BGH · PatAnwZ 1/72 vom 03.07.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

In Zulassungssachen (§§ 33 ff PatAnwO) ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur in den in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAnwO aufgeführten Fällen statthaft. In den Fällen des § 184 PatAnwO ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht in München vom 2. unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen, während der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: 1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist in Zulassungssachen (§§ 33 ff PatAO) nur in den in § 38 Abs. 1 226) ergehen - als solcher ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung anzusehen, §§ 38 Abs. 2 und 39 der Ausbildungsund Prüfungsordnung -, ist zwar ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen (§ 184 Abs. 1 Satz 1 PatAO); eine sofortige Beschwerde, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Dementsprechend ist §184 Abs.3 Satz 2 PatAO gefaßt worden, der auf die §§ 33, 35 bis 37 PatAO verweist, den § 38 PatAO, der die sofortige Beschwerde regelt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, jedoch ausklammert. Der Antragsteller hält seine sofortige Beschwerde deshalb für statthaft, weil die Frage, ob er die Prüfung bestanden habe, für ihn von weittragender Bedeutung und für seine Existenz von ebenso großem Gewicht sei wie die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO aufgezählten Fälle. Diese Umstände können jedoch bei der Prüfung der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, in der über einen außerhalb der Aufzählung des § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO liegenden Fall entschieden ist, nicht herangezogen werden. Die weittragende Bedeutung bestimmter Entscheidungen für die Existenz des Betroffenen hat den Gesetzgeber zwar veranlaßt, in bestimmten aufgezählten Fällen die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts zuzulassen (Bundesratsdrucksache 508/63» Seite 54 und Bundestagsdrucksache V/276, Seite 55); der Gesetzgeber hat jedoch mit der Aufführung von Einzelfällen für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gleichzeitig die Entlastung des Bundesgerichtshofs im Auge gehabt (siehe die zuvor bezeichneten Drucksachen). Deshalb kann die die Zulassung der sofortigen Beschwerde beschränkende Entscheidung des Gesetzgebers nicht dahin ausgelegt werden, daß auch in weiteren, in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO nicht genannten Fällen, auch wenn eine nach der Patentanwaltsordnung getroffene Entscheidung für die Existenz des Betroffenen von weittragender Bedeutung ist, in Erweiterung des gesetzlichen Zulassungskataloge s dieses Rechtsmittel gleichfalls zugelassen wäre. teilweise abgedruckt bei LM Nr. 3 zu § 223 BRAO, dem der Leitsatz vorangestellt ist, "im Verfahren nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (- entspricht § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO -) genannten Fällen", steht dem nicht entgegen. Das ist deswegen geschehen, um, wie oben dargelegt und bereits in dem Beschluß des Senats BGH LM Nr. 1 zu § 38 PatAO ausgeführt ist, die sofortige Beschwerde auszuschließen.

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BRAOPatAOFallBeschwerdePrüfungsofortig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja PatAnwO §§38, 184 In Zulassungssachen (§§ 33 ff PatAnwO) ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur in den in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAnwO aufgeführten Fällen statthaft. In den Fällen des § 184 PatAnwO ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. BGH, Beschl. v. 3. Juli 1972 - PatAnwZ 1/72 - OLG München BUNDESGERICHTSHOF PatAnwZ 1/72 BESCHLUSS in dem Verfahren des Patentingenieurs Dr. Gerhard B . , Be - L , Ba ■ Straße , Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Präsidenten des Deutschen Patentamts, München Antragsgegner und Beschwerdegegner 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 3. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt, des Patentanwalts Dr. Willrath, des Bundesrichters Börtzler, des Patentanwalts Dr. Ing. Lotterhos und des Bundesrichters Dr. Bruchhausen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht in München vom 2. November 1971 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist seit 1961 Erlaubnisscheininhaber (vgl. § 171 PatAO). Er hat am 12. und 13. November (schriftlich) und am 16. Dezember 1970 (mündlich) die erleichterte Prüfung der Rechtskenntnisse gemäß §§ 8, 173 Abs. 1 PatAO zu dem ersten Mal wiederholt, aber nicht bestanden. Er hat deshalb Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Patentanwaltsenat beim Oberlandes gericht München hat den Antrag des Antragstellers, den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 1970 aufzuheben, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Prüfungsausschuß zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu bescheiden, hilfsweise: unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen, während der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: als unbegründet zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unstatthaft. 1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist in Zulassungssachen (§§ 33 ff PatAO) nur in den in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO aufgeführten Fällen statthaft. Diese Aufzählung ist erschöpfend (vgl. den Beschluß vom 24. März 1969 - PatAnwZ 1/68 - abgedruckt bei LM Nr. 1 zu § 38 PatAO). Der vorliegende Fall der gerichtlichen Entscheidung Uber die nicht bestandene Prüfung der Rechtskenntnisse (§§ 8, 173 ff PatAO) ist in § 38 Abs. i Nr. 1 bis 4 PatAO nicht aufgeführt. 2. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 184 PatAO behandelt. Auch das verhilft der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht zur erforderlichen Statthaftigkeit. Bei Verwaltungsakten, die nach der Patentanwaltsordnung oder nach einer auf Grund der PatentanwaltsOrdnung erlassenen Rechtsverordnung (hier: Ausbildungsund Prüfungsordnung vom 21. März 1969 - BGBl I S. 226) ergehen - als solcher ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung anzusehen, §§ 38 Abs. 2 und 39 der Ausbildungsund Prüfungsordnung -, ist zwar ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen (§ 184 Abs. 1 Satz 1 PatAO); eine sofortige Beschwerde, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Im Gesetzgebungsverfahren ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen nicht für erforderlich gehalten worden (vgl. Bundesratsdrucksache 508/63, Seite 69; Bundestagsdrucksache IV/2045, Seite 69 und V/276, Seite 72). Dementsprechend ist §184 Abs. 3 Satz 2 PatAO gefaßt worden, der auf die §§ 33, 35 bis 37 PatAO verweist, den § 38 PatAO, der die sofortige Beschwerde regelt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, jedoch ausklammert. 3. Der Antragsteller hält seine sofortige Beschwerde deshalb für statthaft, weil die Frage, ob er die Prüfung bestanden habe, für ihn von weittragender Bedeutung und für seine Existenz von ebenso großem Gewicht sei wie die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO aufgezählten Fälle. Diese Umstände können jedoch bei der Prüfung der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, in der über einen außerhalb der Aufzählung des § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO liegenden Fall entschieden ist, nicht herangezogen werden. Die weittragende Bedeutung bestimmter Entscheidungen für die Existenz des Betroffenen hat den Gesetzgeber zwar veranlaßt, in bestimmten aufgezählten Fällen die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts zuzulassen (Bundesratsdrucksache 508/63» Seite 54 und Bundestagsdrucksache V/276, Seite 55); der Gesetzgeber hat jedoch mit der Aufführung von Einzelfällen für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gleichzeitig die Entlastung des Bundesgerichtshofs im Auge gehabt (siehe die zuvor bezeichneten Drucksachen). Deshalb kann die die Zulassung der sofortigen Beschwerde beschränkende Entscheidung des Gesetzgebers nicht dahin ausgelegt werden, daß auch in weiteren, in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO nicht genannten Fällen, auch wenn eine nach der Patentanwaltsordnung getroffene Entscheidung für die Existenz des Betroffenen von weittragender Bedeutung ist, in Erweiterung des gesetzlichen Zulassungskataloge s dieses Rechtsmittel gleichfalls zugelassen wäre. Der Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1969 - AhwZ (B) 9/69 - teilweise abgedruckt bei LM Nr. 3 zu § 223 BRAO, dem der Leitsatz vorangestellt ist, "im Verfahren nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (- entspricht § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO -) genannten Fällen", steht dem nicht entgegen. § 223 BRAO weicht bei der hier maßgeblichen Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde von § 184 PatAO ab. In § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO ist auf § 42 BRAO verwiesen, der die sofortige Beschwerde regelt. In § 184 Abs. 3 PatAO fehlt die Verweisung auf die dem § 42 BRAO entsprechende Vorschrift des § 38 PatAO. Das ist deswegen geschehen, um, wie oben dargelegt und bereits in dem Beschluß des Senats BGH LM Nr. 1 zu § 38 PatAO ausgeführt ist, die sofortige Beschwerde auszuschließen. 4. Die sofortige Beschwerde ist demnach als unzulässig zu verwerfen, ohne daß dazu eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre (vgl. BGHZ 44, 25, 27). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 38 Abs. 6 Satz 2 PatAO, 13 a Abs. 1 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts' erfolgt nach §§ 154 Abs. 2 PatAO, 30 Abs. 2 KostO. Vogt Willrath Börtzler Lotterhos Bruchhausen