BGH · PatAnwSt (R) 1/80 vom 29.09.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revisionen der Patentanwälte gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München vom 8. gegen ihre Standespflichten, insbesondere gegen den ihnen bekannten § 2 Abs.3 Satz 2 der Richtlinien für die Berufsausübung der Patentanwälte vom 24./25. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die in § 2 Abs.3 der Richtlinien vom Oktober 1969 niedergelegte Auffassung, der Betrieb eines Patentverwertungsbüros durch einen Patentanwalt verstoße gegen die Standespflicht des Patentanwalts, gebe die fast ausnahmslos unter Patentanwälten geltende und anerkannte Auffassung wieder. Das Berufungsgericht brauchte dem Umstand, daß bisher die Tätigkeit einzelner Patentanwälte in den "firmeneigenen" Patentverwertungsgesellschaften Li und Ph "geduldet Daß in den Patentabteilungen großer Industrieunternehmen und in deren Tochtergesellschaften Patentanwälte als Angestellte tätig sind und auch eine Verwertungstätigkeit ausüben, berührt entgegen der Meinung der Revisionen den Bestand und die Geltung der allgemein anerkannten Auffassung von der Pflichtwidrigkeit des Betriebs eines Patentverwertungsbüros durch einen Patentanwalt nicht. a) Die Freiheit der Berufsausübung kann durch "Regelungen" beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das zweckmäßig erscheinen lassen, wobei das Übermaßverbot zu beachten ist und im Hinblick auf das verfolgte Ziel das schonendste Mittel zu wählen ist, BVerfGE 7, 377, 405 f; 30, 292, 316. Mai 1900 hat sich der Gesetzgeber noch außer Stand gesehen, die bei der Verwertung von gewerblichen Schutzrechten erkannten Mißstände im Rahmen eines Gesetzes zu beseitigen, das dem Patentamt eine überwachende Tätigkeit zuwies. Er hielt zwar gewisse Arten von Nebentätigkeiten mit dem Beruf des Patentanwalts für unvereinbar, zählte dazu aber noch nicht die Tätigkeit bei der Patentverwertung (siehe die Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes betr. Mai 1900 wurden Patentanwälte zunächst noch weiterhin als Gewerbetreibende angesehen und der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens der Vermittlung der Verwertung von Patenten und Gebrauchsmustern durch einen Patentanwalt als mit dessen Berufsstand vereinbar angesehen (Damme, Das Reichsgesetz betreffend die Patentanwälte, 1900, S. Das Patentanwaltsgesetz von 1933 enthielt in § 9 die wichtige Neuerung, daß auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes neben den Rechtsanwälten nur die Patentanwälte befugt sind, sich berufsmäßig für andere auf eigene Rechnung zu betätigen und untersagte anderen Personen auch die berufsmäßige Anfertigung von Schriftsätzen oder Beschreibungen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen für in- oder ausländische Behörden oder Schiedsgerichte sowie die Erteilung von Auskünften. September 1966 erklärte die Bundesregierung zu dem Entwurf des § 2, der bestimmt, daß der Patentanwalt einen freien Beruf ausübt und seine Tätigkeit kein Gewerbe ist, diese Regelung solle klarstellen, daß nach den für die Berufsausübung geltenden herkömmlichen Grundsätzen es dem Patentanwalt nicht erlaubt sei, sich mit der Verwertung von Schutzrechten zu befassen (siehe die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf der Patentanwaltsordnung Bundesrats-Drucksache 508/63 Seite 45). Nach der Entstehungsgeschichte der Patentanwaltsordnung hat der Gesetzgeber die berufsmäßige gewerbliche Verwertung von Schutzrechten als mit dem Beruf eines Patentanwalts unvereinbar erachtet. Die strenge Trennung des Berufs des Patentanwalts von dem eines "Patentverwerters" ist geboten, weil der Patentanwalt in dem ihm durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Aufgabenbereich unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (§ 1 PatAnwO), kein Gewerbe ausübt und sich in seinem Beruf zu dem Wohle der Allgemeinheit nicht von der Absicht der Gewinnerzielung bestimmen lassen darf.Dem würde das Gewinnstreben, das bei der berufsmäßigen Verwertung von Schutzrechten aus der Natur der Sache heraus im Vordergrund steht, widerstreiten. Diese Regelung der Berufsausübung der Patentanwälte ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, um die Betätigung eines Patentanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege von berufsmäßigen Tätigkeiten freizuhalten, bei denen das Gewinnstreben im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung der Berufsausübung der Patentanwälte an das Ubermaßverbot gehalten, als er im Jahre 1966, den herkömmlichen Grundsätzen folgend, die Unvereinbarkeit des Berufs des Patentanwalts mit der berufs- Es ist nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber das erstrebte Ziel, den Beruf des Patentanwalts von auf Gewinnerzielung ausgerichteten Berufstätigkeiten freizuhalten, auf eine die Beteiligten schonendere Weise als durch eine Unvereinbarungsregel hätte herbeiführen können. c) Die Patentanwälte können sich zur Rechtfertigung ihres Handelns auch nicht auf die Richtlinien des Rats des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter für die Berufusausübung berufen. Die im letzten Halbsatz des Buchstabens b vorgesehene Ausnahme deckt nicht den berufsmäßigen Erwerb und die berufsmäßige Verwertung und das treuhänderische Halten von gewerblichen Schutzrechten durch einen Patentanwalt oder, was dem gleichsteht, durch eine Gesellschaft, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ein Patentanwalt ist. d) Die Patentanwälte E; und L haben daher mit ihrer Betätigung als Geschäftsführer einer sogenannten Patentverwertungsgesellschaft ihre Standespflichten nach § 39 PatAnwO i.V. 3. Daß der Maßnahmenausspruch gegen das Gesetz verstoße, machen die Patentanwälte nicht geltend.

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Schlagwörter

TätigkeitPatentanwaltsgewerblichGesetzVerwertungPatentanwältePatentanwaltsordnungGesetzgeberRichtliniePatentanwalt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein PatAnwO §§ 2 Abs. 2, 39 Patentverwertung Die berufsmäßige Patentverwertung ist standeswidrig. BGH, Urt. v. 29. September 1980 - PatAnwSt(R) 1/80 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES PatAnwSt(R) 1/80 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen 1. den Patentanwalt Dipl.-Ing. Eckhardt E ♦ geb. am 1933» wohnhaft H straße } B 2. den Patentanwalt und Physiker Heinz L » geb. am 1928, wohnhaft 0 .ring D Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat in der Sitzung vom 29. September 1980, an der teilgenommen haben: Der Vorsitzende Richter Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter Dr. Bruchhausen und Dr. Girisch sowie die Patentanwälte und als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschart, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revisionen der Patentanwälte gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München vom 8. Februar 1980 werden verworfen. Die Patentanwälte haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen I. Nach Abschluß ihrer Berufsausbildung sind der Diplom-Ingenieur E und der Physiker L . am 18. Dezember 1964 zur Patentanwaltschaft zugelassen worden. Nachdem sie zuvor anderweitig beschäftigt waren, Patentanwalt L bis 1968 mit Generalvollmacht bei der Li -Patentverwaltungsgesellschaft mbH in Fr betreiben sie seit dem 1. Januar 1975 gemeinsam eine Patentanwaltskanzlei in Dr . Die Patentanwälte wurden am 9. Juli 1975 zu dem Je als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Me Gesellschaft für Entwicklung und Technik mbH, Sp- , bestellt und am 26. September 1975 in das Handelsregister des Amtsgerichts Langen eingetragen und sind als solche tätig geworden. Gesellschafter der Me •-GmbH sind die Firma Dr. W. Bi; Treuhand KG, Ba , und Heinz Ka , Büi .. Die Gesellschaft betreibt die Entwicklung technischer Erfindungen und deren Verwertung sowie den Erwerb gewerblicher Schutzrechte und deren - auch treuhänderisches - Halten und Auswerten. Die Staatsanwaltschaft wirft den Patentanwälten vor, durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der "Me* -GmbH" gegen ihre Standespflichten, insbesondere gegen den ihnen bekannten § 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien für die Berufsausübung der Patentanwälte vom 24./25. Oktober 1969, verstoßen zu haben, der einem Patentanwalt den "Betrieb eines Patentverwertungsbüros" untersagt. Das Landgericht hat die Patentanwälte vom Vorwurf der Pflichtverletzung freigesprochen. Das Oberlandesgericht dagegen hat sie der schuldhaften Standespflichtverletzung nach § 39 PatAnwO i.V. mit § 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien für schuldig befunden und sie je zu einem Verweis und einer Geldbuße von 1.000,-- DM verurteilt. Dagegen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen der Patentanwälte. II. Die Revisionen der Patentanwälte bleiben erfolglos. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die in § 2 Abs. 3 der Richtlinien vom Oktober 1969 niedergelegte Auffassung, der Betrieb eines Patentverwertungsbüros durch einen Patentanwalt verstoße gegen die Standespflicht des Patentanwalts, gebe die fast ausnahmslos unter Patentanwälten geltende und anerkannte Auffassung wieder. Dem stehe nicht entgegen, daß in besonderen Fällen die von "Patentanwälten alten Rechts" ausgeübte auslaufende praktisch unselbständige Tätigkeit in einer Patentverwertungsgesellschaft als Tochtergesellschaft(en) großer Industriefirmen, wie der Firmen Li -Patent-Verwaltungs-GmbH und Ph -Patentverwaltungs-GmbH, geduldet werde. Die hiergegen gerichtete Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht brauchte dem Umstand, daß bisher die Tätigkeit einzelner Patentanwälte in den "firmeneigenen" Patentverwertungsgesellschaften Li und Ph "geduldet daß heißt, dagegen nicht eingeschritten worden ist, keinen Einfluß auf die bestehende allgemeine Standesauffassung beizu demessen. Daß in den Patentabteilungen großer Industrieunternehmen und in deren Tochtergesellschaften Patentanwälte als Angestellte tätig sind und auch eine Verwertungstätigkeit ausüben, berührt entgegen der Meinung der Revisionen den Bestand und die Geltung der allgemein anerkannten Auffassung von der Pflichtwidrigkeit des Betriebs eines Patentverwertungsbüros durch einen Patentanwalt nicht. Hierbei handelt es sich um mit dem Betrieb eines allgemeinen Patent Verwertungsbüros nicht vergleichbare Sachverhalte. 2. Unbegründet sind auch die auf ein angeblich entgegenstehendes Öffentliches Interesse gestützten Rügen der Revisionen, die Einschränkung der Berufsausübung der Patentanwälte im Hinblick auf den Betrieb eines .Patentverwertungsbüros sei gesetzwidrig. a) Die Freiheit der Berufsausübung kann durch "Regelungen" beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das zweckmäßig erscheinen lassen, wobei das Übermaßverbot zu beachten ist und im Hinblick auf das verfolgte Ziel das schonendste Mittel zu wählen ist, BVerfGE 7, 377, 405 f; 30, 292, 316. Der Zweck der Förderung eines Berufes zur Erzielung einer höheren sozialen Gesamtleistung seiner Angehörigen kann die Freiheit der Berufsausübung einengende Vorschriften rechtfertigen, BVerFGE 7, 377, 406. Das Bundesverfassungsgericht hat sogenannte Inkompatibilitätsvorschriften, die es verbieten, neben einem (steuerberatenden) Beruf, bestimmte andere gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, mit Art. 12 des Grundgesetzes als vereinbar angesehen (BVerfG NJW 1980, 2123 m.w.Nachw.). b) Die Berufsausübung der Patentanwälte im Hinblick auf die erwerbswirtschaftliche Patentverwertung beschäftigt den Gesetzgeber schon seit langem. Bis zur Jahrhundertwende war der Beruf des Patentanwalts nur gewerberechtlichen Vorschriften unterworfen. Beim Erlaß des Gesetzes betreffend Patentanwälte vom 21. Mai 1900 hat sich der Gesetzgeber noch außer Stand gesehen, die bei der Verwertung von gewerblichen Schutzrechten erkannten Mißstände im Rahmen eines Gesetzes zu beseitigen, das dem Patentamt eine überwachende Tätigkeit zuwies. Er hielt zwar gewisse Arten von Nebentätigkeiten mit dem Beruf des Patentanwalts für unvereinbar, zählte dazu aber noch nicht die Tätigkeit bei der Patentverwertung (siehe die Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes betr. die Patentanwälte abgedruckt im Bl. f. PMZ 1900, S. 5, 8 f.). In der Reichstagskommission ist zwar die Gefahr gesehen worden, welche der Betrieb des Patentverwertungsgeschäfts in Verbindung mit dem "Vertretergeschäft" des Patentanwalts mitsichbringt. Die Reichsregierung hat schon damals eine scharfe Trennung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche als wünschenswert anerkannt, aber als nicht durchführbar bezeichnet, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, daß ein Nebengeschäfte betreibender Patentanwalt alles vermeiden werde, was einen Schatten auf die pflichtgemäße Ausübung seines Hauptberufes werfe (Damme, Reichsgesetz betr. Patentanwälte, 1900, S. 53). In den Erläuterungsbüchern zu dem Gesetz betr. Patentanwälte vom 21. Mai 1900 wurden Patentanwälte zunächst noch weiterhin als Gewerbetreibende angesehen und der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens der Vermittlung der Verwertung von Patenten und Gebrauchsmustern durch einen Patentanwalt als mit dessen Berufsstand vereinbar angesehen (Damme, Das Reichsgesetz betreffend die Patentanwälte, 1900, S. 50 und 54). Auch bei der Neuregelung des Berufrechts der Patentanwälte durch das Patentanwaltsgesetz vom 28. September 1933» das die berufsmäßige Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes - abgesehen von der die Erlaubnisscheininhaber betreffenden Ubergangsregelung der §§ 56 und 60 - ausschließlich in die Hände der Rechtsanwälte und der Patentanwälte legte, ließ sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten, Gefahren für das rechtsuchende Publikum abzuwenden, das er auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes als besonders gefährdet ansah. Das Patentanwaltsgesetz von 1933 enthielt in § 9 die wichtige Neuerung, daß auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes neben den Rechtsanwälten nur die Patentanwälte befugt sind, sich berufsmäßig für andere auf eigene Rechnung zu betätigen und untersagte anderen Personen auch die berufsmäßige Anfertigung von Schriftsätzen oder Beschreibungen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen für in- oder ausländische Behörden oder Schiedsgerichte sowie die Erteilung von Auskünften. Von einer Erwähnung der Verwertung von Erfindungen in diesem Zusammenhang sah das Gesetz ab. Erfindungen seien wie alle anderen wirtschaftlichen Werte im allgemeinen Gegenstand des freien Verkehrs. Beschränkungen hinsichtlich der Vermittler auf diesem Gebiet erschienen nicht erforderlich (siehe die Begründung zu dem Patentanwaltsgesetz vom 28. September 1933 abgedruckt im Bl. f. PMZ 1933, S. 254, 257 li. Sp.). In der Erläuterung zu § 9 PatAnwG berichtet Klauer, für die Verwertung der Erfindungen habe sich ein eigener Stand der sogenannten Industrie-Makler herausgebildet (Patentanwaltsgesetz, 1933» § 9 Anm. 3 a). Bei der Schaffung der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 erklärte die Bundesregierung zu dem Entwurf des § 2, der bestimmt, daß der Patentanwalt einen freien Beruf ausübt und seine Tätigkeit kein Gewerbe ist, diese Regelung solle klarstellen, daß nach den für die Berufsausübung geltenden herkömmlichen Grundsätzen es dem Patentanwalt nicht erlaubt sei, sich mit der Verwertung von Schutzrechten zu befassen (siehe die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf der Patentanwaltsordnung Bundesrats-Drucksache 508/63 Seite 45). Diese Begründung griffen die Abgeordneten Deringer, Busse (Herford) und die Franktionen der CDU/CSU und FDP bei ihrem Gesetzesantrag vom 10. Februar 1966 wortwörtlich auf (siehe Bundestags-Drucksache V/276 Seite 47 abgedruckt auch im Bl. PMZ 1966, S. 335, 341 re. Sp.). Nach der Entstehungsgeschichte der Patentanwaltsordnung hat der Gesetzgeber die berufsmäßige gewerbliche Verwertung von Schutzrechten als mit dem Beruf eines Patentanwalts unvereinbar erachtet. In diesem Sinne ist die Patentanwaltsordnung auszulegen. Die strenge Trennung des Berufs des Patentanwalts von dem eines "Patentverwerters" ist geboten, weil der Patentanwalt in dem ihm durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Aufgabenbereich unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (§ 1 PatAnwO), kein Gewerbe ausübt und sich in seinem Beruf zu dem Wohle der Allgemeinheit nicht von der Absicht der Gewinnerzielung bestimmen lassen darf. Dem würde das Gewinnstreben, das bei der berufsmäßigen Verwertung von Schutzrechten aus der Natur der Sache heraus im Vordergrund steht, widerstreiten. Diese Regelung der Berufsausübung der Patentanwälte ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, um die Betätigung eines Patentanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege von berufsmäßigen Tätigkeiten freizuhalten, bei denen das Gewinnstreben im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung der Berufsausübung der Patentanwälte an das Ubermaßverbot gehalten, als er im Jahre 1966, den herkömmlichen Grundsätzen folgend, die Unvereinbarkeit des Berufs des Patentanwalts mit der berufs- mäßigen Verwertung von Schutzrechten zur Grundlage der Berufsregelung der Patentanwälte in § 2 PatAnwO machte. Es ist nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber das erstrebte Ziel, den Beruf des Patentanwalts von auf Gewinnerzielung ausgerichteten Berufstätigkeiten freizuhalten, auf eine die Beteiligten schonendere Weise als durch eine Unvereinbarungsregel hätte herbeiführen können. Durch § 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien, der diese Unvereinbarkeitsregelung der Patentanwaltsordnung ausdrücklich wiederholt, ist Art. 12 GG demnach nicht verletzt. c) Die Patentanwälte können sich zur Rechtfertigung ihres Handelns auch nicht auf die Richtlinien des Rats des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter für die Berufusausübung berufen. Diese Richtlinien sehen es als der Würde des Berufsstandes widersprechend an, durch Werbung Mandanten anzuziehen (Ziffer 2 Buchstabe a der Richtlinien, abgedruckt im Amtsblatt des Europäischen Patentamts 1980, S. 213» 215). In diesem Rahmen wird das Anzeigen, Ankündigen oder Veröffentlichen von Angeboten betreffend den Verkauf, Verkauf oder Handel von bzw. mit gewerblichen Schutzrechten, es sei denn auf Instruktionen eines Mandanten, für unzulässig erklärt (Ziffer 2 Buchstabe b). Die im letzten Halbsatz des Buchstabens b vorgesehene Ausnahme deckt nicht den berufsmäßigen Erwerb und die berufsmäßige Verwertung und das treuhänderische Halten von gewerblichen Schutzrechten durch einen Patentanwalt oder, was dem gleichsteht, durch eine Gesellschaft, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ein Patentanwalt ist. d) Die Patentanwälte E; und L haben daher mit ihrer Betätigung als Geschäftsführer einer sogenannten Patentverwertungsgesellschaft ihre Standespflichten nach § 39 PatAnwO i.V. mit § 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien verletzt. Da sie sich unschwer Uber die Pflichtwidrigkeit ihrer Betätigung hätten informieren können, haben sie auch schuldhaft gehandelt. Daß gegen andere Patentanwälte bisher wegen einer vergleichbaren Tätigkeit nicht eingeschritten worden ist, räumt ihr eigenes Verschulden nicht aus. Sie hätten erkennen können, daß es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung zu Unrecht"' gibt. 3. Daß der Maßnahmenausspruch gegen das Gesetz verstoße, machen die Patentanwälte nicht geltend. Das ist auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 Satz 1 PatAnwO. Vogt Bruchhausen Lesser Lotterhos Girisch