BGH · PatAnwZ 1/72 vom 03.07.1972
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Leitsatz / Zusammenfassung
In Zulassungssachen (§§ 33 ff PatAnwO) ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur in den in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAnwO aufgeführten Fällen statthaft. In den Fällen des § 184 PatAnwO ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht in München vom 2. unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen, während der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: 1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist in Zulassungssachen (§§ 33 ff PatAO) nur in den in § 38 Abs. 1 226) ergehen - als solcher ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung anzusehen, §§ 38 Abs. 2 und 39 der Ausbildungsund Prüfungsordnung -, ist zwar ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen (§ 184 Abs. 1 Satz 1 PatAO); eine sofortige Beschwerde, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Dementsprechend ist §184 Abs.3 Satz 2 PatAO gefaßt worden, der auf die §§ 33, 35 bis 37 PatAO verweist, den § 38 PatAO, der die sofortige Beschwerde regelt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, jedoch ausklammert. Der Antragsteller hält seine sofortige Beschwerde deshalb für statthaft, weil die Frage, ob er die Prüfung bestanden habe, für ihn von weittragender Bedeutung und für seine Existenz von ebenso großem Gewicht sei wie die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO aufgezählten Fälle. Diese Umstände können jedoch bei der Prüfung der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, in der über einen außerhalb der Aufzählung des § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO liegenden Fall entschieden ist, nicht herangezogen werden. Die weittragende Bedeutung bestimmter Entscheidungen für die Existenz des Betroffenen hat den Gesetzgeber zwar veranlaßt, in bestimmten aufgezählten Fällen die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts zuzulassen (Bundesratsdrucksache 508/63» Seite 54 und Bundestagsdrucksache V/276, Seite 55); der Gesetzgeber hat jedoch mit der Aufführung von Einzelfällen für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gleichzeitig die Entlastung des Bundesgerichtshofs im Auge gehabt (siehe die zuvor bezeichneten Drucksachen). Deshalb kann die die Zulassung der sofortigen Beschwerde beschränkende Entscheidung des Gesetzgebers nicht dahin ausgelegt werden, daß auch in weiteren, in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO nicht genannten Fällen, auch wenn eine nach der Patentanwaltsordnung getroffene Entscheidung für die Existenz des Betroffenen von weittragender Bedeutung ist, in Erweiterung des gesetzlichen Zulassungskataloge s dieses Rechtsmittel gleichfalls zugelassen wäre. teilweise abgedruckt bei LM Nr. 3 zu § 223 BRAO, dem der Leitsatz vorangestellt ist, "im Verfahren nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (- entspricht § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PatAO -) genannten Fällen", steht dem nicht entgegen. Das ist deswegen geschehen, um, wie oben dargelegt und bereits in dem Beschluß des Senats BGH LM Nr. 1 zu § 38 PatAO ausgeführt ist, die sofortige Beschwerde auszuschließen.