederholungsfall handelt, der Antragsteller die Abmahnung der Antragsgegnerin nicht beachtet und diese hierdurch zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren gezwungen hat. Jedenfalls 11 erscheint ein längerer Zeitraum des WohlVerhaltens erforderlich, als er hier verflossen ist, um eine günstigere Prognose stellen zu können. Merz Schmitz Jestaedt Klöpsch Gramm