BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 9/98 vom
3 0. November 1998
in dem Verfahren
wegen vorläufiger Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
am 3 0. November 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1998 - 2 X (Not) 10/97 - wird zurückgewiesen .
Der Antragssteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe
Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Verfügung vom 31. Juli 1997 vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil dessen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 [jetzt: Nr. 8] BNotO). Den gegen diese - am 1. August 1997 zugestellte - Verfügung am 2. September 1997 eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig (verfristet) verworfen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Ablauf des Monats Februar 1998 wurde eine weitere Verfügung des Antragsgegners, mit der er am 26. Januar 1998 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftspflichtversicherung widerrufen hatte (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO), bestandskräftig. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen, denn mit dem Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das Amt des Notars erloschen (§ 47 Nr. 3 BNotO). Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt nach den für den Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller - trotz rechtlicher Hinweise durch den Senat - eine Erklärung dahin, daß die Hauptsache sich erledigt habe, nicht abgegeben hat. Es kann daher offenbleiben, ob die Möglichkeit einer Be-
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schränkung der Beschwerde auf den Ausspruch der Erledigung und den Kostenpunkt überhaupt gegeben ist, wenn - wie hier -das gerichtliche Verfahren mangels fristgerechten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht ordnungsgemäß eingeleitet war (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 3. Aufl. § 111 Rnr. 141) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb mit Recht als unzulässig verworfen wurde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 BRAO und mit §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 13 a FGG.
Die vorliegende Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens verneint, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung treffen (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 3. Aufl. § 111 Rnr. 178).
Rinne
Schierholt
Streck
Toussaint
Seiffert