BGH · NotZ 9/76 vom 08.11.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Wird im Zuge einer Neuordnung von Gerichtsbezirken ein bisher zu dem "engeren räumlichen Amtsbereich" (§8 Abs. 1 RLNot) eines Notars gehörender Ortsteil einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugeteilt als dem, in dem der Notar seinen Amtssitz (§11 Abs. 1 BNotO) hat, so fällt in diesem Umfang der bisherige "engere räumliche Amtsbereich" des Notars fort. § 11 Abs. 2 BNotO Amtshandlungen eines Notars in einem durch die Neuordnungsmaßnahme abgetrennten Teil seines bisherigen "engeren räumlichen Amtsbereichs" (§8 Abs. 1 RLNot) allgemein, jedoch grundsätzlich nur vorübergehend genehmigen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln, Senat für Notarsachen, vom 28. Der 1932 geborene Antragsteller ist seit 1965 Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit Amtssitz in Linnich, das zu dem Amtsgericht Jülich gehört. Gegen die Befristung der Genehmigung und die Auflage hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Nach mündlicher Verhandlung über seinen Antrag hat der Antragsteller zunächst hilfsweise beantragt, ihm die Genehmigung bis zu dem Abschluß der Neugliederung der Justizorganisation im hiesigen Bereich zu erteilen; weiter hat er Min erster Linie" beantragt festzustellen, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß vor der regionalen Neugliederung ein Ubergreifen der Linnicher Notare in das Gebiet von Brachelen durch örtliches Herkommen gerechtfertigt gewesen sei und daher Brachelen zu dem "engeren räumlichen Amtsbereich" (vgl. 1. Die Auffassung des Antragstellers, unter diesen Umständen bedürfe die Vornahme einer Amtshandlung in Brachelen überhaupt nicht der Genehmigung gern. Bei einer Änderung von Amtsgerichtsbezirken besteht der "engere räumliche Amtsbereich" eines Notars in seiner bisherigen Gestalt solange fort, als die LandesJustizverwaltung keine andere Regelung trifft (Beschluß des Senats vom 5. Das gilt Jedoch nur insoweit, als die berührten Amtsgerichte zu dem Oberlandesgericht gehören, das den Amtsbezirk des Notars bildet. Der "Amtsbezirk" ist der Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem der Amtssitz liegt (§11 Abs. 1 BNotO). Ein Übergreifen des engeren räumlichen Amtsbereichs in einen “fremden" Oberlandesgerichtsbezirk ist nach der gesetzlichen Regelung nicht gestattet. Denn die Lage des Amtssitzes bestimmt z.B., welchem Oberlandesgerichtspräsidenten das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren zusteht (§ 92 Nr. 2 BNotO). - wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt - die Möglichkeit zu Gebote, gemäß § 11 Abs. 2 BNotO Amtshandlungen des betroffenen Notars im abgetrennten Teil seines bisherigen engeren räumlichen Amtsbereichs allgemein, also nicht nur einzelne Amtshandlungen, zu genehmigen (OLG Celle DNotZ 1975, 504 und BNotKammer DNotZ 1975 , 260; Seybold/ Hornig aaO § 11 Rdn. 2). Die Genehmigung nach § 11 Abs. 2 BNotO ist Jedenfalls kein Instrument, das dazu bestimmt ist, das vom Gesetzgeber gewollte Hineinwachsen in neue und größere Verwaltungseinheiten zu verhindern (vgl. Ein Hineinwachsen in die neugebildeten Verwaltungseinheiten auf Kosten bestehender Amtsbereiche einzelner Notare ist, wenn neue und bessere Erkenntnisse nicht sogar eine Änderung der Gerichtsorganisation in Grenzbereichen nahelegen, durch entsprechende Neufestsetzung der "engeren räumlichen Amtsbereiche" innerhalb des Ober-landesgerichtsbezirks auszugleichen. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht zu erkennen, als die Frist nur bis zu dem 31• Dezember 1976 erstreckt worden ist. In einem solchen Fall kann die Notarkammer im Rahmen der Standesaufsicht dem Notar zur Pflicht machen, jede Tätigkeit an dem fremden Ort der Kammer zu melden, was vielfach geschieht und seine Rechtsgrundlage in §§ 14, 67 Abs. 1 BNotO hat (BGH DNotZ 1966, 409, 413 ff; § 8 Abs.3 RLNot; Seybold/Homig aaO §11 Rdn. 9). Entsprechende Befugnisse stehen auch dem Oberlandesgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde jedenfalls insoweit zu, als die Mitteilung über Tätigkeiten des Notars in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk den Inhalt einer gern. Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Vergleich der in mehreren Jahren anfallenden auswärtigen Geschäfte Rückschlüsse auf das Verhalten der Bevölkerung in den neuen Verwaltungseinheiten gestattet, die auch für das Genehmigungsverfahren des § 11 Abs. 2 BNotO von Bedeutung sind.

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NotarOberlandesgerichtAuflageGenehmigungAufsichtsbehördeBrachelenBNotO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja 077 BNotO § 11; Allg. Richtl. f. d. Be ruf sausüb ung d. Notare § 8 Abs. 1 a) Wird im Zuge einer Neuordnung von Gerichtsbezirken ein bisher zu dem "engeren räumlichen Amtsbereich" (§8 Abs. 1 RLNot) eines Notars gehörender Ortsteil einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugeteilt als dem, in dem der Notar seinen Amtssitz (§11 Abs. 1 BNotO) hat, so fällt in diesem Umfang der bisherige "engere räumliche Amtsbereich" des Notars fort. b) Zur Abwehr nachteiliger Auswirkungen einer Neuordnung von Gerichtsbezirken kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 11 Abs. 2 BNotO Amtshandlungen eines Notars in einem durch die Neuordnungsmaßnahme abgetrennten Teil seines bisherigen "engeren räumlichen Amtsbereichs" (§8 Abs. 1 RLNot) allgemein, jedoch grundsätzlich nur vorübergehend genehmigen. BGH, Beschl. v. 8. November 1976 - NotZ 9/76 - OLG Köln s/ BUNDESGERICHTSHOF NotZ 9/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notars Pr» Hermann J. in L| l^pstraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in K|^P Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Genehmigung auswärtiger Amtstätigkeit Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 8. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dr. Kaiser beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln, Senat für Notarsachen, vom 28. Juli 1976 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der 1932 geborene Antragsteller ist seit 1965 Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit Amtssitz in Linnich, das zu dem Amtsgericht Jülich gehört. Zum Oberlandesgerichtsbezirk Köln und Amtsgerichtsbezirk Geilenkirchen gehörte bis zu dem 31. Dezember 1971 die etwa 5 km von Linnich entfernte Gemeinde Brachelen. Durch das Gesetz zur Neugliederung des Raumes Aachen vom 14. Dezember 1971 (GVB1. NW 414) ist Brachelen seit dem 1. Januar 1972 teilweise in die Stadt Hückelhoven eingegliedert worden, die dem zu dem Ober-landesgerichtsbezirk Düsseldorf gehörenden Amtsgericht Erkelenz zugeteilt worden ist. Der Antragsteller, der - wie vor der Neugliederung -Amtshandlungen in Brachelen vornehmen möchte, hat hierfür im September 1975 um Erteilung einer unbefristeten Genehmigung gebeten. Nach Anhörung der Notarkammer hat der Präsident des Oberlandesgerichts Köln mit Verfügung vom 27. Januar 1976 die erbetene Genehmigung zunächst nur bis zu dem 31. Dezember 1978 befristet erteilt, verbunden mit der Auflage, ihm bis zu dem 20. Januar eines Jeden Jahres über den Umfang der in Brachelen vor genommenen Amtshandlungen zu berichten. Gegen die Befristung der Genehmigung und die Auflage hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Nach mündlicher Verhandlung über seinen Antrag hat der Antragsteller zunächst hilfsweise beantragt, ihm die Genehmigung bis zu dem Abschluß der Neugliederung der Justizorganisation im hiesigen Bereich zu erteilen; weiter hat er Min erster Linie" beantragt festzustellen, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei. Das Oberlandesgericht - Notarsenat - hat den Antrag, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, als unbegründet zurückgewiesen. Uber die später gestellten Anträge hat es nicht entschieden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, um deren Zurückweisung der Antragsgegner bittet. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß vor der regionalen Neugliederung ein Ubergreifen der Linnicher Notare in das Gebiet von Brachelen durch örtliches Herkommen gerechtfertigt gewesen sei und daher Brachelen zu dem "engeren räumlichen Amtsbereich" (vgl. dazu § 8 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare - RLNot abgedruckt bei Seybold/Homig BNotO 5. Aufl. Anhang II; Seybold/Homig aaO § 11 Rdn. 8) des Antragstellers gehört habe. Diese Feststellung, die von den Beteiligten nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Die Auffassung des Antragstellers, unter diesen Umständen bedürfe die Vornahme einer Amtshandlung in Brachelen überhaupt nicht der Genehmigung gern. § 11 Abs. Z BNotO, ist vom Oberlandesgericht abgelehnt worden. Dem tritt der Senat bei. Bei einer Änderung von Amtsgerichtsbezirken besteht der "engere räumliche Amtsbereich" eines Notars in seiner bisherigen Gestalt solange fort, als die LandesJustizverwaltung keine andere Regelung trifft (Beschluß des Senats vom 5. April 1976 - NotZ 10/75 - NJW 1976, 1404). Das gilt Jedoch nur insoweit, als die berührten Amtsgerichte zu dem Oberlandesgericht gehören, das den Amtsbezirk des Notars bildet. Dem Notar wird ein bestimmter Ort als "Amtssitz" zugewiesen (§ 10 Abs. 1 BNotO). Der "Amtsbezirk" ist der Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem der Amtssitz liegt (§11 Abs. 1 BNotO). Nach § 11 BNotO hat der Notar nur einen Oberlandesgerichtsbezirk als Amts- bezirk. Er kann nicht zwei Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile davon als Amtsbezirk beanspruchen. Ein Übergreifen des engeren räumlichen Amtsbereichs in einen “fremden" Oberlandesgerichtsbezirk ist nach der gesetzlichen Regelung nicht gestattet. Diese Regelung bleibt auch bei einer Neuordnung von Oberlandesgerichtsbezirken sinnvoll. Denn die Lage des Amtssitzes bestimmt z.B., welchem Oberlandesgerichtspräsidenten das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren zusteht (§ 92 Nr. 2 BNotO). 2. Eine an einen Stichtag gebundene Neufestsetzung der Gerichtssprengel, die - wie hier - den gewachsenen "engeren räumlichen Amtsbereich" eines Notars zerschneidet, kann allerdings die rechtliche Betreuung der Bevölkerung beeinträchtigen und die wirtschaftliche Grundlage des betroffenen Notars gefährden. Das gilt namentlich für die Übergangszeit, in der die neu gegliederten Gebiete sich zu funktionstüchtigen Wirtschafts- und Yerwaltungseinheiten entwickeln müssen. Zur Abwehr nachteiliger Auswirkungen der Gerichtsneuordnung steht der Aufsichtsbehörde aber - wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt - die Möglichkeit zu Gebote, gemäß § 11 Abs. 2 BNotO Amtshandlungen des betroffenen Notars im abgetrennten Teil seines bisherigen engeren räumlichen Amtsbereichs allgemein, also nicht nur einzelne Amtshandlungen, zu genehmigen (OLG Celle DNotZ 1975, 504 und BNotKammer DNotZ 1975 , 260; Seybold/ Hornig aaO § 11 Rdn. 2). 3. Zu Recht hat aber das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung verneint. Dabei kann offen bleiben, ob eine deratige Genehmigung im Ergebnis auf eine Veränderung der gesetzlichen Notariatsverfassung (§§11 Abs. 1, 12 Satz 2 BNotO) hinausliefe. Die Genehmigung nach § 11 Abs. 2 BNotO ist Jedenfalls kein Instrument, das dazu bestimmt ist, das vom Gesetzgeber gewollte Hineinwachsen in neue und größere Verwaltungseinheiten zu verhindern (vgl. dazu auch Seybold/Hornig aaO § 11 Rdn. 8 zu c). Die Genehmigung muß sich im Rahmen der mit der Verwaltungsreform bezweckten Ziele halten. Sie ist daher das gebotene Mittel, um im Bereich des Notarrechts Ubergangslösungen zu schaffen, bis klargestellt ist, ob die Bevölkerung des neu geordneten Gebiets die darin zur Verfügung gestellten Verwal-tungs- und Rechtspflegeeinrichtungen annimmt oder - namentlich in Grenzgebieten - am Herkommen festhält. Soweit diese Entwicklung die herkömmliche Klientel eines Notars verkleinert, ergeben sich hieraus keine begründeten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Neugliederungsgesetzes selbst. Auftretende Härten für amtierende Notare können - wie ausgeführt -durch Anwendung des § 11 Abs. 2 BNotO vorübergehend fern-gehalten werden. Ein Hineinwachsen in die neugebildeten Verwaltungseinheiten auf Kosten bestehender Amtsbereiche einzelner Notare ist, wenn neue und bessere Erkenntnisse nicht sogar eine Änderung der Gerichtsorganisation in Grenzbereichen nahelegen, durch entsprechende Neufestsetzung der "engeren räumlichen Amtsbereiche" innerhalb des Ober-landesgerichtsbezirks auszugleichen. Dazu ist die Landesjustizverwaltung kraft der ihr zustehenden Organisationshoheit berufen (vgl. Senatsbeschluß in NJW 1976, 1404). Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen nicht fehlerhaft gebraucht hat, wenn sie die erteilte Genehmigung befristet hat. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht zu erkennen, als die Frist nur bis zu dem 31• Dezember 1976 erstreckt worden ist. Diese Begrenzung wird durch die Erwägung getragen, daß die Gebietsreform bereits am 1. Januar 1972 in Kraft getreten ist und die Aufsichtsbehörde einer Anpassung an die gebildeten größeren Verwaltungseinheiten, wie sie innerhalb einer Frist von 7 Jahren durchaus erfolgen kann, Rechnung tragen muß. Damit verbietet sich auch eine Befristung "bis zu dem Abschluß der Neugliederung der Justizorganisation" im Bereich Linnich, wie der Antragsteller hilfsweise wünscht. 4. Die Auflage, in jährlichen Abständen über den Umfang der auswärtigen Amtshandlungen in Brachelen zu berichten, verletzt den Antragsteller ebenfalls nicht in seinen Rechten. Brachelen gehört, wie vorstehend dargelegt, nicht mehr zu dem engeren Amtsbereich des Antragstellers. In einem solchen Fall kann die Notarkammer im Rahmen der Standesaufsicht dem Notar zur Pflicht machen, jede Tätigkeit an dem fremden Ort der Kammer zu melden, was vielfach geschieht und seine Rechtsgrundlage in §§ 14, 67 Abs. 1 BNotO hat (BGH DNotZ 1966, 409, 413 ff; § 8 Abs. 3 RLNot; Seybold/Homig aaO §11 Rdn. 9). Entsprechende Befugnisse stehen auch dem Oberlandesgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde jedenfalls insoweit zu, als die Mitteilung über Tätigkeiten des Notars in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk den Inhalt einer gern. § 11 Abs. 2 BNotO zu erteilenden Genehmigung beeinflussen kann. Der Antragsteller meint, diese Auflage sei "sinnlos", weil der Umfang der auswärtigen Amtshandlungen in Brachelen keine Aussage über die tatsächlichen Bindungen dieses Ortsteils an sein Notariat machen könne. Das trifft nicht zu. Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Vergleich der in mehreren Jahren anfallenden auswärtigen Geschäfte Rückschlüsse auf das Verhalten der Bevölkerung in den neuen Verwaltungseinheiten gestattet, die auch für das Genehmigungsverfahren des § 11 Abs. 2 BNotO von Bedeutung sind. Da die Aufsichtsbehörde gehalten ist, alle Erkenntnisquellen von Belang zu nutzen, entspricht sie durch die Auflage ihrer Amtsermittlungspflicht. Der Antragsteller kann im übrigen die Auflage mit einfachen Mitteln und ohne nennenswerten Aufwand erfüllen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher gewahrt. Nicht zu entscheiden ist, ob die Auflage sachdienlicher wäre, wenn sie auf die Feststellung gerichtet würde, den Anteil der Beurkundungen, an denen Bürger aus Brachelen beteiligt sind, an der Gesamtzahl der Beurkundungen zu ermitteln. Dann könnte wohl überschlägig beurteilt werden, wie sehr oder wie wenig der Verlust dieser Ortschaft die Notarstelle Linnich schwächt. Daß hiernach die Auflage nur einen Teil dessen umfaßt, was sich zu einer besseren und umfassenderen Ermittlung der maßgebenden Umstände anbietet, beschwert den Antragsteller indessen nicht. Es steht ihm frei, die zu einer sachgemäßen Beurteilung erforderlichen Tatsachen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fortmann Kaiser Vogt Hürxthal Dr. Krohn