BGH · PatAnwZ 1/82 vom 11.07.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Bruchhausen und Dr. Jähnke sowie die Patentanwälte Dr. Schmied-Kowarzik und Dr. Fincke am 11. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1981 mit der Begründung ab, die Ausbildung des Antragstellers sei nicht, wie erforderlich, einem Ingenieurschulabschluß gleichwertig. Wie der Antragsteller selbst nicht bezweifelt, war und ist die Chemie-Schule Dr. an der er seine Aus- Nach dem heutigen, in Hochschule, Fachhochschule und Fachschule gegliederten Berufsbildungssystem ist die Chemie-Schule auf der untersten, den Anforderungen des § 172 PatAnwO nicht genügenden Stufe einzuordnen. Ob für die Beurteilung der sachlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 172 PatAnwO darauf oder auf die Lage in einem früheren Zeitpunkt abzustellen ist, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Maßgebende Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge eines Chemie-Ingenieurs und eines Chemotechnikers ist hier die vorgeschriebene Studiendauer. Während die Ausbildung des Antragstellers zwei Jahre dauerte, hätte er für einen Abschluß auf einer Ingenieurschule drei Jahre benötigt. Auch das kürzeste Hochschulstudium währt aber so lange, daß es dem Studenten die für eine solche Ausbildung wesentlichen Fähigkeiten zu vermitteln vermag. Im Verhältnis zwischen dem Abschluß einer Ingenieurschule und der erheblich kürzeren Technikerausbildung ist das nicht der Fall. Der Antragsteller kann nicht einwenden, die Ausbildung zu dem Chemie-Ingenieur sei lediglich auf die des Chemotechnikers aufgestockt und auf eine spezielle Verwendung in der Produktion ausgerichtet gewesen. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung als Chemieingenieur und als Chemotechniker ergibt sich schließlich auch nicht aus der Verwendbarkeit beider Personengruppen für dieselben Posten, wie dies der Antragsteller vorträgt. Das ändert nichts daran, daß der Ingenieur Uber die breitere Ausbildung verfügt, die ihn befähigen soll, über die Anforderungen einer bestimmten Stelle hinaus auch in fremde Materien vorzudringen. Für den Beruf des Patentanwalts, der zur Wahrnehmung aller in §§ 3, 4 PatAnwO beschriebenen Aufgaben in der Lage sein muß, ist diese Fähigkeit schlechthin wesentlich. Der Antragsteller macht weiter geltend, daß er nach seinem beruflichen Werdegang und seiner gegenwärtigen Stellung als leitender Angestellter unzweifelhaft diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten habe, die das Gesetz mit der in § 172 PatAnwO getroffenen Ubergangsregelung von dem Zulassungsbewerber erwartet. Damit verkennt der Antragsteller, daß das Gesetz für die Zulassung zur erleichterten Patentanwaltsprüfung zwei verschiedene Voraussetzungen aufstellt, die beide erfüllt sein müssen.

Schlagwörter

AusbildungPatAnwOGesetzChemotechnikersVorbildungPrüfung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF PatAnwZ 1/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Chemotechnikers Helmar R. W| traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Deutschen Patentamts, Z{ tetraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur erleichterten Patentanwaltsprüfung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Bruchhausen und Dr. Jähnke sowie die Patentanwälte Dr. Schmied-Kowarzik und Dr. Fincke am 11. Juli 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München vom 30. Juli 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der am B, BBI^V 1941 geborene Antragsteller ist staatlich geprüfter Chemotechniker. Seine Ausbildung schloß er nach der mittleren Reife in einem 4 Semester währenden Studium an der staatlich anerkannten Chemie-Schule Dr. Karl BBBfc in StBHIB ab. Seit 1968 ist er Leiter der Abteilung Patente und Registrierungen der Bl^BB-Werke R. SchBBB GmbH & Co., MaflB Am 27. Dezember 1979 beantragte der Antragsteller, ihn zur erleichterten Patentanwaltsprüfung nach § 173 PatAnwO zuzulassen. Der .Antragsgegner lehnte dies durch Bescheid vom 3. September 1981 mit der Begründung ab, die Ausbildung des Antragstellers sei nicht, wie erforderlich, einem Ingenieurschulabschluß gleichwertig. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 PatAnwO), es hat Jedoch keinen Erfolg. 1. Die Zulassung zur Prüfung und die Prüfung, die zur Erlangung der Befähigung für den Beruf des Patentanwalts bestanden werden muß (§ 5 Abs. 2, § 8 PatAnwO), sind nach den §§ 171 ff PatAnwO für Inhaber eines Erlaubnisscheins und für Patentsachbearbeiter erleichtert. Der Antrag auf Zulassung zur erleichterten Prüfung gemäß § 173 PatAnwO konnte nach § 174 PatAnwO aF nur innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten der Patentanwaltsordnung, d.h. bis zu dem 31. Dezember 1977 (vgl. § 191 PatAnwO) gestellt werden. Die Frist ist durch § 173 Abs. 1 PatAnwO in der Fassung des Artikels VIII Nr. 1 des Gesetzes über Internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II 649, 656), in Kraft getreten am 1. Oktober 1976, um zwei Jahre verlängert worden. Nach dieser Vorschrift findet die erleichterte Prüfung bei Bewerbern statt, welche die Voraussetzungen der‘§§ 171 oder 172 PatAnwO erfüllen und den Zulassungsantrag bis zu dem 31. Dezember 1979 gestellt haben. 2. Der Antragsteller hat die Antragsfrist gewahrt. Er erfüllt Jedoch nicht die sachlichen Voraussetzungen für seine Zulassung zur erleichterten Prüfung. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 172 Abs. 1 Nr, 2 PatAnwO kann zur erleichterten Prüfung zugelassen werden, wer auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat. Hinzu kommen muß eine in der Vorschrift näher beschriebene langjährige Bewährung in der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes. Wie der Antragsteller selbst nicht bezweifelt, war und ist die Chemie-Schule Dr. an der er seine Aus- bildung erlangt hat, keine Ingenieurschule. Sie ist einer solchen aber auch nicht gleichwertig. Nach dem heutigen, in Hochschule, Fachhochschule und Fachschule gegliederten Berufsbildungssystem ist die Chemie-Schule auf der untersten, den Anforderungen des § 172 PatAnwO nicht genügenden Stufe einzuordnen. Dies ergibt die vom Antragsgegner eingeholte Auskunft des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 25. August 1981. Ob für die Beurteilung der sachlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 172 PatAnwO darauf oder auf die Lage in einem früheren Zeitpunkt abzustellen ist, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1982 - PatAnwZ 2/81). Er braucht die Frage auch jetzt nicht zu entscheiden. Wenn der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung des Antragstellers im Jahre 1958 als maßgebend anzusehen wäre, ergibt sich kein anderes Bild. Das gilt auch unter Berücksichtigung seines Vortrags, wonach die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zu dem Chemie-Ingenieur und zu dem Chemotechniker seinerzeit gleich waren. Maßgebende Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge eines Chemie-Ingenieurs und eines Chemotechnikers ist hier die vorgeschriebene Studiendauer. Während die Ausbildung des Antragstellers zwei Jahre dauerte, hätte er für einen Abschluß auf einer Ingenieurschule drei Jahre benötigt. Der Chemieingenieur hatte also eine um die Hälfte längere Ausbildungszeit, die gewährleistete, daß er umfangreicheres und vertiefteres Wissen vermittelt erhielt. Dieser Unterschied ist so erheblich, daß der Ausbildungsgang des Chemotechnikers inhaltlich und bezüglich des Stoffangebots einer anderen Ausbildungsebene zugeordnet werden muß. Der dagegen vom Antragsteller ins Feld geführte Vergleich verschiedener Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen schlägt nicht durch. Ein ChemieStudium mag länger dauern als das Studium des allgemeinen Maschinenbaus. Auch das kürzeste Hochschulstudium währt aber so lange, daß es dem Studenten die für eine solche Ausbildung wesentlichen Fähigkeiten zu vermitteln vermag. Daher ist die Einordnung der Hochschulabschlüsse auf derselben Qualifikationsebene gerechtfertigt. Im Verhältnis zwischen dem Abschluß einer Ingenieurschule und der erheblich kürzeren Technikerausbildung ist das nicht der Fall. Der Antragsteller kann nicht einwenden, die Ausbildung zu dem Chemie-Ingenieur sei lediglich auf die des Chemotechnikers aufgestockt und auf eine spezielle Verwendung in der Produktion ausgerichtet gewesen. Auch eine solche Ausbildung vermittelt eine für den Beruf des Patentanwalts förderliche breitere Wissensgrundlage. Das Oberlandesgericht hat sie zudem mit Recht an den Regelvoraussetzungen gemessen, welche § 6 PatAnwO für den Beruf des Patentanwalts fordert. Im Vergleich zu dem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vermag ein zweijähriger berufspraktischer Ausbi1dungsgang keine zureichende technische Vorbildung zu vermitteln. Die in § 172 PatAnwO vorausgesetzte Vorbildung ist daher das Mindestmaß dessen, was im Interesse einer sachgerechten Betreuung der Rechtsuchenden verlangt werden muß. Hieran scheitern die Erwägungen des Antragstellers zu dem Zweck der Übergangsregelung des § 172 PatAnwO. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung als Chemieingenieur und als Chemotechniker ergibt sich schließlich auch nicht aus der Verwendbarkeit beider Personengruppen für dieselben Posten, wie dies der Antragsteller vorträgt. Daß die Industrie viele Stellen wahlweise zur Besetzung mit einem Techniker oder einem Ingenieur anbietet, ist nicht ungewöhnlich. Die Besetzung des Postens geschieht, wie der Antragsteller nicht in Abrede stellt, nach der persönlichen Qualifikation gerade für die mit der einzelnen Stelle verbundene Aufgabe. Das ändert nichts daran, daß der Ingenieur Uber die breitere Ausbildung verfügt, die ihn befähigen soll, über die Anforderungen einer bestimmten Stelle hinaus auch in fremde Materien vorzudringen. Für den Beruf des Patentanwalts, der zur Wahrnehmung aller in §§ 3, 4 PatAnwO beschriebenen Aufgaben in der Lage sein muß, ist diese Fähigkeit schlechthin wesentlich. 3. Der Antragsteller macht weiter geltend, daß er nach seinem beruflichen Werdegang und seiner gegenwärtigen Stellung als leitender Angestellter unzweifelhaft diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten habe, die das Gesetz mit der in § 172 PatAnwO getroffenen Ubergangsregelung von dem Zulassungsbewerber erwartet. Damit verkennt der Antragsteller, daß das Gesetz für die Zulassung zur erleichterten Patentanwaltsprüfung zwei verschiedene Voraussetzungen aufstellt, die beide erfüllt sein müssen. Neben der Vorbildung ist dies die Bewährung in der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich der Antragsteller in der Praxis erworben. Das Erfordernis der dem Gesetz genügenden Vorbildung fällt dadurch nicht weg. 8 III, Den Geschäftswert hat der Senat für beide Rechtszüge auf 50,000,— DM festgesetzt. Dieser Wert entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1982 - PatAnwZ 2/81). Girisch Bruchhausen Jähnke Schmied-Kowarzik Fincke