2025 038
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 9/77
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Notarassessors Martin K EHBBstraße 4P» NMHHfe
Antragstellers und Beschwerdeführers gegen
das Bayerische Staatsministerium der Jusitz in
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- weiterer Beteiligter: Not---------- ~~
Am
wegen Ernennung zu dem Notar
hier: Antrag auf einstweilige Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Juni 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, der Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie der Notare Dr. Kaiser und Dittmar
beschlossen:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt•
Gründe
Eine einstweilige Anordnung erscheint nicht geboten, weil die beabsichtigte Zuteilung der Notarstelle in Nürnberg an den Beteiligten Zöbelein Rechte des Antragstellers nicht verletzt.
Die "Vor stufungw des Mitbewerbers den Prüfungsjahrgang 1971/11 ist rechtlich unbedenklich. Die Berücksichtigung geleisteten Wehrdienstes bei der Zulassung um Bewerbung für eine freie Notarstelle, wie sie § 3 Abs. 2 BayNotAusbVO vom 23. 10.
1972 (GVB1 S.455) vorsieht, verletzt die Notarassessoren, die keinen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet haben,
. grundsätzlich nicht in ihren Rechten. Die danach unbedenkliche "Vorstufung" des Mitbewerbers ZflHHV in den Prüfungsjahrgang des Antragstellers gestattet einen Vergleich der gezeigten Leistungen in Prüfung und Anwärterdienst. Da die dienstliche Beurteilung
gleich, die Prüfungsleistung des Mitbewerbers Jedoch nach absoluter Note und Platzziffer (bei höherer Teilnehmerzahl) besser als die des Antragstellers ist, wird sein Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die No tarsteile in Nürnberg zu übertragen, nicht zu dem Erfolg führen können.
Vogt RiBGH HÜrxthal Dr. Krohn
ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
Kaiser
Dittmar