BGH · NotZ 9/96 vom 25.11.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

BNotO § 8 Ein nach dem Recht der früheren DDR ausgebildeter Diplom-Jurist hat keinen Anspruch darauf, ihm zu gestatten, neben dem Notaramt den juristischen Vorbereitungsdienst mit dem Ziel der Ablegung des 2. Mit der befristeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag, ihr für angemessene Zeit zu gestatten, Inhaberin eines besoldeten Amtes zu sein, weiter. 1. Nach § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotVO) vom 20. Gleichwohl wird sie, wie der Senat für die entsprechende Bestimmung in den alten Bundesländern (§ 8 BNotO) wiederholt entschieden hat (vgl. Aus der Übertragung des öffentlichen Amtes (§ 2 Abs. 1 VONot), das nicht der Verfügbarkeit und freien Gestaltung des Notars unterliegt, folgt die Pflicht, dieses Amt auch persönlich auszuüben (Senats-beschl. Januar 1995, NotZ 6/93, BGHR DDR-NotVO § 13, Vertreter 1); sie ist zudem mit der Unabhängigkeit des Amtes (§ 2 Abs. 1 NotVO) verbunden, die es ausschließt, daß der Notar seine Verantwortung auf andere überträgt oder mit anderen teilt (vgl. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit wird deshalb zu Recht versagt, wenn sie den Notar in solchem Umfang in Anspruch nimmt, daß die hauptberufliche und persönliche Ausübung des Amtes hierdurch beeinträchtigt wird. Dies folgt, wenn der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet wird, aus § 36 BRRG und dem dazu ergangenen Landesrecht (für Brandenburg vgl. § 19 des Landesbeamtengesetzes), wenn, was in Brandenburg möglich ist (§ 6 Abs.3 BbgJAG), ein öffentlich-rechtliches Praktikantenverhältnis begründet wird, aus dem Wesen dieses Verhältnisses; anders ließe sich in der Praxis eine erfolgreiche Ausbildung nicht durchführen (Schmidt-Räntsch, Günther und Jürgen, Deutsches Richtergesetz, 5. Der Vorbereitungsdienst ist mithin, insoweit mit dem Notaramt vergleichbar, auf den uneingeschränkten und persönlichen Einsatz des Dienstleistenden ausgerichtet. c) Der in den alten Bundesländern geltende § 8 Abs. 1 BNotO ordnet aus diesen Gründen und auch zu dem Zwecke, Gefahren aus der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstherrn vorzubeugen, an, daß der Notar nicht zugleich Inhaber eines besoldeten öffentlichen Amtes sein kann (Satz 1). Ein besoldetes Amt in diesem Sinne wird durch die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes begründet, auch wenn er Die Antragstellerin wiederum könnte aus ihm nichts herleiten, denn die Übernahme eines besoldeten Amtes unterliegt nach der Bundesnotarordnung weitergehenden Einschränkungen als Nebentätigkeiten anderer Art, deren Genehmigung § 8 Abs. 2 regelt. Die Zulassung zu dem Amt neben der Notartätigkeit wird, mit § 14 Abs. 1 NotVO übereinstimmend, als Ausnahme bezeichnet. Auch dann darf, anders als bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 8 Abs. 2, das Notaramt nicht mehr persönlich ausgeübt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Verfehlt wäre es, aus der in diesem Falle gegebenen Möglichkeit, einen Notariatsverweser zu bestellen (§ 56 Abs. 1 BNotO), den Schluß zu ziehen, die Bundesnotarordnung stehe einer vollberuflichen Nebentätigkeit dann aufgeschlossen gegenüber, wenn sie in einem öffentlichen Amt erfolgt. BNotO hält vielmehr selbst dann, wenn die Übernahme des öffentlichen Amtes ausnahmsweise zugelassen wird, an dessen Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Notars fest. Der Notar nimmt nach § 2 Abs. 1 NotVO, inhaltlich übereinstimmend mit § 1 BNotO, als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Mit dem öffentlichen Amt des Notars untrennbar verbunden ist die Pflicht zur Amtsbereitschaft, die ihren Ausdruck in der hauptberuflichen Ausübung des Amtes (s. oben 1 b), aber auch in dem Gebot zur Unterhaltung einer Geschäftsstelle und zur persönlichen Anwesenheit am Amtssitz (§ 10 NotVO) findet; nach § 15 BNotO ist es dem Notar darüber hinaus versagt, seine Urkundstätigkeit ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Notare dürfen nur in der Anzahl bestellt werden, die das Bedürfnis der Rechtspflege erfordert (§ 3 Abs. 2 NotVO, § 4 BNotO und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Länder; für Brandenburg vgl. Nach § 4 NotVO kann in den neuen Bundesländern als Notar bestellt-werden, wer neben anderen Voraussetzungen ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der ehemaligen DDR mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Die Gleichstellung besteht nach § 5 NotVO unter bestimmten - bei der Antragstellerin vorliegenden - Voraussetzungen auch dann, wenn Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung fehlen. Allerdings kann die Antragstellerin nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht Notarin in den alten Bundesländern werden (§ 5 BNotO; vgl. Dies verpflichtet den Antragsgegner aber nicht, ihr, unter Abweichung von den auch in den neuen Ländern geltenden Amtsgrundsätzen, die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

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NotarNotZAntragsgegnerBundesnotarordnungBNotOAmtNotVO

Volltext der Entscheidung

33 Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja 2047 079 DDR:NotVO § 14? BNotO § 8 Ein nach dem Recht der früheren DDR ausgebildeter Diplom-Jurist hat keinen Anspruch darauf, ihm zu gestatten, neben dem Notaramt den juristischen Vorbereitungsdienst mit dem Ziel der Ablegung des 2. Staatsexamens aufzunehmen. BGH, Beschl. vom 25. November 1996 - NotZ 9/96 - Brandenburgisches OLG BUNDESGERICHTSHOF NotZ 9/96 BESCHLUSS vom 25. November 1996 in dem Verfahren der Notarin Dr. Anja K( El Straße Antragstellerin und Beschwerde führerin, - Verfahrensbevollraächtigter: gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Al ee Antragsgegner und Beschwerdegegner , wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit 2 70 wO Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doye am 25. November 1996 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Januar 1996 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner ifti Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist seit 1993 Notarin mit dem Amtssitz Eisenhüttenstadt. Sie ist eine nach dem Recht der früheren DDR ausgebildete Diplom-Juristin. Am 13. April 3 1995 stellte sie den Antrag, ihr zu gestatten, den juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Brandenburg aufzunehmen und ihr für dessen Dauer einen Vertreter zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 1. August 1995 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der befristeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag, ihr für angemessene Zeit zu gestatten, Inhaberin eines besoldeten Amtes zu sein, weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die befristete Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotVO) vom 20. Juni 1990 (GBl. I, 475) darf der Notar, abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderfällen (Abs. 2), keine nebenberufliche Tätigkeit gegen Entgelt ausüben. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Aufsichtsbehörde. a) Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung darüber, nach welchen Grundsätzen über das Vorlie-gen einer Ausnahme zu entscheiden ist. Gleichwohl wird sie, wie der Senat für die entsprechende Bestimmung in den alten Bundesländern (§ 8 BNotO) wiederholt entschieden hat (vgl. Beschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 9/91 und v. 8. Mai 1995, NotZ 28/94, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Genehmigungsgrundsätze 1 4 33 und 2), den Anforderungen gerecht, die Art. 12 Abs. 1 GG an ein die Freiheit der Berufswahl (Nebentätigkeit) und der Berufsausübung (Berufstätigkeit als Notar) regelndes Gesetz stellt. Der Senat hat die hinreichende Bestimmtheit der Genehmigungsvoraussetzungen aus dem RegelungsZusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes hergeleitet und hierbei auf den Gesetzeszweck, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten (vgl. § 4 BNotO), und auf das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (vgl. § 1 BNotO) gekennzeichnete Leitbild des Notars abgestellt. Diese Grundentscheidungen teilt die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis mit der Bundesnotarordnung (vgl. §§ 2 und 3 NotVO). b) Das öffentliche Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege findet (u.a.) in § 3 Abs. 1 NotVO seinen Ausdruck, wonach der Notar, wie es § 3 Abs. 1 BNotO für das übrige Bundesgebiet vorsieht, zur hauptberufliehen Amtsausübung verpflichtet ist. Aus der Übertragung des öffentlichen Amtes (§ 2 Abs. 1 VONot), das nicht der Verfügbarkeit und freien Gestaltung des Notars unterliegt, folgt die Pflicht, dieses Amt auch persönlich auszuüben (Senats-beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 6/93, BGHR DDR-NotVO § 13, Vertreter 1); sie ist zudem mit der Unabhängigkeit des Amtes (§ 2 Abs. 1 NotVO) verbunden, die es ausschließt, daß der Notar seine Verantwortung auf andere überträgt oder mit anderen teilt (vgl. Seybold/Schippel, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 14 Rdn. 33). Die Genehmigung einer Nebentätigkeit wird deshalb zu Recht versagt, wenn sie den Notar in solchem Umfang in Anspruch nimmt, daß die hauptberufliche und persönliche Ausübung des Amtes hierdurch beeinträchtigt wird. So liegen die Dinge bei der Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes. Der Dienstleistende hat während der Vorbereitungszeit die gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsstationen (§ 5 b DRiG; § 7 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes - BbgJAG - vom 24. Dezember 1992, GVBl. I, 578) zu durchlaufen und sich hierbei mit voller Hingabe dem Ausbildungsziel zu widmen. Dies folgt, wenn der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet wird, aus § 36 BRRG und dem dazu ergangenen Landesrecht (für Brandenburg vgl. § 19 des Landesbeamtengesetzes), wenn, was in Brandenburg möglich ist (§ 6 Abs. 3 BbgJAG), ein öffentlich-rechtliches Praktikantenverhältnis begründet wird, aus dem Wesen dieses Verhältnisses; anders ließe sich in der Praxis eine erfolgreiche Ausbildung nicht durchführen (Schmidt-Räntsch, Günther und Jürgen, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl., § 5 Rdn. 27). Der Vorbereitungsdienst ist mithin, insoweit mit dem Notaramt vergleichbar, auf den uneingeschränkten und persönlichen Einsatz des Dienstleistenden ausgerichtet. Dies steht in Widerspruch zu dem hauptberuflichen, persönlich auszuübenden Amt des Notars. c) Der in den alten Bundesländern geltende § 8 Abs. 1 BNotO ordnet aus diesen Gründen und auch zu dem Zwecke, Gefahren aus der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstherrn vorzubeugen, an, daß der Notar nicht zugleich Inhaber eines besoldeten öffentlichen Amtes sein kann (Satz 1). Ein besoldetes Amt in diesem Sinne wird durch die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes begründet, auch wenn er 6 in der Form eines öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnisses abgeleistet wird. Ob der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 BNotO auch im Bereich des § 14 NotVO Anwendung finden kann, kann hier offen bleiben. Zur Rechtfertigung der Ablehnung des Gesuches der Antragstellerin bedarf es seiner nicht. Die Antragstellerin wiederum könnte aus ihm nichts herleiten, denn die Übernahme eines besoldeten Amtes unterliegt nach der Bundesnotarordnung weitergehenden Einschränkungen als Nebentätigkeiten anderer Art, deren Genehmigung § 8 Abs. 2 regelt. Die Zulassung zu dem Amt neben der Notartätigkeit wird, mit § 14 Abs. 1 NotVO übereinstimmend, als Ausnahme bezeichnet. Wird sie bewilligt, erfolgt dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs (§ 8 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BNotO). Auch dann darf, anders als bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 8 Abs. 2, das Notaramt nicht mehr persönlich ausgeübt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BNotO). Verfehlt wäre es, aus der in diesem Falle gegebenen Möglichkeit, einen Notariatsverweser zu bestellen (§ 56 Abs. 1 BNotO), den Schluß zu ziehen, die Bundesnotarordnung stehe einer vollberuflichen Nebentätigkeit dann aufgeschlossen gegenüber, wenn sie in einem öffentlichen Amt erfolgt. § 8 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BNotO hält vielmehr selbst dann, wenn die Übernahme des öffentlichen Amtes ausnahmsweise zugelassen wird, an dessen Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Notars fest. Das Notaramt als solches kann zwar beibehalten werden, seine Ausübung ist dem Notar aber versagt. 2. Die Überlegungen der Antragstellerin führen zu keiner anderen Beurteilung. 7 a) Sie meint, für das Maß der zulässigen Einschränkung der Berufsfreiheit sei der Umstand maßgeblich, daß der Notar einen eigenwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Ihm müsse deshalb, wie einem Freiberufler oder Gewerbetreibenden, die Möglichkeit gegeben werden, seine Konkurrenzfähigkeit mit anderen Berufsangehörigen aufrechtzuerhalten. Als Diplom-Juris tin sei sie gegenüber Mitbewerbern mit beiden juristischen Staatsexamen im Nachteil. Dem müsse der Antragsgegner abhelfen. Dies geht von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen aus. Der Notar nimmt nach § 2 Abs. 1 NotVO, inhaltlich übereinstimmend mit § 1 BNotO, als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Sein Beruf ist deshalb kein Gewerbe (vgl. § 2 Satz 2 BNotO). Er zählt auch, unbeschadet seiner beruflichen Selbständigkeit (Se-natsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, LM BNotO § 93 Nr. 5), nicht zu den freien Berufen. Von diesen unterscheidet er sich, auch soweit sie mit öffentlichen Auflagen ausgeübt werden (z.B. Berufe der Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten), dadurch, daß er nicht selbst bestimmen kann, wieviele und welche Aufgaben er übernehmen und durchführen will (vgl. Seybold/Schippel, aaO, § 1, Rdn. 14). Mit dem öffentlichen Amt des Notars untrennbar verbunden ist die Pflicht zur Amtsbereitschaft, die ihren Ausdruck in der hauptberuflichen Ausübung des Amtes (s. oben 1 b), aber auch in dem Gebot zur Unterhaltung einer Geschäftsstelle und zur persönlichen Anwesenheit am Amtssitz (§ 10 NotVO) findet; nach § 15 BNotO ist es dem Notar darüber hinaus versagt, seine Urkundstätigkeit ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Mit anderen Notaren steht er, was die Antrag- - 8 stellerin unberücksichtigt läßt, nicht in einer mit der Ausübung eines freien Berufes oder eines Gewerbes vergleichbaren Konkurrenzsituation. Notare dürfen nur in der Anzahl bestellt werden, die das Bedürfnis der Rechtspflege erfordert (§ 3 Abs. 2 NotVO, § 4 BNotO und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Länder; für Brandenburg vgl. AVNot v. 9. Juni 1993, JMBl. 1993, 100). Eine Bedürfnisprüfung dieser Art wäre bei freien Berufen ausgeschlossen (BVerfGE 7, 377). Beim Notar ist sie durch die Einbettung in die staatliche Rechtspflegefunktion geboten. Dies stellt wiederum die rechtliche Grundlage für die Versagung von Nebentätigkeiten dar, auf die der Staat bei Angehörigen freier Berufe keinen Einfluß nehmen könnte (zu dem Notariat als staatlich gebundenem Beruf vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131). Aber auch die Folgerungen, die die Antragstellerin an ihre Ausgangsüberlegung knüpft, sind nicht haltbar. Als Diplom-Juristin ist sie gegenüber Wettbewerbern um ander-weit freiwerdende Notarstellen in Brandenburg nicht benachteiligt. Nach § 4 NotVO kann in den neuen Bundesländern als Notar bestellt-werden, wer neben anderen Voraussetzungen ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der ehemaligen DDR mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Dieser Ausbildungsgang ist der Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ausdrücklich gleichgestellt. Die Gleichstellung besteht nach § 5 NotVO unter bestimmten - bei der Antragstellerin vorliegenden - Voraussetzungen auch dann, wenn Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung fehlen. Hier- 9 mit wäre es unvereinbar, den Mitbewerber um eine freie Notarstelle aus dem Grund vorzuziehen, weil er durch den juristischen Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung gemäß § 5 DRiG die Befähigung zu dem Richteramt erlangt hat. Allerdings kann die Antragstellerin nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht Notarin in den alten Bundesländern werden (§ 5 BNotO; vgl. demgegenüber Art. 13 Abs. 7 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/4184). Dies verpflichtet den Antragsgegner aber nicht, ihr, unter Abweichung von den auch in den neuen Ländern geltenden Amtsgrundsätzen, die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. §§ 4 und 5 der im Einigungsvertrag aufrechterhaltenen Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (Anlage II, Kap. III, Sachgebiet A, Abschn. III Nr. 2 EinigV) sichern den nach dem Recht der DDR ausgebildeten Juristen auch nach dem Beitritt den Zugang zu dem Notarberuf. Als Notare sind sie, wie Amtsinhaber mit der Befähigung zu dem Richteramt, berechtigt, die Urkundstätigkeit ohne gegenständliche Begrenzung auszuüben. Die Möglichkeit, ihren Amtssitz in die alten Bundesländer zu verlegen, ist ihnen allerdings nicht gegeben. An diese Rechtslage konnte sich der Antragsgegner bei der Entscheidung über die beantragte Nebentätigkeit indessen halten. Er war rechtlich nicht genötigt, ihr durch seine Genehmigungspraxis entgegenzuwirken. b) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner müsse ihr die Genehmigung er- 10 teilen, weil ihre bisherige Amtsstelle ein unzureichendes Urkundsaufkommen aufweise. Zwischen beidem besteht kein sachlicher Zusammenhang. Rinne Thode Tropf Schierholt Doy£ - w