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PatAnwO § 39
§ 39 PatAnwO verwehrt es einem Patentanwalt nicht, seine in einem rechtsförmlichen Prüfungsverfahren durch eine staatliche Prüfungsbehörde erworbene Befähigung als Dolmetscher auf seinem Briefkopf mitzuteilen.
BGH, Urt. v. 21. Januar 1974 - PatAnwSt (R) 3/73 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
PatAnwSt (R) 3/73 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
gegen
den Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. jur. F A. N Frankfurt/Main, G straße , geboren am in Frankfurt/Main
Der Bundesgerichtshof, Senat für PatentanwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 21. Januar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bruchhausen
Bendler
Patentanwälte Dr. Schönwald
Dr. Schmied-Kowarzik
als beisitzende Richter
Bundesanwalt B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Patentanwalts wird das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen beim Bayerischen Oberlandesgericht München vom 21. Mai 1973 aufgehoben.
Der Patentanwalt wird vom Vorwurf des standeswidrigen Verhaltens freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts fallen der Patent-anwaltskammer zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Patentanwalt Dr. N legte an der Technischen Hochschule Aachen die Diplomprüfung (Fachrichtung Maschinenbau) ab. Im Jahre 1965 bestand er die erste juristische Staatsprüfung und wurde zu dem Dr. jur. promoviert. 1966 legte er das Patentanwaltsexamen ab und ist seitdem selbständig als Patentanwalt tätig. 1969 legte er vor dem Kultusministerium die staatliche Dolmetscherprüfung für russisch, 1970 für englisch ab. Er wurde für beide Sprachen von der Industrie- und Handelskammer als Dolmetscher öffentlich bestellt und vom Landgerichtspräsidenten vereidigt.
Im Laufe des Jahres 1971 benutzte er bei seinem beruflichen Schriftverkehr Briefbögen, deren Kopf neben seinem Namen und der Berufsbezeichnung "Patentanwalt" die Angabe "vereidigter Dolmetscher für englisch und russisch" enthielt.
Die Kammer für PatentanwaltsSachen beim Landgericht München I hat ihn deshalb wegen Verstoßes gegen Standespflichten zu der ehrengerichtlichen Maßnahme der Warnung verurteilt. Der Senat für PatentanwaltsSachen beim Bayerischen Oberlandesgericht München hat seine Berufung als unbegründet verworfen.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Patentanwalt die Freisprechung vom Vorwurf standeswidrigen Verhaltens. Die Bundesanwaltschaft hat ebenfalls Freisprechung beantragt.
II.
Die Revision des Patentanwalts ist begründet.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Patentanwalt habe gegen seine patentanwaltliche Pflicht im Sinne von § 39 PatAnwO verstoßen, weil er sich über § 13 der von der Mehrheit der Kammermitglieder beschlossenen, derzeit noch gültigen Richtlinien für die Berufsausübung von Patentanwälten (sog. Goslaer Richtlinien) hinweggesetzt habe, die auf Briefbögen neben der Standesbezeichnung nur die Führung akademischer Grade zuließen, nicht aber einen Hinweis auf die Eigenschaft als beeidigter und öffentlicher Dolmetscher. Das Berufungsgericht meint, die Patentanwaltschaft könne ihre Standesangelegenheiten eigenverantwortlich regeln (normieren). Es sei ihr unbenommen, ihre Standesrichtlinien mehr oder weniger liberal zu gestalten. Bei ihrem Verbot einer unbeschränkten Titelführung handele die Patentanwaltschaft nicht unzulässig nivellierend, sondern in Ausübung einer vertretbaren, durch die besonderen Umstände des PatentanwaltsStandes begründeten und gerechtfertigten Rechtssetzungsbefugnis.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind schon in ihrem Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft. Der Patentanwaltschaft ist vom Gesetzgeber nicht die Befugnis verliehen, in ihren Standesangelegenheiten Recht zu setzen. Die Patentanwaltsordnung hat das Standesrecht der Patentanwälte vielmehr in § 39 PatAnwO durch eine Generalklausel geregelt, die dem Patentanwalt eine gewissenhafte Ausübung seines Berufes und ein Verhalten vorschreibt, durch das er sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Ach-
tung und des Vertrauens würdig erweist, welches die Stellung des Patentanwalts erfordert. In §§ 50 ff PatAnwO sind dann hier nicht in Betracht kommende Einzeltatbestände geregelt. Der Patentanwaltskammer ist unter anderem die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen (§54 PatAnwO). Dem Vorstand der Patentanwaltskammer ist insbesondere die Aufgabe zugewiesen, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 PatAnwO).
Der Kammerversammlung obliegt es nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 PatAnwO insbesondere, die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Patentanwaltsberufes in Richtlinien festzustellen. Diese Richtlinien haben keinen normativen Charakter, sie sind weder Satzungs- noch Gewohnheitsrecht, sondern lediglich "eine wesentliche Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Standes entspricht" (BVerfG Beschluß vom 28. November 1973 - 1 BvR 13/67 « NJW 1974, 232;
BGHSt 18, 77 f; BGHZ 34, 64, 71). Sie sollen Auskunft darüber geben, wonach der Anwalt sich in Ausübung seines Berufes nach Ansicht seiner Standesgenossen zu richten hat. Sie dienen insbesondere als Hilfsmittel, wenn die Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren ist (BVerfG aaO).
Das Berufungsgericht hat nicht selbständig geprüft, ob der Hinweis des Patentanwalts auf seine Dolmetscherqualifikation gegen § 39 PatAnwO verstößt. Deswegen kann sein Urteil keinen Bestand haben.
2. Der genannte Rechtsfehler nötigt aber nicht zur Zurückverweisung. Der Senat kann vielmehr auf Grund der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, ohne daß weitere tatsächliche Erörterungen erforderlich wären, selbst entscheiden, ob es dem Patentanwalt durch das Standesrecht verwehrt ist, seine auf Grund von Prüfungen durch eine staatliche Behörde erworbene Qualifikation als vereidigter Dolmetscher im Geschäftsverkehr wahrheitsgemäß auf seinem Briefkopf mitzuteilen. Die Frage ist zu verneinen.
a) Der die Berufspflichten des Patentanwalts regelnde § 39 PatAnwO ist im Lichte der grundgesetzlichen Ordnung auszulegen. Danach sind Eingriffe in das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nur statthaft, wenn sie den sachlichrechtlichen Anforderungen genügen, die an Berufsausübungsregelungen zu stellen sind; diese müssen von sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen werden (BVerfG aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat es in der Facharztentscheidung (BVerfGE 33, 125, 170) zwar für verfassungsrechtlich zulässig gehalten, eine standeswidrige Werbung zu verbieten, durch die eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes mit Werbemethoden verhindert wird, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Sowohl in jener Entscheidung als auch in dem oben ausgeführten Beschluß vom 28. November 1973 über die Führung ausländischer akademischer Grade hat das Bundesverfassungsgericht aber die in Standesrichtlinien enthaltenen Verbote “wahrheitsgemäßer Hinweise auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen" als verfassungswidrig beanstandet, weil diese "keine unzulässige Werbung, sondern das
herkömmliche Mittel der Ankündigung nichtgewerblicher freiberuflicher Leistungen" seien. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Daraus folgt, daß § 39 PatAnwO, der die allgemeine Berufspflicht zu gewissenhafter Berufsausübung ausspricht, bei verfassungskonformer Auslegung es dem Patentanwalt nicht verbietet, wahrheitsgemäß auf eine von ihm in einem rechtsförmlichen Prüfungsverfahren durch eine staatliche Prüfungsbehörde erlangte berufsbezogene Qualifikation hinzuweisen. Darin liegt keine standeswidrige Werbung.
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, was dem erkennenden Senat übrigens auch aus eigener Fachkunde bekannt ist, daß bei Patentanwälten Sprachkenntnisse berufsnotwendig sind, da Patentanwälte einen erheblichen ausländischen Mandantenstamm zu betreuen haben, mit dem sie in der Regel in fremdsprachlichem Schriftwechsel stehen,und außerdem bei Schutzrechtsanmeldungen in der Mehrzahl der Fälle gezwungen sind, sich mit fremdsprachlichen Druckschriften auseinanderzusetzen und diese im Anmeldeverfahren zu berücksichtigen. Der Hinweis auf eine durch eine Prüfung vor dem Kultusministerium erlangte Qualifikation als Dolmetscher in zwei Sprachen ist demnach eine sachgerechte Information der Rechtsuchenden über diese für den Beruf eines Patentanwalts förderliche besondere Befähigung. Die Bekanntgabe dieser Qualifikation ist für die Allgemeinheit von wesentlichem Interesse, wenn aus besonderem Anlaß die Beherrschung der betreffenden Fremdsprachen bei einem Fachmann auf dem Gebiet des Patentwesens erwünscht und geboten ist.
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c) Nach den derzeit noch geltenden Standesrichtlinien der Patentanwälte und auch nach den neuen Entwürfen dazu wird die Führung akademischer Grade nicht nur zur Kennzeichnung bestimmter Fachrichtungen auf dem Gebiet der Technik, sondern unbeschränkt als mit dem Standesrecht vereinbar angesehen. Soweit mit der Führung akademischer Grade eine werbende Wirkung verbunden ist, wird darin also von der Mehrzahl der Standesgenossen keine standeswidrige Werbung gesehen. Dies deckt sich übrigens mit der bei den Rechtsanwälten herrschenden Auffassung, die in deren Standesrichtlinien ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. § 78 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. Juni 1973).
Dagegen soll es nach der derzeitigen Fassung der Standesrichtlinien für Patentanwälte und den Entwürfen dazu verboten sein, daß ein Patentanwalt auf seine nichtakademische Qualifikation hinweist, die er auf Grund einer Prüfung durch staatliche Behörden erlangt hat. Diese Richtlinien (§ 13) und Entwürfe (§69 und § 47) sind jedoch, wie bereits dargelegt, mit dem verfassungskonform auszulegenden § 39 PatAnwO insoweit unvereinbar, als sie berufsbezogene Qualifikationen wie das (nichtakademische) staatliche Dolmetscherexamen betreffen. Es sind keine sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls ersichtlich, die das Verbot des Hinweises auf diese berufsbezogene Qualifikation tragen könnten. Für eine Unterscheidung nach "akademischer” und "nichtakademischer" Qualifikation, wie es die Standesrichtlinien vorsehen, gibt es keine Rechtfertigung. Auf die Frage der Gleichwertigkeit der Prüfungen kann es nicht ankommen (vgl. auch BVerfG aaO). .
Eine "Flut von Titelführungen", wie sie das Berufungsgericht befürchtet, die zu einer Verfälschung des Berufsbildes des Patentanwalts führen könnte, wird schon deswegen nicht eintreten, weil der Patentanwalt nur auf solche Qualifikationen hinweisen darf, die er in einem rechtsförmlichen Prüfungsverfahren vor einer staatlichen Prüfungsbehörde erworben hat und die eine solche Beziehung zu seinem Beruf als Patentanwalt haben, daß ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit an ihrer Bekanntgabe besteht.
3. Nach alledem ist die Mitteilung des Patentanwalts auf seinen Briefbögen, daß er vereidigter Dolmetscher für englisch und russisch ist, standesrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Patentanwalt ist deshalb von dem Vorwurf des standeswidrigen Verhaltens freizusprechen. Nach § 151 PatAnwO fallen der Patentanwaltskammer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zur Last.
Vogt Bruchhausen Bendler
Schönwald Schmied-Kowarzik