BGH · NotZ 9/77 vom 13.06.1977

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Gründe Eine einstweilige Anordnung erscheint nicht geboten, weil die beabsichtigte Zuteilung der Notarstelle in Nürnberg an den Beteiligten Zöbelein Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Die danach unbedenkliche "Vorstufung" des Mitbewerbers ZflHHV in den Prüfungsjahrgang des Antragstellers gestattet einen Vergleich der gezeigten Leistungen in Prüfung und Anwärterdienst. gleich, die Prüfungsleistung des Mitbewerbers Jedoch nach absoluter Note und Platzziffer (bei höherer Teilnehmerzahl) besser als die des Antragstellers ist, wird sein Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die No tarsteile in Nürnberg zu übertragen, nicht zu dem Erfolg führen können.

Schlagwörter

NürnbergPrüfungsjahrgangNotarstelleVogtAntragsgegnerMitbewerbersAnordnungunbedenklich

Volltext der Entscheidung

2025 038 BUNDESGERICHTSHOF NotZ 9/77 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notarassessors Martin K EHBBstraße 4P» NMHHfe Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Bayerische Staatsministerium der Jusitz in Antragsgegner und Beschwerdegegner, - weiterer Beteiligter: Not---------- ~~ Am wegen Ernennung zu dem Notar hier: Antrag auf einstweilige Anordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Juni 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, der Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie der Notare Dr. Kaiser und Dittmar beschlossen: Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt• Gründe Eine einstweilige Anordnung erscheint nicht geboten, weil die beabsichtigte Zuteilung der Notarstelle in Nürnberg an den Beteiligten Zöbelein Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Die "Vor stufungw des Mitbewerbers den Prüfungsjahrgang 1971/11 ist rechtlich unbedenklich. Die Berücksichtigung geleisteten Wehrdienstes bei der Zulassung um Bewerbung für eine freie Notarstelle, wie sie § 3 Abs. 2 BayNotAusbVO vom 23. 10. 1972 (GVB1 S.455) vorsieht, verletzt die Notarassessoren, die keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben, . grundsätzlich nicht in ihren Rechten. Die danach unbedenkliche "Vorstufung" des Mitbewerbers ZflHHV in den Prüfungsjahrgang des Antragstellers gestattet einen Vergleich der gezeigten Leistungen in Prüfung und Anwärterdienst. Da die dienstliche Beurteilung gleich, die Prüfungsleistung des Mitbewerbers Jedoch nach absoluter Note und Platzziffer (bei höherer Teilnehmerzahl) besser als die des Antragstellers ist, wird sein Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die No tarsteile in Nürnberg zu übertragen, nicht zu dem Erfolg führen können. Vogt RiBGH HÜrxthal Dr. Krohn ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Kaiser Dittmar