BGH · PatAnwZ 1/73 vom 21.01.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Seinen ersten Zulassungsantrag verfolgte er zunächst nicht weiter, nachdem die Antragsgegnerin sich gutachtlich dahin geäußert hatte, daß im Hinblick auf sein Dienstverhältnis zur Firma G der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO vorliege. reits vorher zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft einverstanden sei, und daß ihm sodann ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zur Verfügung stehen werde; nunmehr legte der Antragsteller eine Zusatzvereinbarung zu seinem Dienstvertrag vom 18. Das Oberlandesgericht führt aus, die Antragsgegnerin habe im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO vorliege* Zwar sei ihrer Auffassung, wonach die Änderung des Dienst-vertrages des Antragstellers durch die Firma G nur zu dem Schein erfolgt sei, nicht zu folgen. Sie würde voraussetzen, daß das Wort "überwiegend" sich auf die Wortfolge "für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" beziehen sollte. Vorschrift bestimmt demgemäß ihrem Wortlaut nach, daß der Versagungsgrund vorliegt, wenn der Bewerber mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit und -kraft für eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leistende Angestelltentätigkeit aufzubringen hat. 2. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist auch den Materialien zur Patentanwaltsordnung nichts zu entnehmen, was für eine abweichende Auslegung der Vorschrift sprechen könnte. Der Grund für die Aufnahme des (gegenüber der Bundesrechtsanwaltsordnung zusätzlichen) Versagungsgrundes der Nr. 9 in die Vorschrift des § 14 Abs. 1 PatAnwO liegt nach der amtlichen Begründung darin, daß die Gefahr von Interessenkollisionen, wie sie sich aus dem Nebeneinander von abhängiger und freiberuflicher Tätigkeit ergeben können, nach Möglichkeit herabgesetzt werden sollte. dadurch geschehen, daß in einem Dienstverhältnis stehende Bewerber nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, wenn ihre für den Dienstherrn auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leistende Arbeit einen bestimmten Umfang überschreitet. Dabei kann es nur auf den an der Gesamtarbeitskraft des Bewerbers gemessenen Anteil seiner Angestelltentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ankommen, nicht dagegen auf das Verhältnis dieser Tätigkeit zu noch auf einem anderen, z.B. rein betriebstechnischen Gebiet für den Arbeitgeber zu erbringenden Dienstleistungen. Ein Bewerber, der nur einen geringen Teil seiner gesamten Arbeitskraft auf eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis verwenden muß, könnte gleichwohl nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, wenn er diesen geringen Arbeitsaufwand zu mehr als 50 % auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leisten hätte, obgleich der absolute Anteil seiner abhängigen Tätigkeit auf diesem Gebiet, gemessen an seiner Gesamtarbeitskraft, äußerst gering wäre. seiner Arbeitskraft einem Dienstverhältnis, davon aber nur die Hälfte dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu widmen hat, könnte Patentanwalt werden, obgleich der absolute Anteil seiner von ihm als Angestelltem auf diesem Gebiet einzusetzenden Arbeitskraft erheblich höher wäre als im ersten Fall. daß von den in einem festen Dienstverhältnis stehenden Patentassessoren nur diejenigen zur Patentanwaltschaft zugelassen werden könnten, die innerhalb dieser Angestelltentätigkeit nicht nur Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes zu bearbeiten haben, sondern daneben mindestens im gleichen Umfang noch auf einem anderen Gebiet eingesetzt sind. Denn kein Unternehmen von Bedeutung wird einen Angestellten, der sich über seine technisch-naturwissenschaftlichen Examina hinaus noch der zeitraubenden und kostspieligen Ausbildung auf dem schwierigen Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unterzogen und diese Ausbildung mit der* Patentanwaltsprüfung abgeschlossen:hat, mit' einem Teil seiner Arbeitskraft auf einem anderen, etwa betriebstechnischen Gebiet verwenden. Das würde aber dazu führen, daß zur Patentanwaltschaft nur solche im Angestelltenverhältnis tätigen Bewerber zugelassen werden könnten, die im Dienst so kleiner Betriebe stehen, daß sie dort nicht ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes verwendet werden können. Der Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO, Interessenkollisionen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist für die Auslegung der Vorschrift noch in anderer Hinsicht von Bedeutung. Nach ihrem Wortlaut ist der Versagungsgrund gegeben, wenn der Bewerber dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfügung stellen 11 muß11. Daraus hat der Antragsteller gefolgert, daß im Rahmen seiner gesamten Arbeitskapazität nur der Teil seiner Angestelltentätigkeit nicht überwiegen dürfe, zu dessen Ausübung er nach dem Dienstvertrag verpflichtet ist, während eine für den Auftraggeber darüber hinaus freiwillig geleistete Tätigkeit nicht zählen würde. Die Gefahr von Interessenkollisionen hängt nämlich vom Gesamtumfang der im Angestelltenverhältnis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geleisteten Tätigkeit ab und nicht davon, wie-, weit diese Tätigkeit in Erfüllung einer Verpflichtung und wieweit sie freiwillig ausgeübt wird. Es genügt daher nicht, wenn der Bewerber den Nachweis führt, daß er auf Grund seines Arbeitsvertrages nicht mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft einzusetzen verpflichtet ist; entscheidend ist vielmehr, daß seine Angestelltentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dieses Maß tatsächlich nicht überschreitet. Seine Anhörung und die Vernehmung des Zeugen N haben ergeben, daß der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt, seine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leistende Tätigkeit bei der Firma G zugunsten seiner künftigen Patentanwalts- Er ist in der Verhandlung vor dem Senat eindringlich darauf hingewiesen worden, daß er die die Hälfte seiner Gesamtarbeitskraft zur Zeit noch übersteigende Angestelltentätigkeit im Falle seiner Zulassung nicht erst nach und nach, wie er ursprünglich beabsichtigt! sondern kurzfristig auf das ihm dann noch erlaubte Maß zurückführen muß, und daß bei einem Verstoß dagegen seine Zulassung nach der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs.

Schlagwörter

TätigkeitRechtsschutzesBewerberPatentanwaltschaftgebietenZulassung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja PatAnwO § 14 Zur Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO. BGH, Beschl. v. 21. Januar 1974 - PatAnwZ 1/73 - OLG München BUNDESGERICHTSHOF PatAnwZ 1/73 BESCHLUSS in dem Verfahren des Patentassessors G V , N- T Straße , Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte; Dr. G und Dr. B gegen die Patentanwaltskammer, , M straße , Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Mi Prof. Dr. N. - Verfahrensbevollmächtigte: und Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 21. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Bruchhausen und Bendler sowie die Patentanwälte Dr. Schönwald und Dr. Schmied-Kowarzik beschlossen: Der Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen des Bayerischen Oberlande sgerichts München vom 12. Februar 1973 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die diesem in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Patentassessor. Seit dem 1. Juli 1970 ist er als Angestellter in der Patentabteilung der Firma G , Fürth/Bayem, tätig. Er führt dort die Funktionsbezeichnung ••Direktionsassistent" und hat im Rahmen seines Geschäftsbereichs Handlungsvollmacht. Seit August 1971 bemüht er sich um seine Zulassung zur Patentanwaltschaft. Seinen ersten Zulassungsantrag verfolgte er zunächst nicht weiter, nachdem die Antragsgegnerin sich gutachtlich dahin geäußert hatte, daß im Hinblick auf sein Dienstverhältnis zur Firma G der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO vorliege. Am 5. Juni 1972 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft. Er berief sich nunmehr auf eine neue Regelung seines Vertragsverhältnisses zur Firma G . Diese hatte be- reits vorher zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft einverstanden sei, und daß ihm sodann ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zur Verfügung stehen werde; nunmehr legte der Antragsteller eine Zusatzvereinbarung zu seinem Dienstvertrag vom 18. Februar 1972 vor, in der es heißt: ••Die Mindestarbeitszeit beträgt 45 % der betrieblichen Arbeitszeit. Dem Arbeitnehmer steht es frei, auch über den Umfang der Mindestarbeitszeit hinaus für die Firma G EMV tätig zu sein. Die Vergütung wird der tatsächlichen Arbeitszeit angepaßt.” Weiter machte der Antragsteller geltend, daß er seit Ende 1970 mit dem Patentanwalt Dr. Ing. A S in Berlin zusammenarbeite, zu dessen Vertreter er bestellt sei, und der ihm einen Teil seiner Klientel übertragen wolle. Die Antragsgegnerin sprach sich in ihrem erneuten Gutachten vom 26. Juli 1972 wiederum gegen die Zulassung des Antragstellers aus. Sie sah die Zusatzvereinbarung vom 18. Februar 1972 als Scheingeschäft an und hielt den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 weiterhin für gegeben. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Das Oberlandesgericht führt aus, die Antragsgegnerin habe im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO vorliege* Zwar sei ihrer Auffassung, wonach die Änderung des Dienst-vertrages des Antragstellers durch die Firma G nur zu dem Schein erfolgt sei, nicht zu folgen. Der Versagungsgrund ergebe sich aber daraus, daß der Antragsteller in seinem Angestelltenverhältnis überwiegend auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sei* Bei richtiger Auslegung der genannten Bestimmung müsse für die Zulassung zur Patentanwaltschaft nämlich einmal gefordert werden, daß ein im festen Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber überhaupt genügend Zeit für eine freiberufliche Tätigkeit aufbringen kann, und zusätzlich, daß die im festen Beschäftigungsverhältnis geleistete Tätigkeit sich nicht überwiegend auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken darf. Da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bei der Firma G überwiegend auf diesem Gebiet tätig sei, habe sich die Antragsgegnerin in ihrer gutachtlichen Stellungnahme zu Recht gegen seine Zulassung ausgesprochen. Dem kann nicht gefolgt werden. 1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Sie würde voraussetzen, daß das Wort "überwiegend" sich auf die Wortfolge "für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" beziehen sollte. Dagegen spricht, daß es dieser Wortfolge nicht voran- sondern nachgestellt ist. Es stellt demgemäß nicht eine Beziehung zwischen der Tätigkeit des Bewerbers auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und einer etwa noch auf einem anderen Gebiet für den Auftraggeber zu leistenden Arbeit her, sondern es vergleicht das Maß der Arbeitszeit und -kraft, die der Bewerber dem Auftraggeber auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zur Verfügung stellen muß, mit demjenigen, das ihm für eine freiberufliche Tätigkeit als Patentanwalt verbleiben würde. Die Vorschrift bestimmt demgemäß ihrem Wortlaut nach, daß der Versagungsgrund vorliegt, wenn der Bewerber mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit und -kraft für eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leistende Angestelltentätigkeit aufzubringen hat. 2. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist auch den Materialien zur Patentanwaltsordnung nichts zu entnehmen, was für eine abweichende Auslegung der Vorschrift sprechen könnte. Weder die amtliche Begründung (BlfPMZ 1966, 335 ff) noch der schriftliche Bericht des Rechtsausschusses (aaO S. 359 ff) noch der stenografische Bericht über die Sitzung des Deutschen Bundestages vom 9. und 20. Juni 1966 (aaO S. 363 ff) enthalten Anhaltspunkte dafür, daß das Wort "überwiegend" sich auf das Verhältnis der innerhalb eines Dienstverhältnisses einerseits auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, andererseits auf sonstigen Gebieten zu leistenden Angestelltentätigkeit beziehen sollte. 3. Gegen die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO geben möchte, spricht vor allem der Zweck der Bestimmung. Der Grund für die Aufnahme des (gegenüber der Bundesrechtsanwaltsordnung zusätzlichen) Versagungsgrundes der Nr. 9 in die Vorschrift des § 14 Abs. 1 PatAnwO liegt nach der amtlichen Begründung darin, daß die Gefahr von Interessenkollisionen, wie sie sich aus dem Nebeneinander von abhängiger und freiberuflicher Tätigkeit ergeben können, nach Möglichkeit herabgesetzt werden sollte. Das konnte nach den Vorstellungen der gesetzgebenden Körperschaften nur dadurch geschehen, daß in einem Dienstverhältnis stehende Bewerber nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, wenn ihre für den Dienstherrn auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leistende Arbeit einen bestimmten Umfang überschreitet. Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß die Gefahr von Interessenkollisionen umso höher ist, je umfangreicher diese Spezialtätigkeit im Einzelfalle ist. Dabei kann es nur auf den an der Gesamtarbeitskraft des Bewerbers gemessenen Anteil seiner Angestelltentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ankommen, nicht dagegen auf das Verhältnis dieser Tätigkeit zu noch auf einem anderen, z.B. rein betriebstechnischen Gebiet für den Arbeitgeber zu erbringenden Dienstleistungen. Denn diese letzteren interessieren für die hinsichtlich der Nr. 9 der Bestimmung allein bedeutsame Frage möglicher Interessenkollisionen überhaupt nicht; ihnen könnte allenfalls im Rahmen der Nr. 8 Bedeutung zukommen. a) Mit Recht weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 9 zu eigenartigen Ergebnissen führen würde. Ein Bewerber, der nur einen geringen Teil seiner gesamten Arbeitskraft auf eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis verwenden muß, könnte gleichwohl nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, wenn er diesen geringen Arbeitsaufwand zu mehr als 50 % auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leisten hätte, obgleich der absolute Anteil seiner abhängigen Tätigkeit auf diesem Gebiet, gemessen an seiner Gesamtarbeitskraft, äußerst gering wäre. Ein anderer Bewerber dagegen, der den weitaus größten Teil seiner Arbeitskraft einem Dienstverhältnis, davon aber nur die Hälfte dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu widmen hat, könnte Patentanwalt werden, obgleich der absolute Anteil seiner von ihm als Angestelltem auf diesem Gebiet einzusetzenden Arbeitskraft erheblich höher wäre als im ersten Fall. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Ziel der Bestimmung, die Gefahr von Interessenkölli-sionen möglichst gering zu halten, nicht zu vereinbaren. b) Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung kann aber noch aus einem weiteren Grunde nicht richtig sein. Sie würde nämlich zur Folge haben, . daß von den in einem festen Dienstverhältnis stehenden Patentassessoren nur diejenigen zur Patentanwaltschaft zugelassen werden könnten, die innerhalb dieser Angestelltentätigkeit nicht nur Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes zu bearbeiten haben, sondern daneben mindestens im gleichen Umfang noch auf einem anderen Gebiet eingesetzt sind. Damit würden für die Zulassung der Patentanwaltschaft praktisch alle in größeren Unternehmen tätigen Patentassessoren ausscheiden. Denn kein Unternehmen von Bedeutung wird einen Angestellten, der sich über seine technisch-naturwissenschaftlichen Examina hinaus noch der zeitraubenden und kostspieligen Ausbildung auf dem schwierigen Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unterzogen und diese Ausbildung mit der* Patentanwaltsprüfung abgeschlossen:hat, mit' einem Teil seiner Arbeitskraft auf einem anderen, etwa betriebstechnischen Gebiet verwenden. Vielmehr werden solche Kräft in aller Regel ausschließlich auf ihrem Spezialgebiet, nämlich in der Patentabteilung oder - wo eine solche nicht bestehen sollte - als Patentsachbearbeiter eingesetzt. Das würde aber dazu führen, daß zur Patentanwaltschaft nur solche im Angestelltenverhältnis tätigen Bewerber zugelassen werden könnten, die im Dienst so kleiner Betriebe stehen, daß sie dort nicht ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes verwendet werden können. Es liegt auf der Hand, daß das nicht im Sinne der Bestimmung liegen kann, zu demal auf diese Weise gerade den qualifizierteren Patentassessoren, die eine Anstellung in einem bedeutenden Unternehmen gefunden haben, der Weg zur Patentanwaltschaft verschlossen bliebe. 4. Der Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO, Interessenkollisionen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist für die Auslegung der Vorschrift noch in anderer Hinsicht von Bedeutung. Nach ihrem Wortlaut ist der Versagungsgrund gegeben, wenn der Bewerber dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfügung stellen 11 muß11. Daraus hat der Antragsteller gefolgert, daß im Rahmen seiner gesamten Arbeitskapazität nur der Teil seiner Angestelltentätigkeit nicht überwiegen dürfe, zu dessen Ausübung er nach dem Dienstvertrag verpflichtet ist, während eine für den Auftraggeber darüber hinaus freiwillig geleistete Tätigkeit nicht zählen würde. Ersichtlich deswegen hat der Antragsteller mit der Firma G am 18. Februar 1972 vereinbart, daß seine Mindestarbeitszeit 45 % der betrieblichen Arbeitszeit beträgt, daß es ihm aber freisteht, auch über den Umfang der Mindestarbeitszeit hinaus für die Firma G tätig zu sein. Durch eine solche Vereinbarung läßt sich Jedoch die Schranke des § 14 Abs. 1 Nr. 9 nicht umgehen. Diese 10 - Vorschrift ist nach Sinn und Zweck nicht so auszulegen, wie der Antragsteller meint. Die Gefahr von Interessenkollisionen hängt nämlich vom Gesamtumfang der im Angestelltenverhältnis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geleisteten Tätigkeit ab und nicht davon, wie-, weit diese Tätigkeit in Erfüllung einer Verpflichtung und wieweit sie freiwillig ausgeübt wird. Es genügt daher nicht, wenn der Bewerber den Nachweis führt, daß er auf Grund seines Arbeitsvertrages nicht mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft einzusetzen verpflichtet ist; entscheidend ist vielmehr, daß seine Angestelltentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dieses Maß tatsächlich nicht überschreitet. Dabei ist auf die Zeit nach seiner Zulassung zur Patentanwaltschaft abzustellen. 5. Diese Voraussetzungen wird der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats erfüllen. Seine Anhörung und die Vernehmung des Zeugen N haben ergeben, daß der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt, seine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu leistende Tätigkeit bei der Firma G zugunsten seiner künftigen Patentanwalts- tätigkeit so weit einzuschränken, daß sie nicht mehr als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit und -kraft in Anspruch nehmen wird. Er ist in der Verhandlung vor dem Senat eindringlich darauf hingewiesen worden, daß er die die Hälfte seiner Gesamtarbeitskraft zur Zeit noch übersteigende Angestelltentätigkeit im Falle seiner Zulassung nicht erst nach und nach, wie er ursprünglich beabsichtigt! sondern kurzfristig auf das ihm dann noch erlaubte Maß zurückführen muß, und daß bei einem Verstoß dagegen seine Zulassung nach der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. >1 11 Nr. 6 PatAnwO zurückzunehmen ist. Der Beschwerdeführer ist sich dieser Verpflichtung wohl bewußt und hat auch im einzelnen glaubhaft dargelegt, wie er seine Tätigkeit bei der Firma G künftig einschränken wird. Der Zeuge N hat erklärt, daß die Firma G: mit dieser Ein- schränkung einverstanden ist und ihr in ihrer personellen Planung Rechnung tragen wird. 6. Nach alledem kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Der Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 PatAnwO liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 153 Abs. 2 PatAnwO. Bendler Vogt Schönwald Bruchhausen Schmi e d-Kowarzik