BGH · NotZ 9/88 vom 04.12.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

gegen das Land Hessen - Landes Justizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Amtsenthebung Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1973 unter Alkoholeinwirkung durch Beleidigungen und Widerstand gegenüber Polizeibeamten aufgefallen war, die zu seiner vorläufigen Festnahme sowie zu einer Durchsuchung seiner Praxis und seiner Wohnung geführt hatten, ergaben sich in der Folgezeit wiederholt Zweifel, ob er weiterhin fähig sei, sein Amt auszuüben. März 1974 mit: Der Antragsteller habe sich wegen einer akuten endogenen manischen Psychose in seiner - des Sachverständigen - stationären und ambulanten Behandlung befunden. März 1975, die der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main im Einverständnis mit dem Antragsteller erbeten hatte, hielt der Sachverständige einen Rückfall für möglich, ohne ihn als sehr wahrscheinlich anzusehen. Der Sachverständige Professor Dr. Bochnik führte in einem für den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main erstatteten nervenärztlichen Gutachten vom 3. Bei dem Antragsteller zeichne sich die Gefahr einer querulatorischen Entwicklung ab, wenngleich noch nicht eine Querulanz nachweisbar sei, welche die Geschäftsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf die kontroversen Themen schon in Zweifel ziehen könne. Er bezog den Landgerichtspräsidenten den Sachverständigen Professor Dr. Bochnik und den Präsidenten der Notarkammer in die Beschuldigungen ein Die Beamten der Kriminalpolizei bezichtigte er im Zusammenhang mit den Vorfällen vom November 1973 nunmehr auch des versuchten Mordes. September 1978 an den Hessischen Minister der Justiz brachte er zu dem Ausdruck, daß es nach seiner Auffassung "eine ausgesprochene Justizkriminalität" gebe. Nachdem das Oberlandesgericht den gegen diese Anordnung gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 13. März 1980 nach zweimaliger ambulanter Untersuchung des Antragstellers in der genannten Klinik u.a. aus: Das noch bestehende psychopathologische Zustandsbild sei nicht als psychotisch zu interpretieren. Von einem Querulantenwahn sei jedoch nicht zu sprechen, auch wenn die Hartnäckigkeit und Unkorrigierbarkeit sowie die Ausdehnung auf einen größeren Personenkreis wahnähnlich anmute. vergessener Justiz- und Polizeifunktionäre unter der Führung des früheren Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. R^^ und mit Hilfe des Psychiaters Professor Bochnik sowie mit Ihrer Unterstützung, mir systematisch im bewußten und gewollten Zusammenwirken das Recht abzuschneiden und mich ins Unrecht zu setzen, ist gescheitert: Die Schuldigen müssen jetzt wie andere Kriminelle auch zur Rechenschaft gezogen werden tf Mai 1982 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin förmlich, daß er beabsichtige, ihn wegen Schwäche der geistigen Kräfte des Amtes als Notar zu entheben. Die Entscheidung beruhte im wesentlichen auf der Erwägung: Es habe bei der Beratung und Betreuung von Rechtsuchenden in der mehr als elfjährigen Notartätigkeit des Antragstellers keine Beschwerden gegeben. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung seiner Pflichten nach der Dienstordnung für Notare und - was die spezifische Notartätigkeit betreffe - gegenüber der Aufsichtsbehörde gefunden. September 1983 strengte der Antragsteller im Jahre 1984 in eigener Sache einen Zivilprozeß gegen das Land Hessen (2/4 0 227/84 LG Frankfurt am Main) an, von dem er 250.000 DM Schadensersatz wegen rechtswidriger Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgängen vom November 1973 verlangte. In einer beigefügten Aufstellung listete er die von ihm angenommenen Straftaten und Maßnahmen auf, denen er sich von seiten der Kriminalpolizei, des Polizeisprechers, des Oberstaatsanwalts Dr. R^fe und des Staatsanwalts Hü^|^, des Sachverständigen Professor Dr. Bochnik, des früheren Notarkammerpräsidenten des früheren Landgerichtspräsidenten der Richter und R^IBfr sowie des Justizministers Dr. G|^ ausgesetzt sah. November 1985 wiederholte der Antragsteller seine Vorwürfe gegen den Hessischen Justizminister und Frankfurter Richter gegenüber dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer. Februar 1986 teilte er der Frankfurter Sparkasse von 1822 mit, die ihn an die Unterzeichnung ihrer allgemeinen Darlehnsbedingungen erinnert hatte: "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ich zu keinem Zeitpunkt bei Ihnen Kredit aufnehmen müssen, wenn meine oberste Dienstaufsichtsbehörde, der Hessische Minister der Justiz, Dr. GVHnicht seit mehr als einem Jahrzehnt unter Begehung von Straftaten und indem er mir großen Schaden zufügt, seine Amtspflicht mir gegenüber als Notar verletzen würde". Ohne ihre selbstlose Hilfe hätte ich nach dem Mißbrauch der Psychiatrie durch Professor Bochnik (Medikamentenfolter und Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses) meinen Beruf als Rechtsanwalt und Notar nicht fortsetzen können (Mord in mittelbarer Täterschaft) genau wie im Dezember 1974 der Amtsrichter Dr. grausam in den Freitod getrieben wurde. Dezember 1984 an mich geleistet worden ist; ich bin durch die Manipulationen des Hessischen Ministers der Justiz, Dr. G^Hl, sowie bestimmter Richter und Staatsanwälte als Rechtsanwalt und Notar absolut rechtlos, wie sich aus den Akten ergibt. Der Antragsteller verweigerte auch die Bezahlung der Beiträge zur Notarkammer für die Jahre 1985 und 1986, die für 1985 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf angebliche Amtspflichtverletzungen des Hessischen Justizministers. 5. Auf seine Auseinandersetzung mit dem Hessischen Justizminister wies der Antragsteller ferner in Schreiben an die Frankfurter Rundschau, das Amtsgericht Groß-Gerau, die 11. Gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main verweigerte er die Herausgabe der Gerichtsakten des Zivilprozesses 2/4 0 414/76, "solange nicht die absurden kriminellen Vorgänge von 1973 bis heute rückhaltlos und lückenlos aufgeklärt sind". In ähnlicher Weise wandte er sich auch in der Folgezeit an die Öffentlichkeit, so durch Einladung zu einer Pressekonferenz in seiner Kanzlei und durch offene Briefe an den Hessischen Justizminister. Juli 1986 hat der Antragsgegner dem Antragsteller erneut förmlich gemäß § 50 Abs.3 Sätze 2 und 3 BNotO die Absicht eröffnet, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO des Amtes zu entheben. Dezember 1986 - Not 7/86 - abgelehnt hat, die Vollziehung der Anordnung auszusetzen, und nachdem es den gegen diese Anordnung gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung durch weiteren Beschluß vom 5. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht diesen Antrag nach Anhörung des ärztlichen Sachverständigen Dr. Kleineidam zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vorliegen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, ein Sachverhalt sei nicht festgestellt, und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kleineidam vom 24. September 1983 - NotZ 11/83 -, nach.denen die in der Person des Antragstellers vorliegenden Auffälligkeiten nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO erfüllen, stehen dem gegenwärtigen Verfahren nicht entgegen. Es geht zwar nach wie vor um die bereits in dem früheren Verfahren untersuchte Frage, ob die geistige Verfassung des Antragstellers ihn zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes als Notar dauernd unfähig macht. Die Frage ist aber nunmehr vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung zu prüfen, wie sie sich aus dem Verhalten des Antragstellers jGraoe auf diese weitere, den Erwartungen der Gerichte nicht entsprechende Entwicklung hat sich der Antragsgegner - i lern Erlaß vom 31. Juli 1986 berufen, durch den er dem Antragsteller eröffnet hat, daß und aus welchem Grunde er aessen Amtsenthebung in Aussicht genommen habe. Die Rechts-kraftwirkung der in dem früheren Verfahren ergangenen Entscheidungen verbietet es auch nicht, den Geisteszustand aes Antragstellers und sein Verhalten während der Zeit bis zu dem 26. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt "wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Aecntsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet". b) Nach der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs setzt § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO mit dem Merkmal der "Schwäche der geistigen Kräfte" nicht notwendig voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Der Annahme einer Schwäche der geistigen Kräfte steht im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO weiter nicht entgegen, daß sich der Rechtsanwalt in bestimmten Lebensbereichen unauffällig verhält und beim Auftreten vor Gericht araussetzung für die Zurücknahme -■, i Laösung nach dieser Vorschrift ist jedoch, daß im .eli -jir.er querulatorischen Entwicklung sein Zustand als Persönlichkeitsst.örung zu werten ist, die für den •■erufliehen Bereich erheblich ist (BGH, Beschluß vom 8. Für den Rechtsanwalt siielt es zu dem Beispiel eine Rolle, ob sie ihn außer-• :• .• a sstzl, auf den "sein Thema" berührenden Gebieten oie Sachund Rechtslage eines Falles objektiv zu beurteilen und Mandanten sachlich zu beraten, sowie ob er nicht mehr >;viiit oder in der Lage ist, eigene Rechte oder Rechte seiner Mandanten nur mit sachlichen Mitteln durchzusetzen und lwischen sachlichen Anliegen und sachfremden persönlichen Beleidigungen zu unterscheiden, die er gegen Beamte, Rich-. Der Senat hat in einem Fall, in dem die Zurücknahme der Zulassung eines Anwaltsnotars zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand hatte, im Zusammenhang mit dem anschließenden Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ausgesprochen, eine geistige Erkankung könne dazu führen, daß ein Anwaitsnotar zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramtes dauernd unfähig sei, obwohl er weiterhin in der Lage sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (BGHZ /4, 184, 188). cc) Zu den allgemeinen Berufspflichten des Notars gehört es schließlich, daß er sich innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen hat, die seinem Beruf entgegengebracht werden (§ 14 Abs.3 Satz 1 BNotO). Nach den dargelegten Anforderungen, die an den Notar zu stellen sind, haben der Antragsgegner und das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes als Notar dauernd unfähig ist. a) Nach den Feststellungen hat sich bei ihm eine querulatorische Entwicklung verfestigt, die als schwere Persönlichkeitsstörung zu werten ist. Der Antragsteller ist nach eigenem wiederholten Eingeständnis nicht in der Lage, seine Zusammenstöße mit der Voll sei vom November 1973 zu verwinden. Während sein Unmut ntt seine Beschuldigungen sich zunächst nur gegen die beteiligten Polizeibeamten richteten, bezog er nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens die mit der Sache be-r- D«u Staatsanwälte, den ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. Bochnik und den Hessischen Justizminister in are Vorwürfe ein. Schließlich wurden auch völlig Unbeteiligte in das Geschehen einbezogen, indem der Antragsteller zu dem Beispiel der Stadt Schwalbach, dem Finanzamt und dem Verwaltungsgericht gegenüber die Erfüllung von Verbindlichkeiten unter Hinweis auf das ihm angeblich widerfahrene Unrecht verweigerte und indem er es aus demselben Grunde ablehnte, in aufschiebbaren Terminen als Rechtsanwalt in Zivilprozessen vor Frankfurter Richtern aufzutreten. Nachdem der Antragsteller anfangs behauptete, die Polizeibeamten hätten zahlreiche Amtsdelikte und die Staatsanwälte und Richter mit Unterstützung des Justizministers Rechtsbeugung begangen, sah er sich in der Folgezeit selbst ?:s Opfer sogar eines Mordanschlags; ebenso machte er den März 1975 lediglich von einer episodisch auftretenden endogenen Psychose aus dem manisch-depressiven Formenkreis sprach, die in akuten Phasen zwar zur Geschäftsund Schuldunfähigkeit des Antragstellers führe, im Grunde aber gutartig sei, hat er in seinem Gutachten vom 3. November 1976 bereits auf die Gefahr einer querulatorischen Entwicklung hingewiesen, bei der die produktiven und kreativen Kräfte eines Menschen zunehmend vom formellen Kampf gegen eine vermeintlich oder wirklich erlittene Rechtsverletzung gebunden werden. November 1976 hinausgehend - betont, daß sich unabweislich die Frage stelle, ob der Antragsteller "in bezug auf seine eigene Streitsache nicht längst die Kriterien erfüllt, die zu einer sogenannten partiellen Geschäftsunfähigkeit führen müssen". März 1988, das wegen Verweigerung des Antragstellers ohne dessen Untersuchung im wesentlichen auf Grund der Akten erstattet worden ist, hat sich der Sachverständige Dr. Kleineidam im vorliegenden Verfahren wie folgt geäußert: Es handele sich um eine psychische Erkrankung mit akutem Beginn und chronischem Verlauf , die weder zu dem jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen noch in der Zwischenzeit remittiert, d.h. unterbrochen gewesen sei. Es habe sich mittlerweile das Bild eines Querulantenwahns herausgebildet, welches gekennzeichnet sei durch völlig unkorrigierbare Fixierung auf einen objektiv nicht begründeten Rechtsanspruch, Überempfindlichkeit oder erhöhte Kränkbarkeit, maßlose Egozentrik sowie die Tendenz, kämpferisch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die eigene Position zu behaupten. Auch wenn eine Psychose im Sinne der klassischen psychiatrischen Terminologie nicht vorliege, so sei doch die mit dem Ausdruck Querulantenwahn umschriebene und eindeutig krankhafte Wahnentwicklung mit zunehmendem Verlust des Realitätsbezugs in ihren Auswirkungen auf die Bewältigung des täglichen Lebens gleichwertig einer Psychose (zu dem Beispiel Schizophrenie). Zur Überzeugung des Senats steht danach fest, daß sich in den ärztlichen Gutachten die Steigerung der Persönlichkeitsstörung des Antragstellers b) Die somit erwiesene schwere PersönlichkeitsStörung, welche - unabhängig von ihrer ärztlichen Einordnung als Krankheit - als "Schwäche der geistigen Kräfte" im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO zu werten ist, macht den Antragsteller zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramtes unfähig, sei es, daß sie ihn daran hindert, Amts-und Berufspflichten aus allen oben (unter II 1 b) beschriebenen Pflichtenkreisen ordnungsmäßig zu erfüllen, oder sei es, daß die Gefahr droht, er werde sie infolge seines Geisteszustandes jedenfalls objektiv in erheblicher Weise verletzen. aa) Bisher hat sich allerdings nicht ergeben, daß der Antragsteller Amtspflichten zuwidergehandelt hat, die ihm als Notar gegenüber den Rechtsuchenden obliegen. Der Senat hat aber bereits in der Entscheidung BGHZ 74, 184 (187 f.) auf die Unsicherheiten hingewiesen, die infolge einer geistigen Erkrankung eines Notars in die Rechtsbeziehungen der von ihm Betreuten hineingetragen werden können. Es kann auf sich beruhen, ob solche Unsicherheiten, die nach der Art des Leidens des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen sind, für sich allein die Annahme seiner Amtsunfähigkeit rechtfertigen könnten; nach ärztlicher Auffassung war er in den ersten Jahren seiner Auffälligkeit nur in akuten Phasen der früher diagnostizierten gutartigen Psychose schuld- und geschäftsunfähig. Nach dem Abschluß des ersten AmtsenthebungsVerfahrens hat sich jedoch eine Entwicklung angebahnt und verfestigt, welche die Belange der Rechtsuchenden nunmehr in weit höherem Maße gefährdet. Nach den wiederholt vorgekomme-nen Fällen, in denen der Antragsteller seine Auseinandersetzungen mit der Hessischen Justiz zu dem Anlaß genommen hat, unbeteiligten Dritten gegenüber die Erfüllung eigener Verpflichtungen, insbesondere Zahlungen zu verweigern (so gegenüber der Stadt Schwalbach und dem Finanzamt), ist nunmehr ernsthaft zu besorgen, daß er sich - unter Berufung auf das ihm angeblich zugefügte Unrecht - jederzeit auch weigern kann, den ihm den Rechtsuchenden gegenüber obliegenden Amtspflichten zu genügen, etwa Anträge an Behörden zu stellen oder Gelder auszukehren. Der Sachverständige Dr. Kleineidam hat den bei dem Antragsteller festgestellten Übergang einer chronifizierten Manie in eine paranoische Entwicklung vom Typ des Querulantenwahns im Gutachten vom 24. Mögen diese Ausführungen insbesondere im Hinblick auf das "Thema" des Antragstellers zu sehen sein, so liegt es doch nahe, daß sie auch seine Tätigkeit als Notar bei der Beratung und Betreuung der Rechtsuchenden berühren. bb) Die von dem Antragsteller für die Belange der Rechtsuchenden ausgehende Gefahr ist um so größer, als er durch sein Verhalten nach dem Senatsbeschluß vom 26. September 1983 wiederholt gezeigt hat, daß die bei ihm vorliegende schwere (nach ärztlichem Urteil auch krankhafte) Persönlichkeitsstörung in ihren Auswirkungen jetzt tatsächlich in den Bereich notarieller Pflichten übergreift. Er widersetzte sich der Notarprüfung überhaupt und machte ihre Duldung unter anderem davon abhängig, daß ihm das Land Hessen auf Grund seines Vergleichsangebots vom 19. cc) Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, daß die festgestellte Persönlichkeitsstörung den Antragsteller daran hindert, der ihm obliegenden allgemeinen Berufspflicht nach § 14 Abs.3 BNotO zu genügen. Bei derart schweren geistigen Mängeln, die sich auf alle der drei genannten Pflichtenkreise des Notars auswirken, ist der Antragsteller infolge der festgestellten "Schwäche der geistigen Kräfte" insgesamt unfähig, das Notaramt ordnungsmäßig auszuüben. März 1980 zu der Auffassung gelangt waren, Belehrungen, Ermahnungen oder gar Bestrafungen würden den Antragsteller nicht daran hindern, die Ereignisse vom November 1973 subjektiv als gegen ihn gerichtete unrechtmäßige Handlungen zu sehen, darzustellen und Genugtuung zu verlangen. März 1988, das er in diesem Verfahren erstattet hat, von dem Bild eines Querulantenwahns, welches unter anderem gekennzeichnet sei "durch völlig unkorrigierbare Fixierung auf einen objektiv nicht begründeten Rechtsanspruch..." Er hat zwar sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Änderung oder Umkehr des von ihm angenommenen Krankheitsprozesses nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Dezember 1989 erklärte er sich einerseits erneut mit einer ärztlichen Untersuchung einverstanden, allerdings nur durch Professor Dr. Mundt; andererseits aber brachte er auf Befragen deutlich zu dem Ausdruck, daß es ihm allein um die Aufklärung der Vorgänge vom November 1973 gehe und er ein zusätzliches ärztliches Gutachten für überflüssig halte, weil es nur zu der Bestätigung führen könne, daß er geistig völlig normal und berufsfähig sei. Auf den Vorhalt, daß ihm Besseres als ein solches Gutachten in diesem Verfahren doch nicht geschehen könne, entgegnete er, das wolle er nicht, denn dann wären "die letzten sechzehn Selbst wenn ihm im November 1973, wenigstens aus seiner Sicht, Unrecht geschehen sein sollte, würde dies nichts an der Beurteilung ändern, daß er gegenwärtig an einer dauerhaften schweren Persönlichkeitsstörung leidet, die ihn berufsunfähig macht. Die Begründung, mit der er eine Mitwirkung bei einer neuen ärztlichen Begutachtung versagt hat, zeigt zugleich, daß der Kampf gegen die hessische Justiz bei ihm längst zu dem Selbstzweck geworden ist und daß er das eigentliche Ziel des von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahrens darüber aus den Augen verloren hat. Da sich der Senat auf Grund der getroffenen Feststellungen und der vorliegenden ärztlichen Gutachten davon überzeugt hat, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO erfüllt sind, kann es auf sich beruhen, welche Folgerungen bei tatsächlichen Zweifeln an der Amtsunfähigkeit aus dem Umstand zu ziehen wären, daß sich der Antragsteller von den ärztlichen Sachverständigen Dr. Kleineidam und Professor Dr. Saß nicht hat untersuchen lassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 74, 184, 189) wäre die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO auch statthaft, wenn nur der erhebliche Verdacht besteht, nicht aber voller Beweis erbracht ist, daß der Notar wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Amtsausübung dauernd unfähig ist. Andere Maßnahmen, den vom Antragsteller ausgehenden Gefahren für die Rechtsuchenden und die Rechtspflege zu begegnen, stehen dem Antragsgegner nach Lage des Falles nicht zur Verfügung. Überdies wiegt sein Verhalten, das bei Schuldfähigkeit als Disziplinarverstoß zu werten wäre, in Anbetracht seiner Unbelehrbarkeit insbesondere wegen der Art und Dauer der Verunglimpfungen so schwer, daß als Disziplinarstrafe durchaus auch die Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 BNotO) in Frage käme (vgl.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 9/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Gerhard z. Zt. Ga Antragstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigter; gegen das Land Hessen - Landes Justizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Amtsenthebung 9- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vorliegen. Der am 24. April 1921 geborene Antragsteller wurde 1961 als Rechtsanwalt zugelassen und 3 durch Erlaß des Antragsgegners vom 3. Februar 1971 zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestellt. 1. Nachdem er am 6. und 10. November 1973 unter Alkoholeinwirkung durch Beleidigungen und Widerstand gegenüber Polizeibeamten aufgefallen war, die zu seiner vorläufigen Festnahme sowie zu einer Durchsuchung seiner Praxis und seiner Wohnung geführt hatten, ergaben sich in der Folgezeit wiederholt Zweifel, ob er weiterhin fähig sei, sein Amt auszuüben. a) Der ärztliche Sachverständige Professor Dr. Bochnik vom Zentrum der Psychiatrie der Universität Frankfurt am Main teilte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 18. März 1974 mit: Der Antragsteller habe sich wegen einer akuten endogenen manischen Psychose in seiner - des Sachverständigen - stationären und ambulanten Behandlung befunden. Bei dieser Psychose handele es sich um eine gutartige Erkrankung aus dem Formenkreis manisch-depressiver Störungen, bei denen selbst nach wiederholtem Auftreten die geistige Gesundheit voll wieder hergestellt werde. Die Krankheit sei inzwischen abgeklungen. Der Antragsteller sei wieder voll berufsfähig. Zur Tatzeit am 6. und 10. November 1973 sei er infolge der Psychose schuld- und geschäftsunfähig gewesen. Die Art der Auffälligkeiten, Maßlosigkeit, Hemmungslosigkeit, Bruch mit den gewohnten und anerzogenen Verhaltensstilen und völlige Fehleinschätzungen der Realität seien typisch für diese schwere, aber im Prinzip gutartige Erkrankung. In einer Stellungnahme 7 vom 17. März 1975, die der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main im Einverständnis mit dem Antragsteller erbeten hatte, hielt der Sachverständige einen Rückfall für möglich, ohne ihn als sehr wahrscheinlich anzusehen. Er empfahl, daß sich der Antragsteller im Abstand von sechs Monaten einem Nervenarzt vorstellen möge. b) Die Vorgänge vom 6. und 10. November 1973 führten nach einer Strafanzeige des Antragstellers vom 12. November 1973 zu Auseinandersetzungen mit der Staatsanwaltschaft und anderen Justizbehörden. Er fand sich nicht mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die beteiligten Polizeibeamten (73 Js 691/73) ab, welche die Staatsanwaltschaft am 20. Dezember 1973 wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts verfügt hatte. Im Juli 1975 "warnte" er den Oberstaatsanwalt Dr. Er erklärte in Schriftsätzen, daß er vor den ordentlichen Gerichten in Frankfurt am Main in aufschiebbaren Terminen nicht auftreten werde, solange der Oberstaatsanwalt im Amt sei. Auch gab er dies anderen Rechtsanwälten durch Auslage der Schriftsätze im Anwaltszimmer bekannt. In einem Rundschreiben vom 10. November 1975 an Richter, Staatsanwälte und Kollegen beschuldigte er die Kriminalpolizei der Kriminalwache im Polizeipräsidium, sie habe zu seinem Nachteil Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung im Amt, Freiheitsberaubung im Amt, Hausfriedensbruch im Amt und Verfolgung Unschuldiger begangen. Er erklärte, der Oberstaatsanwalt Dr. R^B* habe die Straftaten der Kriminalpolizei vertuscht und sei untragbar. Mit Schreiben vom 2. Februar 1976 erstattete er Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt wegen Verdachts der Rechtsbeugung und Begünstigung im Amt. In einem Schriftsatz vom 23. September 1976 5 behauptete er, er sei immer im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen, ausgenommen die Zeit, in der er nach seiner Entlassung aus der Nervenklinik am 30. Dezember 1973 die ihm verordnete Überdosis an Tabletten eingenommen habe. Der Sachverständige Professor Dr. Bochnik führte in einem für den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main erstatteten nervenärztlichen Gutachten vom 3. November 1976 aus: Er habe den Antragsteller vom 30. November bis 20. Dezember 1973 stationär behandelt. Der Antragsteller habe unzweifelhaft an einer Episode einer endogenen Psychose aus dem manisch-depressiven Formenkreis gelitten, die unter der Behandlung abgeklungen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sich solche Episoden wiederholten. Der Antragsteller habe keine Krankheitseinsicht. In ihm habe sich das Bewußtsein verfestigt, er sei das Opfer eines rechtswidrigen Übergriffs der Polizei geworden. Daraus habe sich der bestehende Konflikt mit den verschiedenen Organen der Rechtspflege ergeben. Bei dem Antragsteller zeichne sich die Gefahr einer querulatorischen Entwicklung ab, wenngleich noch nicht eine Querulanz nachweisbar sei, welche die Geschäftsfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf die kontroversen Themen schon in Zweifel ziehen könne. Die Gefahr einer nicht-psychotischen, querulatorischen Entwicklung sei nicht von der Hand zu weisen. Eine dauernde Unfähigkeit, den Rechtsanwaltsberuf und das Notaramt auszuüben, sei nicht festzustellen. c) In der Folgezeit wiederholte der Antragsteller in den Jahren 1977 und 1978 seine Beschuldigungen gegen die Kriminalpolizei und den Oberstaatsanwalt Dr. R^^ in vielen Eingaben u.a. an das Landgericht, den GeneralStaatsanwalt und den Hessischen Minister der Justiz. Er bezog den Landgerichtspräsidenten den Sachverständigen Professor Dr. Bochnik und den Präsidenten der Notarkammer in die Beschuldigungen ein Die Beamten der Kriminalpolizei bezichtigte er im Zusammenhang mit den Vorfällen vom November 1973 nunmehr auch des versuchten Mordes. In einem Schreiben vom 18. September 1978 an den Hessischen Minister der Justiz brachte er zu dem Ausdruck, daß es nach seiner Auffassung "eine ausgesprochene Justizkriminalität" gebe. Dieselbe Behauptung wiederholte er in einem offenen Brief, den er am 5. Oktober 1978 vor dem Landgericht Frankfurt am Main verteilte. Durch Verfügung vom 10. Oktober 1978 ordnete der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main an, daß sich uer Antragsteller ärztlich untersuchen zu lassen habe. Nachdem das Oberlandesgericht den gegen diese Anordnung gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 13. März 1979 - Not 7/78 -zurückgewiesen hatte, führten die ärztlichen Sachverständigen Dr. Bauer (Direktor der Neurologisch-Psychiatrischen Klinik dess Städtischen Krankenhauses Frankfurt am Main/ Höchst) und der Oberarzt Dr. Kleineidam (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) in einem nervenärztlichen Gutachten vom 14. März 1980 nach zweimaliger ambulanter Untersuchung des Antragstellers in der genannten Klinik u.a. aus: Das noch bestehende psychopathologische Zustandsbild sei nicht als psychotisch zu interpretieren. Bei dem Antragsteller bestünden eine Neigung zur Selbstüberschätzung 7 oder verminderter Eigenkritik sowie eine gesteigerte Kränk-barkeit der eigenen Person, verbunden mit dem Bedürfnis, sich zu rechtfertigen und andere zu beschuldigen. Das letzte Symptom werde gemeinhin als Querulanz bezeichnet. Von einem Querulantenwahn sei jedoch nicht zu sprechen, auch wenn die Hartnäckigkeit und Unkorrigierbarkeit sowie die Ausdehnung auf einen größeren Personenkreis wahnähnlich anmute. Gegen eine echte Wahnkrankheit spreche vor allem die eindeutige Fixiertheit auf einen einzigen Erlebniskomplex im November 1973 und die Beschränkung des angegriffenen Personenkreises auf Justizpersonen, Verwaltungs- und Begutachtungsinstanzen. Das überstarke Rechtsempfinden in Bezug auf die eigene Person führe zu endlosen schriftlichen Stellungnahmen anklagenden Charakters, jedoch nicht zu irgendwelchen Aktionen der Selbstjustiz. Die Selbstüberschätzung des Antragstellers sei irrational, die daraus entspringenden Konsequenzen im Denken und Handeln jedoch rational und steuerbar. Es stelle sich die Frage, ob der Antragsteller in Bezug auf seine eigene Streitsache nicht längst die Kriterien erfülle, die zu einer sogenannten partiellen Geschäftsunfähigkeit führen müßten. Es handele sich um eine Charakteranomalie, nicht jedoch um eine psychische Krankheit im eigentlichen Sinne. Solange es nicht um die eigene Person gehe, könne der Antragsteller rational vorausschauend und kritisch denken und die Besonderheit jedes Einzelfalles in vernünftiger Weise würdigen. Umgekehrt würden ihn jedoch Belehrungen, Ermahnungen oder sogar Bestrafungen nicht daran hindern, die Ereignisse vom November 1973 subjektiv als gegen ihn gerichtete unrechtmäßige Handlungen zu sehen, darzustellen und Genugtuung zu verlangen. Er bewege sich lediglich in der ? Angelegenheit, die seine eigene Person betreffe, außerhalb der Normalität. Er sei in der Lage, die Rechtsprobleme seiner Klienten getrennt von seiner eigenen Problematik zu sehen oder zu bearbeiten. Die Sachverständigen kamen danach zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller nicht an einer Schwäche der geistigen Kräfte leide. 2. Mit Schreiben vom 18. Januar 1981, 15. Mai 1981, 22. Juni 1981 und 1. September 1981 wandte sich der Antragsteller erneut an den Hessischen Minister der Justiz. Darin äußerte er unter anderem: Korruption und Unrecht haben bei der Hessischen Justiz inzwischen ein größeres Ausmaß erreicht als bei Ihren Genossen vom Berliner Senat. Ich bitte Sie, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen". "... Es besteht nachgewiesenermaßen der begründete Verdacht gegen Sie, wissentlich und willentlich dazu Beihilfe geleistet zu haben zu vereiteln, daß die von mir der Begehung schwerster Straftaten beschuldigten Kriminalpolizisten strafrechtlich verfolgt wurden. ... Andererseits werden die Wiederaufnahme der Ermittlungen und die durchzuführenden Strafverfahren gegen die Kriminalpolizisten meine vollständige Rehabilitierung ... bewirken - nach über siebenjähriger Unterdrückung von Wahrheit und Recht unter Mißbrauch der Psychiatrie u.a. durch Richter und Staatsanwälte der Hessischen Justiz, nicht zuletzt durch Sie selbst, Herr Justizminister Dr. ••• der Versuch einer Anzahl pflicht- 9 vergessener Justiz- und Polizeifunktionäre unter der Führung des früheren Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. R^^ und mit Hilfe des Psychiaters Professor Bochnik sowie mit Ihrer Unterstützung, mir systematisch im bewußten und gewollten Zusammenwirken das Recht abzuschneiden und mich ins Unrecht zu setzen, ist gescheitert: Die Schuldigen müssen jetzt wie andere Kriminelle auch zur Rechenschaft gezogen werden tf "... Sie schrecken vor keiner Unwahrheit zurück und scheuen sich nicht einmal vor der Verunglimpfung von Richtern, indem Sie beispielsweise den - völlig unbegründeten und absurden - Vorwurf des Querulantentums erheben ... Ich fordere Sie hiermit ... erneut mit allem Nachdruck auf, endlich die notwendigen Konsequenzen zu ziehen; denn Sie sind als Justizminister des Landes Hessen untragbar. ..." Gegenüber einem Vorsitzenden Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main äußerte der Antragsteller am 25. September 1981: Justizminister Dr. werde so oder so "abgeschossen" (oder "abgeschoben"). Er - der Antragsteller - habe im Krieg nicht auf Menschen geschossen, so ginge das aber jetzt nicht weiter. Durch Erlaß vom 21. Mai 1982 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin förmlich, daß er beabsichtige, ihn wegen Schwäche der geistigen Kräfte des Amtes als Notar zu entheben. Auf den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung stellte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. Januar 1983 - Not 9/82 - fest, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung 10 ? nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht vorlägen. Die Entscheidung beruhte im wesentlichen auf der Erwägung: Es habe bei der Beratung und Betreuung von Rechtsuchenden in der mehr als elfjährigen Notartätigkeit des Antragstellers keine Beschwerden gegeben. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung seiner Pflichten nach der Dienstordnung für Notare und - was die spezifische Notartätigkeit betreffe - gegenüber der Aufsichtsbehörde gefunden. Schließlich zeigten sich, soweit es sich um die Vorfälle vom November 1973 handele, gewisse erste Ansätze zu Selbstkritik und zu Besonnenheit. Die Äußerung des Antragstellers vom 25. September 1981, die als Bedrohung des Justizministers gewertet worden sei, könne nicht wörtlich genommen werden. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. September 1983 - NotZ 11/83). B. Dem nunmehr anhängigen Verfahren liegt folgendes zugrunde : 1. Nach der Beendigung des ersten Amtsenthebungsverfahrens durch die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 26. September 1983 strengte der Antragsteller im Jahre 1984 in eigener Sache einen Zivilprozeß gegen das Land Hessen (2/4 0 227/84 LG Frankfurt am Main) an, von dem er 250.000 DM Schadensersatz wegen rechtswidriger Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgängen vom November 1973 verlangte. Nachdem er in diesem Rechtsstreit durch klageabweisendes Prozeßurteil vom 26. Mai 1985 mit der Begründung unterlegen 11 war, er sei in Bezug auf den Gegenstand des Prozesses partiell geschäftsunfähig, zieh er die beteiligten Richter und den Hessischen Justizminister der Rechtsbeugung. In einem Schreiben vom 11. Oktober 1985 widersprach er - wie schon zuvor am 20. September 1985 - gegenüber dem Notarprüfer einer vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main angeordneten außerordentlichen Geschäftsprüfung. Zur Begründung gab er an: "Da niemand von dieser Justiz trotz Kenntnis der absurden kriminellen Vorgänge dem Treiben des Hessischen Ministers der Justiz Dr. GflBiV •.. und seiner Freunde Einhalt gebietet, muß ich es tun ..." In einem Schreiben vom 17. Oktober 1985 an die Hessische Landtagsfraktion der Grünen, das der Antragsteller in Abschrift auch dem Hessischen Ministerpräsidenten und dem Hessischen Justizminister zuleitete, warf er dem Justizminister Hr. "Begehung schwerster Verbrechen" vor. In einer beigefügten Aufstellung listete er die von ihm angenommenen Straftaten und Maßnahmen auf, denen er sich von seiten der Kriminalpolizei, des Polizeisprechers, des Oberstaatsanwalts Dr. R^fe und des Staatsanwalts Hü^|^, des Sachverständigen Professor Dr. Bochnik, des früheren Notarkammerpräsidenten des früheren Landgerichtspräsidenten der Richter und R^IBfr sowie des Justizministers Dr. G|^ ausgesetzt sah. In einer Streitwertbeschwerde vom 11. Oktober 1985, gerichtet an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, forderte er unter anderem, näher bezeichnete Richter wegen Rechtsbeugung sofort vom Dienst zu suspendieren und die Immunität des Justizministers Dr. zwecks Strafverfolgung aufzuheben. Seine Vor- würfe wiederholte er in einem Schreiben vom 22. Oktober 1985 an den Justizminister: "... Sie haben unter schamlosem 12 - Mißbrauch Ihrer leitenden Position als Hessischer Justizminister und damit als oberste Dienstaufsichtsbehörde, insbesondere auch bezüglich der Beamten der Staatsanwaltschaften, über viele Jahre unzählige Rechtsverletzungen, darunter schwerste Verbrechen, begangen, um den Sachverhalt zu meinem Nachteil um jeden Preis zu vertuschen ...". 2. Mit Schreiben vom 15. November 1985 wiederholte der Antragsteller seine Vorwürfe gegen den Hessischen Justizminister und Frankfurter Richter gegenüber dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer. Den Justizminister beschuldigte er am 27. November 1985 - wie schon früher - in einem Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Wiesbaden vom 4. Februar 1985 auch der Ermordung seiner Angestellten Frau Br^H), die am 11. Mai 1984 in der Kanzlei des Antragstellers bei einem Sturz schwere Schädelverletzungen erlitten hatte und am 22. Mai 1984 an den Folgen der Verletzungen verstorben war . Von dieser Beschuldigung gab er mit Schreiben vom 10. Dezember 1985 der Fraktion der Grünen in Wiesbaden Kenntnis. In einem Schreiben vom 7. Februar 1986 teilte er der Frankfurter Sparkasse von 1822 mit, die ihn an die Unterzeichnung ihrer allgemeinen Darlehnsbedingungen erinnert hatte: "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ich zu keinem Zeitpunkt bei Ihnen Kredit aufnehmen müssen, wenn meine oberste Dienstaufsichtsbehörde, der Hessische Minister der Justiz, Dr. GVHnicht seit mehr als einem Jahrzehnt unter Begehung von Straftaten und indem er mir großen Schaden zufügt, seine Amtspflicht mir gegenüber als Notar verletzen würde". 13 - 3. Nach einem Eericht des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1986 verweigerte der Antragsteller trotz mehrmaliger Anforderungen die Vorlage der Geschäftsübersichten, die er gemäß den §§ 23, 24 DONot für das Jahr 1985 zu erstatten hatte. Auf die letzte Aufforderung vom 5. Mai 1986 reagierte er lediglich durch Übersendung eines Schreibens vom 22. Mai 1986 an den Hessischen Justizminister, in welchem es heißt: "Frau Brfl^, meine treue und tapfere Mitarbeiterin über zehneinhalb Jahre, ist am heutigen Tag zwei Jahre lang tot. Sie rettete mir 1974, also vor zwölf Jahren, das Leben. Ohne ihre selbstlose Hilfe hätte ich nach dem Mißbrauch der Psychiatrie durch Professor Bochnik (Medikamentenfolter und Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses) meinen Beruf als Rechtsanwalt und Notar nicht fortsetzen können (Mord in mittelbarer Täterschaft) genau wie im Dezember 1974 der Amtsrichter Dr. grausam in den Freitod getrieben wurde. Das Kesseltreiben (grausamer psychischer Terror) gegen Dr. wurde be- kanntlich von Funktionären des Hessischen Justizministeriums in Wiesbaden gesteuert. Für den Tod der Frau Br^Bl, verursacht ebenfalls durch grausamen psychischen Terror, mache ich Sie, wie Sie wissen, verantwortlich. ... Für meine schweren Gesundheitsschäden, die seit 1974 durch grausamen psychischen Terror eingetreten sind (mit 70 % als Schwerbeschädigter amtlich anerkannt), tragen Sie ebenfalls die Verantwortung. ... Ich fordere Sie hiermit wiederum auf, im Interesse der Rechtsuchenden zurückzutreten." 4. Auf Grund eines Auftrags vom 2. Mai 1986 wollte der Richter am Landgericht Dr. am 3. Juni 1986 die re- gelmäßige Geschäftsprüfung bei dem Antragsteller vornehmen. Als der Prüfer die Urkundensammlung, das Massenbuch und das Verwahrungsbuch, die Siegel und die Presse zu sehen wünschte, verweigerte ihm dies der Antragsteller; er erklärte sodann, er weigere sich überhaupt, die Prüfung seiner Geschäftstätigkeit durchführen zu lassen. Er bezog sich dabei auf den Inhalt einer Aktennotiz vom 3. Juni 1986. Die Aktennotiz hat folgenden Wortlaut: "Es wird um Verständnis dafür gebeten, daß die ordentliche Notarprüfung ebensowenig durchgeführt wird wie die außerordentliche, solange meine oberste Dienstaufsichtsbehörde in meiner Eigenschaft als Notar, der Hessische Minister der Justiz, Dr. seine Amts- pflichten mir gegenüber verletzt und solange nicht auf Grund des Vergleichsangebots vom 19. Dezember 1984 an mich geleistet worden ist; ich bin durch die Manipulationen des Hessischen Ministers der Justiz, Dr. G^Hl, sowie bestimmter Richter und Staatsanwälte als Rechtsanwalt und Notar absolut rechtlos, wie sich aus den Akten ergibt. Wegen meiner Verweigerung der Notarprüfung berufe ich mich auf Notwehr und rechtfertigenden Notstand." Das Vergleichsangebot vom 19. Dezember 1984 betrifft den Zivilrechtsstreit des Antragstellers gegen das Land Hessen (2/4 0 227/84). Der Antragsteller hatte darin 500.000 DM nebst Zinsen vom Beklagten verlangt. Der Antragsteller verweigerte auch die Bezahlung der Beiträge zur Notarkammer für die Jahre 1985 und 1986, die für 1985 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf angebliche Amtspflichtverletzungen des Hessischen Justizministers. 15 5. Auf seine Auseinandersetzung mit dem Hessischen Justizminister wies der Antragsteller ferner in Schreiben an die Frankfurter Rundschau, das Amtsgericht Groß-Gerau, die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einer Berufungssache und das Finanzamt Frankfurt am Main hin. Im Zusammenhang damit verweigerte er gegenüber dem genannten Amtsgericht die Übersendung erbetener Unterlagen. Gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main verweigerte er die Herausgabe der Gerichtsakten des Zivilprozesses 2/4 0 414/76, "solange nicht die absurden kriminellen Vorgänge von 1973 bis heute rückhaltlos und lückenlos aufgeklärt sind". Gegenüber dem Finanzamt lehnte er es ab, angeforderte Umsatzsteuer zu zahlen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht Darmstadt verweigerte er am 16. Juni 1986 die Zahlung von 5 DM für die Übersendung erbetener Ablichtungen. Gegenüber der Stadt Schwalbach verweigerte er - gleichfalls unter Hinweis auf die von ihm behauptete Rechtsbeugung durch die Hessische Justiz - die Entrichtung von Abgaben wie Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren. Mitte Juli 1986 verteilte er vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein Schreiben vom 27. Juni 1986, in dem er dem Hessischen Justizminister vorwarf, heimtückisch und heimlich begehe und verdecke er die gleichen Verbrechen hinter der Fassade des Rechtsstaats, die in totalitären Staaten verübt würden, Mord und Mißbrauch der Psychiatrie eingeschlossen. Er verteilte ferner ein Rundschreiben vom 17. Juli 1986, mit dem er den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob. In ähnlicher Weise wandte er sich auch in der Folgezeit an die Öffentlichkeit, so durch Einladung zu einer Pressekonferenz in seiner Kanzlei und durch offene Briefe an den Hessischen Justizminister. r* • Durch Erlaß vom 31. Juli 1986 hat der Antragsgegner dem Antragsteller erneut förmlich gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BNotO die Absicht eröffnet, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO des Amtes zu entheben. Durch weiteren Erlaß vom 26. September 1986 hat der Antragsgegner ihn mit sofortiger Wirkung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vorläufig des Amtes enthoben. Die vorläufige Amtsenthebung ist wirksam geworden, nachdem das Oberlandesgericht es durch Beschluß vom 16. Dezember 1986 - Not 7/86 - abgelehnt hat, die Vollziehung der Anordnung auszusetzen, und nachdem es den gegen diese Anordnung gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung durch weiteren Beschluß vom 5. Oktober 1987 - Not 7/86 - zurückgewiesen hat (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom ;u. August 1987 - NotZ 3/87 - und vom 9. Mai 1988 - NotZ 10/88). Gegen den Erlaß vom 31. Juli 1986 hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht diesen Antrag nach Anhörung des ärztlichen Sachverständigen Dr. Kleineidam zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vorliegen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, ein Sachverhalt sei nicht festgestellt, und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kleineidam vom 24. März 1988 komme keinerlei Beweiswert 17 zu. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig; es hat aber keinen Erfolg. I. Die in dem früheren Amtsenthebungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 25. Januar 1983 - Not 9/82 - und des Senats vom 26. September 1983 - NotZ 11/83 -, nach.denen die in der Person des Antragstellers vorliegenden Auffälligkeiten nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO erfüllen, stehen dem gegenwärtigen Verfahren nicht entgegen. Allerdings ist das gerichtliche Verfahren, in dem gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu befinden 1st, in entsprechender Anwendung des § 111 BNotO als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen (BGHZ 44, 65); Entscheidungen in einem solchen Verfahren sind als echte Streitentscheidungen der materiellen Rechtskraft fähig. Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten; sie können denselben Verfahrensgegenstand nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen (BGHZ 102, 252, 253 f.). Die Bindung entfällt jedoch, wenn sich die Sachlage auf Grund neuer Umstände ändert (BGH aaO S. 254). So ist es nach den Behauptungen des Antragsgegners hier. Es geht zwar nach wie vor um die bereits in dem früheren Verfahren untersuchte Frage, ob die geistige Verfassung des Antragstellers ihn zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes als Notar dauernd unfähig macht. Die Frage ist aber nunmehr vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung zu prüfen, wie sie sich aus dem Verhalten des Antragstellers 18 ? .. ö; . ueii t s l e s c h iu ß vom 26. September 1983 ergibt. jGraoe auf diese weitere, den Erwartungen der Gerichte nicht entsprechende Entwicklung hat sich der Antragsgegner - i lern Erlaß vom 31. Juli 1986 berufen, durch den er dem Antragsteller eröffnet hat, daß und aus welchem Grunde er aessen Amtsenthebung in Aussicht genommen habe. Die Rechts-kraftwirkung der in dem früheren Verfahren ergangenen Entscheidungen verbietet es auch nicht, den Geisteszustand aes Antragstellers und sein Verhalten während der Zeit bis zu dem 26. September 1983 in die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit miteinzubeziehen, wie sie sich im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt. Seine Entwicklung bis zu dem 26. September ist nur ein Beweiselement bei der Würdigung der Vorgänge, welche die erneute Prüfung erforderlich machen. II. i. § 50 Ads. 1 Nr. 6 BNotO schreibt zwingend vor, daß ein Notar seines Amtes zu entheben ist, wenn er "wegen ^x: -vdoiio seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig ist." a) Die Vorschrift gleicht der des § 14 Abs. 1 Nr. 4 3kAö. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt "wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Aecntsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet". Anders als in § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Gefährdung der Rechtspflege in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht zur besonderen Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme gemacht worden; sie 19 i legi. der gesetzlichen Regelung aber ersichtlich als Motiv zugrunde. Unfähigkeit zur Amtsausübung ist daher nicht erst dnzunenmen, wenn die Verrichtung jeder Amtstätigkeit unmöglich ist, sondern schon dann, wenn das Gebrechen des Notars die ordnungsmäßige Amtsausübung ernsthaft gefährdet (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 50 Rdn. 14; Arndt BNotO 2. Aufl. § 50 II 1.6, S. 406). b) Nach der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs setzt § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO mit dem Merkmal der "Schwäche der geistigen Kräfte" nicht notwendig voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 = BGHR BRAO § 14 I Nr. 4 - Berufsunfähigkeit 1, jeweils mit Nachweisen; vgl. ferner Hagen, Pfeiffer - Festschrift 1988, S. 929 ff.). Eine Schwäche der geistigem Kräfte in diesem Sinne kann auch in einer querulatorischen Entwicklung zu sehen sein (BGH aaO) . Dies gilt selbst dann, wenn die Entwicklung aus medizinischer Sicht nicht als Krankheit zu werten ist, sondern sich aus Charakter, Erlebnis und Milieu ergeben hat und im Zwischenbereich zwischen noch normalem und krankhaftem Verhalten liegt. Der Annahme einer Schwäche der geistigen Kräfte steht im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO weiter nicht entgegen, daß sich der Rechtsanwalt in bestimmten Lebensbereichen unauffällig verhält und beim Auftreten vor Gericht . .1wahrer Kern. araussetzung für die Zurücknahme -■, i Laösung nach dieser Vorschrift ist jedoch, daß im .eli -jir.er querulatorischen Entwicklung sein Zustand als Persönlichkeitsst.örung zu werten ist, die für den •■erufliehen Bereich erheblich ist (BGH, Beschluß vom 8. De-leniDei 1986 - aaO; Hagen aaO S. 931 ff.). Für den Rechtsanwalt siielt es zu dem Beispiel eine Rolle, ob sie ihn außer-• :• .• a sstzl, auf den "sein Thema" berührenden Gebieten oie Sachund Rechtslage eines Falles objektiv zu beurteilen und Mandanten sachlich zu beraten, sowie ob er nicht mehr >;viiit oder in der Lage ist, eigene Rechte oder Rechte seiner Mandanten nur mit sachlichen Mitteln durchzusetzen und lwischen sachlichen Anliegen und sachfremden persönlichen Beleidigungen zu unterscheiden, die er gegen Beamte, Rich-. , ..äugen, Anwaltskollegen, deren Mandanten und eigene riozeßgegner richtet (BGH aaO). ore aargelegten Rechtsgrundsätze gelten sinngemäß auch für die Prüfung, ob die Amtsfähigkeit eines Notars infolge Geisteszustands aufgehoben ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) . Der Senat hat in einem Fall, in dem die Zurücknahme der Zulassung eines Anwaltsnotars zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand hatte, im Zusammenhang mit dem anschließenden Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ausgesprochen, eine geistige Erkankung könne dazu führen, daß ein Anwaitsnotar zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramtes dauernd unfähig sei, obwohl er weiterhin in der Lage sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (BGHZ /4, 184, 188). Auf diese Frage kommt es hier nicht an. Doch 21 bestätigen die Gründe jener Entscheidung die Rechtsauffassung, daß die Amtsfähigkeit des Notars an seinen Funktionen und Pflichten zu messen ist (BGH aaO S. 187 ff.). Die ihn treffenden Pflichten, denen er infolge seines Zustandes nicht mehr genügt, können sich auf die eigentliche Rechtspflegetätigkeit, auf sein Verhältnis zur Aufsichtsbehörde oder auf sein allgemeines Verhalten beziehen. aa) Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Er wird für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt (§ 1 BNotO). Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Er ist persönlich und sachlich unabhängig, d.h. bei seiner Amtsführung nicht weisungsgebunden. Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkundungsG). Er darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 Satz 1 BNotO). Bei Beurkundungen hat er den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärung klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben (§ 17 BeurkG). Ihn trifft die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 18 BNotO). Insgesamt obliegt ihm eine Rechtsbetreuung, die durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung privater Rechtsbeziehungen in besonderem Maße der Rechtssicherheit und Streitverhütung dient (BGH aaO S. 187). - 22 f id, Uifcic-j'Sam aid Gegengewicht zu seiner sachlichen und persorJ icnen UnaDhängigkeit untersteht der Notar der Auf- aer Justizverwaltung (§§ 92, 93 BNotO) . Die Aufsichts-: io.:uen können zwar nicht die Angemessenheit oder Zweck- iuciO^ykeit zu dem Beispiel seiner Beurkundungstätigkeit nach-pruien. Ihnen obliegt aber allgemein die Prüfung und Überwachung seiner Amtsführung (§ 93 Abs. 1 BNotO). In diesem i : st der Notar verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von ihnen beauftragten Richtern Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen JiKunaen zur Einsicht vorzulegen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Es gehört zu seinen Amtspflichten, den Aufsichtsbehörden bei aer Prüfung und Überwachung seiner Amtsführung Amtshilfe zu leisten und über § 93 BNotO hinaus die erforderlichen Aus-, zu geben sowie erforderte Berichte zu erstatten. Das ergibt sich aus seiner Amtsstellung und aus der im Gesetz .gesehenen staatlichen Aufsicht (Senatsurteil vom 13. De-temoer ±9/1 - NotSt (Brfg) 3/70, DNotZ 1973, 174, 175). Nähere Bestimmung, wie er sein Amt zu führen hat, ergibt sich «uz aer Dienstordnung für Notare (DONot) vom 24. Juni 1970 (in der Fassung der Bekanntmachung des Runderlasses des Hessischen Ministers der Justiz vom 28. Dezember 1984, JMBl. Hessen 1985, 57), einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift ovgi. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79, DNotZ 1980, 181, 182), deren genaue und vollständige Beachtung Amtspflicht des Notars ist (Senat aaO; Urteil vom 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70, DNotZ 1972, 551, 553; Urteil vom i3. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70, DNotZ 1973, 174, 1/5) . 23 cc) Zu den allgemeinen Berufspflichten des Notars gehört es schließlich, daß er sich innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen hat, die seinem Beruf entgegengebracht werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Er hat sich in jeder Weise vertrauenswürdig zu verhalten, und zwar auch gegenüber der Aufsichtsbehörde (Senatsurteil vom 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 2/66, insoweit BGHSt 21, 232 nicht abgedruckt). c) Die Amtsunfähigkeit, die sich aus der Unfähigkeit zur Erfüllung wesentlicher Amtspflichten oder aus einer ernsthaften Gefährdung ihrer Erfüllung ergibt, ist dauernd im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, wenn sie nicht nur vorübergehender Art, sondern in absehbarer Zeit nicht änderbar ist, ohne daß es darauf ankäme, ob sie unumkehrbar ist und die Amtsfähigkeit überhaupt nicht mehr wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; Seybold/Hornig aaO § 50 Rdn. 14; Arndt aaO § 50 II 1.6, S. 406). 2. Nach den dargelegten Anforderungen, die an den Notar zu stellen sind, haben der Antragsgegner und das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes als Notar dauernd unfähig ist. a) Nach den Feststellungen hat sich bei ihm eine querulatorische Entwicklung verfestigt, die als schwere Persönlichkeitsstörung zu werten ist. aa) Dafür sprechen schon der relativ unbedeutende äußere Anlaß der Entwicklung, die Vielzahl und die Dauer der 24 . .. : a wiederholten Vorwürfe und Beleidigungen sowie ihre Ausdehnung auf immer weitere Personen aus dem Kreis insbe-: a aei S tra f verf oigungsbehörden und der Justiz. Der Antragsteller ist nach eigenem wiederholten Eingeständnis nicht in der Lage, seine Zusammenstöße mit der Voll sei vom November 1973 zu verwinden. Während sein Unmut ntt seine Beschuldigungen sich zunächst nur gegen die beteiligten Polizeibeamten richteten, bezog er nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens die mit der Sache be-r- D«u Staatsanwälte, den ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. Bochnik und den Hessischen Justizminister in are Vorwürfe ein. Im Zusammenhang mit Zivilprozessen und dienstlichen Maßnahmen gerieten sodann die Richter der zu-■. igsn Zivilkammern, der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main und der Präsident der Notarkammer in den r . i s der Betroffenen. Schließlich wurden auch völlig Unbeteiligte in das Geschehen einbezogen, indem der Antragsteller zu dem Beispiel der Stadt Schwalbach, dem Finanzamt und dem Verwaltungsgericht gegenüber die Erfüllung von Verbindlichkeiten unter Hinweis auf das ihm angeblich widerfahrene Unrecht verweigerte und indem er es aus demselben Grunde ablehnte, in aufschiebbaren Terminen als Rechtsanwalt in Zivilprozessen vor Frankfurter Richtern aufzutreten. Auch in der Art der Vorwürfe ist eine Steigerung festzustellen. Nachdem der Antragsteller anfangs behauptete, die Polizeibeamten hätten zahlreiche Amtsdelikte und die Staatsanwälte und Richter mit Unterstützung des Justizministers Rechtsbeugung begangen, sah er sich in der Folgezeit selbst ?:s Opfer sogar eines Mordanschlags; ebenso machte er den 25 Justizminister für den Tod Frau BrHBs verantwortlich, indem er ihn insoweit des psychischen Terrors und des Mordes bezichtigte. bb) Die Beurteilung der psychischen Auffälligkeit des Antragstellers als querulatorische Entwicklung im Sinne einer schweren Persönlichkeitsstörung steht mit den im Laufe der Zeit erstatteten ärztlichen Gutachten über ihn im Einklang; die Gutachten bestätigen insofern die Annahme des Senats. Während der Sachverständige Professor Dr. Bochnik in seinen Stellungnahmen vom 18. März 1974 und 17. März 1975 lediglich von einer episodisch auftretenden endogenen Psychose aus dem manisch-depressiven Formenkreis sprach, die in akuten Phasen zwar zur Geschäftsund Schuldunfähigkeit des Antragstellers führe, im Grunde aber gutartig sei, hat er in seinem Gutachten vom 3. November 1976 bereits auf die Gefahr einer querulatorischen Entwicklung hingewiesen, bei der die produktiven und kreativen Kräfte eines Menschen zunehmend vom formellen Kampf gegen eine vermeintlich oder wirklich erlittene Rechtsverletzung gebunden werden. Der Sachverständige hat eine Querulanz, welche die Geschäftsfähigkeit oder die Schuldfähigkeit im Hinblick auf die kontroversen Themen in Zweifel ziehen könnte, damals allerdings noch nicht für erwiesen erachtet. Im Jahre 1980 haben die Sachverständigen Dr. Bauer und Dr. Kleineidam das psychopathologische Zustandsbild des Antragstellers dann aber als Persönlichkeitsbild beschrieben, das gemeinhin als Querulanz bezeichnet werde. Auch wenn sie dabei die Annahme eines Querulantenwahns noch abgelehnt haben, so haben sie doch hervorgehoben, daß die Hartnäckigkeit und Unkorrigier-barkeit sowie die Ausdehnung auf einen größeren Personen- 26 kreis wahnähnlich anmute. Sie haben außerdem - über das Gutachten Professor Dr. Bochniks vom 3. November 1976 hinausgehend - betont, daß sich unabweislich die Frage stelle, ob der Antragsteller "in bezug auf seine eigene Streitsache nicht längst die Kriterien erfüllt, die zu einer sogenannten partiellen Geschäftsunfähigkeit führen müssen". In einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 24. März 1988, das wegen Verweigerung des Antragstellers ohne dessen Untersuchung im wesentlichen auf Grund der Akten erstattet worden ist, hat sich der Sachverständige Dr. Kleineidam im vorliegenden Verfahren wie folgt geäußert: Es handele sich um eine psychische Erkrankung mit akutem Beginn und chronischem Verlauf , die weder zu dem jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen noch in der Zwischenzeit remittiert, d.h. unterbrochen gewesen sei. Es habe sich mittlerweile das Bild eines Querulantenwahns herausgebildet, welches gekennzeichnet sei durch völlig unkorrigierbare Fixierung auf einen objektiv nicht begründeten Rechtsanspruch, Überempfindlichkeit oder erhöhte Kränkbarkeit, maßlose Egozentrik sowie die Tendenz, kämpferisch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die eigene Position zu behaupten. Auch wenn eine Psychose im Sinne der klassischen psychiatrischen Terminologie nicht vorliege, so sei doch die mit dem Ausdruck Querulantenwahn umschriebene und eindeutig krankhafte Wahnentwicklung mit zunehmendem Verlust des Realitätsbezugs in ihren Auswirkungen auf die Bewältigung des täglichen Lebens gleichwertig einer Psychose (zu dem Beispiel Schizophrenie). Es sei eine chronifizierte Manie allmählich in eine paranoische Entwicklung vom Typ des Querulantenwahns übergegangen. Zur Überzeugung des Senats steht danach fest, daß sich in den ärztlichen Gutachten die Steigerung der Persönlichkeitsstörung des Antragstellers 27 widerspiegelt, wie sie dem ärztlichen Laien im wesentlichen aus der Entwicklung des Geschehens seit 1973 erkennbar ist. b) Die somit erwiesene schwere PersönlichkeitsStörung, welche - unabhängig von ihrer ärztlichen Einordnung als Krankheit - als "Schwäche der geistigen Kräfte" im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO zu werten ist, macht den Antragsteller zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramtes unfähig, sei es, daß sie ihn daran hindert, Amts-und Berufspflichten aus allen oben (unter II 1 b) beschriebenen Pflichtenkreisen ordnungsmäßig zu erfüllen, oder sei es, daß die Gefahr droht, er werde sie infolge seines Geisteszustandes jedenfalls objektiv in erheblicher Weise verletzen. aa) Bisher hat sich allerdings nicht ergeben, daß der Antragsteller Amtspflichten zuwidergehandelt hat, die ihm als Notar gegenüber den Rechtsuchenden obliegen. Der Senat hat aber bereits in der Entscheidung BGHZ 74, 184 (187 f.) auf die Unsicherheiten hingewiesen, die infolge einer geistigen Erkrankung eines Notars in die Rechtsbeziehungen der von ihm Betreuten hineingetragen werden können. So ist umstritten, ob Beurkundungen eines geisteskranken Notars wirksam sind (BGH aaO S. 187). Es kann auf sich beruhen, ob solche Unsicherheiten, die nach der Art des Leidens des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen sind, für sich allein die Annahme seiner Amtsunfähigkeit rechtfertigen könnten; nach ärztlicher Auffassung war er in den ersten Jahren seiner Auffälligkeit nur in akuten Phasen der früher diagnostizierten gutartigen Psychose schuld- und geschäftsunfähig. Nach dem Abschluß des ersten AmtsenthebungsVerfahrens hat sich jedoch eine Entwicklung angebahnt und verfestigt, welche die Belange der Rechtsuchenden nunmehr in weit höherem Maße gefährdet. Nach den wiederholt vorgekomme-nen Fällen, in denen der Antragsteller seine Auseinandersetzungen mit der Hessischen Justiz zu dem Anlaß genommen hat, unbeteiligten Dritten gegenüber die Erfüllung eigener Verpflichtungen, insbesondere Zahlungen zu verweigern (so gegenüber der Stadt Schwalbach und dem Finanzamt), ist nunmehr ernsthaft zu besorgen, daß er sich - unter Berufung auf das ihm angeblich zugefügte Unrecht - jederzeit auch weigern kann, den ihm den Rechtsuchenden gegenüber obliegenden Amtspflichten zu genügen, etwa Anträge an Behörden zu stellen oder Gelder auszukehren. Die früher von den ärztlichen Sachverständigen vertretene Auffassung, er könne die eigenen von fremden Angelegenheiten trennen, ist nach der weiteren Entwicklung unter diesen Umständen nicht mehr aufrecht zu erhalten . Inzwischen ist die Persönlichkeitsstörung des Antragstellers überdies so weit fortgeschritten, daß sich begründete Zweifel daran ergeben, ob er noch imstande ist, das rechtsuchende Publikum umfassend und sachgerecht zu beraten. Der Sachverständige Dr. Kleineidam hat den bei dem Antragsteller festgestellten Übergang einer chronifizierten Manie in eine paranoische Entwicklung vom Typ des Querulantenwahns im Gutachten vom 24. März 1988 wie folgt beschrieben: "Gemeinsam ist die grandiose Verleugnung der eigenen Schwächen und Mängel, die Selbstüberschätzung und Rücksichtslosigkeit und die aufgehobene Fähigkeit zu selbstkritischer distanzierter Betrachtung eigener Leistungen oder Fehlleistungen. Die Entfernung von der Realität bei einem so intelligenten und berufserfahrenen Juristen, wie es der Proband zweifellos ist, hat die Konfiguration einer Art Privat-Jurisprudenz: 29 Er fühlt sich als Meister des Rechts und lebt in dem erhebenden Gefühl, den großen Durchblick zu haben; Zweifel an der Berechtigung seiner Ansprüche und Anklagen sind in einer solchen Einstellung ebenso unmöglich wie eine nüchterne und umfassende Diskussion mit Hilfe von Sachargumenten... Der Gesamtaufwand, den er in Gang setzt und der seinetwegen betrieben wird, ist stets von neuem eine Bestätigung seiner Stärke oder Größe, ja seiner Schöpferkraft. Das wiederum bestätigt ihn in seiner inneren Überzeugung, es handele sich dabei nicht nur um sein Recht, sondern um das Recht schlechthin..." Mögen diese Ausführungen insbesondere im Hinblick auf das "Thema" des Antragstellers zu sehen sein, so liegt es doch nahe, daß sie auch seine Tätigkeit als Notar bei der Beratung und Betreuung der Rechtsuchenden berühren. Der Sachverständige Dr. Kleineidam kommt demgemäß zu dem Ergebnis, das Ausmaß der "Schwäche der geistigen Kräfte" betreffe zunehmend relevante Bereiche der kritischen Urteilsfähigkeit des Antragstellers bei im übrigen gut erhaltener theoretischer und sprachlicher Intelligenz und völlig altersgerechten Gedächtnisfunktionen. bb) Die von dem Antragsteller für die Belange der Rechtsuchenden ausgehende Gefahr ist um so größer, als er durch sein Verhalten nach dem Senatsbeschluß vom 26. September 1983 wiederholt gezeigt hat, daß die bei ihm vorliegende schwere (nach ärztlichem Urteil auch krankhafte) Persönlichkeitsstörung in ihren Auswirkungen jetzt tatsächlich in den Bereich notarieller Pflichten übergreift. Infolge der festgestellten Querulanz hat der Antragsteller 30 ? wiederholt gegen Amtspflichten verstoßen, die er gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen hat. Im September 1985 erzwang er den Abbruch einer vom Landgerichtspräsidenten angeordneten außerordentlichen Geschäftsprüfung, indem er ihre Fortführung verweigerte. Im ersten Halbjahr 1986 verweigerte er die Vorlage der Geschäftsübersichten und der Übersichten über die Verwahrungsgeschäfte (§§ 23, 24 DONot). Im Juni 1986 weigerte er sich, dem mit der regelmäßigen Geschäftsprüfung beauftragten Richter die Urkundensammlung, das Massenbuch und das Verwahrungsbuch, die Siegel und die Presse sehen zu lassen. Er widersetzte sich der Notarprüfung überhaupt und machte ihre Duldung unter anderem davon abhängig, daß ihm das Land Hessen auf Grund seines Vergleichsangebots vom 19. Dezember 1984 500.000 DM nebst Zinsen zahle. Bei all diesen Verweigerungen handelt es sich äußerlich zwar um Verstöße mehr formaler Art, läßt man die Verknüpfung mit einer Geldforderung im letzten Fall einmal außer Betracht. Für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller als Notar noch tragbar ist, kommt ihnen jedoch erhebliches Gewicht zu. Denn der Antragsteller vereitelt oder erschwert Maßnahmen der Dienstaufsicht, die bei ihm gerade im Hinblick auf seinen Geisteszustand von größerer Bedeutung sind, als es gemeinhin der Fall sein mag, um Schäden von Rechtsuchen-den fernzuhalten. Darüber hinaus zeigt der Umstand, daß er die Duldung einer Notarprüfung von der Erfüllung eigener streitiger Forderungen abhängig macht, daß seine kritische Urteilsfähigkeit auch im notariellen Bereich im Schwinden begriffen ist. 31 cc) Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, daß die festgestellte Persönlichkeitsstörung den Antragsteller daran hindert, der ihm obliegenden allgemeinen Berufspflicht nach § 14 Abs. 3 BNotO zu genügen. Seine Beschuldigungen und Beschimpfungen von Polizeibeamten, Staatsanwälten, Organen der Justizverwaltung, Richtern und anderen "Justizpersonen" sind mit der Würde des Notarberufs unvereinbar. Dies gilt um so mehr, als er sie wiederholt durch Mitteilungen an die Presse und Dritte sowie durch Verteilung offener Briefe, Rundschreiben und Flugblätter in die Öffentlichkeit getragen hat. Bei derart schweren geistigen Mängeln, die sich auf alle der drei genannten Pflichtenkreise des Notars auswirken, ist der Antragsteller infolge der festgestellten "Schwäche der geistigen Kräfte" insgesamt unfähig, das Notaramt ordnungsmäßig auszuüben. c) Diese Amtsunfähigkeit ist auch dauernd im oben dargelegten Sinne. Dafür spricht bereits der Zeitraum von 16 Jahren, in dem sich die chronische Entwicklung ausgeprägt und gesteigert hat. Hinzu kommt, daß die Sachverständigen Dr. Bauer und Dr. Kleineidam schon in dem Gutachten vom 14. März 1980 zu der Auffassung gelangt waren, Belehrungen, Ermahnungen oder gar Bestrafungen würden den Antragsteller nicht daran hindern, die Ereignisse vom November 1973 subjektiv als gegen ihn gerichtete unrechtmäßige Handlungen zu sehen, darzustellen und Genugtuung zu verlangen. Die Dauerhaftigkeit der geistigen Störung deutete sich also schon damals an. Sie hat sich durch die weitere Entwicklung bestätigt. Der Sachverständige Dr. Kleineidam 32 7 spricht in dem Gutachten vom 24. März 1988, das er in diesem Verfahren erstattet hat, von dem Bild eines Querulantenwahns, welches unter anderem gekennzeichnet sei "durch völlig unkorrigierbare Fixierung auf einen objektiv nicht begründeten Rechtsanspruch..." Er hat zwar sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Änderung oder Umkehr des von ihm angenommenen Krankheitsprozesses nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Er meint aber, "ohne eine zweifellos schwierige und auch langwierige fachärztliche Behandlung" sei sie kaum vorstellbar. Daß es zu einer solchen Behandlung kommen wird, ist nach den Umständen unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Denn nach ärztlichem Urteil ist der Antragsteller dazu nicht bereit. Damit stimmt überein, daß es ihm bereits 1980 an jeglicher Krankheitseinsicht fehlte. Nach allem läßt sich die Dauerhaftigkeit seiner schweren Persönlichkeitsstörung nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit fachärztlicher Behandlung in solchen Fällen verneinen. 3. Trotz des umfangreichen Materials, das nach allem für die Beurteilung des Antragstellers zur Verfügung steht, hat der Senat versucht, in der Beschwerdeinstanz ein zusätzliches ärztliches Gutachten einzuholen, um im Interesse des Antragstellers insoweit jede Chance zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu nutzen. Auf Antrag des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat er auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1988 am 24. Februar 1989 beschlossen, ein Sachverständigengutachten des Leiters der Forensisch-psychiatrischen Abteilung der Nervenklinik der Universität München, Professor Dr. Saß, 33 über den Antragsteller einzuholen. Der Antragsteller hatte sich zuvor damit einverstanden erklärt, sich von einem medizinischen Sachverständigen untersuchen und begutachten zu lassen, auch wenn dies mit einem stationären Aufenthalt von bis zu zehn Tagen verbunden wäre. Mit Schreiben vom 10. Mai 1989 wurde er zu dem 3. Juli 1989 zur Begutachtung nach München bestellt mit dem Hinweis, daß die Untersuchungen etwa eine Woche dauern würden. Er ließ den Termin verstreichen, ohne sich mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen. Gegenüber dem Senat widerrief er mit Schreiben vom 1. Juli 1989, das am 7. Juli beim Bundesgerichtshof einging, seine Einwilligung in eine klinische psychiatrische Untersuchung. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte er sich sodann durch Schreiben seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 8. August 1989 mit einer ambulanten Untersuchung durch den (von ihm benannten) Sachverständigen Professor Dr. Mundt einverstanden. Einer Aufforderung des Sachverständigen Professor Dr. Saß vom 12. September 1989, sich mit ihm wegen eines Termins zur ambulanten Untersuchung in Verbindung zu setzen, kam er nicht nach. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1989 erklärte er sich einerseits erneut mit einer ärztlichen Untersuchung einverstanden, allerdings nur durch Professor Dr. Mundt; andererseits aber brachte er auf Befragen deutlich zu dem Ausdruck, daß es ihm allein um die Aufklärung der Vorgänge vom November 1973 gehe und er ein zusätzliches ärztliches Gutachten für überflüssig halte, weil es nur zu der Bestätigung führen könne, daß er geistig völlig normal und berufsfähig sei. Auf den Vorhalt, daß ihm Besseres als ein solches Gutachten in diesem Verfahren doch nicht geschehen könne, entgegnete er, das wolle er nicht, denn dann wären "die letzten sechzehn 34 ? Jahre" (d. h. die Bemühungen in seinem Kampf um das Recht) ja umsonst gewesen. Bei dieser Einstellung des Antragstellers sieht der Senat keine erfolgversprechende Möglichkeit, den Beweisbeschluß vom 24. Februar 1989 auszuführen. Die vom Antragsteller erstrebte Beweisaufnahme über die Vorgänge, die seinen Zusammenstoß mit der Polizei betreffen, ist nicht geboten. Selbst wenn ihm im November 1973, wenigstens aus seiner Sicht, Unrecht geschehen sein sollte, würde dies nichts an der Beurteilung ändern, daß er gegenwärtig an einer dauerhaften schweren Persönlichkeitsstörung leidet, die ihn berufsunfähig macht. Die Begründung, mit der er eine Mitwirkung bei einer neuen ärztlichen Begutachtung versagt hat, zeigt zugleich, daß der Kampf gegen die hessische Justiz bei ihm längst zu dem Selbstzweck geworden ist und daß er das eigentliche Ziel des von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahrens darüber aus den Augen verloren hat. Da sich der Senat auf Grund der getroffenen Feststellungen und der vorliegenden ärztlichen Gutachten davon überzeugt hat, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO erfüllt sind, kann es auf sich beruhen, welche Folgerungen bei tatsächlichen Zweifeln an der Amtsunfähigkeit aus dem Umstand zu ziehen wären, daß sich der Antragsteller von den ärztlichen Sachverständigen Dr. Kleineidam und Professor Dr. Saß nicht hat untersuchen lassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 74, 184, 189) wäre die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO auch statthaft, wenn nur der erhebliche Verdacht besteht, nicht aber voller Beweis erbracht ist, daß der Notar wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Amtsausübung dauernd unfähig ist. 35 4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Amtsenthebung auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht entgegen. Andere Maßnahmen, den vom Antragsteller ausgehenden Gefahren für die Rechtsuchenden und die Rechtspflege zu begegnen, stehen dem Antragsgegner nach Lage des Falles nicht zur Verfügung. Ein Disziplinarverfahren würde voraussichtlich nicht zu einer Verurteilung führen, weil sich wahrscheinlich nicht feststellen ließe, daß der Antragsteller bei den in Betracht kommenden Vorfällen schuldfähig war. Überdies wiegt sein Verhalten, das bei Schuldfähigkeit als Disziplinarverstoß zu werten wäre, in Anbetracht seiner Unbelehrbarkeit insbesondere wegen der Art und Dauer der Verunglimpfungen so schwer, daß als Disziplinarstrafe durchaus auch die Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 BNotO) in Frage käme (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86). Krohn Gribbohm Goydke Lamers Rendtorff