BGH · NotZ 9/95 vom 18.09.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Psstraße Rechtsanwalt Matthias Straße Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr.Grantz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 7. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. S. 167) bewertete der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit insgesamt 114,63 Punkten. Februar 1994 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte ihm mit, er beabsichtige, die weiteren Beteiligten zu berücksichtigen. Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar mit dem Amtssitz in Hannover zu bestellen, hilfsweise über die Bewerbung erneut zu befinden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 1. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Antragsgegner hätte seine Tätigkeit als Assessor, später als Beamter auf Lebenszeit bei der Finanzverwaltung wie eine hauptberufliche Anwaltstätigkeit behandeln und ihm deshalb die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVNot 1991 mögliche Höchstzahl von 45 Punkten zuteilen müssen. Die AVNot 1991 greift die in § 6 Abs.3 BNotO zur Auffüllung des Rechtsbegriffs der fachlichen Eignung vorgeschriebenen oder vorgesehenen Merkmale (Zweite juristische Staatsprüfung, hauptberufliche Anwaltstätigkeit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen; Der Senat hat dies für die Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg über die Besetzung freier Anwaltsnotarstellen vom 4. 394) ausgesprochen, die, wie die Auwahlrichtlinie des Antragsgegners (§ 3 Abs. 2 AVNot 1991) Qualifikationsgesichtspunkte im übrigen nicht benennt, sondern im Rahmen der Gesamtentscheidung mit einem zusätzlichen Punktekontingent (Sonderpunkte) berücksichtigt (Beschl. Dazu gehört auch die zeitweise Anstellung als Bediensteter der Finanzverwaltung, die der Antragsteller, alternativ zur Anwaltstätigkeit, dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVNot 1991 vorgesehenen Punktekontingent zuordnen will. Der Antragsgegner hat auch nicht dadurch den ihm durch das Gesetz eingeräumten und in § 3 Abs. 2 AVNot 1991 für die Gesamtentscheidung konkretisierten Beurteilungsspielraum verlassen, daß er die Verwaltungstätigkeit des Antragstellers nicht bei der Vergabe von Sonderpunkten berücksichtigt hat. Die Richtlinie gestattete es ihm aber, bei der Vergabe von Sonderpunkten auf notarspezifische Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen zu achten. Leistungen in einem juristischen oder rechtsnahen Beruf im allgemeinen, erst recht Erfahrungen auf einem den Notarberuf nicht berührenden juristischen Spezialgebiet sind nicht geeignet, die fachliche Eignung eines Bewerbers "besser zu kennzeichnen", als die in § 3 Abs. 1 AVNot übernommenen gesetzlichen Eignungsmerkmale. Davon, daß die frühere Tätigkeit des Antragstellers in den Diensten der Finanzverwaltung keinen in diesem Sinne besonderen Bezug zur Notartätigkeit hat, durfte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei ausgehen. Die Konsequenz hiervon ist die gesetzliche Bewertung der anwaltlichen Vortätigkeit als Qualifikationsmerkmal für das Notariat (§ 6 Abs.3 Satz 3 BNotO; vgl. ten über den steuerlich günstigsten Weg zur Erzielung eines Geschäftszweckes zu belehren oder ihnen mit Rücksicht auf die Steuer von der Vornahme einer bestimmten Beurkundung abzuraten (Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 19. Die weitere Forderung des Antragstellers, die wegen der Wertungsobergrenze für Niederschriften (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AVNot 1991) nicht berücksichtigte Urkundstätigkeit bei den Zusatzpunkten in Anschlag zu bringen, ist unbegründet.

Schlagwörter

TätigkeitAVNotNotarpunktenAntragsgegnerBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 9/95 BESCHLUSS vom 18. September 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Helmut fstraßei Antraastellers und Beschwerdeführers gegen das Niedersächsische Justizministerium, Am JLatz Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Weitere Beteiligte: 1. . .. 2. Rechtsanwalt Philipp von B| Psstraße Rechtsanwalt Matthias Straße Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr.Grantz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 7. November 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landge 3 rieht Hannover zugelassen. Seither ist er hauptberuflich als Anwalt tätig. Am 15. Juni 1992 schrieb der Antragsgegner drei Anwaltsnotarstellen in Hannover aus. Hierum bewarben sich eine Reihe von Rechtsanwälten, darunter der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 - AVNot 1991 - (Nds. Rpfl. S. 167) bewertete der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit insgesamt 114,63 Punkten. Dem lagen folgende Einzelergebnisse zugrunde: Zweite juristische Staatsprüfung 4,76 Punkte, umgerechnet 6,825 Punkte x 5 34,13 Punkte Anwaltstätigkeit 162 Monate x 0,25 Punkte 40,50 Punkte Fortbildungskurse 40 Halbtage x 0,5 Punkte 20,00 Punkte Beurkundungen Höchstpunktzahl 20,00 Punkte Am 4. Februar 1994 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte ihm mit, er beabsichtige, die weiteren Beteiligten zu berücksichtigen. Deren fachliche Eignung hat er mit 117,5 (weiterer Beteiligter zu 1), 116,91 (weiterer Beteiligter zu 2) und 116,25 Punkten (weiterer Beteiligter zu 3) am höchsten bewertet. Der Be- teiligte zu 1 ist zwischenzeitlich zu dem Notar bestellt worden. Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar mit dem Amtssitz in Hannover zu bestellen, hilfsweise über die Bewerbung erneut zu befinden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Antragsgegner hätte seine Tätigkeit als Assessor, später als Beamter auf Lebenszeit bei der Finanzverwaltung wie eine hauptberufliche Anwaltstätigkeit behandeln und ihm deshalb die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVNot 1991 mögliche Höchstzahl von 45 Punkten zuteilen müssen. Die AVNot 1991 greift die in § 6 Abs. 3 BNotO zur Auffüllung des Rechtsbegriffs der fachlichen Eignung vorgeschriebenen oder vorgesehenen Merkmale (Zweite juristische Staatsprüfung, hauptberufliche Anwaltstätigkeit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen; § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) auf und zieht für die Bewertung der "in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten" die bei einer Notarvertretung oder Verweserschaft gewonnene Urkundspraxis heran (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AVNot 1991). Die 5 Aufnahme weiterer Einzelmerkmale in den Katalog der Eignungskriterien war dem Antragsgegner rechtlich nicht geboten. Der Senat hat dies für die Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg über die Besetzung freier Anwaltsnotarstellen vom 4. Juli 1991 (Die Justiz, S. 394) ausgesprochen, die, wie die Auwahlrichtlinie des Antragsgegners (§ 3 Abs. 2 AVNot 1991) Qualifikationsgesichtspunkte im übrigen nicht benennt, sondern im Rahmen der Gesamtentscheidung mit einem zusätzlichen Punktekontingent (Sonderpunkte) berücksichtigt (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, BGHZ 124, 327, 335 f; v. 13. Dezember 1993, NotZ 49/92, DNotZ 1994, 330). Die Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg unterscheidet sich (auch i.d.F. v. 20. Oktober 1994, Die Justiz, S. 459) allerdings von der AVNot 1991 des Antragsgegners dadurch, daß sie (wie dessen AVNot i.d.F. v. 22. November 1994, Nds.Rpfl. S. 349) die Vergabe von Sonderpunkten auf einen Ausnahmefall beschränkt; es müssen in ganz besonderer Weise qualifizierende Umstände vorliegen, deren Berücksichtigung zur zutreffenden Kennzeichnung der fachlichen Eignung unerläßlich ist. Die AVNot 1991 läßt es hingegen genügen, daß die Vergabe von Sonderpunkten die Eignung besser kennzeichnet, wobei für die fachliche Eignung als Notar bedeutsame Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen berücksichtigt werden können. Die dem Antragsgegner danach eingeräumte freiere Stellung läßt aber Bedenken wegen einer Verkürzung der Auswahlgesichtspunkte noch weiter zurücktreten als in dem vom Senat bereits entschiedenen Falle. Der Antragsgegner war mithin nicht gehalten, die Tätigkeit in anderen juristischen oder rechtsnahen Berufen in den Katalog der benannten Eignungskriterien aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 48/92, DNotZ 1994, 6 o./ o£-' 328, für den "württembergischen Notariatspraktikanten"). Dazu gehört auch die zeitweise Anstellung als Bediensteter der Finanzverwaltung, die der Antragsteller, alternativ zur Anwaltstätigkeit, dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVNot 1991 vorgesehenen Punktekontingent zuordnen will. 2. Der Antragsgegner hat auch nicht dadurch den ihm durch das Gesetz eingeräumten und in § 3 Abs. 2 AVNot 1991 für die Gesamtentscheidung konkretisierten Beurteilungsspielraum verlassen, daß er die Verwaltungstätigkeit des Antragstellers nicht bei der Vergabe von Sonderpunkten berücksichtigt hat. Allerdings konnte sich der Antragsgegner hierbei nicht, wie jetzt nach der Auswahlrichtlinie in der Fassung vom 22. November 1994 (vorstehend zu 1), auf Ausnahmefälle beschränken. Die Richtlinie gestattete es ihm aber, bei der Vergabe von Sonderpunkten auf notarspezifische Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen zu achten. Leistungen in einem juristischen oder rechtsnahen Beruf im allgemeinen, erst recht Erfahrungen auf einem den Notarberuf nicht berührenden juristischen Spezialgebiet sind nicht geeignet, die fachliche Eignung eines Bewerbers "besser zu kennzeichnen", als die in § 3 Abs. 1 AVNot übernommenen gesetzlichen Eignungsmerkmale. Davon, daß die frühere Tätigkeit des Antragstellers in den Diensten der Finanzverwaltung keinen in diesem Sinne besonderen Bezug zur Notartätigkeit hat, durfte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei ausgehen. a) Der Antragsteller kann nicht darauf abheben, die Tätigkeit in der Finanzverwaltung stehe der Aufgabe des Notars jedenfalls gleich nahe, wie die anwaltliche Berufsaus- 7 Übung. Dies trifft sachlich nicht zu und widerspricht der Wertung des Gesetzes. Der Anwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) , der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf einem Teilgebiet hiervon, nämlich der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO). In der Beratungs- und Betreuungstätigkeit nehmen beide Berufe eine wesensgleiche Aufgabe wahr. Der Anwalt ist darüber hinaus, wie der Notar, mit der Vertragsgestaltung befaßt, soweit nicht Formvorschriften seiner Tätigkeit Grenzen setze i. Auf dieser Aufgabennähe beruht das historisch gewachsene Anwaltsnotariat, das der Gesetzgeber im vorhandenen Umfang übernommen hat (§ 3 Abs, 2 BNotO). Die Konsequenz hiervon ist die gesetzliche Bewertung der anwaltlichen Vortätigkeit als Qualifikationsmerkmal für das Notariat (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; vgl. auch die anwaltliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 BNotO). b) Aber auch sonst war der Antragsgegner nicht gehalten, dem Antragsteller Sonderpunkte zuzurechnen. Der Notar ist nicht steuerlicher Berater der Urkundsbeteiligten. Zu seinen Pflichten gehört es, abgesehen von Sonderfällen wie § 13 ErbStDV (Hinweis auf Steuerpflicht bei der Schenkung), nicht, die Beteiligten über die steuerlichen Fragen des von ihnen beabsichtigten Geschäftes zu belehren (BGH, Urt. v. 5. Februar 1985, IX ZR 83/84, NJW 1985, 1225). Dies folgt auch nicht aus dem in § 19 BeurkG angeordneten Hinweis auf das Erfordernis steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen beim Vollzug bestimmter Geschäfte im Grundbuch oder bei der Eintragung in das Handelsregister (BGH, Urt. v. 21. November 1978, VI ZR 227/77, DNotZ 1979, 228). Erst recht gehört es nicht zu den Pflichten eines Notars, die Beteilig- 36 ten über den steuerlich günstigsten Weg zur Erzielung eines Geschäftszweckes zu belehren oder ihnen mit Rücksicht auf die Steuer von der Vornahme einer bestimmten Beurkundung abzuraten (Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 19. Aufl., S. 94 f; vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, BeurkG, § 17 Rdn. 21). Kenntnisse auf diesem Gebiet sind zwar für den Notar nützlich. Der Antragsgegner interpretiert das Gesetz aber nicht falsch, wenn er für die Auswahl 4 unter Bewerbern nicht hierauf abstellt. 3. Die weitere Forderung des Antragstellers, die wegen der Wertungsobergrenze für Niederschriften (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AVNot 1991) nicht berücksichtigte Urkundstätigkeit bei den Zusatzpunkten in Anschlag zu bringen, ist unbegründet. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1873), liefe dies auf eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums hinaus und würde zudem die in gewissem Umfang gebotene (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 49/92, DNotZ 1994, 330; v. 15. September 1995, NotZ 8/95, zur Veröffent-lichung bestimmt) Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder aufheben. 4. Die Anerkennung der von dem Institut für Unternehmensführung und dem Steuerberaterverband durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen zu steuerlichen Fragen mit insgesamt vier Halbtagen hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei verneint. Diese Veranstaltungen sind keine notarspezifischen Vorbereitungskurse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 L 9 2 ^/Not 1991. Die Ausführungen zu 2 b gelten hier ent-spreo^nd* 5. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß ^er einstweiligen Anordnung. Tolksdorf Ainne Schierholt Tropf Grantz